Das Konzernrecht ist nach wie vor ein umstrittenes Terrain. Auch heutzutage stellt sich unentwegt die Grundsatzfrage, ob das Konzernrecht als Schutzrecht der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger oder als Organisationsrecht der Zulässigkeit von Unternehmensverbindungen zu verstehen ist. Hierbei bleibt es umstritten, ob das aktienrechtliche Konzernrecht eine die Konzernbildung steuernde Funktion übernehmen soll. Unter diesen Umständen verfolgt diese Arbeit das Erkenntnisinteresse herauszufinden, aus welchen legislativen Etappen heraus das Aktiengesetz (AktG) 1965 in Deutschland entstanden ist.
Diese Arbeit stellt sich deshalb die Frage: „Welche Gesetzgebungsetappen und -diskussionen gab es in der Entstehungsgeschichte des deutschen Konzernrechts bis zur Verkündung des Aktiengesetzes von 1965?“
Dabei wird ausschließlich das aktienrechtliche Konzernrecht beleuchtet. Grund hierfür ist, dass der aktienrechtliche Unterordnungskonzern die bedeutendste Konzernerscheinungsform in der Bundesrepublik darstellt. Das AktG selbst wird auch verbreitet als Konzernrecht bezeichnet. Dies verwundet wenig angesichts des Umstands, dass sich bisher allein im AktG in den §§ 15 bis 22 sowie in den §§ 291 bis 328 zusammenhängende konzernrechtliche Regelungen finden.
Das GmbHG enthält bis heute keine Vorschriften über verbundene Unternehmen. Der Regierungsentwurf zu einer großen GmbH-Novelle 1971-1973 scheiterte. Um etwaige deshalb bestehende Lücken des GmbH-Konzernrechts zu schließen, soll es grundsätzlich möglich sein eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften sowie eine richterliche Rechtsfortbildung zum Tragen kommen zu lassen. Auch dies unterstreicht die Bedeutung des aktienrechtlichen Konzernrechts.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Arbeitsframework
I. Arbeitsfrage
II. Betrachtungsgegenstand und Begründung
III. Betrachtungszeitraum und Begründung
IV. Definitionen zentraler Begriffe
1. Unternehmenskonzentration
2. Konzern
3. Konzernrecht
4. Konzern- bzw. Konzentrationsfreundlichkeit der Gesetzgebung
V. Rechtsgebiete, die das aktienrechtliche Konzernrecht beeinflussen
C. Legislative Etappen und Diskussionen in den vier Phasen der Unternehmenskonzentration in Deutschland bis zum AktG 1965
I. Erste Phase der Unternehmenskonzentration Anfang der 1870er Jahre bis 1914
1. Ausganssituation der ersten Phase
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der ersten Phase
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der ersten Phase
II. Zweite Phase der Unternehmenskonzentration von 1918 bis 1933
1. Ausganssituation der zweiten Phase
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der zweiten Phase
a) Steuerrechtliche Gesetzgebung
b) Notverordnung von 1931
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der zweiten Phase
4. Fazit hinsichtlich der Konzernfreundlichkeit des Gesetzgebers in der zweiten Phase
III. Dritte Phase der Unternehmenskonzentration von 1933 bis 1945
1. Ausganssituation der dritten Phase
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der dritten Phase
a) Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen von 1933
b) Gesetz über die Umwandlung der Kapitalgesellschaften von 1934
c) Aktiengesetz von 1937
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der dritten Phase
4. Fazit hinsichtlich der Konzernfreundlichkeit des Gesetzgebers in der dritten Phase
IV. Vierte Phase der Unternehmenskonzentration von 1948 bis 1965
1. Ausganssituation der vierten Phase
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der vierten Phase
a) Legislative Entwicklungen vor der Entwicklung des Referentenentwurfs
b) Vorspiel zur Entwicklung des Referentenentwurfs
aa) Verkündung des Programms ״Wohlstand für alle" von Ludwig Erhard
bb) Adenauers Regierungserklärung am 29. Oktober 1957
cc)42. Deutscher Juristentag 1957
c) Referentenentwurf des Justizministerium vom 20. Oktober 1958
aa) Inhaltliche Konzeption des Referentenentwurfs
bb) Kritik am Referentenentwurf
cc) Reaktionen auf die Kritik am Referentenentwurf im Justizministerium
d) Die ״kleine Aktienrechtsreform" vom 23. Dezember 1959
e) Regierungsentwurf vom 11. März 1960
aa) Vorbereitung des Regierungsentwurfs
bb) Inhaltliche Konzeption des Regierungsentwurfs
f) Das Aktiengesetz und das Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz V. 6. September 1965
aa) Beratungen im Bundesrat
bb) Beratungen im Bundestag
aaa) Stellungnahmen der Fraktionen im Bundestag
bbb) Die Beratungen in den Ausschüssen des Bundestags
cc) Abstimmung im Bundestag, Bundesrat und Verkündung
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der vierten Phase
4. Fazit hinsichtlich der Konzernfreundlichkeit des Gesetzgebers in der vierten Phase
a) Konzernfreundlichkeit zum Zeitpunkt des Referentenentwurfs 1958
b) Konzernfreundlichkeit zum Zeitpunkt des Regierungsentwurfs 1960
c) Konzernfreundlichkeit zum Zeitpunkt der Verkündung des AktG 1965
D. Schlussbemerkungen
I. Evaluation der Konsistenz und der Erreichung der Ziele des Gesetzgebers
II. Bestimmung des Wesens des Konzernrechts aus seiner historischen Evolution heraus
E. Literaturverzeichnis
I. Literaturquellen
II. Quellen staatlicher Institutionen
III. Quellen sonstiger Institutionen
A. Einleitung
Das Konzernrecht ist nach wie vor ein umstrittenes Terrain. Auch heutzutage stellt sich unentwegt die Grundsatzfrage, ob das Konzernrecht als Schutzrecht der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger oder als Organisationsrecht der Zulässigkeit von Unternehmensverbindungen zu verstehen ist.[1] Hierbei bleibt es umstritten, ob das aktienrechtliche Konzernrecht eine die Konzernbildung steuernde Funktion übernehmen soll.[2]
Unter diesen Umständen verfolgt diese Arbeit das Erkenntnissinteresse herauszufinden, aus welchen legislativen Etappen heraus das Aktiengesetz (AktG) 1965 in Deutschland entstanden ist. Getreu dem Motto: ״Wer die Vergangenheit nicht kennt, kann die Gegenwart nicht verstehen".[3]
B. Arbeitsframework
I. Arbeitsfrage
Diese Arbeit stellt sich deshalb die Frage: ״Welche Gesetzgebungsetappen und -diskussionen gab es in der Entstehungsgeschichte des deutschen Konzernrechts bis zur Verkündung des Aktiengesetzes von 1965?"
II. Betrachtungsgegenstand und Begründung
Dabei wird ausschließlich das aktienrechtliche Konzernrecht beleuchtet. Grund hierfür ist, dass der aktienrechtliche Unterordnungskonzern die bedeutendste Konzernerscheinungsform in der Bundesrepublik darstellt.[4] Das AktG selbst wird auch verbreitet als Konzernrecht bezeichnet.[5] Dies verwundet wenig angesichts des Umstands, dass sich bisher allein im AktG in den §§ 15 bis 22 sowie in den §§ 291 bis 328 zusammenhängende konzernrechtliche Regelungen finden.[6]
Das GmbHG enthält bis heute keine Vorschriften über verbundene Unternehmen. Der Regierungsentwurf zu einer großen GmbH-Novelle 1971-1973 scheiterte.[7] Um etwaige deshalb bestehende Lücken des GmbH-Konzernrechts zu schließen, soll es grundsätzlich möglich sein eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften sowie eine richterliche Rechtsfortbildung zum Tragen kommen zu lassen.[8] [9] Auch dies unterstreicht die Bedeutung des aktienrechtlichen Konzernrechts.
III. Betrachtungszeitraum und Begründung
Die Unternehmenskonzentration setzte in Deutschland in den 1870er Jahren ein. Als sich 1864 das Kapital der Alfred-Krupp-Gussstahlfabrik auf andere Unternehmen ausdehnte, kam es zur ersten nennenswerten deutschen Konzernbildung.9 Betrachtet werden deshalb die aktienrechtlichen Gesetzgebungsetappen ab Beginn der legislativen Auseinandersetzung mit der Unternehmenskonzentration in den 1870er Jahren bis zum Erlass des AktG 1965.
Das AktG von 1965 gilt als die erste Konzernrechtskodifikation weltweit.[10] Nachvollziehbarerweise wurde das AktG mittlerweile immer wieder geändert.[11] Allerdings ist nach wie vor das am 6. September 1965 ausgefertigte AktG in Kraft.
Zur systematisch-historischen Betrachtung des aktienrechtlichen Konzernrechts, bietet sich eine Unterteilung in vier Phasen an. Die erste vom Beginn der Konzentrationsbewegung bis zum Ersten Weltkrieg. Die zweite in der Zeit der Weimarer Republik, die dritte von Hitlers Machtergreifung 1933 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs und die vierte bis zur Verkündung des AktG 1965.[12]
IV. Definitionen zentraler Begriffe
Um die Reliabilität und Nachvollziehbarkeit der Arbeit sicherzustellen, ist es zu Beginn erforderlich die zentralen Begriffe der Arbeit zu definieren.
1. Unternehmenskonzentration
Konzentration ist eine Vereinigung bzw. Verdichtung. Unter Unternehmenskonzentration versteht man demnach den Prozess des Zusammenschlusses bisher selbständiger Unter- nehmen.[13]
2. Konzern
Der Konzern wird seit der Aktienrechtsreform 1965 - in sachlicher Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 AktG 1937 - definiert als jede Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen (sog. Konzernunternehmen) unter einheitlicher Leitung. Diese gesetzliche Definition gilt sowohl für den Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG) wie auch für den Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG).[14]
3. Konzernrecht
Dementsprechend ist das Konzernrecht als Sammelbegriff für die durch bestimmte Formen der Unternehmensverbindung aufgeworfenen gesellschaftsrechtlichen Fragen zu verstehen und als Teildisziplin des Gesellschaftsrechts zu begreifen. Es bezieht sich nicht nur auf die
Aktiengesellschaft, sondern auch auf andere Gesellschaftsformen (z.B. Vereine und Genossenschaften) und auf Stiftungen.[15]
4. Konzern- bzw. Konzentrationsfreundlichkeit der Gesetzgebung
Die Gesetzgebungsetappen werden dann als konzernfreundlich bezeichnet, wenn sie Unternehmenskonzentration begünstigen bzw. sie nur schwach reglementieren.
V. Rechtsgebiete, die das aktienrechtliche Konzernrecht beeinflussen
Außerhalb des Konzernrechts beeinflusst vor allem das Steuerrecht die Konzernierung. Indem das Steuerrecht Steuerprivilegien (z.B. ein Schachtelprivileg) an bestimmte Formen von Unternehmenszusammenschlüssen zu knüpfen vermag, ist es imstande die Unternehmenskonzentration zu lenken.[16] Darüber hinaus ist noch das Kartellrecht von Bedeutung für Konzerne, vor allem in den Fusionskontrollvorschriften der §§ 36 FKVO sowie das Kapitalmarktsrecht (z.B. in den §§ 29 ff. WpÜG) und das Konzernarbeitsrecht, genauso wie das Bilanzrecht (insbesondere §§ 290 ff. HGB, §§ 11 ff. PubIG).
Auch das Insolvenzrecht und das allgemeine Zivilrecht tragen den Konzernen Rechnung.[17] Da die Historie des aktienrechtlichen Konzernrechts nicht völlig getrennt von diesen Rechtsgebieten erörtert werden kann, wird teilweise - wenn diese Rechtsgebiete das aktienrechtliche Konzernrechts stark bedingt haben - auf Entwicklungen in diesen Rechtsgebieten rudimentär eingegangen.
C. Legislative Etappen und Diskussionen in den vier Phasen der Unternehmenskonzentration in Deutschland bis zum AktG 1965
I. Erste Phase der Unternehmenskonzentration Anfang der 1870er Jahre bis 1914
1. Ausganssituation der ersten Phase
Noch 1869 bestand in Deutschland Gewerbefreiheit und Gründungsfreiheit für Aktiengesellschaften. Zwischen 1871 bis 1873 wurden auch noch mehr als 500 Aktiengesellschaften ge- gründet.[18] Im Zuge der darauffolgenden Gründungskrise 1873 wurde der Wettbewerb allerdings als schlecht empfunden. Daraufhin wurden wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen geschlossen.
Mit Beginn der 1880er Jahre setzte damit ein Wandel weg vom Wettbewerb ein. Kartelle bildeten nun das Kernelement des neuen Wirtschaftstypus der organisierten Wirtschaft. Mit-
te der 1880er Jahre wurde jedoch die Konzernbildung immer häufiger dem Kartellbeitritt vorgezogen.[19]
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der ersten Phase
Legislativ ist in dieser Phase die Aktienrechtsnovelle von 1884 zu erwähnen. Darin ging der Gesetzgeber weiterhin von der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Aktiengesellschaften aus. Den Schwerpunkt bildete die Reaktion auf Missstände, wie den Gründungsschwindel. Damit wurde das Gründungsrecht leicht verschärft.[20]
Zudem wurde die Generalversammlung der Aktiengesellschaft gestärkt und zum zentralen Organ aufgewertet. So bestand nun beispielsweise gem. Art. 239b ADHGB 1884 das Erfor- demis der Bilanzgenehmigung durch die Generalversammlung. Die BilanzveröffentlichungsPflicht wurde verschärft und um die Veröffentlichungspflicht der Gewinn- und Verlustrechnung ergänzt. Allerdings wurde der Schutz der Minderheiten durch die Vereinfachung der Unternehmensleitung und die Umschwenkung vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip eher geschwächt.[21]
Insgesamt stellte der mit der Aktienrechtsnovelle vom 18. Juli 1884 gefundene Kompromiss, einen mehrheitsfähigen Mittelweg zwischen der Forderung nach vollständiger Kontrolle der Geschäftsleitung und der Idee einer freien Entfaltung der wirtschaftlichen Kräfte dar.[22] Unmittelbare Folgen für die Unternehmenskonzentration entstanden daraus jedoch nicht.
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der ersten Phase
In der Anfangszeit der Unternehmenskonzentration gab es so gut wie keine gesellschaftsrechtlichen Schranken gegenüber Unternehmenszusammenschlüsse durch die deutsche Rechtsordnung, genauso wie kurz zuvor in der Zeit der Kartellbildung.[23] In Deutschland war die Rechtsordnung bis zur Weimarer Republik also weitgehend neutral gegenüber den verschiedenen Formen der Unternehmenszusammenschlüssen.[24] Die Auswirkungen der Abhängigkeit oder haftungsrechtliche Konsequenzen wurden so gut wie nicht erörtert.[25] Eine Evaluation der Konzernfreundlichkeit der Gesetzgebung in dieser Phase erübrigt sich deshalb.
II. Zweite Phase der Unternehmenskonzentration von 1918 bis 1933
1. Ausganssituation der zweiten Phase
Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs kauften Unternehmensspekulanten ״was ihnen in die Hände fiel". Dies führte zu einer erhebliche Zunahme der Unternehmenskonzentration.[26]
Konzerne wurden zum ״charakteristischen Merkmal der Nachkriegswirtschaft". Dabei entstanden große Konzernbildungen, die sog. ״industriellen Herzogtümer".[27] Mitte der 1920er Jahre waren bereits über 60 % des Aktienkapitals in Konzernen gebunden.
Der Konzern wurde damit zur wichtigsten Konzentrationsform und überflügelte das Kartell.[28] Die Unternehmenskonzentration nahm in dieser Phase also gehörig an Fahrt auf, wodurch gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestand.
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der zweiten Phase
a) Steuerrechtliche Gesetzgebung
Zu Beginn der zweiten Phase gab es erhebliche Unsicherheiten über die Gestaltung des zukünftigen Wirtschaftssystems.[29] Die wirtschafpolitischen Maßnahmen hatten deshalb keine gemeinsame Leitlinie, sondern boten das ״Bild einer Stilmischung".[30] Eine konsequente BeSteuerung des Konzerns in den 1920er Jahren hätte eine erhebliche Verteuerung dieser KonZernorganisationsform gegenüber Einheitsunternehmen bedeutet. Es war deshalb eine klare Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen Konzerne nötig.[31]
Durch Einführung der körperschafts-, gewerbeertrags-, vermögen- und gewerbekapitalsteuerlichen Schachtelprivilegien wurden Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen innerhalb eines Konzerns verhindert. Damit wurden Konzerne bei der laufenden Besteuerung den Einheitsunternehmen praktisch gleichgestellt.[32]
Die Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich einer Reglementierung der Unternehmenskonzentration über das Ventil des Steuerrechts fiel Ende der 1920er Jahre also eindeutig zugunsten der Konzerne und gegen eine Dezentralisierung aus.
b) Notverordnung von 1931
In Folge der Weltwirtschaftskrise 1929 brachen Konzerne in hoher Zahl in sich zusammen. Es wurden wirtschaftliche Fehlplanungen und Verstöße gegen Recht und Geschäftsmoral festgestellt. Die Aktiengesellschaft als solche ״wurde in eine Vertrauenskrise gestürzt".[33] Daraufhin beschloss die Reichsregierung, Teile einer nach umfangreichen Bestrebungen des Reichsjustizministeriums angeregten Reform,[34] mit einer Notverordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über Steueramnesie vom 19. September 1931 sofort umzusetzen.[35]
Darin wurde allerdings das die Konzerne betreffende Aktienrecht nur geringfügig ver- schärft.[36] So wurden die Haftungs- und Straftatbestände nicht verändert.[37] Dafür wurde in § 226 Abs. 4 HGB 1931 die Einschränkung des Erwerbs und das Verbot der Zeichnung von Aktien der Muttergesellschaft durch abhängige Gesellschaften normiert. Zudem wurde in den §§ 262a ff. HGB 1931 die obligatorische Bilanzprüfung durch einen Abschlussprüfer eingeführt und erstmals die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und der Inhalt des Geschäftsberichts der Aktiengesellschaft bis ins Einzelne vorgeschrieben. So mussten nun Z.B. Beteiligungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Erläuterungen über abhängige Konzerngesellschaften verpflichtend gesondert ausgewiesen werden (vgl. § 261a Abs. 1 A. IV. Nr. 9, B. V. Nr. 5 HGB 1931).
Zudem wurde sich der begrifflichen Bewältigung der zunehmenden Konzernierung angenommen. So fanden die Begriffe der abhängigen und konzernierten Gesellschaft erstmals mit der Notverordnung 1931 für den Erwerb eigener Aktien (vgl. § 226 Abs. 4 HGB 1931) Eingang ins Gesellschaftsrecht. Der Begriff des Konzerns war damals noch nicht geschaffen.[38]
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der zweiten Phase
Die konzernrechtliche Diskussion wurde in Deutschland erst in den 1920er Jahren promi- nent.[39] In dieser Phase wurde der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Steuergesetzgebung aktiv. Die Notverordnung von 1931 stellte dann die erste Stufe der Konzerngesetzgebung in Deutschland dar.
Sie beschränkte sich allerdings auf die Regelung von Randfragen des Konzernrechts.[40] Damit griff das Gesellschaftsrecht im Vergleich zum Steuer- und Kartell(vertrags-)recht erst spät in die Diskussion um Konzerne und Interessengemeinschaften ein.[41]
4. Fazit hinsichtlich der Konzernfreundlichkeit des Gesetzgebers in der zweiten Phase
Zu Zeiten der Weimarer Republik dominierte beim Gesetzgeber bezüglich der Unternehmenskonzentration der Gedanke des ״Vorrangs des Konzerninteresses".[42] Auch in der zweiten Phase gab es also eine praktisch ungehemmte Zulassung der Kartell- und Konzernbildungen, was zu einem ״Netz von kartellmäßigen Organisationen und konzernmäßigen Verdik- kungen" führte.[43]
Nach der Notverordnung 1931 fehlte es weiterhin an konzernbezogenen Haftungs- und Verhaltensregeln, abgesehen von der Haftung der Großaktionäre nach § 101 AktG 1937 für die Beeinflussung der Aktiengesellschaft zum Nachteil der Aktionäre, ohne ״schutzwürdige Belange" darlegen zu können.[44]
III. Dritte Phase der Unternehmenskonzentration von 1933 bis 1945
1. Ausganssituation der dritten Phase
Mit Hitlers Machtergreifung am 30. Januar 1933 wurde ein neues Kapitel der Wirtschaftspolitik in Deutschland aufgeschlagen, das auch die Entwicklung der Unternehmenskonzentration beeinflussen sollte. Die Wirtschaftsordnung sollte nun auf der Grundlage einer ״totalita- ren Wirtschaftslenkung" aufgebaut werden.[45]
Eigentum und die Privatautonomie wurden zwar formal aufrechterhalten. Die reale WirtSchaftsordnung war aber vielmehr geprägt durch Produktions- und Organisationsvorschriften, die eine Lenkung der Wirtschaft durch den Staat selbst zum Ziel hatten.
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der dritten Phase
a) Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen von 1933
Am 15. Juli 1933 erließ die Regierung das Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen.[46] Damit wollte der Staat die Verwaltung in den Grundlinien planvoll bestimmen, indem er ein Zwangskartell schaffte und ihm ein kontrolliertes Monopol verlieh.[47]
Hier nutzen die nationalsozialistischen Machthaber die Organisationsstrukturen der Kartelle zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wirtschaft und ״entkleideten damit die Aktienge- Seilschaft weitgehend aus ihrem ursprünglichen Zweck".[48]
b) Gesetz über die Umwandlung der Kapitalgesellschaften von 1934
Mit dem Gesetz über die Umwandlung der Kapitalgesellschaften und dem Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934, wurden keine wesentlichen Änderungen herbeigeführt, sondern lediglich der Versuch unternommen, Konzernstrukturen als Mittel der staatlichen Wirtschaftslenkung zu nutzen.[49]
c) Aktiengesetz von 1937
Das AktG 1937 war eine Fortsetzung der Reformbemühungen aus der Weimarer Zeit, die damals ״nur" in der Notverordnung mündeten (s.o.). Durch das AktG 1937 wurde das Aktienrecht aus dem HGB herausgenommen.[50]
Zwar wurden in § 84 AktG 1937 die Sorgfaltspflicht des Vorstands verschärft, in § 12 Abs. 2 AktG 1937 die Neuschaffung von Mehrstimmenrechten grundsätzlich verboten und der Vorstand in § 70 Abs. 1 AktG 1937 darauf verpflichtet die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Betriebes und seiner Gefolgschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es erforderten.
Dafür erhielt die Verwaltung in § 125 AktG 1937 jedoch das Recht zur Feststellung des Jahresabschlusses und in § 131 Abs. 2 AktG die Entscheidungsbefugnis darüber, über welchen Betrag der Gewinnverwendung die Hauptversammlung noch entscheiden durfte. Diese Feststellung der Verwaltung unterlag nicht der Anfechtung und war ״praktisch unangreif- bar".[51] Damit wurde die Verwaltung gestärkt.
Als größere Errungenschaft des AktG wurde der Konzern in § 15 Abs. 1 AktG 1937 als Organisationsform rechtlich selbständiger Unternehmen definiert, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Gern. Abs. 2 fallen darunter auch abhängige Unternehmen und solche, die unter beherrschendem Einfluss eines anderen Unternehmens stehen.
Von großer Wichtigkeit war § 101 Abs. 3 i.v.m. § 192 Abs. 2 s. 2 AktG 1937, der die Konzernmajorität von einer Schadensersatzpflicht ausschloss. Wenn der ״erstrebte Vorteil dem Wohl des Konzerns dient" sei eine Schadensersatzforderung nicht angebracht.[52] Insgesamt Stand die Stärkung der Stellung des Vorstands als ״Übernahme des Führerprinzips" und daneben die Schwächung der Kompetenzen der Hauptversammlung im Vorder- grund.[53]
3. Fazit hinsichtlich der legislativen Aktivität in der dritten Phase
Die Bedeutung der Erörterung konzernrechtlicher Fragestellungen nahm in dieser Phase zu. Jedoch war auch war der Erfolg des AktG 1937, das auf umfassende Regelungen des Konzernrechts verzichtete und sich auf die Normierung von Einzelfragen beschränkte, genauso wie die zuvor erlassenen Gesetze, überschaubar. Viele grundsätzliche Fragen blieben hierbei offen.[54] Kurz nach Inkrafttreten des AktG 1937 brach zudem der Zweite Weltkrieg aus, sodass die neuen Bestimmungen in der Praxis vorerst nicht erprobt werden konnten.[55]
4. Fazit hinsichtlich der Konzernfreundlichkeit des Gesetzgebers in der dritten Phase
Obwohl die Nationalsozialisten eine ״totalitäre Wirtschaftslenkung" anstrebten, wurde auch mit dem AktG von 1937 nicht ernsthaft gegen das Konzernwesen eingeschritten, weil ihr Interesse an einer leistungsstarken Wirtschaft überwog. Vielmehr stellte es eine ״Kodifikati- on des entschädigungslosen Vorrangs des Konzerninteresses" dar und markierte damit ein Sonderrecht zugunsten der Konzerne, das von einer Begünstigung der Verwaltung gekennzeichnet war.[56]
Wichtige Ausnahmeklauseln wie § 101 Abs. 3 i.v.m. § 192 Abs. 2 s. 2 AktG 1937 waren 1930/1931 in den Reformdiskussionen vor Erlass der Notverordnung vom Reichsjustizministerium noch nicht vorgesehen gewesen. Dadurch wurden Rechtsmittel gegen Schädigung der Interessen der abhängigen Konzerngesellschaften und der konzernfreien Aktionäre und Gläubiger ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Bereicherung des Konzerns zu Lasten der konzernfreien Gesellschafter und Gläubiger wurde somit ״rechtlich abgesegnet".[57] D.h. die Konzernfreundlichkeit von der Notverordnung 1931 zum AktG 1937 nahm zu. Nun sollten nach Ansicht der Akademie für Deutsches Recht die nur für ein isoliertes Konzernunternehmen gegebenen Belange ״vor den größeren Interessen des Konzerns zurücksetzen".[58] Kurz gefasst war der Zeitgeist damals geprägt vom Credo: ״Freie Bahn dem Konzernwohl".[59]
IV. Vierte Phase der Unternehmenskonzentration von 1948 bis 1965
1. Ausganssituation der vierten Phase
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sich in Westdeutschland bekannterweise für die Beibehaltung der Privatwirtschaft entschieden. Die Alliierten strebten eine Dekonzentration der deutschen Wirtschaft, als Teil der von ihnen forcierten demokratischen Umstrukturierung Deutschlands an. Infolgedessen wurden einige Entflechtungsmaßnahmen durchgeführt, die Anlass zur Auseinandersetzung mit einem aktienrechtlichen Konzernrecht gaben.[60] Vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Erfahrung wurde ein ״privatwirtschaftliches System im alten Stil" mit ungehemmter Machtentfaltung und den Gefahren konzentrierter Macht nachdrücklich abgelehnt. Die Bändigung der wirtschaftlichen Macht durch ein Konzernrecht war jedoch eine ״tobende Auseinandersetzung", an der unterschiedliche WirtSchafts- und gesellschaftspolitische Grundströmungen partizipierten.[61] Dieser ״Kampf um die Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung und des Konzernrechts" konzentrierte sich überwiegend auf die Diskussion um die Reform des Aktienrechts.[62] Ausgangspunkt war der inhaltliche Konsens, dass Konzerninteressen eine Schädigung der abhängigen Gesellschafter und ihrer Außenseiter nicht zu rechtfertigen vermögen.[63]
2. Legislative Etappen und Diskussionen in der vierten Phase
a) Legislative Entwicklungen vor der Entwicklung des Referentenentwurfs
Eine große Reform kam zunächst nicht zustande. Durch das Mitbestimmungsgesetz vom 21. Mai 1951 und das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 wurden ArbeitnehmerVertreter im Aufsichtsrat in montanmitbestimmten Unternehmen auch im Vorstand betei- ligt.[64] Dies war die erste Kodifizierung der Arbeitnehmermitbestimmung für den Bereich der Montanindustrie.[65] Die mittlerweile verbotenen Kartelle, blieben gem. § 1 GWB verboten. Anstelle einer behördlichen Zusammenschlusskontrolle begnügte man sich aber mit einer Anzeigepflicht nach § 23 GWB 1957.
b) Vorspiel zur Entwicklung des Referentenentwurfs
Am Anfang der Reformbemühungen des Aktienrechts Stand die Bemängelung der Bevorzugung von Großaktionären im deutschen Aktienrecht als struktureller Missstand.[66] Es sollten die Rechte der Aktionäre wiederhergestellt werden, wie sie vor der Reform des Aktiengesetzes 1937 bestanden hatten. Vor allem sollte die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses wieder von der Hauptversammlung getroffen werden.[67] Der Kapitalmarkt sollte insgesamt wiederbelebt werden. Hierzu sollte der Aktienkauf verstärkt werden. Dies sollte auch durch Verstärkung der Publizität erzielt werden.[68]
aa) Verkündung des Programms ״Wohlstand für alle" von Ludwig Erhardam 15. Mai 1957
Auf dem siebten Bundesparteitag der CDU vom 11. bis 15. Mai 1957 verkündete Ludwig Erhard ein Programm zur Förderung der Eigentumsbildung in breiten Bevölkerungsschichten, das Programm: ״Wohlstand für alle". In einer ״zweiten Phase der sozialen Marktwirtschaft" sollte damit in allen Schichten des Volkes ein individuelles Lebensgefühl geweckt werden und der einzelne Mensch dem ״verderblichen Einfluss des Kollektivs" entrissen werden.[69] Ein wesentlicher Teil des Plans war eben die breite Streuung des Aktienbesitzes.
bb) Adenauers Regierungserklärung am 29. Oktober 1957
In seiner Regierungserklärung am 29. Oktober 1957 nahm Konrad Adenauer diese Impulse zur Aktienrechtsreform auf: ״Wir wollen nicht, dass bei immer größeren Konzentrationen der Wirtschaft zu Großbetrieben das Volk aus einer kleinen Schicht von Herrschern über die Wirtschaft und einer großen Klasse von Abhängigen besteht".[70]
cc) 42. Deutscher Juristen tag 1957
Einen wichtigen Markstein auf dem Weg zur Konzernrechtskodifikation bildete der 42. Deutsehe Juristentag 1957. Hier prallten die Reformströme zum ersten Mal unmittelbar aufeinander. Im Ergebnis wurde die Erforderlichkeit von ״Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Konzernrechts" bejaht. Dabei hatte sich im Wesentlichen die sog. schutzrechtliche Strömung durchgesetzt.[71]
[...]
[1] Emmerich /Habersack, Konzernrecht, s. 8; Schmidt, Konzernunternehmen, s. 1179
[2] vgl. Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 4; Wiedemann, Unternehmensgruppe, s. 60 f.
[3] Kohl, Bundestagsrede, s. 3183
[4] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 2
[5] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 5
[6] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 26
[7] Geßler, GmbH-Rechtsreform, s. 111
[8] vgl. BGHZ 65,15; insbesondere wohl möglich bei §§ 291 ff. AktG, nicht aber bei §§ 311 ff. AktG mangels ver gleichbarer Interessenlage.
[9] Buchheim/Hartmann, Unternehmer, s. 117.
[10] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 2; Pohlmann, Aktienrecht, s. 17
[11] vgl. Emmerich/Habersack, Konzernrecht, s. 6; zuletzt geändert durch Art. 9 G V. 17.7.2017 I 2446
[12] so auch: Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 49;
[13] Ähnlich: Spindler, Recht und Konzern, s. 75 und Emmerich/ Habersack, Konzernrecht, s. 3
[14] Duden Stand: Juni 2018; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, s. 9
[15] MüKoAktG/Bayer § 18 Rn. 1
[16] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 1
[17] Mestmäcker, Konzerngewalt, s. 297; Spindler, Recht und Konzern, s. 321
[18] vgl. Emmerich/Habersack, Konzernrecht, s. 2
[19] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 50 f.
[20] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 52
[21] Hommelhoff, Aktienrechtsreform 1884, s. 64 ff.
[22] Mestmäcker, Konzerngewalt, s. 7 ff.
[23] Schnorr, Aufsichtsrat, s. 39
[24] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 52; Spindler, Recht und Konzern, s. 319
[25] Spindler, Recht und Konzern, s. 317 Spindler, Recht und Konzern, s. 86
[26] Pohl/Treue, Die Konzentration in der deutschen Wirtschaft, s. 18 ff.
[27] Geßler, Schutz der abhängigen Gesellschaft, s. 256 ff.
[28] Ebbecke, Bericht über die Beratungen des Konzernrechtsausschuss, s. 522
[29] Schlagzeile im Handelsteil des Frankfurter Handelsblatt vom 17. August 1935
[30] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 6
[31] vgl. Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 83 f.; eine Darstellung dieser Strömungen würde den Rahmen dieser Arbeit, die auf die Gesetzgebungsetappen fokussiert ist sprengen. Eine ansprechende Übersicht findet sich in Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 89 ff.
[32] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 132,146
[33] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 6
[34] Bürgers/Körber, Kommentar zum Aktiengesetz, s. 4
[35] Bayer/Habersack, Aktienrecht im Wandel, s. 410
[36] Friedlaender, Konzernrecht, s. 7
[37] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 57
[38] Geiler, Reform des Aktienrechts, s. 82
[39] Strauß, Aktienrecht und Wirtschaftspolitik, s. 16
[40] Bühler, Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne, s. 284
[41] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 61; Spindler, Recht und Konzern, s. 318
[42] Bayer/Habersack, Aktienrecht im Wandel, s. 402
[43] vgl. Hommelhoff, Konzernleitungspflicht, s. 14 ff.
[44] RGBl. I s. 493
[45] 36 Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 70
[46] Bayer/Habersack, Aktienrecht im Wandel, s. 403
[47] Spindler, Recht und Konzern, s. 85;
[48] Friedlaender, Konzernrecht, s. 150 f.
[49] Nörr, Entwicklung des Aktien- und Konzernrechts, s. 157; Emmerich /Habersack, Konzernrecht, s. 5
[50] Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 5
[51] Spindler, Recht und Konzern, s. 94
[52] vgl. Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 64
[53] Pohl, Entwicklung der Kartelle, s. 217 ff.
[54] Spindler, Recht und Konzern, s. 95
[55] Haußmann, Tochtergesellschaft, s. 288 f. RGBl. I s. 235
[56] Walkenhaus, Staatsdenken, s. 197 f.
[57] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 73
[58] RGBl. I s. 569; Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 73
[59] Bürgers/Korber, Kommentar zum Aktiengesetz, s. 4
[60] Barz, Feststellung der Bilanz, s. 61 f.
[61] Kißkalt, Bericht des Aktienrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht, s. 15
[62] Bürgers/Korber, Kommentar zum Aktiengesetz, s. 4 Emmerich / Habersack, Konzernrecht, s. 5
[63] Bayer/Habersack, Aktienrecht im Wandel, s. 409
[64] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 73 ff.; Haußmann, Tochtergesellschaft, s. 287
[65] vgl. DJT-Unternehmensrechtsausschuss, s. 16
[66] vgl. Arbeitsgemeinschaft in der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, s. 11 f.
[67] Deutscher Industrie- und Handelstag Gutachten, s. 17 ff.
[68] Erhard, Wohlstand für Alle, s. 262
[69] Adenauers Regierungserklärung am 29. Oktober 1957
[70] vgl. Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 194 ff.
[71] Dettling, Entstehungsgeschichte, s. 158, 214