Zur genauen Untersuchung der rechtlichen Stellung leitender Angestellter
bietet es sich einleitend an die Begründung der Einteilung in Angestellte
im Allgemeinen und Arbeiter zu betrachten. Historisch geht diese
Unterscheidung ins 19. Jahrhundert zurück. Die Angestellten, die etwas
Besonderes waren, stellten eine relativ kleine Minderheit der Arbeitnehmer
dar. Mit zunehmender technischer Entwicklung am Arbeitsplatz
und den gestiegenen intellektuellen Anforderungen an die Arbeitnehmer
ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern (Handarbeit) und Angestellten
(Kopfarbeit) immer schwieriger geworden. Es gibt heute viele Facharbeiter,
die erheblich mehr verdienen und mehr Verantwortung tragen
als Angestellte. Nicht zuletzt wegen dieser Entwicklung ist die unterschiedliche
Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen auch im
Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
immer problematischer geworden, da dafür kein sachlicher Rechtfertigungsgrund
vorliegt. Gleichzeitig wurde die Rechtsstellung dieser beiden
Gruppen immer mehr angeglichen. So wurden beispielsweise Arbeitern
und Angestellten im § 622 BGB gleiche gesetzliche Kündigungsfristen
eingeräumt. Aus diesem Grund hat die Unterscheidung
zwischen Angestellten und Arbeitern nur noch relativ geringe praktische
Bedeutung.1
Leitende Angestellte gehören, wie der Name schon sagt zu den Angestellten,
doch nehmen sie in der Angestelltengruppe eine Sonderstellung
ein. Doch nicht jeder, der seinen BlackBerry dienstlich und privat nutzt,
ist ein leitender Angestellter. Im täglichen Berufsleben zählt sich eine
Reihe von Mitarbeitern, die Verantwortung tragen, dazu. Doch für die
rechtlich korrekte Einstufung als leitender Angestellter bedarf es etwas
mehr, denn viele Angestellte in Leitungsfunktionen haben nichts mit der
rechtlichen Einstufung als leitender Angestellter zu tun. Wichtig wird die
Unterscheidung aus dem Grund, dass leitenden Angestellten eine Sonderstellung
im Arbeitsrecht zukommt. Einerseits sind sie rechtlich zwar Arbeitnehmer, doch stehen sie in der Hierarchie zwischen dem Arbeitgeber..
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsklärungen und Definitionen
2.1 Leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne
2.2 Leitender Angestellter im kündigungsrechtlichen Sinne
3 Kündigung von leitenden Angestellten
3.1 Kollektiver Kündigungsschutz von leitenden Angestellten
3.2 Besonderer Kündigungsschutz von leitenden Angestellten
3.3 Besonderheiten bei den gesetzlichen Kündigungsgründen
3.4 Auflösungsantrag des Arbeitgebers
4 Weitere gesetzliche Besonderheiten für leitende Angestellte
4.1 Besonderheiten bei der Arbeitszeit
4.2 Besonderheiten bei der betrieblichen Mitbestimmung
4.3 Bekleidung des ehrenamtlichen Richteramts
5 Fazit / Ausblick
Literaturverzeichnis
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt rechtlich als „leitender Angestellter“?
Leitende Angestellte sind Personen, die bedeutende unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, wie z.B. die selbstständige Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
Gilt das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte?
Nein, leitende Angestellte sind gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes weitgehend ausgenommen.
Welche Besonderheiten gibt es beim Kündigungsschutz?
Für leitende Angestellte gelten Sonderregelungen, wie z.B. die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen Auflösungsantrag ohne Begründung zu stellen (gegen Abfindung).
Gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte?
Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind gemäß § 18 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.
Wie unterscheiden sich leitende Angestellte von „normalen“ Angestellten?
Sie stehen in der Hierarchie näher am Arbeitgeber und nehmen Funktionen wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind.
- Arbeit zitieren
- Valentin Wurth (Autor:in), 2012, Die rechtliche Stellung leitender Angestellter, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/199474