Ulpianus libro septimo decimo ad Sabinum
Vetus fuit questio, an partus ad fructuarium pertineret: sed Bruti sententia optinuit fructuarium in eo locum non habere: neque enim in fructu hominis homo esse potest. Hac ratione nec usum fructum in eo fructuarius habebit. Quid tamen si fuerit etiam partus usus fructus relictus, an habeat in eo usum fructum? Et cum possit partus leagri, poterit et usus fructus eius. 1. Fetus tamen pecorum Sabinus et Cassius opinati sunt ad fructuarium pertinere. 2. Plane si gregis vel armenti sit usus fructus legatus, debebit ex adgnatis gregem supplere, id est in locum capitum defunctorum.
Domitius Ulpian
Domitius Ulpian war ein römischer Jurist und Prätorianerpräfekt. Er wurde etwa 170 n. Chr. geboren . Wie Paulus war er unter Severus und Caracalla Assessor (Beisitzer) des Prätorianerpräfekten Papinian . Was seine Herkunft angeht, so geht sie aus den Quellen nicht klar hervor. Ulpian selbst beschreibt sie in D.50.15.1 pr.: Er nennt hier die Provinzialstadt Tyros in Phönizien (dem heutigen Südlibanon) als einen möglichen Geburtsort . Unter Elagabal musste er ebenso wie Paulus in die Verbannung . Über die nächsten Stufen seiner Laufbahn besteht ebenso Uneinigkeit . Oft wird die folgende Reihenfolge angenommen: Zuerst wurde Ulpian von Severus Alexander zum procurator a libellis (Leiter für Privatanfragen in der kaiserlichen Kanzlei), dann zum praefectus annonae (Getreidepräfekt) und letztendlich zum praefectus preatorio (Prätorianerpräfekt) befördert . In diesem Amt hatte Ulpian großen Einfluss auf den jungen Kaiser Severus. Er wurde aufgrund wiederkehrender Differenzen mit den Prätorianern bei einem nächtlichen Aufruhr 228 n. Chr. ermordet. Andere Quellen sprechen schon von einer früheren Ermordung im Jahr 223 n. Chr. .
Inhaltsverzeichnis
1 Übersetzung D.7.1.68 pr.2
2 Inskription
2.1 Domitius Ulpian
2.2 Bedeutung seiner Digesten
2.3 Masurius Sabinus
2.4 Cassius Longinus
2.5 M. Junius Brutus
2.6 Inhalt von Buch 17, Fundstelle in den Digesten
3 Erörterung des juristischen Problems
3.1 Sachverhalt der Stelle 7.1.68 pr.: partus ancillae in fructu non est
3.1.1 Die Begründung des Brutus
3.1.2 Die Gegenmeinung des P. Mucius Scaevola und des Manius Manilius
3.1.3 Die Begründungen des Ulpian
3.1.4 Die Begründung des Gaius
3.1.5 Das Vermächtnis an der Leibesfrucht und am Nießbrauch
3.2 Der Sachverhalt der Stelle 7.1.68.1: Nießbrauch an Tierjungen
3.3 Der Sachverhalt der Stelle 7.1.68.2: Der Herdennießbrauch
3.3.1 Die Summissionspflicht des Herdennießbrauchers
3.3.2 Dogmatische Begründung der Summissionspflicht
3.3.3 Der Umfang der Summissionspflicht beim Herdennießbrauch
4 Vergleich mit deutschem Recht
4.1 Sachverhalt 1: Partus ancillae
4.2 Sachverhalt 2: Der Nießbrauch an Tierjungen
4.2.1 Bildung eines Vergleichsfalles
4.2.2 Lösung des Vergleichsfalles nach BGB
4.2.3 Dogmatische Betrachtung
4.3 Sachverhalt 3: Der Herdennießbrauch
4.3.1 Bildung eines Vergleichsfalles nach BGB
4.3.2 Lösung des Vergleichsfalles
4.3.3 Dogmatische Betrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das römisch-rechtliche Verständnis von Nießbrauch und Vermächtnis anhand der Digestenstelle D.7.1.68 pr.2, wobei insbesondere die kontroverse Frage der Fruchtqualität von Sklavenkindern und Tierjungen sowie die Summissionspflicht beim Herdennießbrauch im Fokus stehen und mit modernen Ansätzen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verglichen werden.
- Historische Analyse der Definition von Leibesfrucht (partus ancillae) als Nießbrauchsobjekt.
- Untersuchung der Rechtsansichten klassischer römischer Juristen wie Brutus, Ulpian und Gaius.
- Dogmatische Herleitung der Summissionspflicht beim Herdennießbrauch.
- Gegenüberstellung römisch-rechtlicher Prinzipien mit den Regelungen des BGB zu Sachfrüchten und Nutzungsrechten.
Auszug aus dem Buch
3.1 Sachverhalt der Stelle 7.1.68 pr.: partus ancillae in fructu non est
Ulpian schildert im ersten Teil der Digestenstelle einen alten Streitfall aus dem römischen Sachenrecht, genauer aus dem Bereich des Nießbrauchs (lat. ususfructus). Von Paulus stammt die gängige Definition des ususfructus in D.7.1.1:
ususfructus est ius alienis rebus utendi fruendi salva rerum substantia
Nießbrauch ist das Recht, fremde Sachen zu gebrauchen unter Schonung ihrer Substanz.
Der deutsche Begriff Nießbrauch ist eine Lehensübersetzung und bedeutet wörtlich Nutznießung oder Fruchtgenuß. Er gibt das Recht zum Gebrauch fremder Sachen unter Schonung ihrer Substanz. Es handelt sich dabei um ein sog Personalservitut (pers. Dienstbarkeit). Die Berechtigung ist nur für eine bestimmte Person gültig, damit höchstpersönlich und unvererbbar .
Es geht hier um die Frage, ob die Leibesfrucht einer Sklavin dem Nießbraucher gehört oder dem Eigentümer der Sklavin. In der Digestenstelle liegt ein berühmter Meinungsstreit vor, wobei Mucius Scaevola und Manius Manilius auf der einen Seite die alte Ansicht vertraten, dem Nießbraucher stehe auch das Nutzungsrecht an der Frucht zu, wohingegen Brutus dies für die Leibesfrucht der Sklavin, den partus ancillae ablehnte25. Nach Brutus gehört die Leibesfrucht der Sklavin dem Eigentümer der Sklavin und nicht dem Nießbraucher.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Übersetzung D.7.1.68 pr.2: Diese Einleitung präsentiert den Originaltext der Digestenstelle sowie dessen deutsche Übersetzung und bildet die Grundlage für die spätere Exegese.
2 Inskription: Hier werden die in der Quelle genannten Juristen biographisch beleuchtet und die Bedeutung von Ulpians Digesten für die Rechtswissenschaft hervorgehoben.
3 Erörterung des juristischen Problems: Dieses Kapitel analysiert detailliert die Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Juristen bezüglich der Fruchtqualität bei Sklavenkindern, Tierjungen und Herden.
4 Vergleich mit deutschem Recht: Hier erfolgt eine systematische Gegenüberstellung der historischen römischen Konzepte mit den entsprechenden Regelungen und der dogmatischen Einordnung im heutigen BGB.
Schlüsselwörter
Nießbrauch, ususfructus, Digesten, Ulpian, Brutus, Sachfrüchte, Leibesfrucht, partus ancillae, Herdennießbrauch, Summissionspflicht, Eigentum, römisches Recht, BGB, Vermächtnis, Rechtsgeschichte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit einer spezifischen Digestenstelle zur Auslegung des Nießbrauchs, insbesondere im Kontext von Sklaven und Tierherden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Fruchtkonzept im römischen Recht, die Abgrenzung von Leibesfrüchten, das Vermächtnisrecht sowie die Transformation dieser Konzepte in das moderne deutsche Sachenrecht.
Was ist das primäre Ziel?
Das Ziel ist die juristische Exegese der Stelle D.7.1.68 pr.2 und der Vergleich der historischen Rechtsfiguren mit modernen Entsprechungen im BGB.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsgeschichtliche und dogmatische Analyse angewandt, die den Quellentext historisch einordnet und mit aktuellen gesetzlichen Regelungen vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Sklavenkindern als Früchte, die Sonderstellung von Tierjungen und die komplexen Regelungen zum Ersatz alter Tiere im Herdennießbrauch.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Nießbrauch, ususfructus, partus ancillae, Herdennießbrauch und die römische Rechtsdogmatik.
Warum lehnte Brutus die Fruchtqualität bei Sklavenkindern ab?
Brutus argumentierte, dass ein Mensch prinzipiell nicht die "Frucht" eines anderen Menschen sein könne, da dies mit der Stellung des Menschen unvereinbar sei.
Was ist unter der Summissionspflicht beim Herdennießbrauch zu verstehen?
Die Summissionspflicht verpflichtet den Nießbraucher dazu, den Herdenbestand durch Jungtiere zu ergänzen, um die Substanz der Herde trotz des natürlichen Austauschs von Tieren zu erhalten.
Wie unterscheidet sich der Eigentumserwerb beim Nießbrauch heute vom römischen Recht?
Während im Römischen Recht meist die Inbesitznahme (Perzeption) notwendig war, erfolgt der Eigentumserwerb von Früchten im deutschen BGB heute grundsätzlich mit der Trennung von der Hauptsache.
- Arbeit zitieren
- Dipl. Kaufmann Basilius Eberle (Autor:in), 2013, Exegese zu Ulpian, D.7.1.68 pr.2, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/214989