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Hausarbeit, 2014
15 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis ... I
1. Einführung ... 1
2. Begrifflichkeiten ... 1
2.1 Umwandlungsbegriff ... 1
2.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... 1
2.3 Die Aktiengesellschaft ... 2
3. Vorüberlegungen ... 3
3.1 Motive für einen Formwechsel einer GmbH in eine AG ... 3
3.2 Voraussetzungen für einen Formwechsel einer GmbH in eine AG ... 3
4. Umwandlungsablauf des Formwechsels einer GmbH in eine AG ... 4
4.1 Planungsphase ... 4
4.2 Vorbereitungsphase ... 5
4.2.1 Umwandlungsbericht ...5
4.2.2 Umwandlungsbeschluss ... 5
4.3 Beschlussfassung ... 8
4.4 Eintragungsphase ... 9
4.4.1 Zuständigkeiten ... 9
4.4.2 Anlagen zur Anmeldung ... 10
4.4.3 Bekanntmachung ... 10
4.4.4 Rechtsfolgen der Registereintragung ... 10
5. Fazit ... 11
6. Literaturverzeichnis ... 12
Unternehmensumstrukturierungen sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit. Dies zeigt sich u.a. durch die Erhebung des Bundesamtes für Statistik, welches aktuell für das 1. Quartal 2014 in seiner Pressemitteilung 1.100 Umwandlungen in Deutschland ausweist.[1] Unter die Umwandlungen fallen die folgenden vier Umwandlungsarten: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und der Formwechsel. In dieser Arbeit wird der Formwechsel am Beispiel der Umwandlung einer GmbH in eine AG dargestellt. Zum besseren Verständnis werden zunächst die beteiligten Gesellschaftsformen kurz erläutert. In der Folge werden die Motive für einen Formwechsel aufgezeigt, sowie eine Überprüfung der Voraussetzungen für einen Formwechsel einer GmbH in eine AG dargestellt. Anschließend wird der Ablauf eines Formwechsels detailliert dargestellt.
Der Umwandlungsbegriff ist im Umwandlungsgesetz nicht genau definiert, sondern das Gesetz nennt nur die o.g. möglichen Umwandlungsarten, auf die das Gesetz Anwendung findet.[2] Im Zuge der Umwandlung sprechen das Gesetz und die Fachliteratur von formwechselndem Rechtsträger (in diesem Fall die GmbH) und neuem Rechtsträger (AG). Der Formwechsel ist die einzige Umwandlungsart, bei der der Rechtsträger lediglich seine Rechtsform ändert und keine Vermögensübertragung stattfindet.[2]
Eine GmbH ist eine rechtsfähige Körperschaft, die zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden kann. [3] Die Gründung kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen.[3] Sobald die Gesellschaft nach notarieller Beurkundung gem. § 2 Abs. 1 GmbHG mit konstitutiver Wirkung ins Handelsregister eingetragen wurde, ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, § 13 Abs. 2 GmbHG. Die GmbH ist stets Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG und unterliegt neben dem GmbHG somit den handelsrechtlichen Vorschriften. Die Satzung der GmbH bestimmt das Stammkapital der Gesellschaft.[4] Das Mindeststammkapital beträgt jedoch 25.000,00 Euro, § 5 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft handelt durch ihre Organe. [5] Zwingende Organe sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ein Aufsichtsrat ist optional aufzustellen.[5] Bei der Geschäftsführung ist eine Fremdorganschaft möglich. [6] Eine flexible Gestaltung des Innenverhältnisses macht die Gründung einer GmbH über dies attraktiv.[6] Nachteilig sind die hohen Gründungskosten sowie der hohe Aufwand durch notarielle Beurkundungen bei Gründung aber auch bei Anteilsübergängen.
Die Aktiengesellschaft ist die bevorzugte Rechtsform von Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf.[7] Sie kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.[8] Die AG ist eine juristische Person mit beschränkter Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.[9] Über das in Aktien zerlegte Grundkapital sind die Gesellschafter an der AG beteiligt.[9] Auf die AG finden die Vorschriften des AktG Anwendung, ergänzend gelten die handelsrechtlichen Vorschriften.[10] Nach der notariellen Beurkundung der Satzung gem. § 23 Abs. 1 AktG wird die AG mit konstitutiver Wirkung ins Handelsregister eingetragen. § 23 Abs. 3 AktG gibt die Mindestangaben für die Satzung vor. Das Grundkapital darf dabei den Mindestnennbetrag von 50.000,00 Euro nicht unterschreiten, § 7 AktG. Handelnde Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Dem Vorstand obliegt hierbei die Leitung der AG.[11] Er wird durch das Kontrollorgan, den Aufsichtsrat, bestellt bzw. abberufen.[11] Über die Hauptversammlung nehmen die einzelnen Aktionäre ihre Rechte wahr, wie u. a. die Entlastung des Aufsichtsrats, § 174 AktG. Die Möglichkeit der schnellen Kapitalbeschaffung sowie der Trennung von Geschäftsführung und Aktionären stehen den nachteilig hohen Gründungskosten und strengen Regeln bei der Kapitalaufbringung bei einer AG gegenüber.
Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist eine weitreichende unternehmerische Entscheidung. [12] Ein Unternehmen ist kein statisches Gebilde, sondern folgt einem dynamischen Prozess, welcher die Zweckmäßigkeit der Rechtsform immer wieder zu hinterfragen erfordert.12 Ist die vormals gewählte Rechtsform nicht mehr die zweckmäßigste, kann ein Rechtsformwechsel Abhilfe schaffen, u.a. in Form eines Formwechsels.[12] Die Umwandlung einer GmbH in eine AG kann sachliche Gründe haben.[13] Hierzu zählen die gute Umsetzbarkeit von Mitarbeiterbeteiligungen durch Aktienpakete und die Erschließung von neuen Finanzierungsmodellen durch die Ausgabe von Aktien.[13]
[1] vgl. Stat. Bundesamt, S. 2
[2] vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, S. 126
[3] vgl. Führich, Rn. 842
[4] vgl. Führich, Rn.842
[5] vgl. Führich, Rn. 864
[6] vgl. Führich, Rn. 844
[7] vgl. Führich, Rn. 906
[8] vgl. Führich, Rn. 914
[9] vgl. Führich, Rn. 905
[10] vgl. Manz/Mayer/Schröder, S. 51
[11] vgl. Führich, Rn. 919
[12] vgl. Sagasser/Bula/Brünger, S. 1243
[13] vgl. Stoye-Benk/Cutura, S. 337
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