Die Fragestellung der vorliegenden Arbeit ist eine zweifache: einmal ist, im Allgemeinen, die Frage zu stellen, wie das Eherecht in Österreich während der Geltung des Konkordats von 1855 ausgestaltet war und wodurch es sich vom vorhergehenden Eherecht unterscheidet; ein andermal geht es, im Besonderen, darum, die Auswirkungen der mit dem Konkordat verbundenen Gesetzgebung im Bereich des Eherechts auf die Rechtsstellung der Angehörigen religiöser Minderheiten in der Habsburgermonarchie zu untersuchen. Hinter dieser Forschungsfrage verbirgt sich das Problem, dass unser Wissen über die lebensweltliche Mikroebene religiöser Minderheiten im Zeitalter des Neoabsolutismus außerordentlich mangelhaft ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Forschungsfrage, Problemstellung und Relevanz des Themas
1.2 Methode und Quellenlage
1.3 Die historische Ausgangssituation
2 Das Konkordat vom 18. August 1855 mit der österreichischen Monarchie
2.1 Voraussetzungen und Bewertung des Konkordats
2.2 Das Zeitalter des Neoabsolutismus (1852-1860)
2.3 Die Entwicklung des österreichischen Eherechts bis zum Konkordat von 1855
3 Die „Instructio Austriaca pro iudiciis ecclesiasticis“
3.1 Ehegerichtsbarkeit bei gemischten Ehen
3.2 Der Grundsatz des § 111 ABGB und seine Auswirkungen
4 Das Protestantenpatent von 1861
4.1 Die Bemühungen um ein Protestantenpatent
4.2 Eherechtliche Regelungen im Protestantenpatent von 1861
5 Abschließende Bemerkungen und Ausblick
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht einerseits die Ausgestaltung des österreichischen Eherechts während der Geltung des Konkordats von 1855 und analysiert andererseits die Auswirkungen dieser Gesetzgebung auf die Rechtsstellung religiöser Minderheiten in der Habsburgermonarchie unter Berücksichtigung der lebensweltlichen Ebene im Zeitalter des Neoabsolutismus.
- Konkordat vom 18. August 1855
- Neoabsolutismus (1852–1860)
- Instructio Austriaca pro iudiciis ecclesiasticis
- Rechtsstellung religiöser Minderheiten
- Protestantenpatent von 1861
Auszug aus dem Buch
3.2 Der Grundsatz des § 111 ABGB und seine Auswirkungen
So lange ein Teil der katholischen Kirche angehört, sollte über die Gültigkeit der Ehe immer nur das katholische Ehegericht entscheiden. Diesen Grundsatz finden wir in § 43 des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Österreich:
§ 43. Ueber die Giltigkeit von Ehen, welche zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen geschlossen werden, kann, so lange Ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört, nur das katholische Ehegericht entscheiden.
Wegen dieses Grundsatzes war der Kern aller Überlegungen zur Neuregelung der ehelichen Verhältnisse „die staatsgesetzliche Garantie für den Fortbestand des gültig zustandegekommenen Ehebandes, sofern es um Personen ging, die im Laufe ihres Lebens irgendeinmal der katholischen Kirche angehört haben.“ Dieser Standpunkt entspricht der bereits aufgrund des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 geltenden Rechtslage. Dessen § 111 lautet wie folgt:
§ 111. Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Eben so unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war.
Daraus wird deutlich, dass die Privilegierung der katholischen Ehedoktrin ein Denkschema war, „das bereits die Redaktoren des ABGB weitgehend berücksichtigt hatten.“ Nun ist aber der Kirchenaustritt von Katholiken nach Kirchenrecht unmöglich und kann daher kein von der Kirche anerkanntes Rechtsverhältnis begründen. Deshalb brauchte Rauscher bei seiner Ausarbeitung eines staatlichen Ehegesetzes und der Instruktion für die kirchlichen Ehegerichte, „weil der Staat diesen Standpunkt für die Beurteilung der Ehen, die von Katholiken geschlossen wurden, ohne Einschränkung rezipiert hatte, also für ‚rein katholische Ehen‘ auch keine Überlegungen anstellen.“
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Vorstellung der Forschungsfrage zur Ausgestaltung des Eherechts unter dem Konkordat von 1855 sowie zur Auswirkung auf religiöse Minderheiten und Erläuterung der methodischen Vorgehensweise als Literaturarbeit.
2 Das Konkordat vom 18. August 1855 mit der österreichischen Monarchie: Analyse der politischen Voraussetzungen und der Etablierung des Konkordats als Bündnis zwischen Thron und Altar im Zeitalter des Neoabsolutismus.
3 Die „Instructio Austriaca pro iudiciis ecclesiasticis“: Untersuchung der kirchenrechtlichen Auslegung und der Folgen der Übertragung der Ehegerichtsbarkeit auf kirchliche Instanzen, insbesondere bei gemischten Ehen.
4 Das Protestantenpatent von 1861: Darstellung der Bemühungen um eine rechtliche Neuregelung für Protestanten und Analyse der eherechtlichen Bestimmungen innerhalb dieses Patentes.
5 Abschließende Bemerkungen und Ausblick: Zusammenfassende Reflexion über die Kürze der Geltungsdauer des Konkordats und dessen Ablösung durch nachfolgende liberale Gesetzgebungen bis hin zur Kündigung des Vertrages.
Schlüsselwörter
Konkordat 1855, Eherecht, Österreich, Neoabsolutismus, religiöse Minderheiten, Instructio Austriaca, Ehegerichtsbarkeit, Katholiken, Protestantenpatent 1861, ABGB, Ehe, Kirchenaustritt, staatlich-kirchliche Gesetzgebung, Konversion, Ehetrennung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation des Eherechts in Österreich während der Geltung des Konkordats von 1855 und untersucht, wie sich diese Regelungen auf die Rechtsstellung religiöser Minderheiten auswirkten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Konkordat von 1855, die Jurisdiktion der katholischen Kirche im Eherecht, die Rolle des Staates im Zeitalter des Neoabsolutismus und die Situation von Nicht-Katholiken.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, das Eherecht während der Geltung des Konkordats zu beleuchten und insbesondere die Auswirkungen auf religiöse Minderheiten in der Habsburgermonarchie zu ergründen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine reine Literaturarbeit, die auf der Analyse bestehender Fachliteratur, historischer Gesetzestexte und Kommentare beruht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt das Konkordat selbst, die Instructio Austriaca, die spezifische Ehegerichtsbarkeit bei gemischten Ehen und das Protestantenpatent von 1861.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Konkordat 1855, Eherecht, Neoabsolutismus, religiöse Minderheiten, Instructio Austriaca und Ehegerichtsbarkeit.
Wie wirkte sich das Konkordat auf "gemischte Ehen" aus?
Durch das Konkordat wurde die katholische Ehegerichtsbarkeit gestärkt, was evangelische Ehepartner oft in eine konfliktbehaftete und rechtlich unbefriedigende Konfrontation mit der kirchlichen Gerichtsbarkeit brachte.
Welche Rolle spielte Kardinal Rauscher?
Kardinal Rauscher war maßgeblich an der Ausarbeitung der Instructio Austriaca beteiligt und fungierte als Schlüsselfigur bei der Reform des kirchlichen Prozessrechts und des Konkordatsvertrages.
- Quote paper
- Mag. Siegfried Höfinger (Author), 2014, Das Eherecht des Konkordats von 1855 und die Rechtsstellung religiöser Minderheiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/282742