Die Reichskreise sind bleibendes Ergebnis der Reichsreformbestrebungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Der innere Frieden im Reich wurde immer wieder durch Fehden zwischen den Ständen gefährdet. Lösungsmöglichkeiten boten regionale oder überregionale Einungen und Bünde zwischen den Reichsständen, die Sicherungsaufgaben wahrnehmen sollten, die das Reich nicht mehr erfüllen konnte. Diese Bündnisse, wie z.B. der Schwäbische Bund (1488), die Einung der Ritter und Knechte St. Georgenschild oder die Städtebünde des 14. Jahrhunderts, litten aber unter den konkurrierenden Führungsansprüchen der mächtigsten Mitglieder, zudem waren sie nicht reichsweit organisiert. Zwar hatte der König im späten Mittelalter noch die „Friedensgewalt“, d.h. das Recht, einen Landfrieden aufzurichten, es bestand aber keine funktionsfähige Reichsorganisation, um das Fehdewesen zu bekämpfen und keine Exekutionsgewalt, die Landfriedensbruch und Selbsthilfe verhindern und Urteile des Reichsgerichts vollstrecken konnte. Die kaiserliche Zentralgewalt war zersetzt, das Interregnum (1254-1273) hatte die Reichsgewalt zugunsten einer fast uneingeschränkten Landeshoheit der Ter-ritorialherren in den Hintergrund treten lassen.
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL: DIE REICHSKREISVERFASSUNG
A. Entstehung und Entwicklung der Reichskreise
I. Reichsreform und Landfriedenswahrung
II. Der Reichstag zu Worms 1495
III. Die Reichsregimente
1.) Das erste Reichsregiment
2.) Die Errichtung der zehn Reichskreise 1512
3.) Das zweite Reichsregiment
IV. Wachsende Kompetenzen der Kreise
1.) Reichsexekutionsordnung von 1555
2.) Die Reichskreise als „Ersatzexekutive“
3.) Die Einbeziehung der Kreise in die Türkenhilfe
4.) Instrumentalisierung der Kreisorganisation durch Schweden
5.) Die Redintegration der Reichskreise im Westfälischen Frieden
V. Entwicklung der Kreise im 18. Jahrhundert
B. Verfassung der Kreise
I. Die Kreisversammlungen
1.) Das Verfahren der Stimmabgabe
2.) Verbindlichkeit der Beschlüsse
II. Der Kreisoberst bzw. -hauptmann
III. Das Ausschreibamt und das Kreisdirektorium
IV. Staatsqualität der Kreise?
C. Die Aufgaben der Kreise
I. Die Kreise als Exekutionsorgane
II. Erhebung der Reichssteuern
III. Bedeutung der Kreise für die Verwaltung und Gesetzgebung des Reiches und der Territorien
1.) Die Kreise als Mittelebene
2.) Wechselbeziehungen auf dem Gebiet des Polizeirechts
3.) Der Mainzer Kurfürst als Gesetzgeber
IV. Die Bedeutung der Reichskreise für die Gerichtsbarkeit
1.) Präsentation der Assessoren
2.) Exekution der Urteile
V. Militärwesen
1.) Die Reichskriegsverfassung
2.) Schutz der Zivilbevölkerung vor Durchmärschen
VI. Münzwesen
VII. Straßenbau
VIII. Handelspolitik
IX. Das Verhältnis der Reichskreise zu anderen Institutionen
D. Die Reichskreistage
I. Der Frankfurter Reichskreistag von 1554
II. Stellung der Kurfürsten
E. Der Zusammenbruch des Reiches und das Ende der Reichskreise
2. TEIL: DIE RHEINISCHEN REICHSKREISE
A. Der Oberrheinische Reichskreis
I. Geographische Gliederung
II. Die Kreisverfassung
1.) Die kreisausschreibenden Fürsten
2.) Der Kreishauptmann
3.) Der Kreistag
III. Finanzverfassung
IV. weitere Kreisinstitutionen
V. Kreisaktivitäten
1.) Münzwesen
2.) Wahl der Beisitzer des Reichskammergerichts
3.) Ausweitung der Aufgabenstellung des Kreises
VI. Der Oberrheinische Kreis als „Sperriegel“ im Westen
VII. Der Straßburger Kapitelstreit und das „Landrettungswerk“
VIII. Das Ende des Kreises
B. Der Kurrheinische Reichskreis
I. Entstehung und geographische Ausdehnung
II. Verfassung des Kreises
1.) Ausschreibamt und Direktorium
2.) Kreisobristenamt und Umsetzung der Reichskriegsverfassung 1681
3.) Der Kreistag
III. Kreisverwaltung
IV. Die Reichskammer-Präsentation der Kurfürsten
V. Münzpolitik
VI. Bewertung der Kreisaktivität
C. Zusammenarbeit des Kur- und Oberrheinischen Kreises
I. Kurmainz als Bindeglied zwischen Kur- und Oberrheinischem Reichskreis
II. Unterschiedliche Struktur der beiden Kreise
III. Personalunionen
IV. Einzelne Kooperationsprojekte
V. Das Polizeiwesen als Beispiel überterritorialer Aufgabenerfüllung
D. Der niederrheinisch-westfälische Reichskreis
I. Territoriale Gliederung
II. Die Kreisinstitutionen
1.) Der kreisausschreibende Fürst
2.) Der Kreisobrist
3.) Weitere Amtsträger des Kreises
4.) Der Kreistag
E. Die Kreisassoziationen
I. Ständeeinungen
II. Rechtsnatur der Assoziationen
III. Der Rheinbund von 1658
IV. Weitere Assoziationen zur Friedenssicherung
V. Die Führungsrolle des Reichserzkanzler
VI. Frankfurter Assoziation, 1697
VII. Nördlinger Assoziation
VIII. Weitere Zusammenschlüsse und das Ende der Assoziationspolitik
F. Aktuelle Forschungsarbeiten
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung, verfassungsrechtliche Stellung und praktische Aufgabenwahrnehmung der Reichskreise im Heiligen Römischen Reich. Ein zentrales Ziel ist es, zu analysieren, wie die Kreise als intermediäre Instanz zwischen Reich und Territorien die Reichsexekutive sowie die Landfriedenswahrung organisierten und ob sie als Vorläufer moderner föderaler Strukturen betrachtet werden können.
- Entwicklung der Reichskreisverfassung von den Anfängen bis 1806
- Die Rolle der rheinischen Reichskreise und deren spezifische Kooperationsformen
- Struktur und administrative Funktionen der Kreisorgane (Ausschreibamt, Kreisobrist, Kreistag)
- Militärische und polizeiliche Aufgabenerfüllung sowie Steuereinziehung im Kreisverband
- Bedeutung von Kreisassoziationen und politischer Einflussnahme der Kurfürsten
Auszug aus dem Buch
I. Reichsreform und Landfriedenswahrung
Die Reichskreise sind bleibendes Ergebnis der Reichsreformbestrebungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Der innere Frieden im Reich wurde immer wieder durch Fehden zwischen den Ständen gefährdet. Lösungsmöglichkeiten boten regionale oder überregionale Einungen und Bünde zwischen den Reichsständen, die Sicherungsaufgaben wahrnehmen sollten, die das Reich nicht mehr erfüllen konnte. Diese Bündnisse, wie z.B. der Schwäbische Bund (1488), die Einung der Ritter und Knechte St. Georgenschild oder die Städtebünde des 14. Jahrhunderts, litten aber unter den konkurrierenden Führungsansprüchen der mächtigsten Mitglieder, zudem waren sie nicht reichsweit organisiert. Zwar hatte der König im späten Mittelalter noch die „Friedensgewalt“, d.h. das Recht, einen Landfrieden aufzurichten, es bestand aber keine funktionsfähige Reichsorganisation, um das Fehdewesen zu bekämpfen und keine Exekutionsgewalt, die Landfriedensbruch und Selbsthilfe verhindern und Urteile des Reichsgerichts vollstrecken konnte. Die kaiserliche Zentralgewalt war zersetzt, das Interregnum (1254-1273) hatte die Reichsgewalt zugunsten einer fast uneingeschränkten Landeshoheit der Territorialherren in den Hintergrund treten lassen.
Bereits König Wenzel (1378-1400) unternahm daher mit dem Nürnberger Landfrieden im Jahre 1383 einen Versuch, das Deutsche Reich zur Durchführung des allgemeinen Landfriedens in vier Bezirke („Parteyen“) als Landfriedensbezirke einzuteilen. Dieses Projekt scheiterte aber, ebenso wie die Erneuerung der Kreisordnung durch den Landfrieden von Eger im Jahre 1389 an der Machtlosigkeit des Königtums und der schwachen Reichsgewalt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. TEIL: DIE REICHSKREISVERFASSUNG: Dieses Kapitel behandelt die Entstehung der Kreise als Resultat der Reichsreform, ihre verfassungsrechtliche Einbettung durch Reichsexekutionsordnungen sowie ihre Rolle als Exekutiv- und Verwaltungsorgane des Reiches.
2. TEIL: DIE RHEINISCHEN REICHSKREISE: Hier wird der Fokus auf den Oberrheinischen und Kurrheinischen Reichskreis sowie deren spezifische Zusammenarbeit und die Bedeutung der Personalunionen und Assoziationspolitik für den Rhein-Main-Raum gelegt.
Schlüsselwörter
Reichskreise, Reichsreform, Landfrieden, Reichskammergericht, Kreisverfassung, Reichsexekutive, Kurmainz, Oberrheinischer Reichskreis, Kurrheinischer Reichskreis, Reichstag, Territorialstaat, Münzwesen, Assoziationspolitik, Polizeirecht, Reichsdefensialordnung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die historische Bedeutung und Funktionsweise der deutschen Reichskreise im Heiligen Römischen Reich von deren Entstehung im 15. Jahrhundert bis zum Ende des Alten Reiches 1806.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die thematischen Schwerpunkte liegen auf der Verfassungsgeschichte, den Exekutionsaufgaben, der Militärverwaltung, der Steuererhebung sowie der Kooperation zwischen den verschiedenen Territorien und dem Kaiser.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu ergründen, wie die Reichskreise als "Mittelebene" zur Stabilität der Reichsverfassung beitrugen und welche Rolle sie bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung spielten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine historische Untersuchung, die auf der Analyse von zeitgenössischen Rechtsdokumenten, Reichsabschieden und wissenschaftlicher Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die allgemeine Reichskreisverfassung sowie eine vertiefte Analyse der rheinischen Reichskreise, einschließlich ihrer Institutionen und der assoziationspolitischen Besonderheiten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Reichskreise, Reichsreform, Landfrieden, Reichsexekutive, Kurmainz, Kreisverfassung und Assoziationspolitik.
Welche Rolle spielten die rheinischen Kurfürsten innerhalb der Kreise?
Die rheinischen Kurfürsten, insbesondere die Mainzer Reichserzkanzler, nutzten ihre herausragende reichsrechtliche Stellung, um die Kreispolitik zu koordinieren und ihre Machtposition durch Direktorien und Assoziationen zu festigen.
Wie wurde die "Sperriegel"-Funktion des Oberrheinischen Kreises definiert?
Der Oberrheinische Kreis sollte als Schutzwall an der Westgrenze des Reiches dienen, wobei die tatsächliche Wirksamkeit dieser Funktion oft durch divergierende Interessen der Mitglieder und den Druck der französischen Expansionspolitik begrenzt wurde.
Wie lässt sich die "Staatsqualität" der Kreise einordnen?
Obwohl die Kreise viele Merkmale von staatlichen Institutionen aufwiesen, fehlte ihnen die für einen modernen Staat konstitutive, umfassende originäre Gerichtsbarkeit, weshalb sie eher als Selbstverwaltungskörperschaften zu verstehen sind.
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- Daniel Kaiser (Author), 2003, Die rheinischen Reichskreise, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/50328