Im Rahmen dieser Seminararbeit wird herausgearbeitet, inwieweit der These "Bonn ist nicht Weimar" zuzustimmen ist.
Es stellen sich folgende Fragen: Hat der Parlamentarische Rat an den richtigen Stellen dazugelernt oder ist eher das Gegenteil der Fall? Ist die Umsetzung gelungen? Dabei wird immer die Sichtweise des Parlamentarischen Rates (1948-1949) und die Rekonstruktion seiner Entscheidungen maßgebend sein.
Der Inhalt dieser Arbeit wird nach einer Einführung zum historischen Hintergrund der Vergleich von WRV und GG aus der Sicht des Parlamentarischen Rates sein. Besondere Aufmerksamkeit erhalten bei der Bearbeitung die Institutionen Reichspräsident und Bundespräsident, Reichstag und Bundestag (in Verbindung mit den Regierungen) und die Elemente der direkten Demokratie. Auf die anderen Elemente (Reichsrat und Bundesrat sowie der Schutz der Verfassung) wird in Form einer kurzen Übersicht eingegangen.
Zuletzt wird in dieser Seminararbeit anhand der gewonnenen Einblicke erörtert, inwieweit der Versuch, eine Grundlage für einen funktionierenden demokratischen Staat zu schaffen, gelungen ist und in wie weit dabei aus den (vermeintlichen) Schwächen der WRV gelernt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
„Bonn ist nicht Weimar“
A. Einleitung und Problemaufriss
I. Einleitung
II. Fragestellung
B. Vergleich Grundgesetz WRV
I. Historische Einordnung
1. Historische Einordnung der Entstehung der WRV
2. Historische Einordnung der Entstehung des GG
II. Darstellung und Vergleich der wichtigsten Elemente von GG und WRV
1. Vergleich Reichspräsident Bundespräsident
a) Stellung der Staatsoberhäupter
b) Wahl
c) Befugnisse
d) Absetzung
e) Zwischenfazit
2. Vergleich Reichstag Bundestag
a) Wahlrecht
b) Stellung des Parlaments
c) Stellung des Kanzlers und der Regierung
d) Zwischenfazit
3. Vergleich direktdemokratischer Elemente
a) Vergleich der plebiszitären Elemente
b) Zwischenfazit
4. Weitere wichtige Elemente von GG und WRV im Vergleich
a) Reichsrat und Bundesrat
b) Verfassungsschutz
c) Zwischenfazit
III. Diskussion: Hat der Parlamentarische Rat aus „Fehlern“ der WRV gelernt?
C. Gesamtfazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Bonn ist nicht Weimar“
- Folgerungen aus den (vermeintlichen) Schwächen der Weimarer Verfassung –
A. Einleitung und Problemaufriss
„Bonn ist nicht Weimar“ ist eine durch den Journalisten René Allemann geprägte, plakative Aussage. In seinem gleichnamigen Buch beschreibt er, dass die Bonner Republik und die Weimarer Republik beide Produkte einer militärischen Niederlage sind, sonst aber ihr Verhältnis zu dieser weder objektiv noch subjektiv dasselbe ist.1 Die Weimarer Republik bezeichnet er schon als „von Geburt an belastet“, während er in Bonn einen „Staat aus dem Nichts“ sieht, welcher mit einem neuen Bewusstsein für Demokratie, Parlamentarismus und Rechtsstaatlichkeit wiederauferstanden ist.2 Im Folgenden wird untersucht, ob dieser Aussage im Hinblick auf das neu entstandene Grundgesetz zuzustimmen ist, insbesondere im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung und zwar mit besonderem Blick auf die Entscheidungen des Parlamentarischen Rates.
I. Einleitung
Bei der Schaffung des GG handelte es sich bereits um den zweiten Versuch, in Deutschland eine demokratische Verfassung zu etablieren. Nach dem Zusammenbruch des deutschen Kaiserreichs gab es mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) schon den ersten Versuch. Die junge Demokratie hatte jedoch nur 14 Jahre Bestand und endete im NS Staat.
Als es an die Ausarbeitung des GG ging, sollte eine dauerhafte und stabile Demokratie errichtet werden. Der Parlamentarische Rat wollte aus den Fehlern die in die Katastrophe geführt hatten lernen, die Übernahme des Staates durch radikale Kräfte unmöglich machen und insgesamt gute Elemente der WRV übernehmen.
II. Fragestellung
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird herausgearbeitet, in wie weit der These „Bonn ist nicht Weimar“ zuzustimmen ist. Es stellen sich folgende Fragen: Hat der Parlamentarischen Rat an den richtigen Stellen dazugelernt hat oder ist eher das Gegenteil der Fall und außerdem die Frage, ob die Umsetzung gelungen ist? Dabei wird immer die Sichtweise des Parlamentarischen Rates (1948-1949) und die Rekonstruktion seiner Entscheidungen maßgebend sein.
Der Inhalt dieser Arbeit wird nach einer Einführung zum historischen Hintergrund der Vergleich von WRV und GG aus der Sicht des Parlamentarischen Rates sein. Besondere Aufmerksamkeit erhalten bei der Bearbeitung die Institutionen Reichspräsident und Bundespräsident, Reichstag und Bundestag (in Verbindung mit den Regierungen) und die Elemente der direkten Demokratie. Auf die anderen Elemente (Reichsrat und Bundesrat sowie der Schutz der Verfassung) wird in Form einer kurzen Übersicht eingegangen.
Zuletzt wird in dieser Seminararbeit anhand der gewonnenen Einblicke erörtert, in wie weit der Versuch, eine Grundlage für einen funktionierenden demokratischen Staat zu schaffen, gelungen ist und in wie weit dabei aus den (vermeintlichen) Schwächen der WRV gelernt wurde.
B. Vergleich Grundgesetz WRV
Zunächst wird auf die historischen Hintergründe von WRV und GG eingegangen. Da es für den parlamentarischen Rat essentiell war aus den historischen Fehlern der WRV zu lernen, wird hier zum besseren Verständnis ein Schwerpunkt auf die Historie gelegt. Sodann wird auf die genannten Elemente von WRV und GG vergleichend eingegangen.
I. Historische Einordnung
1. Historische Einordnung der Entstehung der WRV
Die Geschichte der Entstehung der WRV beginnt mit dem Ende des ersten Weltkriegs. Nachdem im August 1918 die militärische Offensive des deutschen Kaiserreichs an der Westfront gescheitert war, trat die oberste Heeresleitung (OHL) an den deutschen Kaiser Wilhelm II heran und machte deutlich, dass eine Niederlage unmittelbar bevorstünde und ein Waffenstillstand notwendig sei.3 Als Konsequenz wurde der liberale Prinz Max von Baden zum Reichskanzler ernannt, der ein Waffenstillstandsangebot an den amerikanischen Präsidenten Wilson schickte.4 Nachdem am 9.11.1918 ein Generalstreik ausbrach und es zuvor in der Kaiserlichen Flotte zu einer Meuterei gekommen war, war der Druck auf den Kaiser zu groß geworden und Max von Baden verkündete noch am gleichen Tag um 12 Uhr mittags die Abdankung des Kaisers.5 Um 14 Uhr rief der Sozialdemokrat Scheidemann auf dem Balkon des Reichstags die Republik aus.6 Außerdem übertrug Max von Baden dem Vorsitzenden der sozialdemokratischen Partei (SPD) Friedrich Ebert das Amt des Reichskanzlers, obwohl er dazu durch die Verfassung nicht ermächtigt war.7 Ab diesem Tag war das deutsche Kaiserreich Geschichte.
Um eine Zersplitterung der Führungskräfte zu verhindern, entschied sich Ebert zunächst einen provisorische Regierung bestehend aus SPD und USPD (einer Abspaltung von der SPD) zu bilden, den „Rat der Volksbeauftragten“; jedoch hielt das Bündnis mit der USPD nicht lange.8 Außerdem wurde der Entschluss gefasst die Reichsämter und Reichbehörden weiterbestehen zu lassen und ein Pakt mit der OHL (Groener-Ebert-Pakt) zu schließen.9 Ebert wollte seine Macht sichern und einen drohenden Bürgerkrieg abwenden, was er durch das Arrangement mit den alten Institutionen zu erreichen hoffte. Die Wahlen für eine Nationalversammlung wurden für den 19.1.1919 angesetzt und erstmals mit einem Verhältniswahlsystem und mit allgemeinem, gleichem, geheimem und unmittelbarem Wahlrecht (auch für Frauen) abgehalten.10 Die neu gewählte Nationalversammlung beschloss zunächst eine Notverfassung. Eine Regierung aus den Parteien SPD, Zentrum und DDP (Weimarer Koalition) wurde gebildet und Ebert wurde zum Reichspräsidenten gewählt.11 Mit Hilfe der Reichswehr konnte in unruhigen Zeiten die Reichsgewalt erhalten bleiben.12 Es wurde mit der Ausarbeitung einer Verfassung begonnen, deren geistiger Urheber der linksliberale Staatsrechtler Hugo Preuß war.13 Diese Erarbeitung erwies sich als besonders schwere Aufgabe, da es zwar 1917 schon eine Verfassungsdiskussion gab, diese jedoch ganzheitlich vom Fortbestehen des Kaiserreichs ausging.14 Die frühesten Privatentwürfe zu einer Verfassung ohne Kaiser stammten aus dem November 1918, waren mehrheitlich konservativ und kaum darauf ausgelegt derart viele heterogene politische Strömungen zu integrieren.15 Die WRV wurde am 31.7.1919 von der Nationalversammlung angenommen und trat am 14.8.1919 in Kraft.16
Überschattet wurde das Inkrafttreten der WRV durch die Ratifikation des Versailler Friedensvertrags vom 16.7.1919; dieser Friedensvertrag wurde von der Mehrheit der Deutschen als Gewaltfrieden und Demütigung empfunden.17 Weil der Friedensvertrag von der Nationalversammlung ratifiziert wurde, gab man dieser eine Mitschuld an der Abtretung von Territorien, an hohen zu zahlenden Reparationen, an der Anerkennung der alleinigen Kriegsschuld, an der dramatischen Verkleinerung des Reichsheeres und vielem mehr.18
Die WRV hatte so einen schweren Start. Weitere Probleme waren, dass die einheitliche Zustimmung der Bevölkerung zum parlamentarischen System fehlte, der Staat von Verfassungsfeinden durchsetzt war (Heer, Parteien, Beamte), die Weltwirtschaftskrise von 1929, der Dualismus zwischen Reichspräsident und Reichstag (also zwei Organe die oft in einem ungewollten Spannungsverhältnis zueinander standen) und weitere.19 Die Weimarer Republik war unzufrieden geboren worden, denn zwischen Versailler Friedensvertrag und der neuen Ordnung wurde kaum differenziert.20 Diese ablehnende Haltung zog sich nicht nur durch die antidemokratischen Parteien, auch die republikanischen waren sich in ihrem Revisionswunsch einig.21 Letztlich scheiterte die Weimarer Republik und ging in den NS Staat über.
2. Historische Einordnung der Entstehung des GG
Mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8.5.1945 endete für das Dritte Reich offiziell der zweite Weltkrieg. Zu einer Kapitulationserklärung der von den Alliierten nicht anerkannten Regierung von Hitlers Nachfolger Admiral Dönitz kam es nicht.22 Die Alliierten übernahmen als Besatzungsmächte die Kontrolle über Deutschland und hatten somit die Staatsgewalt inne. Sie teilten Deutschland und Berlin in drei Besatzungszonen auf. Die deutschen Besatzungszonen waren die Britische Nordwestzone, die Ostzone der Sowjetunion und die Südwestzone der USA.23 Später kam noch eine vierte, französische Besatzungszone hinzu. Als oberstes Organ der Alliierten Besatzung diente der Alliierte Kontrollrat.24 An der Spitze des Kontrollrats standen die Alliierten Militärgouverneure, welche als Soldaten und Beamte weisungsgebunden waren und somit nur enge Handlungsspielräume hatten.25 Die Militärgouverneure mussten deshalb häufig Rückfragen an ihre Regierungen stellen um explizite Instruktionen zu erhalten.26
Wie es mit Deutschland weitergehen sollte war zunächst ungewiss. So war bis zum Ende 1947 unklar, ob es einen neuen deutschen Staat, bestehend aus allen vier Besatzungszonen geben würde. Die Idee des „dismemberment“ (Zerstückelung) Deutschlands in viele kleine Einzelstaaten hatten die Großmächte USA, Sowjetunion und Großbritannien schon im Potsdamer Abkommen vom 2.8.1945 zugunsten der Besatzungszonen verworfen.27 Nachdem neue Länder gebildet wurden, trafen die Ministerpräsidenten am 5.6.1947 im Rahmen der Münchner Konferenz der Ministerpräsidenten zusammen.28 Die Konferenz scheiterte jedoch schon bei der Erörterung der Tagesordnung und damit auch vorerst das Projekt eines deutschen Gesamtstaats.29
Einher mit der Besatzung ging die Entnazifizierung der deutschen Bevölkerung. Diese sollte (zumindest in Westdeutschland) zu einer demokratischen Gesinnung umerzogen werden.30 Zunächst wurde diese eifrig betrieben, als sich jedoch der Beginn des kalten Krieges abzeichnete, wurde der Prozess der Entnazifizierung vernachlässigt und schließlich eingestellt.31 Außerdem kam es im Rahmen der Nürnberger Prozesse von 20.11.1945 bis 30.9.1946 zu Prozessen am Militärgerichtshof gegen führende Repräsentanten des NS-Staats.32
Weil die Siegermächte nicht zu einer gemeinsamen Einigung kamen und die Ost-West-Spannungen wuchsen, entschieden sich die West-Alliierten intern, auf Bestreben der USA, für einen Politikwechsel. Die USA, Großbritannien, Frankreich und die Benelux-Staaten entschieden während der Londoner Sechs-Mächte Konferenz (23.2.-6.3.1948), dass ein starker westdeutscher, einheitlicher Staat als „Schutzwall“ gegen die Sowjetunion die beste Lösung sei.33 Die USA konnten sich, trotz der Bedenken Frankreichs, mit ihrem Ziel einen wirtschaftlich starken deutschen Staat zu schaffen durchsetzen.34 Frankreich hatte einen schwachen Nachbarstaat bevorzugt und sich insoweit durchgesetzt, als dass der neue deutsch Staat einen ausgeprägten Föderalismus haben sollte.35 Die USA trugen im Rahmen des Marshallplans dazu bei, das zerstörte Westdeutschland wieder aufzubauen.36 Am 21.6.1948 folgte in Westdeutschland eine Währungsreform, worauf die Sowjetunion mit der (erfolglosen) Blockade des westlichen Berliner Sektors reagierte.37 Der nächste logische Schritt aus Sicht der Westmächte, um einen Westdeutschen Staat zu Gründen war, eine Verfassung auszuarbeiten.
Das Ergebnis der Sechs-Mächte-Konferenz waren unter anderem die sogenannten Frankfurter Dokumente.38 Diese enthielten die Empfehlung eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen und eine Verfassung auszuarbeiten.39 In den Frankfurter Dokumenten gab es einige Vorgaben, so etwa, wie sich diese verfassungsgebende Versammlung zusammenzusetzen hat, als auch Vorgaben zur Verfassung selbst.40 Sie sollte eine demokratische Verfassung sein. Die Regierungsform sollte eine solche föderalen Typs sein, die sowohl die einzelnen Länder angemessen schützt, als auch eine Zentralinstanz schafft und sie sollte individuelle Rechte garantieren und Freiheiten erhalten.41 Weiterhin sollten die Alliierten Militärgouverneure das letzte Wort haben und somit wurde die ausgearbeitete Verfassung unter den Vorbehalt ihrer Genehmigung gestellt.42
Für die Verfassungsgebende Versammlung war vorgesehen, dass die Mitglieder verhältnismäßig zu der Bevölkerung bestimmt werden; nach der Ausarbeitung sollte die Verfassung durch Volksabstimmungen in den Ländern bestätigt werden.43 Die Ministerpräsidenten trafen sich 7.-10.7.1948 in Koblenz auf dem Rittersturz zur Beratung. Sie waren dabei sehr zurückhaltend und wollten nicht, dass ein Staat geschaffen wird, denn sie bevorzugten ein Provisorium.44 Sie hatten die Befürchtung, dass mit der Schaffung einer Verfassung die Teilung Deutschlands endgültig durch einen formellen Akt besiegelt wäre und dementsprechend hielt sich die Begeisterung der Ministerpräsidenten in Grenzen.45 Die Zurückhaltung der deutschen Ministerpräsidenten verärgerte wiederum die Westmächte, woraufhin die Militärgouverneure eröffneten, dass die Empfehlungen zur Verfassungsgebung als „verbindlich“ anzusehen seien.46 Weil die Ministerpräsidenten keinen weiteren Spielraum sahen, um die Verfassungsgebung zu verhindern, versuchten sie noch ein paar Zugeständnisse zu erreichen. Sie konnten sich damit durchsetzen, dass es nur der Zustimmung der Länderparlamente zum GG bedurfte und nicht der des ganzen Volkes.47 Weiterhin sollte es keine verfassungsgebende Versammlung, sondern einen Parlamentarischen Rat aus entsandten Vertretern der Länder geben.48 Schließlich sollte es eine provisorische Verfassung unter dem Namen „basic common law“ (Grundgesetz) geben.49 Die dazu aufgestellte These vom „Kernstaat“ besagt, dass mit dem GG ein Modell für die Zukunft gebildet wird, das eine wirtschaftliche und politische Gesundung herbeiführt und die Rückkehr des Ostens in das gemeinsame Mutterland ermöglichen soll.50 Die Voraussetzungen für das Zusammentreten des parlamentarischen Rates waren geschaffen.
Zunächst wurden in Herrenchiemsee 10.-23.8.1948 noch Vorentwürfe erarbeitet.51 Am 1.9.1948 war es schließlich so weit. Der Parlamentarische Rat trat zusammen. Bei dessen Zusammensetzung wurde genau darauf geachtet, dass keine Gruppe überrepräsentiert wird. Die Bevölkerung der einzelnen Länder wurde genauso berücksichtigt wie die Stärke der in den Landtagen vertretenen Parteien.52 Die Mitglieder wurden dann entsprechend der genannten Kriterien von den Landtagen gewählt.53 Es wurde damit gewährleistet, dass jede Partei ihre besten Vefassungsjuristen entsenden konnte.54 Die meisten hatten schon bei der Verfassungsgebung der Länder und einige sogar bei Erarbeitung der WRV mitgewirkt.55 Im Parlamentarischen Rat wurden Ausschüsse nach Themengebieten gebildet in welchen Vorentwürfe ausgearbeitet wurden.56 Danach wurde das GG noch einmal im Hauptausschuss ausgearbeitet und dabei die wichtigsten politischen Entscheidungen gefällt.57 Entscheidend war die ganze Zeit, dass die Fehler der WRV auf keinen Fall wiederholt werden dürfen.58 So sollten verfassungswidrige Parteien verboten werden können, die Todesstrafe abgeschafft werden, die Befugnisse des Bundespräsidenten beschnitten werden, Volksentscheide reduziert werden, die Regierungsstabilität gewährleistet werden, Grundrechte gestärkt und besser geschützt werden und die wichtigsten Staatsprinzipien dauerhaft im GG verankert werden.59
Am 8.5.1949 wurde das GG schließlich mit 53 zu 12 Stimmen angenommen.60 Nach ein paar Änderungen und nach der Zustimmung der Militärgouverneure trat das GG am 23.5.1949 in Kraft.61 Am selben Tag verkündete Konrad Adenauer anlässlich der Ausfertigung, dass „mit dem Ablauf dieses Tages das neue Deutschland entsteht“ und weiter „Das Grundgesetz, das wir beschlossen haben, beruht auf dem freien Willen, auf der freien Entscheidung des deutschen Volkes“.62 Abschließend wählte Adenauer die Worte „Möge allezeit der Geist und der Wille, der aus diesen Sätzen (der Präambel des GG) spricht, im deutschen Volk lebendig sein“.63
II. Darstellung und Vergleich der wichtigsten Elemente von GG und WRV
Nachdem die historischen Hintergründe erläutert wurden, werden unter deren Berücksichtigung die wichtigsten Organe der Weimarer Republik und die der Bundesrepublik verglichen, mit besonderem Fokus auf die Entscheidungen des Parlamentarischen Rates.
1. Vergleich Reichspräsident Bundespräsident
Im Folgenden wird herausgearbeitet, wie sich das Amt des Reichspräsidenten und das des Bundespräsidenten voneinander unterscheiden und welchen Einfluss der Parlamentarische Rat darauf hatte. Wie wenig Verantwortung und Kompetenz dem Bundespräsident gegeben werden sollte, zeigt sich schon zu Beginn der Beratungen des Parlamentarischen Rates. Es wurde zunächst auch die Option erwogen, das Amt des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt gar nicht erst zu schaffen, sondern seine Kompetenzen auf den Bundeskanzler und die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates zu verteilen (Dreierkollegium).64
a) Stellung der Staatsoberhäupter
Der Reichspräsident wurde in den Art. 41-59 WRV verankert und war das Staatsoberhaupt, sein Stellvertreter war der Reichskanzler.65 Insbesondere vertrat der Reichspräsident die Weimarer Republik völkerrechtlich, Art. 45 WRV. Wegen seiner mächtigen Stellung, die an die früheren Monarchen erinnerte, wurde er von Zeitgenossen auch als „Ersatzkaiser“ bezeichnet.66 Weiterhin hatte es schon vor der Schaffung der WRV Pläne für mögliche Verfassungsreformen gegeben, aber alle waren von dem Fortbestehen der Institution Kaiser ausgegangen.67 So war von Anfang an klar, dass der Reichpräsident sich nicht auf Repräsentationsfragen beschränken sondern eine starke Stellung innehaben würde.
Auch wenn der Parlamentarische Rat zunächst in Erwägung zog das Amt des Bundespräsidenten nicht zu schaffen, so entschied er sich letztlich dafür, dass ein Staatsoberhaupt benötigt werde, welches eine von Regierung und sonstigen Ämtern unabhängige Stellung hat.68 Der Vorschlag, dass das deutsche System ein Präsidialsystem werden sollte, wurde mit Verweis auf die zu starke Stellung des Reichspräsidenten verworfen, stattdessen sollte der Bundespräsident weniger Einfluss und Befugnisse haben.69 Hauptsächlich sollte der Bundespräsidenten die Funktion der völkerrechtlichen Vertretung nach Art. 59 GG wahrnehmen, also ein Amt mit primär repräsentativem Charakter inne haben.70
b) Wahl
Die große Autorität des Reichspräsidenten wurde dadurch unterstrichen, dass er direkt vom Volk gewählt und somit direkt und unmittelbar von diesem legitimiert wurde, Art. 41 I WRV.71 Der Reichspräsident wurde für eine Amtszeit von 7 Jahren gewählt und eine Wiederwahl war möglich und unterlag keiner Beschränkung.72 Einziger direkt gewählter Reichspräsident war Paul von Hindenburg, der sich zweimal im zweiten Wahlgang durchsetzen konnte; es gab keine Stichwahl und eine einfache Mehrheit genügte um den zweiten Wahlgang zu gewinnen.73 Weiterhin musste der Reichspräsident bei der Wahl das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, so Art. 41 WRV.
Die geschwächte Autorität des Bundespräsidenten wird dadurch aufgezeigt, dass er nicht direkt vom Volk gewählt wird.74 Der Parlamentarische Rat wollte auf keinen Fall, dass er eine starke Position inne hatte.75 Stattdessen wird er von der Bundesversammlung gewählt die je zur Hälfte aus Repräsentanten der Länder und den Mitgliedern des Bundestages besteht, so soll ihm eine möglichst unabhängige Stellung gegeben werden, aber nicht zu viel Legitimität.76 Der Bundespräsident muss das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, wird auf 5 Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, so (heute) Art. 54 GG. Allerdings wurde vom Parlamentarischen Rat dabei hingenommen, dass nach dieser Formulierung der Bundespräsident nach einer Pause von einer Amtszeit erneut für zwei weitere Amtsperioden gewählt werden kann.77 Eine weitere Einschränkung ist, dass er während seiner Amtszeit weder ein weiteres Amt noch einen anderen Beruf ausüben darf.78
c) Befugnisse
Wie stark die Stellung des Reichspräsidenten war, ist im Folgenden anhand seiner Befugnisse zu erörtern. Zunächst einmal konnte er nach seinem Wunsch den Reichstag auflösen, Art. 25 WRV. Dabei war er nur dadurch beschränkt, dass er nicht zweimal den gleichen Grund für eine Auflösung angeben durfte, was nur eine Formalität darstellte.79 Allerdings mussten spätesten 60 Tage nach der Auflösung des Reichstages Neuwahlen stattfinden, Art 25 WRV. Weiterhin hatte der Reichspräsident den Oberbefehl über die Reichswehr und konnte Reichsbeamte ernennen und entlassen, Art. 47, 46 WRV. Außerdem konnte der Reichspräsident den Reichskanzler und die Minister ernennen und entlassen, Art. 53 ARV. Zwar wurde dabei meistens mit dem Vertrauen des Reichstages gearbeitet, doch auf dessen Zustimmung war der Reichspräsident nicht angewiesen.80 Ein weiteres Druckmittel, das der Reichspräsident hatte war Art. 73 WRV. Er konnte so jedes Gesetz vor seiner Verkündung zum Volksentscheid bringen. Auch wenn Art. 73 I WRV nie direkt angewendet wurde, so war er doch ein wesentlicher Teil der zu einem Dualismus Reichstag Reichspräsident beitrug.81 Im Ergebnis hatte er Befugnisse welche es ihm erlaubten, erhebliche Einflüsse auf Legislative, Exekutive und Judikative auszuüben.
Das schärfste Schwert, das dem Reichspräsidenten zur Verfügung stand, war jedoch Art. 48 WRV. Die Absätze I und II des Art. 48 WRV gaben dem Reichspräsidenten die Reichsexekution und das Notverordnungsrecht. Die Reichsexekution verlieh dem Reichspräsidenten die Möglichkeit Waffengewalt anwenden zu lassen um die „innere Ordnung“ im Reich widerherzustellen.82 Dieses Mittel wurde viermal angewendet, dreimal in der unruhigen Anfangszeit der Republik um linksradikale Aufstände zu unterdrücken und einmal im Rahmen des „Preußenschlags“ im Jahr 1932, um die Regierung des sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Braun zu entmachten.83 Wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet war, hatte der Reichspräsident die Befugnis Notverordnungen zu erlassen um diese wiederherzustellen.84 Dabei konnte er die in Art. 48 II WRV genannten Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen und Verordnungen erlassen.85 Über die Notverordnungen war zwar der Reichstag theoretisch unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der Reichstag konnte verlangen Notverordnungen außer Kraft zu setzen, aber dieses Hindernis bestand nur, wenn es ein handlungsfähiges Parlament gab, was vor allem in der späten Weimarer Zeit eher die Ausnahme war.86
Als sich die Weimarer Republik ihrem Ende zuneigte und im Reichstag keine stabile, republikanische Mehrheit mehr zustande kam, konnte der Zentrumspolitiker Heinrich Brüning für ein Präsidialkabinett gewonnen werden. Diese Präsidialkabinette funktionierten so: Der Reichspräsident Hindenburg stellte dem Reichskanzler und seiner Regierung seine Notverordnungen zur Verfügung, so dass keine Rücksicht mehr auf Mehrheitsverhältnisse im Reichstag genommen werden musste und das politische System zu einer Präsidialdiktatur umgeformt wurde.87 Das Republikanische System wurde so de facto durch eine Präsidialdiktatur ersetzt und am Reichstag konnte vorbeiregiert werden. Versuche der Parteien, die Notverordnungen wieder aufheben zu lassen, verhinderte Hindenburg mit der Auflösung des Reichstages nach Art. 25 WRV; so wurde das Parlament letztendlich sprichwörtlich „ausgehöhlt“ und zu entmachten.88 Dieses und weitere Präsidialkabinette hatten jedoch nicht lange Bestand und konnten das Ende der Republik nicht verhindern, wenn sie es nicht sogar selbst schon waren.
An dieser Stelle ist ein genauerer Blick auf die Notverordnungen zu werfen um ihre Rolle beim Untergang der Weimarer Republik richtig einzuordnen. Insgesamt gab es 254 Notverordnungen, vom 10.10.1919 bis 31.2.1933.89 Dabei ergingen in der Zeit von Oktober 1919 bis Januar 1925 136 Notverordnungen, wobei ab 1924 dadurch alter Notverordnungen wieder aufgehoben wurden.90 Auch bis 1930 ergingen 9 Notverordnungen die sich alle mit der Aufhebung älterer Maßnahmen befassten, erst ab Juli 1930 ergingen im Rahmen der Präsidialkabinette vermehrt Notverordnungen, insgesamt 109.91 Hier ist zu erkennen, dass Notverordnungen wie vorgesehen nur in unruhigen Zeiten repressiv angewendet wurden.
Auch die Reichweite der Notverordnungen unterlag mit der Zeit einem Wandel. Zunächst sollten sie nur bei einer „erheblichen“ Störung oder Gefahr anwendbar sein, so der Wille der Nationalversammlung.92 Weiter kann die Auslegung der Notverordnungen in drei Phasen unterteil werden. Zuerst sollten sie nur bei Störung oder Gefahr für erhebliche Staatsfunktionen und Ohnmacht der Mittel der gewöhnlichen Rechtsordnung zur Anwendung kommen, also eine polizeirechtliche Auslegung.93 Ab 1923 wurden jedoch der Anwendungsbereich auf wirtschaftliche Notstände erweitert, vor allem um die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Kassen zu sichern, die Währungsreform voranzutreiben und Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.94 Schließlich gab es den Verfassungsnotstand, als keine Mehrheit der republikanisch eingestellten Kräfte mehr erreicht werden konnte (s.o. die Präsidialkabinette).95 Die politische Handlungsunfähigkeit des Reichstags sollte bekämpft werden. Wenn der Reichstag eine Gesetzesvorlage ablehnte, dann konnten diese Gesetze immer noch über den Weg der Notverordnungen Geltung erlangen, versuchte jedoch der Reichstag dagegen vorzugehen, so konnte der Reichstag aufgelöst werden.96
Im Ergebnis hat sich die Gestalt der Notverordnungen also im Laufe der Zeit dramatisch verändert und ihre Entwicklung hin zum Mittel einer quasidiktatorischen Regierung war keinesfalls vorhersehbar. Mit den Notverordnungen änderte sich auch das Amt des Reichspräsidenten, der eine immer aktivere Rolle einnahm.
Gemessen am Reichspräsident, sind die Befugnisse des Bundespräsidenten sehr geschmälert worden. Jedoch hat er immer noch ein paar beachtliche Aufgaben. Seine wohl wichtigste Aufgabe ist der Schutz der Verfassung, nach der Eidesformel des (heutigen) Art. 56 GG ist er zum „aktiven“ Schutz der Verfassung verpflichtet.97 Besonders wichtig war dies dem Parlamentarischen Rat, da dieser nicht nur die Wahrung der Verfassung durch den Bundespräsidenten wollte, sondern auch deren aktive Verteidigung durch ihn.98 Grundsätzlich sind alle beschlossenen Gesetze vom Bundespräsidenten gegenzuzeichnen (Art. 82 I GG), ein materielles Prüfungsrecht sollte ihm aber wohl nicht zugesprochen werden.99 Wie oben schon genannt ist die völkerrechtliche Vertretung Aufgabe des Bundespräsidenten, so Art. 59 GG. Notverordnungen und die jederzeitige Möglichkeit der Parlamentsauflösung sind auf Bestreben des Parlamentarischen Rates weggefallen, genauso wie der Oberbefehl über die Bundeswehr, so dass der Bundespräsident kein Gegengewicht mehr zum Parlament darstellen kann.100 Dem Bundespräsidenten steht es weiterhin zu, Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen und zu entlassen, so Art. 60 GG. Seine Auswahl ist aber dadurch beschränkt, dass es für die Ernennungen eigene Rechtsvorschriften gibt, soweit ihm dabei tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit bleibt, kann er eine unabhängige Entscheidung treffen.101
Die Auflösung des Bundestages kann nie vom Bundespräsidenten selbst ausgehen, jedoch hat er beim Scheitern der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG und nach dem Scheitern der Kanzlerwahl nach Art. 63 IV GG das letzte Wort, wenn es um die Auflösung des Bundestages geht (als stabilisierende Wirkung in Zeiten von Regierungskrisen). Nach Art. 63 GG kann der Bundespräsident zwar einen Kandidaten für die Bundeskanzlerwahl vorschlagen, jedoch ist das Parlament nicht an den Vorschlag des Bundespräsidenten gebunden und kann einen anderen Kandidaten wählen. Minister werden vom Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt, Art. 64 I GG. Zuletzt steht dem Bundespräsidenten im Einzelfall das Begnadigungsrecht zu.102 Vertreten kann den Bundespräsident der Präsident des Bundesrates.103
d) Absetzung
Die Absetzung beider Staatsoberhäupter ist und war möglich. Der Bundespräsident kann gemäß Art. 61 GG auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates vor dem Verfassungsgericht angeklagt werden. Kommt es zu dem entsprechenden Beschluss, hat das Bundeverfassungsgericht zu entscheiden und kann den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären.
Der Reichspräsident konnte gemäß Art. 43 WRV abgesetzt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung beantragte, die der Absetzung zustimmen musste. Sollte die Abstimmung scheitern, so zählte diese gemäß Art. 43 WRV als Wiederwahl des Reichspräsidenten für weitere 7 Jahre. Beide Möglichkeiten wurden nie angewandt.
e) Zwischenfazit
Verglichen mit dem Reichspräsident hat der Bundespräsident abgesehen von seiner Rolle als neutraler Mediator kaum noch bedeutende Funktionen. Somit wird ein Bundespräsident in Zukunft nicht mehr in der Lage sein durch Notverordnungen an einem Parlament vorbei zu regieren und das parlamentarische System „auszuhöhlen“. In diesem Fall hat der Parlamentarische Rat erfolgreich eine Präsidialregierung für die Zukunft sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich gemacht und die Bonner Republik wird hier kein zweites Weimar sein. Der repräsentative Charakter des Bundespräsidenten wird auch heute noch sehr stark als solcher wahrgenommen, so gibt es z.B. Kontroversen wenn sich der Bundespräsident zu aktuellen politischen Themen kritisch äußert, weil einige darin einen Eingriff in die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers sehen.104 Man will dann vor dem Halten einer Rede zumindest die Abstimmung mit dem entsprechenden Ministerium.105
Jedoch muss sich der Parlamentarische Rat die Kritik gefallen lassen, dass der Weimarer Reichspräsident nicht als Organ versagt hat, sondern weil es einen fehlenden politischen Willen der Parteien und Organe zur Zusammenarbeit gab.106 Mit seinen Präsidialkabinetten hatte der Reichspräsident nur auf die Handlungsunfähigkeit des Parlaments reagiert und versucht ein Ende der Republik abzuwenden oder zumindest hinauszuzögern.107 Weiterhin ist zu beachten, dass der Reichspräsident den Oberbefehl über die Armee innehatte, damit die letzte Entscheidung „mit der Erklärung des Belagerungszustandes“ nicht die Militärbefehlshaber übergeht.108 Insoweit hat der Parlamentarische Rat zwar vertretbar gehandelt, aber die Befugnisse des Bundespräsidenten mehr als notwendig beschränkt.
2. Vergleich Reichstag Bundestag
Sowohl Weimar als auch die Bundesrepublik sind parlamentarische Systeme, jedoch sollte es bei dem GG einige Modifizierungen geben.109 Entscheidend dabei waren die Ideen des positiven Misstrauensvotums und einer Regierung die nur dem Bundestag verantwortlich ist.110
a) Wahlrecht
Das Wahlrecht von Weimar und der Bundesrepublik hat den Grundsatz der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl und galt sowohl für Männer als auch für Frauen, so auch Art. 38 GG.111 Die Weimarer Abgeordneten waren Vertreter des ganzen Volkes auf vier Jahre und nur ihrem Gewissen verpflichtet und wählen durfte jeder der über 20 Jahre alt war.112 Das Wahlrecht war ein reines Verhältniswahlrecht, denn man wollte jede Verfälschung des Wahlresultats verhindern.113 Für 60.000 abgegebene Stimmen in einem Wahlkreis gab es ein Mandat.114 Ohne Sperrklausel trug dies jedoch auch zu einer Zersplitterung der Parteienlandschaft bei, so dass es sehr viele Parteien gab.115 Die wichtigsten demokratischen Parteien waren SPD, Zentrum, DDP und DVP. Daneben gab es noch DNVP, NSDAP und KPD und einige Kleinstparteien. Ein weiterer Nachteil war, dass es wegen fehlender Direktwahl wenig Kontakt der Politiker zum Volk gab und für die Aufnahme auf die Wahllisten der Parteien, Linientreue wichtiger war als Tüchtigkeit und Charakterfestigkeit.116 Das ironische ist, dass der Versuch, die Meinung der Bevölkerung durch ein Verhältniswahlrecht unmittelbar darzustellen auch dazu geführt hat, dass sich die Politiker von der Bevölkerung entfremdeten.
Anders ist das Wahlrecht der Bundesrepublik. Zunächst wurde diskutiert wie die Wahl des Bundestages im GG verankert werden soll oder ob nicht einfach auf ein Wahlgesetz verwiesen werden kann.117 Die Mehrheit war der Ansicht, dass möglichst wenig zur Wahl ins GG aufzunehmen sei.118 Weiterhin wurde diskutiert, ob nicht die Zahl der Abgeordneten beschränkt werden solle, jedoch wurde der entsprechende Absatz mit Zustimmung einer knappen Mehrheit gestrichen.119 Außerdem war man der Auffassung, dass kein Abgeordneter gleichzeitig Mitglied des Bundestages und des Bundesrates sein kann (Doppelmandat).120 Weiterhin wurde in dem GG festgehalten, dass sich die Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes sehen sollen und nicht nur als Vertreter bestimmter Interessengruppen.121 Auch wenn diese Formulierung auf Gegenwind stieß, so war man doch der Meinung, dass den Abgeordneten ein gewisses Mittel gegen die Herrschaft des Parteiapparats zur Verfügung stehen müsse.122 Zudem wollte man sicherstellen, dass nach Ablauf einer Wahlperiode Kontinuität bestehe und der neue Bundestag sofort zusammentreten könne.123 Die allgemeinen Wahlgrundsätze wurden wie oben schon genannt in Art. 38 GG festgehalten. Die sog. Sperrklausel, welche dazu dient kleinste Parteien aus dem Bundestag „herauszuhalten“ und das mit einer Personalwahl verbundene Verhältniswahlrecht sind ebenfalls Versuche den Fehlern aus der Weimarer Zeit entgegenzuwirken, allerdings wurden sie nicht im GG selbst festgehalten.124 Es sollte damit der Zersplitterung der Parteienlandschaft entgegengewirkt werden und die persönliche Bindung der Abgeordneten an die Wähler wiederhergestellt werden.125 Sie sind allerdings auch nicht im GG sondern nur im BWahlG verankert und sollen daher nur am Rande erwähnt werden.
b) Stellung des Parlaments
Im Vergleich zum Deutschen Kaierreich wurden die Kompetenzen des Reichstages stark ausgebaut. Nach Art. 68 WRV übte der Reichstag die Gesetzgebung durch Beschluss aus, außerdem gab es die Möglichkeit der Gesetzesinitiative aus der Mitte des Reichstages. Weiterhin standen dem Reichstag die Budgetrechte zu, so Art. 85-87 WRV. Der Reichstag hatte gemäß Art. 45 WRV über Krieg und Frieden und völkerrechtliche Verträge zu entscheiden.126 Das Gesetzgebungsrecht des Reichstages unterlag aber einer starken Einschränkung. So konnte der Reichspräsident nach Beschluss ein Gesetz nach Art. 70 WRV entweder ausfertigen oder es nach Art. 73 I in Monatsfrist zum Volksentscheid bringen. Dieses Recht wurde vom Reichspräsidenten zwar nie ausgeübt, es gab ihm aber ein erhebliches Druckmittel gegen den Reichstag.127 Ein weiterer besonderer Fortschritt ist in Art. 59 WRV zu sehen, so wurde dem Reichstag die Option gegeben den Reichspräsidenten anzuklagen; gegenüber dem Kaiser wäre so ein Schritt undenkbar gewesen.128 Gemäß Art. 59 WRV gab es die gleiche Möglichkeit gegenüber den Reichsministern und dem Reichskanzler. Weiterhin wichtig war die Möglichkeit des Reichstages über Art. 76 WRV die Verfassung zu ändern und nach Art. 34 WRV einen Untersuchungsausschuss zu beantragen. Zwar konnte der Reichspräsident unabhängig vom Reichstag die Mitglieder der Reichsregierung ernennen, jedoch konnte der Reichstag einem Reichsminister oder dem Reichskanzler über Art. 54 durch Beschluss per „destruktivem“ Misstrauensvotum (mit einfacher Mehrheit) das Vertrauen entziehen, woraufhin der entsprechende Minister oder der Reichskanzler zurücktreten musste.129 Gerade das destruktive Misstrauensvotum wirkte destabilisierend für die Weimarer Republik, da Einigkeit zwar im Sturz einer Regierung bestand, nicht aber in der Wahl einer neuen Regierung.130 In gerade einmal 14 Jahren Weimarer Republik gab es 20 verschiedene Regierungen, was weder das Vertrauen in die Demokratie stärkte noch den Reichstag populär machte.131 Dieser übermäßige Gebrauch des destruktiven Misstrauensvotums war wohl einer der Hauptgründe für die oftmalige Handlungsunfähigkeit des Reichstages. Selbst in den Jahren relativer politischer Stabilität von 1924-1929 gab es bürgerliche Minderheitsregierungen, jedoch unterstütze die SPD die Außenpolitik Stresemanns, welche auf Versöhnung gerichtet war und war deshalb nicht für ein Misstrauensvotum zu gewinnen, auch wenn sie die Innenpolitik von Stresemanns DVP nicht unterstütze.132 In dieser Zeit scheiterten „nur“ zwei Regierungen an dem Misstrauensvotum.133 So war der Reichstag und vor allem die Regierungen immer auf instabile und undurchschaubare Konstellationen angewiesen, was keine gute Voraussetzung für ein langes Bestehen war.
Der Parlamentarische Rat hatte verschiedene Ideen um das parlamentarische System zu modifizieren und so im Bundestag stabilere Regierungsverhältnisse zu schaffen. Zum einen gab es die Idee, dass die Regierung nur dem Bundestag und nicht dem Bundespräsidenten verantwortlich sein soll, weiterhin wollte man ein anderes Misstrauensvotum schaffen und schließlich gab es noch den Vorschlag für eine „Regierung auf Zeit“.134 Letztere konnte sich nicht durchsetzen, da die Mehrheit des Parlamentarischen Rates eine Regierung auf Zeit für mit den parlamentarischen Prinzipien nicht vereinbar hielt.135 Bei der Beratung bezüglich des Misstrauensvotums kam der Parlamentarische Rat zu dem Ergebnis, dass ein Kanzler, soweit er nicht freiwillig zurücktritt, nur durch die Wahl eines neuen Kanzlers mit absoluter Mehrheit entlassen werden kann, dies wurde als „positives Misstrauensvotum“ bezeichnet.136 Damit sollte eine mögliche Mehrheitsopposition weiterhin Handlungsspielraum haben.137 Dabei wurde auch sichergestellt, dass der Bundespräsident den Bundeskanzler nicht aus eigenem Antrieb entlassen kann.138 Die Kalkulationen des Parlamentarischen Rates haben sich hier bewahrheitet, es kam in der Geschichte der Bundesrepublik bisher nur zu einem einzigen erfolgreichen Misstrauensvotum, mit der Wahl Helmut Kohls zum Bundeskanzler im Jahr 1982. Weiterhin wurde den Abgeordneten die Möglichkeit gegeben mit einem Viertel seiner Mitglieder auf Antrag einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.139 Die Herabsetzung auf ein Fünftel der Mitglieder wurde mit Verweis auf Missbrauch in der Weimarer Republik abgelehnt.140 Besonders viel Aufmerksamkeit schenkte der Parlamentarische Rat dem Finanz- und Steuerwesen. Grund waren die sehr unterschiedlichen Ansichten der Fraktionen, die Fragen wie genau sich diese bedeutende Frage der Steuerhoheit auf die Grundsätze des föderalistischen Staatsaufbaus auswirkt im Verhältnis Bund Länder und das mehrfache Eingreifen der Alliierten.141 Das Ergebnis war eine besonders umfangreiche Regelung in den Art. 105-115 GG.142 Mit der insgesamt gesehenen Stärkung des Parlaments und der Schwächung des Staatsoberhauptes war nun der Weg offen für einen neuen Dualismus: Regierungsfraktionen Opposition.
Eine Notstandsverfassung war im ursprünglichen GG nicht vorgesehen und wurde erst später eingeführt.143
c) Stellung des Kanzlers und der Regierung
Die Regierung bestand aus den vom Reichspräsident ernannten Reichskanzler und den Reichsministern, so Art. 52 WRV. Der Reichskanzler gab gemäß Art. 56 WRV die Richtlinien der Politik vor und er bestimmte die Tagespolitik.144 Eine Aufwertung gegenüber der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs ist darin zu sehen, dass sowohl Minister als auch Reichskanzler ihre Ressorts selbstständig verwalten durften aber auch selbstständig für diese Verwaltung verantwortlich waren und so auf das Vertrauen des Reichstages angewiesen waren.145 Gerade die Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstag in Verbindung mit dem oben beschriebenen destruktiven Misstrauensvotum sorgte für sehr instabile Mehrheitsverhältnisse und schnell wechselnden Kabinetten (s.o.).146 Der Reichskanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt, die Reichsminister wurden auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten ernannt, Art. 53 WRV. Weiterhin war es möglich, dass die Reichsregierungen bei einem aufgelösten Reichstag fortbestanden und der Reichspräsident seine präsidialen Notverordnungen aus Art. 48 WRV zur Verfügung stellte.147 Hieraus ist zu erkennen, dass für die Regierungen (vor allem für die späten Präsidialkabinette) der Weimarer Republik das Vertrauen des Reichspräsidenten wichtiger war als das des Reichstages. Die Regierungen konnten ohne das Vertrauen des Reichstages regieren, ohne Vertrauen des Reichspräsidenten war das nie möglich.
Die Stellung der Regierung änderte sich in der Bundesrepublik grundlegend. Zunächst gab es im Parlamentarischen Rat mehrere Vorstellungen wie die Bundesregierung ausgestaltet werden sollte, z.B. Ernennung des Bundeskanzlers durch die Bundesversammlung auf vier Jahre oder gar ein Präsidialsystem an dessen Spitze der Bundespräsident stehen sollte und die vollziehende Gewalt ausüben sollte.148 Diese Vorschläge wurden jedoch alle abgelehnt. Stattdessen kam der Parlamentarische Rat zu dem Ergebnis, dass der Kanzler durch den Bundestag direkt gewählt wird und so der Einfluss des Bundespräsidenten auf die Kanzlerwahl geschmälert wird.149 Die Idee war dabei, dass die Bildung einer funktionsfähigen Regierung gesichert wird, ohne dass das Parlament dabei (soweit möglich) ausgeschlossen wird.150 Immerhin gestand man dem Bundespräsidenten zu, für den ersten Wahlgang einen Kanzlerkandidaten vorzuschlagen.151 Weiterhin wurde die Entscheidung getroffen, dass alleine der Kanzler die Richtlinien der Politik bestimmen soll.152 Bei der Ernennung der Minister steht dem Bundeskanzler als einzigem die Initiative zu, Minister zur Ernennung vorzuschlagen oder auf Vorschlag zu entlassen; Bundesminister sollten nicht mehr auf Initiative des Bundestages entlassen werden können.153 Mit diesem Mittel erhielt der Bundeskanzler auch eine Möglichkeit seine Richtlinienkompetenz durchzusetzen. Was mit Richtlinienkompetenz gemeint war, fasste der CSU Politiker Dr. Laforet so zusammen: „All die Dinge, die nicht die Politik betreffen, entscheidet das Kabinett; über die Richtlinien der Politik entscheidet der Kanzler.“ und weiter „Er ist also auch allein befugt, authentisch zu interpretieren, was unter diese Richtlinien der Politik fällt.“154 Der parlamentarische Rat wollte mit dieser Richtlinienkompetenz eine Verbindung von Kanzlerprinzip, Ressortsystem und Kollegialprinzip vornehmen.155 Insgesamt sehen wir also eine Machtverschiebung hin zur Regierung und vor allem zum Kanzler.
Um die Arbeitsfähigkeit der Regierung zu gewährleisten, sollte nur noch der Kanzler und nicht die Minister durch ein Misstrauensvotum gestürzt werden.156 Die Schaffung eines Vizekanzleramtes hielt der Parlamentarische Rat für überflüssig, da dieser ja bereits Inhaber eines Ressorts sei.157
d) Zwischenfazit
Dem Parlamentarischen Rat ist es mit der Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums gelungen, einen der Hauptgründe für die Instabilität der Weimarer Regierungen zu beseitigen und für stabile Regierungen in der Bundesrepublik zu sorgen. Die Wahl des Kanzlers durch den Bundestag ist positiv zu bewerten, so erhält dieser mehr Legitimität und Rückhalt. Der Preis für diese Stabilität ist, dass mehrere unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten der Opposition auf die Regierung wegfallen und eine Regierung sich so mehr der Verantwortung entziehen kann.
3. Vergleich direktdemokratischer Elemente
Während in der heutigen Bundesrepublik direkte Demokratie auf Bundesebene so gut wie keine Rolle spielt, hatte sie zu Zeiten der Weimarer Republik eine wichtigere Funktion. Hier ist zu klären wie entschieden sich die direktdemokratischen Elemente auf das Ende der Weimarer Republik ausgewirkt haben und welche berechtigten oder unberechtigten Schlüsse der Parlamentarische Rat daraus gezogen hat.
a) Vergleich der plebiszitären Elemente
Die WRV sah eine Vielzahl von direktdemokratischen Verfahren vor und schon im ersten Entwurf der WRV waren solche Verfahren vorgesehen.158 Über die direktdemokratischen Verfahren muss zunächst ein Überblick geschaffen werden, sodann über ihre Auswirkungen in der Praxis.
Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk gewählt und konnte auch wieder abgewählt werden, so Art. 41 und 43 WRV (s.o.). Zwar konnte der Reichspräsident mit 20.000 Unterschriften von jedem zu Wahl vorgeschlagen werden, jedoch hatten Parteien die Möglichkeit mit lediglich 20 Unterschriften einen eigenen Vorschlag machen, wenn sie in der letzten Reichstagswahl 500.000 Stimmen erreicht hatte.159 Die Abwahl des Reichspräsidenten hatte hohe Hürden (s.o.) und wurde nie durchgeführt. Sämtliche Volksabstimmungen in der WRV waren auf die Abstimmung über Gesetzesentwürfe beschränkt.160 So konnte nach Art. 73 III WRV eine von zehn Prozent der Wahlberechtigten unterstützter Gesetzesentwurf zum Volksentscheid gebracht werden, wenn der Reichminister des Inneren der Zulässigkeit des Antrages zugestimmt hatte und der Reichstag diesem Gesetz nicht unverändert zustimmte.161 Weiterhin gab es zeitliche und rechtliche Schranken, die einen Volksentscheid nicht zuließen (Bsp: Haushaltsplan, Abgabengesetze, Besoldungsordnungen, Art 73 IV WRV).162 Hielt der Reichsminister des Inneren den Antrag für zulässig, so konnte nach einer gewissen Zeit die Eintragungsfrist beginnen.163 Wurden nach Ablauf von 14 Tagen die notwendigen Stimmen erreicht, so war das Volksbegehren zustande gekommen und der Reichstag musste über den Gesetzesentwurf entscheiden.164 Der Initiator des Volksentscheides hatte sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt in dem die Listen bei den Gemeinden eingingen zu tragen.165 Lehnte der Reichstag den Entwurf ab oder modifizierte er ihn, kam es zum Volksentscheid.166 Bei dem Volksentscheid selber konnten die Wahlberechtigten entweder einem Entwurf zustimmen (wenn es mehrere Entwürfe gab) oder alle ablehnen.167 Eine weiteres direktdemokratisches Verfahren war der Volksentscheid über eine Verfassungsänderung, Art. 76 I WRV. Hier lag die Hürde anders, denn die Mehrheit der Stimmberechtigten musste diesem verfassungsändernden Gesetz zustimmen.168 Das Besondere war, dass so ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz beschlossen werden konnte, ohne den Wortlaut der Verfassung direkt zu ändern.169
Mit Ausnahme des Verfahrens nach Art. 73 III WRV waren alle anderen direktdemokratischen Verfahren Referenden, weil sie einen Antrag eines Drittel der Mitglieder des Reichstages oder eine Anordnung des Reichspräsidenten voraussetzten.170 Trotzdem wurde in der WRV jede Volksabstimmung als Volksentscheid bezeichnet.171 Der Reichstag konnte die Aussetzung eines verkündeten Gesetzes mit einem Drittel seiner Mitglieder nach Art. 72 I WRV verlangen. Wenn dann der Reichspräsident den Weg für einen Volksentscheid „freimachte“, konnte es zu dem in Art. 73 III WRV beschriebenen Verfahren kommen, so dass nur fünf Prozent der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen mussten.172 Besonders weit reichten die Befugnisse des Reichspräsidenten. Er konnte jedes Gesetz, ohne Ausnahme, innerhalb eines Monats nach seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wobei lediglich die Reichsregierung gegenzeichnen musste.173 Für die Abstimmung galten dann die Voraussetzungen des Art. 73 II WRV. In der Praxis stellte dieses Recht des Reichspräsidenten ein qualifiziertes Vetorecht dar.174
In der Weimarer Republik kam es insgesamt zu acht ernsthaften Versuchen einen Volksentscheid nach Art. 73 III WRV durchzuführen, 25 weitere Versuche wurden zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingestellt und insgesamt wurde kein Gesetz je erfolgreich beschlossen.175 Die zwei einzigen Volksentscheide die zu einer Abstimmung kamen sollen hier kurz erläutert werden.
Das eine Verfahren betraf die Enteignung der Fürsten, wie im Versailler Friedensvertrag vorgesehen. Bisher war es Praxis den Landesherren für ihre Enteignung Entschädigungen zu zahlen, was den Unmut vieler Bürger traf, welche durch die Geldentwertung schwer getroffen wurden (die Landesherren behielten dagegen ihre Privatvermögen und mussten lediglich ihre (teuer zu unterhaltenden) Schlösser, Museen und Länder etc. abgeben).176 Hierfür stimmten 92,5 Prozent der Abstimmenden, jedoch wurde das in Art. 75 WRV genannte Quorum sehr knapp verfehlt, weshalb das Volksbegehren scheiterte.
Das zweite Verfahren betraf die Verhinderung des Young-Plans. Eine der Bedingungen des Versaillers Friedensvertrages war, dass das Deutsch Reich eine unerfüllbar hohe Reparationszahlung zu leisten hatte, jedoch konnte die zu zahlende Summe aufgrund von Verhandlungen gesenkt werden, wobei ein Ende der Zahlungen nicht vorgesehen war.177 Neue Verhandlungen führten zum Young-Plan, der noch vorsah, dass bis 1988 die Summe von 34,5 Milliarden Goldmark gezahlt werden soll, was eigentlich ein Fortschritt war, da zum ersten Mal ein Ende der Reparationszahlungen absehbar war.178 Jedoch schlossen sich die nationalen Parteien DNVP und NSDAP mit dem Stahlhelmbund zusammen, um gegen den Plan vorzugehen und somit auch gegen die These der alleinigen Kriegsschuld Deutschlands.179 Der Gesetzesantrag unter dem Namen „Gesetz gegen die Versklavung des Deutschen Volkes-Freiheitsgesetz“ wurde zugelassen und es kam zur Volksabstimmung.180 Zwar stimmten 94,5 Prozent der Abstimmenden zu, jedoch stimmten gerade einmal 13,8 Prozent der Stimmberechtigten ab, womit das Volksbegehren gescheitert war, der Young-Plan wurde angenommen.181 Schließlich gab es noch direktdemokratische Verfahren im Rahmen des Versailler Vertrages bezüglich Gebietsabtretungen und eines zur Neugliederung des Reiches.182 Insgesamt spielten die direktdemokratischen Elemente also eine etwas wichtigere Rolle und waren keinesfalls nur ein Mittel, das nur von Republikfeinden missbraucht wurde, wie an der versuchten entschädigungslosen Fürstenenteignung zu sehen ist. Die Idee der direktdemokratischen Elemente entsprach der Idee des Vaters der WRV Hugo Preuß, welcher für einen Zwischenweg zwischen dem Kaiserlichen Obrigkeitsstaat und einem Radikalumsturz (in der Form einer Diktatur des Proletariats), plädierte.183 Das direktdemokratische Element entsprach seinem Ideal von einer pluralistischen Einheit in Vielfalt, in welcher eine Mehrzahl von Machtzentren geschaffen wird.184 Eines dieser Machtzentren war das direktdemokratische Element, quasi mehr als Ventil des Protestes gegen Repräsentanten und weniger als Schiedsrichter zwischen den Organen.185
Im Grundgesetz ist in Art. 20 II 2 auch die „Abstimmung des Volkes“ erwähnt, doch der Parlamentarische Rat hat sich gegen die Aufnahme von Volksbegehren und Volksentscheiden in das GG entschieden.186 Als Ausnahme für direkte demokratische Elemente ist die Neugliederung der Bundesländer genannt, in Art. 146 GG wird die „freie Entscheidung des deutschen Volkes“ erwähnt und es gibt Vorgaben für die Verfassungsgeber der Länder.187 Diese direktdemokratischen Elemente spielen aber in der Praxis so gut wie keine Rolle. Letztlich wurden Volksentscheide, Volksbegehen und andere direkt demokratischen Verfahren mit dem Verweis auf Erfahrungen aus der Weimarer Republik abgelehnt.188 Anders ist es auf der Landesebene. Hier sind mehrere Elemente der direkten Demokratie vorhanden.
Dass das Grundgesetz fast gänzlich ohne direkt-demokratische Elemente auskommen muss, war aber keineswegs von Anfang an so gewollt. So war z.B. für eine Verfassungsänderung eine zwei Drittel Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich, sowie ein Volksentscheid, bei dem die Mehrheit der Stimmberechtigten teilnimmt und sowohl die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt, als auch die Mehrheit der Länder.189 Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates hielten diese Hürden jedoch für zu hoch und schlugen zuerst vor entweder die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat oder den Volksentscheid genügen zu lassen.190 Schließlich wurde auch kritisiert, dass diese Kriterien für einen Volksentscheid viel zu streng seien und eine Verfassungsänderung so kaum möglich wäre, ferner wurde anhand des Beispiels der Schweiz erklärt, dass sich Volksentscheide entwicklungshemmend auswirken können.191 Die Gegenseite argumentierte wiederum, dass bei einer wirklich bindenden Verfassung weder bei der Annahme noch bei der Änderung das Volk umgangen werden dürfe.192 Einheit bestand nur dahingehend, dass sowohl von Landtag als auch von Bundestag zwei Drittel der Mitglieder einer Verfassungsänderung zustimmen müssen.193 Weiter wurde erwogen, dass ein Viertel der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bundesrates eine Grundgesetzänderung zur Volksabstimmung bringen können.194 Am Ende wurde jedoch die Passage mit dem Volksentscheid nicht übernommen, ohne dass dafür eine genauere Begründung genannt wurde.195
Auch die Deutung des Art. 146 GG in Bezug auf direkte Demokratie ist umstritten. So sahen die einen darin, dass eine neue Verfassung nur über den Weg des Volksentscheides demokratisch legitimiert werden kann, die andere Seite sieht dies nur als Möglichkeit, genauso gut, könne dies durch direkt gewählte Repräsentanten geschehen.196
b) Zwischenfazit
Die Ausführungen des Parlamentarischen Rates zu direktdemokratischen Elementen sind besonders kritisch zu sehen. Es ist richtig, dass verfassungsfeindliche Demagogen aus der Abstimmung zum Young-Plan Vorteile zu ziehen versuchten, jedoch erreichten sie dabei keine entsprechende Mehrheit. Das Argument, dass Demagogen aus Volksentscheiden ihre Vorteile ziehen, scheint mehr eine Rechtfertigung zu sein, die Bevölkerung aus demokratischen Prozessen auszuschließen, denn die oben aufgezeigte Praxis (Fürstenenteignung) zeigt, dass die Volksentscheide keineswegs nur ein Mittel von Demagogen zur Bekämpfung der Verfassung waren.
4. Weitere wichtige Elemente von GG und WRV im Vergleich
Der Vergleich der folgenden Elemente soll nicht Schwerpunkt dieser Seminararbeit sein. Gleichwohl ist es unverzichtbar zu ihnen ein paar Worte zu verlieren um einen ausreichenden Gesamtüberblick über WRV und GG zu gewährleisten.
a) Reichsrat und Bundesrat
Der Reichsrat hatte die Aufgabe die einzelnen Länder zu vertreten, sowohl bei Gesetzgebung als auch bei Verwaltung des Reiches.197 Ähnlich wie beim heutigen Bundesrat hatten die Länder, abhängig von ihrer Bevölkerung, eine bestimmte Anzahl von Stimmen, mit denen sie jeweils einheitlich abstimmten.198 Ausnahme war das Land Preußen, das zum Teil Provinzvertreter zu entsenden hatte, die nicht an die Vorgaben ihrer Landesregierung gebunden waren.199 Um der ohnehin schon erdrückende Übermacht Preußens Einhalt zu gebieten, wurde gesetzlich festgehalten, dass kein Land mehr als 40 Prozent der Stimmen auf sich vereinen durfte.200 Vorsitz im Reichsrat hatte immer ein Mitglied der Reichsregierung und der Reichsrat konnte mit seinem (suspensiven) Veto ein Gesetz des Reichstages zurückweisen, was der Reichstag wiederum mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen konnte.201
Der Parlamentarische Rat war sich einig, dass es eine zweite „Kammer“ brauchen würde, Uneinigkeit bestand dahingehend, ob diese ein Senat oder ein Bundesrat mit direkten Vertretern der Landesregierungen sein sollte, wobei man sich für den Bundesrat entschied, da man in einem föderalen System die Vertretung der Länder besonders wichtig fand.202 Die Position der Länder wurde dadurch gestärkt, dass man ihnen die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz zusprach und die Vermutung für alle Fälle für die Länder festlegte.203 Weiterhin wirkten die Länder bei der Wahl des Bundespräsidenten mit (s.o.). Wie beim Reichsrat wurde den Ländern nur gestattet die Stimmen einheitlich abzugeben und die Anzahl der Stimmen wurde an die Einwohnerzahl des Landes gekoppelt.204 Durch die Vermutung der Gesetzgebungskompetenz wurde die Position der Länder erheblich gestärkt, es gab ihnen aber auch die Möglichkeit einer Blockadepolitik.
b) Verfassungsschutz
Zwar gab es in der Weimarer Republik die hohe Hürde, dass bei einer Verfassungsänderung zwei Drittel der Mitglieder des Reichstages und des Reichsrates zustimmen müssen, jedoch gab es in der Praxis verfassungsbrechende Gesetze, wobei nicht ausdrücklich der Text der Verfassung geändert wurde, sondern einfach mit der entsprechenden Mehrheit ein Ermächtigungsgesetzt beschlossen wurde.205 Damit wurden die Reichsregierungen ermächtigt und konnten gesetzvertretende Verordnungen erlassen.206 Alleine bis zum Jahr 1925 gab es schon über 400 solcher gesetzesvertretenden Verordnungen.207
Der Parlamentarische Rat war sich darüber einig, dass solche verfassungsbrechenden Gesetze zu einer Entwertung der WRV beigetragen hatten und sie wollten, dass Gesetze, die mit dem GG unvereinbar sind erst dann zulässig sein können, wenn zuvor das GG an der entsprechenden Stelle geändert wird.208 Dies wurde in Art. 79 GG festgehalten.
c) Zwischenfazit
Dem Parlamentarischen Rat ist es gelungen die Stellung der Länder wesentlich zu stärken und sicherzustellen, dass sie bei der Gesetzgebung nicht mehr so leicht übergangen werden können. Natürlich war der Preis dafür, dass die Länder nun in einigen Bereichen die Möglichkeit haben, eine Blockadepolitik gegenüber dem Bund zu betreiben.
III. Diskussion: Hat der Parlamentarische Rat aus „Fehlern“ der WRV gelernt?
Der Parlamentarische Rat hat viele tatsächliche Fehler der WRV erkannt. Zu nennen sind die meist nur kurz amtierenden Regierungen und ihre häufigen Stürze durch destruktives Misstrauensvotum, ein oft handlungsunfähiger und zerstrittener Reichstag, der fehlende republikanische Rückhalt im Volk und den Parteien, fehlender Verfassungsschutz und ein übermächtiger Reichspräsident, dessen Handeln und dessen Befugnisse oft die Grenzen zwischen der Gewaltenteilung verschwimmen ließen.
Doch die Schuld alleine der Weimarer Reichsverfassung zu geben wäre zu einfach. Vor allem die wirtschaftlichen Krisen, welche die junge Republik zu bewältigen hatte, sind in keiner Weise mit denen der Bundesrepublik zu vergleichen. So ist die Weimar Republik bei weitem nicht die einzige Demokratie in Europa die scheiterte. In den Jahren 1919-1938 scheiterten ganze 12 parlamentarische Demokratien und vor allem solche Staaten die den ersten Weltkrieg verloren hatten, gingen in rechtsautoritären Staaten auf.209 Weiterhin gelang es auch nicht weite Teile der Bevölkerung für den demokratisch, republikanischen Rechtsstaat zu begeistern, was die antidemokratischen Ränder stärkte. Stabilität und Ordnung wurde aber nur von einem konstanten Organ vermittelt, dem Reichspräsidenten. Ein weiterer großer Anteil am Untergang der Republik wird den Parteien zugesprochen, welchen zu oft eine schwache Kooperationsfähigkeit und eine mangelnde Bereitschaft Kompromisse einzugehen angelastet wird.210 So ist abschließend zur WRV zu sagen, dass sie eine Verfassung mit Schwächen war aber keinesfalls so schlecht wie ihr Ruf.
Im Grundgesetz wurden viele Fehler ausgebessert. Besonders ist das konstruktive Misstrauensvotum hervorzuheben, welches stabilere Regierungsverhältnisse ermöglicht. Die Aufwertung des Parlaments, das nun nicht mehr einfach aufgelöst werden kann und nicht mehr von einem Reichspräsidenten abhängig ist, ist ebenfalls als positiver und stabilisierender Faktor zu werten. Die Entscheidung den Bundespräsidenten zu einer Repräsentationsfigur abzuwerten ist zwar in der Begründung nicht immer nachvollziehbar, aber die Kompetenzverlagerung hin zu Parlament und Regierung ist eine Entscheidung, die unter dem Aspekt der Selbstverantwortlichkeit dieser Organe richtig und gut. Einzig, dass mit mehr Stabilität auch weniger Handlungsspielraum für die Organe gegeben ist, so etwa durch Kompetenzen des Bundesrates oder des Verfassungsgerichts, ist ein Preis der bezahlt werden muss und ihm Rahmen der Erfahrungen aus Weimar nachvollziehbar ist.
Anders zu bewerten ist, dass der Parlamentarische Rat fast gänzlich auf direktdemokratische Elemente verzichtet hat. Die Weimarer Erfahrung hat eben gerade nicht gezeigt, dass diese Elemente einzig das Werkzeug von radikalen, republikfeindlichen Kräften waren, vielmehr wurde so der Bevölkerung ein Werkzeug in die Hand gegeben, das die Weimarer Republik von einem autoritären Obrigkeitsstaat abgrenzte.
C. Gesamtfazit
Man kann dem Parlamentarischen Rat vorwerfen, dass er an einigen Stellen über das Ziel hinausging, Lehren aus den Schwächen der WRV zu ziehen, indem er sie als „negative Ordnungsidee“211 darstellte.
Bei der Schaffung des Grundgesetzes hat der Parlamentarische Rat aber Beachtliches geleistet und damit gewährleistet: “Bonn ist nicht Weimar“.
[...]
1 Allemann, Bonn ist nicht Weimar, Seite 405.
2 Allemann, Bonn ist nicht Weimar, Seite 405-407.
3 Willoweit VerfG, § 37, S. 285.
4 Willoweit VerfG, § 37, S. 285
5 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 507-508.
6 Willoweit VerfG, § 37, S. 286; (Huber, Dok IV, Nr. 47.)
7 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 507-508.
8 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2245-2246.
9 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2247-2248.
10 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2252.
11 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2254-2256.
12 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2257.
13 Hähnchen RG, Rn. 754.
14 Gusy, ZdSS 2015, Seite 571.
15 Gusy, ZdSS 2015, Seite 571-572.
16 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2279.
17 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2258-2260.
18 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2260-2273.
19 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 17, Rn. 570-575.
20 Rauch, ZAs 2016, Seite 100.
21 Rauch, ZAs 2016, Seite 100.
22 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 692.
23 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 696.
24 Hähnchen RG, Rn. 884.
25 Willoweit VerfG, § 41, S. 327.
26 Willoweit VerfG, § 41, S. 327.
27 Willoweit VerfG, § 41, S. 325.
28 Willoweit VerfG, § 41, S. 324.
29 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 670.
30 Hähnchen RG, Rn. 889.
31 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 721-725.
32 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 715.
33 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 20, Rn. 771-772.
34 Willoweit VerfG, § 42, S. 338.
35 Willoweit VerfG, § 42, S. 338.
36 Hähnchen RG, Rn. 888.
37 Willoweit VerfG, § 42, S. 339.
38 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 774.
39 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 777; (Bonner Kommentar, Einl. S. 40 ff.).
40 Feldkamp, 1949, Seite 54.
41 Feldkamp, 1949, Seite 55.
42 Feldkamp, 1949, Seite 55.
43 Willoweit VerfG, § 42, S. 339.
44 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 779; (Hufen/A. Ziegler, LKRZ 2009, 41 ff.).
45 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 779; (Kleßmann, Rn. 823, S. 187).
46 Willoweit VerfG, § 42, S. 340.
47 Willoweit VerfG, § 42, S. 340-341.
48 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 779-780.
49 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 779-780.
50 Willoweit VerfG, § 42, S. 340.
51 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 783.
52 Willoweit VerfG, § 42, S. 338-339.
53 Willoweit VerfG, § 42, S. 338-339.
54 Willoweit VerfG, § 42, S. 338-339.
55 Willoweit VerfG, § 42, S. 338-339.
56 Willoweit VerfG, § 42, S. 341.
57 Willoweit VerfG, § 42, S. 341.
58 Willoweit VerfG, § 42, S. 342.
59 Willoweit VerfG, § 42, S. 342.
60 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 796; (Feldkamp Rn 823, S. 192).
61 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 800-802.
62 Feldkamp, 1949, Seite 199.
63 Feldkamp, 1949, Seite 202.
64 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 397.
65 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2296.
66 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2296.
67 Gusy, Der Staat 2016, Seite 305.
68 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 397.
69 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 399.
70 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 399.
71 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 533a-534.
72 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2296.
73 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2297.
74 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 400.
75 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 400.
76 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 400-403.
77 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 406.
78 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 407.
79 Hähnchen RG, Rn. 765-766.
80 Hähnchen RG, Rn. 765-766.
81 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 534.
82 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2299.
83 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2300.
84 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2301.
85 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 533.
86 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2301-2302.
87 Willoweit VerfG, § 38, S. 303-304.
88 Willoweit VerfG, § 38, S. 304.
89 Gusy Weimar, Seite 50.
90 Gusy Weimar, Seite 50.
91 Gusy Weimar, Seite 50.
92 Gusy Weimar, Seite 53.
93 Gusy Weimar, Seite 54-55.
94 Gusy Weimar, Seite 55.
95 Gusy Weimar, Seite 56.
96 Gusy Weimar, Seite 56.
97 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 408.
98 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 409.
99 Willoweit VerfG, § 44, S. 365.
100 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 21, Rn. 820.
101 BeckOK GG, Pieper, Art. 60, Rn. 1-3.
102 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 418.
103 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 411.
104 Ooyen, RuP 3/2014, Seite 127.
105 Ooyen, RuP 3/2014, Seite 130.
106 Gusy Weimar, Seite 57.
107 Gusy Weimar, Seite 58.
108 Gusy Weimar, Seite 59.
109 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 422.
110 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 422.
111 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2308.
112 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2308.
113 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2310.
114 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2309
115 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2310.
116 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2311.
117 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 349.
118 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 350.
119 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 352.
120 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 348.
121 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 354.
122 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 355.
123 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 357.
124 GG Kommentar, Klein, Art. 38 Rn.168; GG Kommentar, Klein, Art. 38 Rn. 126-127.
125 GG Kommentar, Klein, Art. 38 Rn.168; GG Kommentar, Klein, Art. 38 Rn. 126-127.
126 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2312.
127 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2313.
128 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2312.
129 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 229.
130 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 229.
131 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 229.
132 Willoweit VerfG, § 38, S. 299.
133 Willoweit VerfG, § 38, S. 299.
134 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 422.
135 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 423.
136 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 425.
137 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 448.
138 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 445.
139 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 366-367.
140 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 367.
141 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 748-749.
142 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 748.
143 GG Kommentar, Epping, Art.115c, Rn. 7-10.
144 Frotscher/Pieroth VerfGesch § 16, Rn. 535.
145 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2304.
146 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2304.
147 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2306.
148 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 423.
149 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 426.
150 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 427.
151 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 432.
152 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 437.
153 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 434.
154 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 439.
155 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 437.
156 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 434.
157 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 450.
158 Rux, Direkte Demokratie, Seite 113.
159 Rux, Direkte Demokratie, Seite 118.
160 Rux, Direkte Demokratie, Seite 118.
161 Rux, Direkte Demokratie, Seite 118-119.
162 Rux, Direkte Demokratie, Seite 119.
163 Rux, Direkte Demokratie, Seite 123.
164 Rux, Direkte Demokratie, Seite 123-124.
165 Rux, Direkte Demokratie, Seite 123.
166 Rux, Direkte Demokratie, Seite 124.
167 Rux, Direkte Demokratie, Seite 124-125..
168 Rux, Direkte Demokratie, Seite 126.
169 Rux, Direkte Demokratie, Seite 126-127.
170 Rux, Direkte Demokratie, Seite 127.
171 Rux, Direkte Demokratie, Seite 127.
172 Rux, Direkte Demokratie, Seite 128.
173 Rux, Direkte Demokratie, Seite 128-129.
174 Rux, Direkte Demokratie, Seite 129.
175 Rux, Direkte Demokratie, Seite 146.
176 Rux, Direkte Demokratie, Seite 148.
177 Rux, Direkte Demokratie, Seite 153.
178 Rux, Direkte Demokratie, Seite 153
179 Rux, Direkte Demokratie, Seite 153-154.
180 Rux, Direkte Demokratie, Seite 154.
181 Rux, Direkte Demokratie, Seite 153.
182 Rux, Direkte Demokratie, Seite 156-157.
183 Voßkuhle, Der Staat 2011, Seite 254-256.
184 Voßkuhle, Der Staat 2011, Seite 257.
185 Gusy, RuP 2009, Seite 76.
186 Rux, Direkte Demokratie, Seite 200.
187 Rux, Direkte Demokratie, Seite.200-201.
188 Rux, Direkte Demokratie, Seite 108; (Protokoll 22. Sitzung, 8.12.1948, S. 264).
189 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 574.
190 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 574.
191 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 575.
192 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 575.
193 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 575.
194 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 578.
195 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 578.
196 Rux, Direkte Demokratie, Seite 234.
197 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2317.
198 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2317-2318.
199 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2317-2318.
200 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2318-2319.
201 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2320.
202 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 379-381.
203 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 460-462.
204 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 390.
205 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2334-2339.
206 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2334-2339.
207 Kotulla VerfG, § 35, Rn. 2339.
208 Doemming/Füsslein/Matz JöR 2010, Seite 574.
209 Gusy, RuP 2009, Seite 74, 83.
210 Gusy, RuP 2009, Seite 76.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Hauptfokus der Seminararbeit "Bonn ist nicht Weimar"?
Die Seminararbeit untersucht, inwieweit die These „Bonn ist nicht Weimar“ zutrifft, indem das Grundgesetz (GG) mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verglichen wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Parlamentarischen Rates (1948-1949).
Welche historischen Hintergründe werden im Vergleich von WRV und GG betrachtet?
Die Arbeit beleuchtet die Entstehung der WRV nach dem Ersten Weltkrieg und die Umstände, die zu ihrem Scheitern führten, sowie die Entstehung des GG nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Besatzung der Alliierten und dem Einfluss der Frankfurter Dokumente.
Welche Institutionen und Elemente von WRV und GG werden verglichen?
Verglichen werden die Institutionen Reichspräsident und Bundespräsident, Reichstag und Bundestag (in Verbindung mit den Regierungen) sowie die Elemente der direkten Demokratie. Außerdem werden Reichsrat und Bundesrat sowie der Verfassungsschutz kurz betrachtet.
Wie unterscheidet sich die Rolle des Reichspräsidenten von der des Bundespräsidenten?
Der Reichspräsident hatte eine starke Stellung mit weitreichenden Befugnissen, einschließlich des Notverordnungsrechts und der Reichsexekution. Der Bundespräsident hat deutlich weniger Befugnisse und primär repräsentative Aufgaben, um eine erneute Präsidialdiktatur zu verhindern.
Was war das "konstruktive Misstrauensvotum" und welche Bedeutung hatte es?
Das konstruktive Misstrauensvotum, eingeführt im GG, ermöglicht es dem Bundestag, einen Bundeskanzler nur durch die Wahl eines neuen Kanzlers mit absoluter Mehrheit abzuwählen. Dies sollte die Stabilität der Regierungsverhältnisse im Vergleich zur WRV erhöhen.
Welche Rolle spielten direkte demokratische Elemente (Volksentscheide) in der WRV und im GG?
Die WRV sah verschiedene Formen direkter Demokratie vor, darunter Volksentscheide. Das GG verzichtet weitgehend auf solche Elemente aufgrund negativer Erfahrungen in der Weimarer Republik, obwohl dies kritisch hinterfragt wird, da Volksentscheide nicht nur von Republikfeinden missbraucht wurden.
Was waren die Hauptkritikpunkte an der Weimarer Reichsverfassung (WRV)?
Zu den Hauptkritikpunkten zählen instabile Regierungsverhältnisse durch das destruktive Misstrauensvotum, ein handlungsunfähiger Reichstag, fehlender republikanischer Rückhalt, mangelnder Verfassungsschutz und ein übermächtiger Reichspräsident mit schwammigen Grenzen der Gewaltenteilung.
Hat der Parlamentarische Rat aus den Fehlern der Weimarer Republik gelernt?
Die Arbeit argumentiert, dass der Parlamentarische Rat viele tatsächliche Fehler der WRV erkannt und ausgebessert hat, insbesondere durch das konstruktive Misstrauensvotum und die Stärkung des Parlaments. Der fast vollständige Verzicht auf direktdemokratische Elemente wird jedoch kritisch gesehen.
Welche Schlussfolgerung zieht die Seminararbeit?
Die Seminararbeit kommt zu dem Schluss, dass der Parlamentarische Rat bei der Schaffung des Grundgesetzes Beachtliches geleistet hat und damit gewährleistet hat: „Bonn ist nicht Weimar.“ Trotz einiger überzogener Reaktionen auf die Schwächen der WRV wurde eine stabilere und widerstandsfähigere Demokratie geschaffen.
- Arbeit zitieren
- Theo Hübner (Autor:in), 2018, Bonn ist nicht Weimar. Folgerungen aus den (vermeintlichen) Schwächen der Weimarer Verfassung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/998867