Der frühere EWG-Vertrag sah in Art. 2 bereits die Errichtung eines „gemeinsamen Marktes“ vor. Aus dem EWG-Vertrag war damals jedoch nicht zu entnehmen, was unter der Errichtung des „gemeinsamen Marktes“ zu verstehen war, da es an einer Legaldefinition fehlte; gleiches gilt für den jetzigen EG-Vertrag. Im Rahmen einer rechthistorischen Betrachtung soll herausgearbeitet werden, was unter dem damaligen Ziel des „gemeinsamen Marktes“ verstanden werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
a) Definition Gemeinsamer Markt (GM)
aa) Grammatikalische Interpretation
aaa) Interpretation des GM im faktischen Sinne
aaaa) Das erste Element ist der Begriff des Marktes i.e.S.
aaab) Das zweite Element ist die möglichst gleiche Anpassung an die vollständige Konkurrenz
aaac) Das dritte Element ist, dass es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen darf
aaad) Definition des GM im faktischen Sinne
aab) Interpretation des GM im rechtlichen Sinne
aaba) Herleitung
aabb) Definition des GM im rechtlichen Sinne
aac) Abwägung
ab) Zwischenergebnis
b) Ziel des Gemeinsamen Marktes (GM)
ba) Formulierung des allgemeinen Zieles
bb) Konkretisierung des Zieles
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht rechtshistorisch die Bedeutung und Zielsetzung des Begriffs „Gemeinsamer Markt“ im Kontext des ehemaligen EWG-Vertrags, um ein präzises Verständnis für das damalige Verständnis der europäischen Integration zu gewinnen.
- Rechtshistorische Einordnung von Art. 2 EWG-Vertrag
- Differenzierung zwischen faktischem und rechtlichem Marktbegriff
- Analyse der ordoliberalen Einflüsse auf das Wettbewerbsrecht
- Die Rolle der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
- Zielsetzung der Marktintegration und Harmonisierung
Auszug aus dem Buch
aaa) Interpretation des GM im faktischen Sinne:
Die Definition „faktisch“, bezogen auf den GM, lässt sich nur mit dem Marktbegriff der liberalen Schule herausarbeiten. Nur das ordoliberale Wirtschaftssystem greift für die Erklärung seines Funktionierens, wie der gemeinsame EWGV, auf einen bestimmten Begriff des Marktes zurück.
Hiernach verweist der Marktbegriff auf drei Elemente:
aaaa) Das erste Element ist der Begriff des Marktes i.e.S.:
Hierunter versteht die Volkswirtschaft den Ort, an dem sich das Angebot und die Nachfrage der Produkte und Produktionsmittel treffen. Wendet man diese Funktion des „Marktes i.e.S.“ auf den Begriff des GM aus dem EWGV an, dann wäre hiernach der GM die Nachfrage nach allen Produkten und Produktionsmitteln aus der gesamten damaligen EG, an allen Orten der EG, auf das Angebot der Produkte und Produktionsmittel aus allen Mitgliedstaaten der EG gewesen.
aaab) Das zweite Element ist die möglichst gleiche Anpassung an die vollständige Konkurrenz:
Hierunter ist zu verstehen, dass die Anbieter und Nachfrager keine eigent-liche Marktmacht besitzen dürfen, mit der sie das Verhalten der anderen Marktteilnehmer steuern können. Wird dieses zweite Element auf den damaligen EWGV angewendet, dann bedeutet dieses, dass der GM die Bildung von Kartellen und Monopolen verhindern sollte. Im Prinzip kam der EWGV gemäß Art. 85f der alten Fassung nach. Denn hiernach war normativ geregelt, dass wettbewerbs-behindernde Vereinbarungen oder Beschlüsse und der Missbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung verboten waren.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Diese Einführung erläutert das Fehlen einer legalen Definition des Begriffs „Gemeinsamer Markt“ im EWG-Vertrag und stellt das Ziel einer rechtshistorischen Untersuchung dar.
a) Definition Gemeinsamer Markt (GM): Dieses Kapitel analysiert durch grammatikalische Interpretation und Abwägung, dass der Begriff des Gemeinsamen Marktes rechtlich, nicht faktisch zu verstehen ist.
b) Ziel des Gemeinsamen Marktes (GM): Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Ziele des Marktes dar, wie etwa die harmonische Wirtschaftsentwicklung und die Verschmelzung der nationalen Märkte zu einer Einheit.
Schlüsselwörter
Gemeinsamer Markt, EWG-Vertrag, Art. 2 EWGV, Rechtshistorie, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Marktbegriff, Ordoliberalismus, Wettbewerb, Europäischer Gerichtshof, Integration, Warenverkehr, Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeit, Kapitalverkehr.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtshistorischen Interpretation des Begriffs „Gemeinsamer Markt“, wie er im ehemaligen EWG-Vertrag (Art. 2) verankert war.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen einem faktischen und einem rechtlichen Marktbegriff sowie die Untersuchung der Ziele des Gemeinsamen Marktes im Kontext der europäischen Integration.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, das Verständnis des „Gemeinsamen Marktes“ zu klären, da der ursprüngliche EWG-Vertrag keine explizite Legaldefinition lieferte.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor nutzt vorrangig die grammatikalische Interpretation von Vertragsartikeln und eine Analyse der zeitgenössischen Literatur sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsdefinition des Gemeinsamen Marktes und die Ausarbeitung der damit verbundenen allgemeinen Ziele, einschließlich der Konkretisierung durch weitere Vertragsartikel.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlagworte sind Gemeinsamer Markt, EWG-Vertrag, Integration, Wettbewerbsrecht und ordoliberale Wirtschaftssysteme.
Warum betont der Autor die Unterscheidung zwischen faktischem und rechtlichem Sinne?
Da der EWG-Vertrag „Markt“ als Rechtsbegriff verwendet, musste die Auslegung über rein ökonomische Dogmen hinausgehen, um eine gemeinschaftsrechtliche Ordnung zu etablieren.
Welche Bedeutung kommt dem „Gaston Schul-Urteil“ in der Argumentation zu?
Das Urteil dient als Beleg für die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs, der den Gemeinsamen Markt ebenfalls als ein Instrument zur Beseitigung von Handelshemmnissen und zur Verschmelzung nationaler Märkte sah.
Inwiefern beeinflussten ökologische und soziale Aspekte das Ziel des Marktes?
Die Arbeit stellt fest, dass die Zielsetzung des Marktes über reine Einkommensverbesserungen hinausging und ökologische sowie soziale Umfelder zunehmend mit einbezog, etwa über den Art. 235 EWGV.
- Arbeit zitieren
- Dr. Matthias Maack (Autor:in), 2010, Das europarechtliche Ziel des „Gemeinsamen Marktes“, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/161737