Das Interesse dieser Arbeit ist es, herauszufinden, wie Richter zu einem Urteil kommen. Um sich dieser Thematik zu nähern, wird zunächst auf die Entwicklung der Rechtssoziologie eingegangen, dabei der Rechtspositivismus in Zusammenhang mit der Begriffsjurisprudenz, der Zuschreibung, das Gericht wäre ein Paragraphenautomat, und anschließend der Freirechtsschule, die sich gegen den Rechtspositivismus aussprach, dargestellt. Weiter wird sich der Hauptthematik dieser Ausarbeitung durch die Betrachtung des Vorwurfes der Klassenjustiz angenähert. Dahrendorf zeigt auf, ob Richter klassenspezifische Entscheidungen treffen bzw. ob der soziale Status der Richter Einfluss auf Urteile hat. Anschließend erfolgt eine Darstellung von Bourdieus Konzept des Habitus, um die soziale Praxis bei der Entscheidungsfindung zu verstehen und um Einflussfaktoren auf die Urteilsfindung darzustellen. Luhmann widmetet sich dem hingegen dem Verfahren an sich und ob Wahrheit und Gerechtigkeit darin bzw. damit festgestellt werden kann. Damit die richterlichen Arbeitsgrundlagen nachvollziehbar werden, wird das Arbeiten der Richter, das Lautmann in seiner 1969/1979 durchgeführten Studie beschreibt, umrissen.
Die Justiz, die schmückend den Namen „dritte Gewalt“ trägt, hat mit physischer Gewalt scheinbar nicht viel zu tun. Die Justiz scheint unparteiisch, unpolitisch und unabhängig zu sein, oder gibt dies vor. Sie will Frieden und Gerechtigkeit, gestützt auf das Recht. Richter müssen sich nach Gesetzen richten, auf deren Grundlage sie Entscheidungen treffen und Urteile bilden. Hierzu besagt der Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes, „die Richter sind (…) nur dem Gesetz unterworfen“. Es stellt sich die Frage, ob eine reine Entscheidungsfindung auf Grundlage von Gesetzen überhaupt umsetzbar ist und ob Wahrheit und daher auch Gerechtigkeit in Verfahren berücksichtig werden. Dies müsste implizieren, dass das Gesetz auf jede Frage eine Antwort bereithält und jeden nur denkbaren Sachverhalt beinhaltet. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, von welchen weiteren Faktoren – unabhängig von Gesetzen – die Urteilsfindung abhängt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Rechtspositivismus
1.1 Begriffsjurisprudenz
1.2 Gericht als Paragraphenautomat
2. Freirechtsschule
3. Dahrendorf - Klassenjustiz
4. Bourdieu – Habitus-Konzept
5. Luhmann – ‚Wahrheitsbegriff‘
6. Lautmann - Richterliches Arbeiten
Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, wie Richter zu Urteilen gelangen und inwieweit die richterliche Entscheidungsfindung von Faktoren jenseits der reinen Gesetzestreue beeinflusst wird. Dabei wird hinterfragt, ob eine rein gesetzbasierte Urteilsfindung tatsächlich umsetzbar ist oder ob soziologische und psychologische Einflüsse eine wesentliche Rolle in der Rechtspraxis spielen.
- Die kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtspositivismus und der Vorstellung des Gerichts als „Paragraphenautomat“.
- Die soziologische Analyse des Einflusses sozialer Hintergründe auf richterliche Entscheidungen (Klassenjustiz).
- Die theoretische Einordnung richterlichen Handelns durch das Habitus-Konzept nach Bourdieu.
- Die Untersuchung der Rolle von Verfahren und Wahrheit in der Rechtssoziologie nach Luhmann.
- Die empirische Perspektive auf die richterliche Arbeitspraxis nach Lautmann.
Auszug aus dem Buch
1. Rechtspositivismus
In der Mitte des 19. Jahrhunderts begann eine Geistesströmung zu dominieren, die durch Comte etabliert wurde: Der Positivismus. Dieser - zunächst philosophische Positivismus - hat sich auch unter den Juristen im 19. Jahrhundert durchgesetzt. Laut diesem ist „wissenschaftliche Erkenntnis […], von Logik und Mathematik abgesehen, nur auf Tatsachen gegründet […], auf wahrnehmbare und experimentell überprüfbare Vorgänge, seien sie physischer oder psychischer Natur“ (Lahusen 2011:3). In Bezug auf das Recht besteht diese ‚Wissenschaftlichkeit‘ demnach aus Normen, die als positivistische Grundlage geeignet sind, „sofern sie ihre Existenz einem wahrnehmbaren Setzungsakt verdanken“ (ebd.). Das positive Recht meint hiermit, das vom Gesetzgeber festgelegte Recht und das Gewohnheitsrecht, welches durch dauernde und allgemeine Ausübung aufgrund der aktuellen Rechtsüberzeugung entsteht, (vgl. Stegmaier 2009:26 f.) was also der Artikel 97 Absatz 1 des GG ausmacht. Der Gegensatz zum Rechtspositivismus bildet die Lehre vom Naturrecht, die definiert ist als „die Summe derjenigen sittlichen Normen [angesehen], die der Mensch aus der Natur der Dinge kraft seiner natürlichen Vernunft erkenne kann“ (Mausbach in Stelzenberger 1933:95 f.).
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Diese Einleitung führt in die Forschungsfrage ein, ob richterliche Entscheidungen lediglich auf Gesetzen basieren oder ob externe Einflussfaktoren die Urteilsfindung maßgeblich prägen.
1. Rechtspositivismus: Dieses Kapitel erläutert die rechtssoziologische Strömung des Positivismus und die damit einhergehende Vorstellung einer lückenlosen Rechtsordnung sowie das Konzept des Richters als bloßer Anwender von Paragraphen.
1.1 Begriffsjurisprudenz: Hier wird das Dogma der Lückenlosigkeit des Rechts analysiert, das Richtern vorschreibt, Urteile ausschließlich durch logische Gedankenoperationen innerhalb eines geschlossenen Begriffssystems zu fällen.
1.2 Gericht als Paragraphenautomat: Dieses Unterkapitel beleuchtet Max Webers Begriff des Paragraphenautomaten als Idealbild bürokratischer, rationaler Rechtsanwendung und die daraus resultierende Frage nach der tatsächlichen Bindung der Richter.
2. Freirechtsschule: Es wird die Kritik der Freirechtsschule am Rechtspositivismus dargestellt, die fordert, soziale Wirklichkeit und „lebendes Recht“ stärker in die Urteilsfindung einzubeziehen.
3. Dahrendorf - Klassenjustiz: Dieses Kapitel setzt sich mit dem Vorwurf der Klassenjustiz auseinander und untersucht, ob der soziale Hintergrund von Richtern deren Entscheidungspraxis beeinflusst.
4. Bourdieu – Habitus-Konzept: Hier wird Bourdieus Habitus-Theorie eingeführt, um zu erklären, wie soziale Prägungen und Alltagspraktiken das richterliche Handeln strukturieren und mitbestimmen.
5. Luhmann – ‚Wahrheitsbegriff‘: Dieses Kapitel thematisiert Niklas Luhmanns systemtheoretische Sicht auf das Gerichtsverfahren und die Frage, ob in der gerichtlichen Kommunikation tatsächlich „Wahrheit“ gefunden werden kann.
6. Lautmann - Richterliches Arbeiten: Es wird Rüdiger Lautmanns empirische Studie über das tatsächliche Arbeiten von Richtern vorgestellt, die den „Dreischritt“ aus Bewertung, Entscheidung und Sanktionierung beschreibt.
Fazit: Das Fazit fasst die Erkenntnisse zusammen und schlussfolgert, dass die Urteilsfindung ein komplexes Zusammenspiel aus positivem Recht, Naturrecht und der gelebten Rechtspraxis ist.
Schlüsselwörter
Rechtspositivismus, richterliche Urteilsfindung, Rechtssoziologie, Freirechtsschule, Klassenjustiz, Habitus, Bourdieu, Luhmann, Rechtspraxis, Normen, Gesetz, richterliches Handeln, Entscheidungsfindung, Begriffsjurisprudenz, Rechtstheorie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die soziologischen und psychologischen Einflussfaktoren, die die richterliche Urteilsfindung jenseits der bloßen Anwendung von Gesetzestexten beeinflussen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zu den zentralen Themen gehören der Rechtspositivismus, der Vorwurf der Klassenjustiz, das Habitus-Konzept nach Pierre Bourdieu sowie Luhmanns Systemtheorie des Rechts.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Die Arbeit verfolgt das Ziel herauszufinden, wie Richter zu einem Urteil kommen und ob eine rein gesetzbasierte Entscheidungsfindung in der Realität überhaupt möglich ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer theoretischen rechtssoziologischen Analyse und dem Literaturstudium relevanter wissenschaftlicher Studien zur Richter- und Justizsoziologie.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historische Entwicklung der Rechtssoziologie, hinterfragt das Bild des Richters als Paragraphenautomat und prüft soziologische Erklärungsmodelle für richterliche Entscheidungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Rechtspositivismus, Habitus, Urteilsfindung, Klassenjustiz und Rechtssoziologie charakterisiert.
Inwiefern hat der soziale Hintergrund eines Richters Einfluss auf seine Urteile?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass der soziale Hintergrund zwar die Sozialisation eines Richters prägt, sich dies jedoch nicht zwangsläufig in einer einseitigen oder wertenden Klassenjustiz niederschlägt.
Was bedeutet das Konzept des „Habitus“ für die Arbeit eines Richters?
Der Habitus beschreibt ein verinnerlichtes System aus Handlungsweisen und Erfahrungen, das Richtern hilft, die Komplexität von Rechtsfällen zu bewältigen, indem es alltägliche Routinen bei der Entscheidungsfindung bildet.
Warum sind Urteile laut Autor nicht allein auf das Gesetz gestützt?
Weil Gesetze zwangsläufig Lücken aufweisen und in der Praxis oft Ermessensspielräume bieten, die von Richtern unter Rückgriff auf außergesetzliche Faktoren wie Alltagstheorien oder informelle Normen gefüllt werden.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2014, Der Prozess der richterlichen Urteilsfindung. Einflussfaktoren unabhängig vom Gesetz, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/355030