Inwieweit ist der stille Gesellschafter eines Handelsgewerbes geschützt, wenn das Handelsgewerbe als SE firmiert und Ihren Verwaltungssitz in zulässiger Weise aus Deutschland in ein anderes europäisches Land verlegt?
Inhaltsverzeichnis
Einführung in die Problemstellung
1. Die stille Gesellschaft im deutschen Recht
a. Einführung
b. stille Gesellschaft als Innengesellschaft - Stellung des Gesellschafters
2. Die Societas Europaea
a. Grundlagen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer SE
3. Folgen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung für die stille Gesellschaft
a. Die stille Gesellschaft als bloße Innengesellschaft
b. Folgen der Sitzverlegung auf die Durchsetzbarkeit
c. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht den Schutzstatus eines stillen Gesellschafters eines Handelsgewerbes in der Rechtsform einer Societas Europaea (SE), sofern das Unternehmen seinen Verwaltungssitz grenzüberschreitend aus Deutschland in ein anderes europäisches Land verlegt.
- Struktur und rechtliche Einordnung der stillen Gesellschaft im deutschen Recht.
- Grundlagen und rechtliche Mechanismen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer SE.
- Analyse der Rechtsfolgen der Sitzverlegung für die Position des stillen Gesellschafters.
- Untersuchung von Gläubigerschutzmechanismen wie § 23 UmwG und § 13 SEAG im Kontext der Sitzverlegung.
- Erörterung notwendiger vertraglicher Anpassungen zum Schutz der Rechtsposition.
Auszug aus dem Buch
3. Folgen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung für die stille Gesellschaft
Grundsätzlich gilt zunächst festzustellen, dass die Beteiligung an einem Handelsgewerbe durch stille Einlage auch dann möglich ist, wenn es sich insgesamt um ein Handelsgewerbe handelt, dass keinen Bezug zum Inland hat. Die Voraussetzung eines Inlandsbezugs fordert die Kaufmannseigenschaft der §§ 1 ff HGB nicht. Vielmehr ist zu beurteilen, ob der Kaufmann im Ausland einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält oder wie die SE in ein dem deutschen Handelsregister vergleichbares Register eingetragen ist.
Mit der Entscheidung im Falle Cartesio hielt der EuGH an der Differenzierung zwischen Wegzugs- und Zuzugsfällen fest. Die Mitgliedstaaten sollen auch weiterhin entscheiden, welches Rechtssubjekt sie als Gesellschaften anerkennen und welche Bedingungen an deren Existenz zu knüpfen sind. Auch wenn der Wegzugsstaat, in dem die Gesellschaft ursprünglich wirksam gegründet wurde die Rechtsfähigkeit mit dem Wegzug aberkennt, bleibt es dem Zuzugsstaat nach Auffassung des EuGH unbenommen, diese Rechtsform anzuerkennen. Sie unterfällt dann allerdings allein aufgrund der Anerkennung durch den Zuzugsstaat der Niederlassungsfreiheit; zudem wechselt sie das für sie geltende Gesellschaftsstatut. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass nach dem Urteil des EuGH (Überseering) im Falle des Wegzugs die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften anzuerkennen ist.
Für die stille Gesellschaft jedoch gilt, dass wenn eine solche an dem Handelsgewerbe eines ausländischen Rechtsträgers begründet wird, diese reine Innengesellschaft dem internationalen Vertragsrecht und nicht dem internationalen Gesellschaftsrecht unterliegt. Maßgeblich ist hierbei die Beurteilung unter Anwendung dem Rom I- VO, wonach ohne gesonderte Vereinbarung das Recht des Staates, in dem der stille Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Anwendung findet, sofern nicht aufgrund anderer Vereinbarungen der Ort des Handelsgewerbes als maßgeblich anzusehen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
Einführung in die Problemstellung: Das Kapitel erläutert die Renaissance der stillen Gesellschaft als Mezzanine-Finanzierungsinstrument und wirft die Kernfrage nach deren Schutz bei grenzüberschreitender Sitzverlegung der als SE agierenden Geschäftsinhaberin auf.
1. Die stille Gesellschaft im deutschen Recht: Es werden die gesetzlichen Grundlagen §§ 230-236 HGB sowie die Charakteristika der stillen Gesellschaft als schuldrechtliche Innengesellschaft und deren fehlende Rechtsfähigkeit dargelegt.
2. Die Societas Europaea: Dieses Kapitel behandelt die europäische SE als Rechtsform und fokussiert dabei besonders auf die Mechanismen und rechtlichen Anforderungen bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung gemäß SE-VO.
3. Folgen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung für die stille Gesellschaft: Die Arbeit analysiert die Auswirkungen auf das Gesellschaftsstatut, vergleicht Schutzmechanismen des Umwandlungsrechts mit den Regelungen des SEAG und kommt zu dem Schluss, dass der Schutz des stillen Gesellschafters vorrangig durch vertragliche Absicherung erfolgen muss.
Schlüsselwörter
Stille Gesellschaft, Societas Europaea, SE, Sitzverlegung, Innengesellschaft, Gläubigerschutz, Handelsgesetzbuch, HGB, Mezzanine-Finanzierung, Rechtsschutz, Europäisches Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Verschmelzung, Umwandlungsgesetz, Gesellschaftsvertrag, Niederlassungsfreiheit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Projektarbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation und den Schutz eines stillen Gesellschafters, wenn das Handelsgewerbe, an dem er beteiligt ist, als SE firmiert und seinen Sitz ins europäische Ausland verlegt.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum der Analyse?
Im Fokus stehen das deutsche Recht der stillen Gesellschaft, die europarechtlichen Rahmenbedingungen der SE sowie die gläubigerrechtlichen Schutzmechanismen bei einer Sitzverlegung.
Was ist die zentrale Forschungsfrage des Autors?
Die Arbeit untersucht, inwieweit der stille Gesellschafter eines Handelsgewerbes geschützt ist, wenn das Unternehmen als SE firmiert und seinen Verwaltungssitz zulässigerweise aus Deutschland verlegt.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit angewandt?
Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem er Fachliteratur, Kommentare, gesetzliche Regelungen (HGB, UmwG, SE-VO, SEAG) sowie einschlägige EuGH-Rechtsprechung interpretiert.
Was umfasst der inhaltliche Hauptteil der Untersuchung?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der stillen Gesellschaft, die Grundlagen der SE und eine differenzierte Untersuchung der Schutzmöglichkeiten bei einer Sitzverlegung durch Vergleich mit Verschmelzungsszenarien.
Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit charakterisiert?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie stille Gesellschaft, Sitzverlegung, SE, Gläubigerschutz, Innengesellschaft und vertragliche Absicherung geprägt.
Warum reicht der Schutz durch § 13 SEAG für den stillen Gesellschafter oft nicht aus?
Der Autor argumentiert, dass § 13 SEAG keinen Schutz für das Entstehen künftiger Forderungen bietet und keine äquivalente Absicherung der Rechtsposition wie etwa § 23 UmwG bei einer Verschmelzung gewährleistet.
Welche Handlungsempfehlung gibt der Autor für stille Gesellschafter?
Aufgrund der begrenzten gesetzlichen Schutzmechanismen wird dringend empfohlen, den Gesellschaftsvertrag proaktiv und weitreichend zu ergänzen, um bei grenzüberschreitenden Strukturänderungen keine Einbußen hinnehmen zu müssen.
- Arbeit zitieren
- Nikolay Herber (Autor:in), 2010, Das Schicksal der stillen Gesellschaft als hybride Finanzierungsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/203747