2019 wurde erstmalig in der 70-jährigen Geschichte des Deutschen Bundestages mit Stephan Brandner (AfD) ein Ausschussvorsitzender abgewählt. Von der Öffentlichkeit und den Medien wurde dies überwiegend befürwortet. Jedoch können die öffentliche Meinung und die Rechtslage bisweilen divergieren. Der Frage nach der Rechtmäßigkeit soll somit in dieser Arbeit nachgegangen werden.
Zunächst werden dabei die rechtlichen Grundlagen von der Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen im Bundestag geklärt. Dies ist erforderlich, um zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschussvorsitzender seinen Posten erhält. Dabei ist vor allem bedeutend, ob ein Vorsitzender gewählt oder lediglich auf Vorschlag der Fraktionen bestätigt wird. Nachdem diese Grundlagen diskutiert worden sind, kann sich schließlich auf die Abwahl von Ausschussvorsitzenden fokussiert werden. Dabei wird die Möglichkeit einer Abwahl erläutert, die rechtlichen und politischen Folgen dieser analysiert und schließlich auf die Situation der Abwahl Brandners eingegangen. Auch aufgrund einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesbezüglich, ist das Thema hochaktuell und politisch brisant.
Gliederung
I. Einleitung
II. Ausschüsse im Bundestag
1. Begriff
2. Rechtsnatur
3. Arten
4. Einsetzung und Größe
5. Zusammensetzung
III. Bestimmung von Ausschussvorsitzenden
1. Aufgaben des Ausschussvorsitzenden
2. Verteilung der Ausschussvorsitze
3. Verfassungsrechtliche Anforderungen
4. Anforderungen der Geschäftsordnung
a) Vorschlag der entsendenden Fraktion als Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht
b) Annahme des Vorschlags
aa) Meinungsstand
(1) Wahl
(2) Keine Wahl
(3) Wahl bei Widerspruch gegen Vorschlag
(4) Bewertung
bb) Zwischenergebnis
IV. Abwahl von Ausschussvorsitzenden
1. Rechtliche Grundlage
a) Abwahl als actus contrarius
b) Abberufung durch Widerruf der Bestätigung
c) Abwahlgründe
d) Abberufung von Ausschussvorsitzenden durch Fraktionen
2. Rechtliche Folgen
a) Folgen für den Ausschuss
b) Rechtsschutz
aa) Verfassungsbeschwerde
bb) Organstreitverfahren
(1) Recht freien Mandats gem. Art. 38 I 2 GG
(2) Recht der Gleichbehandlung der Fraktionen gem. Art. 38 I 2 GG
(3) Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung
(4) Recht auf effektive Opposition
cc) Weitere Voraussetzungen
3. Beispiel Abwahl von Stephan Brandner
a) Sachverhalt
b) Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
c) Verbindlichkeit der Auslegung
d) Organstreitverfahren i.V.m. Antrag auf einstweilige Anordnung
aa) Einstweilige Anordnung
bb) Organstreitverfahren
4. Politische Probleme
5. Alternative Lösungsvorschläge
V. Ergebnis und Ausblick
Die Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Bundestag
Seminararbeit im Schwerpunktbereich 7 (Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht) im Rahmen des Seminars „Grundfragen und aktuelle Probleme des Organisationsverfassungsrechts“ im Sommersemester 2020 vorgelegt von
Luise Schwender
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S studiert Betriebswirtschaft an der Universität M. Sie finanziert sich ihren Lebensunterhalt dadurch, dass sie mit ihrem PKW Personen für den Internet-Fahrdienst U befördert. U wird dabei als Vermittler tätig und informiert die S über eine App, sobald ein Passagier einen Fahrer in ihrer Nähe sucht. S kann die App jederzeit auf „stumm“ schalten. Sie kann zudem frei darüber entscheiden, ob sie eine vermittelte Fahrt übernehmen möchte und welcher Fahrweg ihr dafür am geeignetsten erscheint. Der Preis wird abhängig von Fahrzeit und -strecke von U festgelegt und über die App mit dem Fahrgast abgerechnet. Als Fahrerin bekommt S das Entgelt nach Abzug einer geringfügigen Vermittlungspauschale innerhalb von drei Tagen auf ihr Konto überwiesen.
Aufgrund der sich verschärfenden Diskussion über Abgaswerte und Fahrverbote in deutschen Innenstädten beschließt die S, ihr betagtes Auto mit einem neuen Auspuff auszurüsten. Sie loggt sich deshalb bei der Internet-Versteigerungsplattform E mit ihrem Nutzerkonto ein. Der Verkäufer V handelt über diese Plattform gewerblich mit Kfz-Zubehörteilen. V stellt am 1.6.2017 einen Auspuff, der einen Marktwert von 300 € hat, mit einem Mindestgebot von 5 € zum Verkauf auf der Website der E ein. In die Auktionsbeschreibung hat V eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung eingefügt, die alle vorgeschriebenen Angaben, d.h. auch diejenigen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, enthält.
Die Versteigerung soll bis um 17:00 Uhr am selben Tag laufen; nach den AGB der E kommt der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Meistbietenden zustande. S entdeckt dieses Angebot und steigt in die Auktion ein. Um 17:00 Uhr ist S mit einem Gebot in Höhe von 190 € Meistbietende.
Am 5.6.2017 erhält S, die an V zuvor 190 € überwiesen hat, den Auspuff wie vereinbart versandkostenfrei per Post geliefert. Mit Hilfe des befreundeten Kfz-Mechanikers K baut S den Auspuff umgehend in ihren Pkw ein. Schon nach ein paar Tagen quellen aber schwarze Rußwolken aus dem Auspuff hervor, der zudem rasselnde Geräusche erzeugt, sodass der Fahrkomfort für S und ihre Fahrgäste erheblich beeinträchtigt wird. Ursache für das abnorme Verhalten des Auspuffs ist eine fehlerhafte Verschweißung durch den tschechischen Produzenten. S befürchtet, mit ihrem neuen Auspuff erst recht nicht mehr in der Innenstadt fahren zu dürfen. Auf keinen Fall möchte S auf den Bus angewiesen sein, um morgens in die Universität zu fahren. Außerdem bangt sie um ihre Einnahmequelle als „Taxifahrerin“. Daher möchte S, dass V den defekten Auspuff auf seine Kosten aus- und ein funktionstüchtiges Ersatzteil in den PKW einbaut.
In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung ruft S am 9.6.2017 den V an und schildert ihm die Lage. V bestreitet jedoch jegliche Mangelhaftigkeit des Auspuffs. Zudem verweigert V einen Ausbau des alten und den Einbau eines neuen Auspuffs, weil er schließlich nur Verkäufer sei und keine Kfz-Werkstatt betreibe. S meint, dieser Unterschied spiele gegenüber ihr als Verbraucherin keine Rolle. V erwidert lachend, dass die S als „freiberufliche Taxifahrerin“ wohl kaum als Verbraucherin gelten könne. Unter Unternehmern sei ein Kauf nun einmal ein Kauf- und gerade kein Werkvertrag.
Als Sdaraufhin mit der „Annullierung“ des Vertrages droht, weist V sie darauf hin, dass sie als Käuferin Wertersatz dafür schulde, dass sie den Auspuff bereits in ihren PKW eingebaut habe, wodurch dieser erhebliche Gebrauchsspuren aufweise und nur noch als gebrauchtes Teil dem Marktwert entsprechend für 80 € verkäuflich sei. Schließlich hätte S auch beim Kauf in einem stationären Kfz-Teile-Markt den Auspuff nicht zur Probe einbauen können.
Sist verwirrt und bittet noch am selben Tag die Rechtsanwältin R um Rat. R zweifelt zunächst daran, ob es sich bei S um eine Verbraucherin oder eine Unternehmerin handelt. Aufgrund des von S penibel geführten Fahrtenbuchs und ihren Abrechnungen mit U kann sie sich aber davon überzeugen, dass die privaten Fahrten der S deutlich diejenigen für die U überwiegen. Im Übrigen hätte S nach ihrer vorläufigen Einschätzung selbst als Unternehmerin gute Chancen auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten, weil die ältere Rechtsprechung des BGH zur gespaltenen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB insoweit durch den im Bauvertragsgesetz vom 28.4.2017 manifestierten Willen des Gesetzgebers überholt sei.
Aufgabe 1a: Zu welchem Vorgehen sollte R der S raten?
Aufgabe 1b: Ändert sich etwas an der Antwort zu Aufgabe 1a, wenn die Fahrten der S für den Internet-Fahrdienst U gegenüber ihren privaten Fahrten deutlich überwiegen?
Abwandlung: V stellt den Auspuff am 1.6.2017 um 8:34 Uhr auf der Webseite der E ein. Er verwendet hierfür sein gewerbliches Nutzerkonto V***. S entdeckt dieses Angebot um 9:17 Uhr und bietet für den Auspuff 5,50 €. Als V um die Mittagszeit den Verlauf der Auktion überprüft, stellt er fest, dass dies bislang das einzige Angebot ist. Aus Furcht, den Auspuff zu einem unangemessenen Preis verschleudern zu müssen, beschließt V spontan, sich mit seinem privaten Nutzerkonto N*** einzuloggen, und bietet um 13:12 Uhr 180 € für den Auspuff. In den AGB der E heißt es:
„Eigengebote eines Verkäufers sind untersagt und können zum Ausschluss von der weiteren Nutzung der Plattform führen. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten.“
S, die nicht erkennt, dass es sich bei N*** um ein Konto des V handelt, möchte sich nicht geschlagen geben und bietet um 15:18 Uhr 190 € für den Auspuff. Außer den Geboten über die Nutzerkonten S und N*** werden keine Gebote abgegeben. Um 17:00 Uhr wird S mit ihrem Gebot in Höhe von 190 € Meistbietende.
Szahlt an V 190 € und baut den Auspuff nach Lieferung mit Hilfe des befreundeten Kfz- Mechanikers K in ihren PKW ein. Am 9.6.2017 erfährt S von E von dem Eigengebot des V. Obwohl der Auspuff tadellos funktioniert, möchte S mit V angesichts seiner betrügerischen Machenschaften nichts mehr zu tun haben und sich vom Kaufvertrag lösen. S sucht noch am selben Tag Rat bei Rechtsanwältin R.
Aufgabe 2a: R ist sich nicht sicher, ob und, wenn ja, zu welchem Preis ein Kaufvertrag zwischen S und V geschlossen wurde. Beantworten Sie diese Frage gutachterlich.
Aufgabe 2b: Außerdem fragt R sich, ob sich S von dem Vertrag lösen könne, in welcher Höhe sie eine Rückzahlung von V verlangen könne und ob sie dann Wertersatz für die Verschlechterung des Auspuffs leisten mü
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Am 13.11.2019 wurde erstmalig in der 70-jährigen Geschichte des deutschen Bundestages ein Ausschussvorsitzender1 abgewählt. Dass dies ein bedeutender Schritt war, lässt sich unter anderem aus dem großen medialen Interesse entnehmen. In der Presse wird die Abwahl Stephan Brandners (AfD) als Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) größtenteils befürwortet. Die Berichterstattung konzentrierte sich dabei auf seine verbalen Entgleisungen und die daraus folgende Frage, ob Brandner für die Position des Ausschussvorsitzenden ungeeignet ist. Die Würde des Rechts sei durch die Abwahl Brandners gestärkt worden, war beispielsweise zu lesen.2 Jedoch können die öffentliche Meinung und die Rechtslage bisweilen divergieren. Für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Abwahl von Ausschussvorsitzenden sind Verfassungsrecht, Parlamentsrecht, Parlamentspraxis und das Zusammenspiel dieser relevant.
Vor allem von der AfD-Fraktion wurde die Rechtmäßigkeit der Abwahl zudem bezweifelt. Trotz der Unklarheiten wurde das Thema seit der Abwahl juristisch kaum beleuchtet. Anspruch dieser Arbeit ist daher eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen und politischen Problemen bei der Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Bundestag.
Zunächst werden dabei die rechtlichen Grundlagen von der Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen im Bundestag geklärt (II). Dies ist erforderlich, um zu verstehen unter welchen Voraussetzungen ein Ausschussvorsitzender seinen Posten erhält (III). Dabei ist vor allem bedeutend, ob ein Vorsitzender gewählt oder lediglich auf Vorschlag der Fraktionen bestätigt wird. Nachdem diese Grundlagen diskutiert worden sind, kann sich schließlich auf die Abwahl von Ausschussvorsitzenden fokussiert werden. Dabei wird die Möglichkeit einer Abwahl erläutert, die rechtlichen und politischen Folgen dieser analysiert und schließlich auf die Situation der Abwahl Brandners eingegangen (IV).
II. Ausschüsse im Bundestag
1. Begriff
Weder in der Verfassung, noch in den einfachen Gesetzen oder der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) findet sich eine Begriffsbestimmung von Ausschüssen im Bundestag.3 Eine Definition muss sich folglich aus der Praxis und dem allgemeinen Sprachgebrauch ergeben.4 Ausschüsse bestehen in der Parlamentspraxis aus festen Mitgliedern und werden aus der Mitte des Bundestages zur Unterstützung der Erledigung parlamentarischer Aufgaben eingesetzt.5 Sie haben keinen autonomen Status,6 sondern sind gem. § 60 I 2 GOBT als Beschlussorgane des Bundestages dazu verpflichtet, Aufgaben auszuführen, die der Bundestag ihnen übertragen hat, und dem Plenum Beschlüsse zu empfehlen. Die Ausschüsse können jedoch darüber hinaus teilweise selbst Entscheidungen treffen, wie beispielsweise der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der über die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bestimmen darf.7
Ausschüsse haben eine hohe Bedeutung für den Parlamentarismus. Kaum ein Gesetz wird verabschiedet, ohne dass sich der zuständige Ausschuss mit diesem beschäftigt hat.8 Zudem wird der interfraktionelle Willen hauptsächlich in den Ausschüssen gebildet,9 wobei versucht wird, ein Kompromiss zwischen den Fraktionen zu finden, der im Allgemeininteresse liegt.10
2. Rechtsnatur
Die Rechtsnatur von Ausschüssen ist bedeutsam für einen möglichen Rechtsschutz im Rahmen der Ausschussarbeit und muss daher bestimmt werden.11 Für eine Einordnung als Organe spricht, dass nach der Organtheorie ein juristisches Organ ein durch Rechtssatz gebildetes institutionelles Subjekt ist, durch das eine (teil-) rechtsfähige Organisation Zuständigkeiten zur funktionsteiligen Wahrnehmung von Aufgaben wahrnimmt.12 Ausschüsse nehmen Aufgaben des Parlaments wahr, das eine rechtsfähige Organisation ist.13 Damit sind sie Unterorgane des Staates.14 Im Ergebnis sind Ausschüsse des Bundestages als Organe zu klassifizieren.
3. Arten
Der Bundestag setzt unterschiedliche Arten von Ausschüssen ein. Ständige Ausschüsse sollen gem. § 54 I 1 GOBT der Vorbereitung von Verhandlungen dienen. Sonderausschüsse (ad hoc-Ausschüsse)15 kann der Bundestag gem. § 54 I 2 GOBT für einzelne Angelegenheiten einsetzen. Außerdem muss der Bundestag gem. Art. 44 I 1 GG auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Alle folgenden Ausführungen beziehen sich auf die ständigen Ausschüsse gem. § 54 I 1 GOBT. Ständige Ausschüsse werden für die Dauer der Wahlperiode durch Plenarbeschluss zur Behandlung eines bestimmten Aufgabengebietes eingesetzt.16 Diese müssen jedoch, wie alle Rechtssubjekte, erst durch Rechtssätze entstehen.17 Das Grundgesetzt regelt die Bildung und Errichtungen von Ausschüssen nicht generell, es gibt jedoch einige Ausnahmen in Form von Gesetzen zur Schaffung obligatorischer Ausschüsse, wie beispielsweise dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung gem. Art. 45a I GG oder dem Petitionsausschuss gem. Art. 45c I GG.18 Die übrigen Ausschüsse gehen aus Art. 40 I 2 GG hervor, der den Inhalt der Geschäftsordnung und damit die Organisation des Bundestages und die Regelungskompetenz dem Bundestag selbst überlässt.19 Diese Kompetenz setzt der Bundestag in der Geschäftsordnung um. Die Geschäftsordnung enthält § 54 GOBT, der die Möglichkeit der Einsetzung von Ausschüssen festschreibt. Somit entstehen Ausschüsse durch Rechtssatz. In der langjährigen Praxis des Bundestages haben sich diejenigen Ausschüsse durchgesetzt, denen inhaltlich ein Ministerium gegenübersteht und vereinzelte weitere Ausschüsse, die nur binnenorganisatorische Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.20
4. Einsetzung und Größe
In dem Plenarbeschluss zur Einsetzung der ständigen Ausschüsse ist meist auch die Größe der Ausschüsse festgelegt, soweit diese nicht anderweitig bestimmt ist.21 Die Geschäftsordnung sieht kein bestimmtes System der Berechnung vor, sondern gibt nur gem. § 57 GOBT i.V.m. § 12 GOBT vor, dass das von den Abgeordneten des Bundestages ausgewählte System eine proportionale Zusammensetzung des Bundestages gewährleisten muss. Dabei muss der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beachtet werden, der besagt, dass jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein soll, in dem sich in der Zusammensetzung die Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln.22 Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Freiheit und Gleichheit aller Bundestagsabgeordneten und Fraktionen gem. Art. 38 I GG und aus der Repräsentationsfunktion des Bundestages gem. Art. 20 II GG.23 Diese Gleichheit muss nicht nur im Plenum gewährleistet werden, sondern auch in den Ausschüssen, die notwendigerweise zu einem wesentlichen Teil der parlamentarischen Informations-, Kontroll- und Untersuchungsarbeit beitragen, da es aufgrund der Größe des Bundestages kaum möglich ist, einzelne Fragestellungen im Plenum sachgerecht zu bearbeiten.24 Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, der nicht nur bei Ausschüssen, sondern auch bei anderen Gremien Anwendung findet, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang.25 Eine Durchbrechung der Spiegelbildlichkeit kann nur durch einen wichtigen und von der Verfassung legitimierten Grund gerechtfertigt werden.26
Es existieren diverse komplexe Berechnungsmethoden zur Einhaltung dieses Grundsatzes, auf die hier jedoch nur in aller Kürze eingegangen werden soll.27 Seit der 9. Wahlperiode 1980 wird hauptsächlich das „Rangmaßzahlverfahren“ oder „Proportionalverfahren“ nach St. Laguë/Schepers28 zur Berechnung der Zusammensetzung genutzt.29 Der Vorteil des Laguë/Schepers-Verfahrens ist, dass es zum einen die kleineren Fraktionen nicht benachteiligt, wie beispielsweise das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt30, das mit einem Dreisatz arbeitet. Andererseits vermeidet es auch Probleme bei der Abbildung des Stärkeverhältnisses durch den sog. „unlogischen Sprung“31 (eine Fraktion hat in einem kleineren Ausschuss mehr Sitze als in einem größeren), wie es teilweise bei dem mathematischen Proportionsverfahren nach Hare/ Niemeyer32 geschieht.33 Der Bundestag ist indes frei darin, andere Berechnungsmethoden zu benutzen oder sich im Ausschuss ändernde Proportionen (beispielsweise durch Übertritte zu anderen Fraktionen), durch Änderung der ursprünglichen Beschlüsse zu korrigieren.34
Ein Anspruch auf ein Grundmandat (mindestens ein Sitz in einem Ausschuss) kann nicht aus § 12 GOBT abgeleitet werden, im Gegenteil würde ein Grundmandat in kleinen Gremien teilweise zu einer überproportionalen Vertretung von kleinen Fraktionen und somit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit führen.35 Hingegen ergibt sich ein Anspruch auf ein Grundmandat aus Art. 38 I GG, da die parlamentarische Arbeit hauptsächlich in den Ausschüssen stattfindet und der Abgeordnete, sollte seine Fraktion nicht in dem Ausschuss vertreten sein, in seiner Wahrnehmung des Mandats eingeschränkt wäre.36 Auch fraktionslose Abgeordnete haben danach ein Recht auf eine Mitgliedschaft in einem Ausschuss ihrer Wahl, einschließlich einem Rede- und Antragsrecht.37 Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass diesen beiden Gruppen ein Stimmrecht zukommt, da dieses jeweils eine überproportionale Wirkung hätte.38
Nach dem Plenarbeschluss zur Einsetzung müssen die Ausschüsse noch durch den Bundestagspräsidenten oder die Vizepräsidenten in einer ersten Sitzung konstituiert werden.39
5. Zusammensetzung
Gem. § 57 II GOBT werden die Ausschussmitglieder, die einer Fraktion angehören, von den Fraktionen und die fraktionslosen Abgeordneten vom Bundespräsidenten benannt. Diese Praxis entspricht laut dem Bundesverfassungsgericht „der Bedeutung der Fraktionen als maßgeblicher Faktoren der parlamentarischen Willensbildung“.40 Die Entscheidung der genauen Verteilung der Fraktionsmitglieder auf die Ausschüsse erfolgt ausschließlich fraktionsintern und wird durch vormalige Ausschussmitgliedschaften, persönliche Wünsche, berufliche Herkunft und Karriereplanungen beeinflusst.41 Die ausgewählten Abgeordneten werden schließlich dem Bundestagspräsidenten von den Parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen mitgeteilt.42 Die einzelnen Fraktionen wählen und benennen zudem Obleute, die als Leiter der Fraktion die Interessen dieser im Ausschuss wahrnehmen.43
III. Bestimmung von Ausschussvorsitzenden
1. Aufgaben des Ausschussvorsitzenden
Nachdem die Rechtsnatur, Einsetzung und Zusammensetzung von ständigen Ausschüssen erläutert ist, kann sich jetzt dem Posten des Ausschussvorsitzenden zugewendet werden.
Jeder Ausschuss hat einen Ausschussvorsitzenden, der gem. § 59 I GOBT für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen, sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse verantwortlich ist.
Die Funktion und Rechtsstellung der Vorsitzenden ist zusätzlich zur Geschäftsordnung außerdem in Leitlinien des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung konkretisiert worden.44
Teilweise kann das Amt des Ausschussvorsitzenden politische Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen, dies hängt von der Person des Vorsitzenden und seinem Ansehen im Ausschuss ab.45 Der Ausschussvorsitzende muss den Ausschuss zwar gerecht und unparteiisch leiten, das bedeutet jedoch keine parteipolitische Neutralisierung oder den Ausschluss von eigenen Initiativen und Äußerungen.46
2. Verteilung der Ausschussvorsitze
Gem. § 12 1 GOBT hat die Verteilung der Ausschussvorsitze, entsprechend der Sitzverteilung in den Ausschüssen, nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu erfolgen. Dabei ergibt sich aus § 58 GOBT, dass damit nicht nur die Vorsitzenden, sondern auch ihre Stellvertreter gemeint sind.47 Bei der Verteilung soll der Ältestenrat gem. § 6 II 2 GOBT eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeiführen. Die Anzahl der Ausschussvorsitze ist durch den Proporz zwar vorgegeben, jedoch kann problematisch sein, welche Fraktion einen Vorsitzenden in welchem konkreten Ausschuss stellen darf.48 Bei der Verteilung gelten einige ungeschriebene Grundsätze, wie beispielsweise, dass der Vorsitzende und der Stellvertreter nicht von der gleichen Partei sind oder dass der Vorsitz des Haushaltsausschusses von der größten Oppositionsfraktion übernommen wird.49 Wenn es an einer interfraktionellen Einigung scheitert, werden die Stellen nach dem sog. Zugreifverfahren verteilt.50 Nach diesem wählen die Fraktionen in der Reihenfolge der Proportionalzahlen, die sich je nach Berechnungsmethode ergeben, den für sie besten Ausschussvorsitz aus.51 Der Nachteil, der dieses Verfahren mit sich bringt, ist, dass Fraktionen den Vorsitz bei Ausschüssen, die ihnen politisch wichtig sind und bei denen sie immer den Vorsitz hatten, verlieren könnten, weil eine andere Fraktion vor ihnen „zugreift“.52 Außerdem erlangen die Fraktionen die Vorsitzposten dann eher zufällig und nicht mehr wegen des Sachverstandes und der Motivation ihrer Abgeordneten.53 Dies führt zu einer Schwächung der gemeinwohlorientierten Ausschussarbeit und kann nur eine Notlösung sein, wenn eine Einigung im Ältestenrat unmöglich ist und andernfalls keine Ausschussarbeit stattfinden könnte.54 Jedoch zählt auch diese Art der Verteilung als eine Form der „Vereinbarung“ im Ältestenrat gem. § 58 GOBT.55
3. Verfassungsrechtliche Anforderungen
Ebenso wie bei der proportionalen Teilhabe an den Ausschüssen, die sich unter anderem aus Art. 38 I 2 GG ergibt, ist es fraglich, ob es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Einsetzung von Ausschussvorsitzenden gibt. Dieser wird teilweise mit dem Argument bejaht, dass wenn die Mehrheit schlussendlich die Sachentscheidung treffen könne, die Minderheit sich zumindest in dem Entscheidungsprozess einbringen können müsse.56 Dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen. Durch den Anspruch auf Sitze in Ausschüssen wird ebendiese Einbringung bereits gewährleistet. Der Ausschussvorsitzende hat zwar zusätzliche politische Einflussmöglichkeiten durch die Festlegung der Arbeitspläne und Tagesordnungen und somit indirekt auch eine Beeinflussung der Themen,57 dies sind indes nur organisatorische Einwirkungen, die nicht den Zweck haben, „die parlamentarische Willensbildung inhaltlich vorzuformen“.58 Der Ausschussvorsitzende erfüllt nicht Aufgaben des gesamten Bundestages, sondern lediglich Aufgaben für den Bundestag, die das Plenum nicht erfüllen kann.59 Ausschussvorsitze unterliegen demnach nicht dem verfassungsrechtlichen Prinzip der gleichen Teilhabe an der Mitwirkung im Bundestag gem. Art. 38 I 2 GG.
4. Anforderungen der Geschäftsordnung
Hingegen ergibt sich ein Anspruch auf Ausschussvorsitze aus der Geschäftsordnung, die hierbei über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinausgeht. § 12 1 GOBT sieht eine sich im Proporz zu den Fraktionsstärken ergebende Regelung für die Besetzung der Vorsitzstellen vor. Es stellt sich indes die Frage, wie stark die Bindung an diese Vorschrift ist. Wenn diese Regelung als zwingendes Recht zu verstehen wäre, wären Abgeordnete gleichsam dazu verpflichtet, für Abgeordnete bestimmter Fraktionen zu stimmen. Daraus würde sich ein Konflikt mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 I 2 GG ergeben, die unter diesen Umständen nicht mehr gewährleistet wäre. § 12 1 GOBT würde durch die Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht unwirksam werden. Infolgedessen muss diese Vorschrift, damit sie anwendbar bleiben kann, verfassungskonform ausgelegt werden und vielmehr als eine programmatische Selbstverpflichtung denn als Verteilungszwang angesehen werden. Dem wird in der Parlamentspraxis durch die stetigen interfraktionellen Absprachen im Ältestenrat Rechnung getragen. Mithin gibt es zwar einen politischen, nicht jedoch einen rechtlichen Anspruch auf die proportionale Einsetzung von Ausschussvorsitzenden.60
a) Vorschlag der entsendenden Fraktion als Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht
Wie genau die Person bestimmt wird, die den Ausschussvorsitz übernehmen soll, ist in der Geschäftsordnung nicht reguliert. Im Parlamentsrecht finden sich jedoch viele ungeschriebene politische wie rechtliche Regeln, denen die Parlamentspraxis folgt.61 Dafür muss eine Abgrenzung zwischen parlamentarischem Brauch und parlamentarischem Gewohnheitsrecht vorgenommen werden. Im Kern unterscheiden sich Brauch und Gewohnheitsrecht im Grad ihrer Verbindlichkeit.62 Parlamentarischer Brauch ist dabei eine angenommene Praxis, die zwar nicht als Gewohnheitsrecht, aber dennoch als zu erhaltende Tradition wahrgenommen wird.63 Für die Annahme von Parlamentsgewohnheitsrecht ist eine Anerkennung des Rechtscharakters der Regel notwendig. Dies ist wegen der nur sehr vereinzelten Rechtsprechung zu binnenorganisatorischen Parlamentsthemen häufig schwierig.64 Eine Anerkennung des Rechtscharakters seitens der Fraktionen kann es indes auch dadurch geben, dass sie keinen Widerspruch äußern.65 Im Zweifel entscheidet über die Anerkennung von Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht, ebenso wie bei Auslegungszweifeln bezüglich kodifiziertem Parlamentsrecht, der Präsident des Bundestages gem. § 127 I 1 GOBT im Einzelfall während der Plenarsitzung und im Übrigen der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung gem. § 127 I 2 GOBT. Gleichwohl unterliegt die Prüfung der nachträglichen Billigung oder zumindest dem fehlenden Widerspruch des Plenums, welches die abschließende Entscheidungsgewalt innehat.66 Parlamentarisches Gewohnheitsrecht steht rechtlich auf einer Stufe mit der Geschäftsordnung und unterliegt demzufolge denselben Änderungs- und Aufhebungsregelungen und demselben Rechtsschutzsystem.67 Diese ungeschriebenen Regeln und ihre Weichenstellung zwischen Recht und Politik haben eine große Bedeutung für die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit des Bundestages, da sie flexibel sind und sich infolgedessen effektiv an die Parlamentspraxis anpassen können.68 Ohne die Möglichkeit einer Ausweitung der schriftlichen Geschäftsordnungsregelungen kann die Geschäftsordnung den Anforderungen des Parlamentsalltags nicht gerecht werden.69
Zu diesem Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht gehört auch das Recht der Fraktionen, eine bestimmte Person als Ausschussvorsitzenden vorzuschlagen (sog. Präsentationsrecht).70 Dabei sucht sich die Fraktion, die den Vorsitzenden stellen darf, ohne Beteiligung der anderen Fraktionen eine Person aus und präsentiert diesen Vorschlag in der Regel informell durch den Obmann in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses.71 Seitdem es den Ältestenrat gibt, hat dieser zu Beginn jeder Legislaturperiode die Ausschussvorsitze zwischen den Fraktionen verteilt.72 Zum Teil wurden dabei konkrete Personen benannt, war dies nicht der Fall, wurde es grundsätzlich den Fraktionen überlassen, einen Vorsitzenden vorzustellen.73 Dieser Praxis wurde nie widersprochen, sondern sie ist vielmehr durch die jahrzehntelange Ausübung als Recht anerkannt, sie ist von einem bloßen Parlamentsbrauch zu Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht geworden.74
b) Annahme des Vorschlags
Nicht eindeutig ist, wie sich die Annahme des Vorschlags rechtlich vollzieht. Insbesondere ist fraglich und von Bedeutung, ob es sich bei der „Bestimmung“ des Vorsitzenden durch den Ausschuss gem. § 58 GOBT lediglich um eine Bestätigung oder um eine Wahl handelt und ob die Fraktionen einen Anspruch darauf haben, dass ihr Vorschlag angenommen wird. Aus der Klärung dieser Frage ergibt sich, wie eine mögliche Abberufung oder Abwahl anschließend erfolgen kann.
aa) Meinungsstand
Hinsichtlich der verschiedenen Ansichten lassen sich die Argumente nach drei Positionen gliedern. Die erste betont, dass immer eine Wahl für die Besetzung des Ausschussvorsitzes stattfindet, die zweite verneint eine Wahl unter allen Umständen und sieht anstelle einer Wahl eine bloße Kenntnisnahme und die dritte Position besagt, dass eine Wahl immer dann stattfindet, wenn Widerspruch gegen den Vorschlag eingelegt wurde.
(1) Wahl
Die erste Ansicht sieht in der „Bestimmung“ des Ausschussvorsitzenden einen Wahlakt. Der Ausschuss sei rechtlich nicht an den Personalvorschlag gebunden, auch nicht, wenn dieser auf Vereinbarungen im Ältestenrat beruhe.75
Hierbei ist zu hinterfragen, ob diese Interpretation dem Willen der Geschäftsordnungsgeber entspricht. 1980 ist eine neue Geschäftsordnung in Kraft getreten, die viele Bestimmungen der alten Fassung geändert hat. So ist beispielsweise der hier in Frage stehende § 58 GOBT vor der Änderung § 69 I 1 GOBT gewesen. Gleichwohl hat sich an dem Wortlaut der Norm in der neuen Fassung nichts geändert. Hätten die Geschäftsordnungsgeber eine Wahl für den Ausschussvorsitz beabsichtigt, hätten sie dies, wie im Übrigen an anderen Stellen der Geschäftsordnung (beispielsweise bei der Wahl zum Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern gem. § 2 GOBT), explizit festlegen können. Dieser Position kann also nicht bedenkenlos gefolgt werden.
(2) Keine Wahl
Die Gegenansicht argumentiert, dass es keine richtige Wahl sein könne, wenn die Vereinbarungen im Ältestenrat gem. § 12 1 GOBT berücksichtigt werden sollen.76 Dagegen lässt sich einwenden, dass nach dem Wortlaut des § 12 1 GOBT i.V.m. § 6 II 2 GOBT die „Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen“ auch bedeuten kann, dass der Ältestenrat beschließt, welche Fraktion in welchem Ausschuss den Vorsitz bekommt und nicht in die individuelle Personalentscheidung der Fraktionen eingreift.
Weiterhin wird angeführt, dass das Problem an einer echten Wahl sei, dass die Koalitionsfraktionen, die die absolute Mehrheit haben, dann die Möglichkeit hätten, nur Mitglieder ihrer eigenen Fraktionen zu wählen.77 Dies wäre jedoch gegen die Vereinbarungen im Ältestenrat und somit ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung gem. § 6 II 2 GOBT i.V.m § 58 GOBT, der zu einer Unwirksamkeit der Wahl führen würde. Ein weiteres Argument dieser Position ist das vorstellbare Szenario, dass ein von der Opposition vorgeschlagener Kandidat bei einer Wahl so lange von der Koalitionsmehrheit nicht gewählt werden könnte, bis ein Kandidat vorgeschlagen werde, der für diese annehmbar sei.78 Dies könnte in der Tat politisch höchst problematisch sein. Bei Bedenken gegen eine Fraktion als Ganze, könnte jeder der vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt werden und damit auch der Ausschussvorsitz nicht von dieser Fraktion übernommen werden. Die Folge wäre eine Verletzung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit. Indes würde bereits die Wahl eines anderen Mitglieds der Fraktion als dem Vorgeschlagenen gegen das gewohnheitsrechtliche Geschäftsordnungsrecht verstoßen und dadurch unwirksam sein,79 die Wahl eines Abgeordneten einer anderen Fraktion wäre dann erst recht unwirksam.
Zudem argumentiert die zweite Ansicht, dass man sich seit der 3. Wahlperiode darauf geeinigt habe, die Verantwortung für die persönliche und politische Geeignetheit der vorschlagenden Fraktion zu übertragen.
Die „Bestimmung“ des Ausschussvorsitzenden durch den Ausschuss gem. § 58 GOBT sei nur als Kenntnis von dem Vorschlag nehmen gemeint.80 Fraglich bleibt dabei, warum der Gesetzgeber die Formulierung „bestimmen“ verwendet hat. Synonyme von „bestimmen“ sind beispielsweise „festlegen“, „entscheiden“ und „zu etwas veranlassen“.81 Ein „Bestimmen“ verlangt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch demnach eine aktivere Handlung als lediglich ein „zur Kenntnis nehmen“. Auch diese Ansicht kann nach alldem nicht restlos überzeugen.
(3) Wahl bei Widerspruch gegen Vorschlag
Eine vermittelnde Ansicht interpretiert die „Bestimmung“ als die in der Praxis regelmäßig erfolgende Bestätigung durch Akklamation. Sollte jedoch Widerspruch gegen den Vorgeschlagenen eingelegt werden, um ein politisches Signal zu setzen, müsse es zu einer Abstimmung kommen,82 bei der das bindende Präsentationsrecht beachtet werden müsse.83 Dies bedeute, dass der Ausschuss keine eigenen Vorschläge machen dürfe, den Vorschlag nicht ignorieren und jemand anderen wählen dürfe und die Ernennung eines Ausschussvorsitzenden der vorschlagenden Fraktion nicht dauerhaft und geplant blockiert werden dürfe.84
Wie genau ebendas garantiert werden soll und inwiefern es dann trotzdem noch eine Abstimmung ist, bleibt unklar.
Möglicherweise könnte hier dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 II 1 GG eine Bedeutung zukommen, das besagt, dass ein Beschluss im Bundestag grundsätzlich der Mehrheit bedarf. Der Grundgedanke dieser Norm ist, dass sich bei Sachentscheidungen die parlamentarische Mehrheit durchsetzen können muss.85 In Hinblick auf die Besetzung des Ausschussvorsitzes könnte das bedeuten, dass die Mehrheit im Ausschuss gegen den Willen der vorschlagenden Fraktion eine Wahl forcieren könnte.
Dabei darf jedoch nicht der Minderheitenschutz außer Acht gelassen werden. Minderheiten müssen die Möglichkeit haben auf die Willensbildung der Mehrheit Einfluss zu nehmen.86 Die Frage, wie das Spiegelbildlichkeitsprinzip und das Bedürfnis der Abbildung der Mehrheit zueinanderstehen, lässt sich indes damit beantworten, dass das Mehrheitsprinzip dem Spiegelbildlichkeitsprinzip im Kollisionsfall grundsätzlich zu weichen hat.87 Abweichungen sind jedoch möglich, wenn dadurch im Ausschuss eine mit dem Willen des Plenums übereinstimmende Sachentscheidung getroffen wird.88 Das könnte so ausgelegt werden, dass im Ausnahmefall bei einer stark umstrittenen Persönlichkeit eine Wahl möglich wäre, dies gleichwohl nicht den Regelfall darstellen darf. Außerdem wäre auch bei einem Vorrang der Spiegelbildlichkeit der Proporz nicht dadurch gefährdet, dass eine bestimmte Person nicht gewählt wird. Einschließlich dieser Erwägungen bietet diese Ansicht die beste Lösung.
[...]
1 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
2 Müller, Die Würde des Rechts, FAZ.NET 13.11.2019, abrufbar unter https://www.faz-biblionet.de/faz-portal/document?uid=FAZN__20191113_6483777&token=ed15f737-5798-4861-8b58-5d194be0af66&p._scr=faz-archiv&p.q=Brandner+abwahl&p.source=&p.max=10&p.sort=&p.offset=10&p._ts=1582980845978&p.DT_from=01.11.1949&p.timeFilterType=0 zuletzt abgerufen am 03.03.2019.
3 Achterberg, Parlamentsrecht, S. 134.
4 Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, S. 19.
5 Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, S. 21; Frost, Parlamentsausschüsse, AöR 1970, 38 (40).
6 Roll, GOBT, § 54 Rn. 1.
7 Achterberg, Parlamentarische Verhandlung, S. 152.
8 Zeh, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 39 Rn. 2.
9 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 186.
10 Melzer, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 41 Rn. 2.
11 Vgl. Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, S. 25.
12 Wolff, Organschaft und Juristische Person, S. 236.
13 Achterberg, Parlamentsrecht, S. 136.
14 Ebd .
15 Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 40 Rn. 129.
16 Ebd.
17 Schnapp, Ausgewählte Probleme, Jura 1980, 293.
18 Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, S. 35.
19 Frost, Parlamentsausschüsse, AöR 1970, 38 (48).
20 Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 40 Rn. 2.
21 Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 30.
22 BVerfGE 80, 188 (222); 84, 304 (323).
23 Schliesky, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 5 Rn. 63.
24 Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105 (108).
25 Ebd.; Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 30.
26 BVerfGE 130, 318 (352).
27 Ausführlich zu den Berechnungsmethoden einschließlich Rechenbeispielen Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, Anhang zu § 12.
28 Schindler, Datenhandbuch, S. 600.
29 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 203.
30 Schindler, Datenhandbuch, S. 598.
31 Schindler, Datenhandbuch, S. 601.
32 Schindler, Datenhandbuch, S. 599.
33 Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 40 Rn. 16.
34 Vetter, Parlamentsausschüsse, S. 79.
35 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 272 f.
36 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 286.
37 BVerfGE 80, 188 (224 f.).
38 Vgl. BVerfGE 80, 188 (224 f.).
39 Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 40 Rn. 28.
40 BVerfGE 80, 188 (223).
41 Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 31.
42 Ismayr, Bundestag, S. 195.
43 Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 40 Rn. 24.
44 Auslegungsentscheidung 14/1 zu §§ 59-62 GOBT vom 18.03.1999.
45 Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 36.
46 Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 59 Bem. I c); Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 36.
47 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 213.
48 Kese, ZParl 1993, 613 (617).
49 Loewenberg, Parlamentarismus in der BRD, S. 191; Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 38.
50 Schäfer, Bundestag, S. 105.
51 Kese, ZParl 1993, 613 (617).
52 Schäfer, Bundestag, S. 106.
53 Kese, ZParl 1993, 613 (618).
54 Ebd.
55 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 214.
56 Edinger, Parlamentarische Gremien, S. 304.
57 Kese, ZParl 1993, 613 (614).
58 BVerfGE 96, 264 (280).
59 Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105 (110).
60 Zum Ganzen Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105 (110 f.).
61 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 4.
62 Achterberg, Parlamentsrecht, S. 67, Fn. 102.
63 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 15.
64 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 8.
65 Blischke, in: FS Schellknecht, S. 55 (59).
66 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 9.
67 Maibaum, Ältestenrat, S. 81; Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, §11 Rn. 16.
68 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 70.
69 Schulze-Fielitz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 11 Rn. 66.
70 Troßmann, Parlamentsrecht Hauptband, § 69 Rn. 2; Vetter, Parlamentsausschüsse, S. 144.
71 Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 23 Rn. 39.
72 Maibaum, Ältestenrat, S. 80.
73 Ebd.
74 Ebd .
75 Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105 (111), Fn. 47.
76 Schäfer, Bundestag, S. 113.
77 Ebd.
78 Ebd.
79 Troßmann, Parlamentsrecht Hauptband, § 69 Rn. 2.
80 Schäfer, Bundestag, S. 113.
81 Vgl. Website des Duden zum Eintrag: „bestimmen“, abrufbar unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/bestimmen zuletzt abgerufen am 03.03.2020.
82 Troßmann, Parlamentsrecht Hauptband, § 69 Rn. 3.
83 Zum Ganzen Roll, GOBT, § 58 Rn. 2.
84 Für Untersuchungsausschüsse Brocker, in: Glauben/Brocker, PUAG, § 6 Rn. 14.
85 Lang, NJW 2005, 189.
86 Schneider, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, § 38 Rn. 16.
87 BVerfGE 112, 118 (141).
88 Ebd.