Die Arbeit befasst sich mit einer rechtswissenschaftlich höchst aktuellen Thematik. Mit Blick auf das vom Gesetzgeber geplante Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das noch in diesem Jahr final beschlossen werden soll, geht der Verfasser auf den darin enthaltenen § 13a ein, der vermeintliche Neuregelungen hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafbemessung mit sich bringen soll. Zunächst behandelt die Arbeit allerdings die dem Thema zugrundeliegende Ausgangsmaterie (insbesondere das Rechtsinstitut des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsvertrags und die in diesem Zusammenhang maßgebliche Problematik der Wiederholungsgefahr) sowie anschließend die aktuelle Rechts- und Praxissituation hinsichtlich der Bemessung von Vertragsstrafen. Nachdem dann - wie eingangs bereits tangiert - mit doch harscher Kritik auf den im Gesetzesentwurf vorgesehenen § 13a UWG-E eingegangen wird, kommt die Arbeit nachfolgend zu ihrem wohl interessantesten Teil. So versucht sich der Verfasser nämlich daran, einen alternativen Strafbemessungsansatz zu konstruieren, welcher der rechtlichen Praktikabilität zuträglicher sein soll als der vorbezeichnete Gesetzesentwurf. Besagter Alternativansatz baut fundamental auf einem mathematischen Formeltandem sowie einer daraus hervorgehenden Angemessenheitsmarge auf und stellt damit in jeder Hinsicht ein äußerst außergewöhnliches Konstrukt dar.
Die Arbeit eignet sich ideal für alle Wissenschaftler, die sich eingehend mit dem Gewerblichen Rechtsschutz und der Thematik der Vertragsstrafen sowie deren Angemessenheit beschäftigen und in diese Richtung Forschung betreiben. Daneben ist die Arbeit aber natürlich auch für alle anderen Interessierten mehr als lesenswert.
Inhaltsverzeichnis
Die Angemessenheit von Vertragsstrafen in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen
A. Einleitung und Überblick
B. Unterlassungsverträge im Lauterkeitsrecht
I. Notwendigkeit und Grundlagen
II. Ausräumung der Wiederholungsgefahr
III. Grundlagen der Strafbewehrung
C. Die Angemessenheit von Vertragsstrafen
I. Grundlagen der bisherigen Bemessungspraxis
1. Mögliche Varianten der Strafabrede
a. Bezifferte Vertragsstrafe
b. (Neuer) Hamburger Brauch
2. Parameter der angemessenen Strafbemessung
3. Zusammenfassung von Einzelakten
a. Fortsetzungszusammenhang
b. Natürliche Handlungseinheit
c. Rechtliche Einheit
II. Strafhöhe in der Praxis
D. Ausblick: Anlass, Inhalt und Bewertung der vorgeschlagenen Novelle (§ 13a UWG-E)
I. § 13a Abs. 1 UWG-E
II. § 13a Abs. 3 UWG-E
III. § 13a Abs. 4 UWG-E
E. Eigener Ansatz
I. Wert des Wettbewerbsverstoßes
II. Angemessenheitsmarge
III. Sonderfälle
F. Conclusio
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Problematik der Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen und untersucht kritisch die gesetzliche Kodifizierung im Rahmen der Novellierung des § 13a UWG-E sowie deren Eignung für die Rechtspraxis.
- Rechtliche Grundlagen und Funktion von Unterlassungsverträgen im Lauterkeitsrecht
- Kriterien und Bemessungsparameter für Vertragsstrafen
- Kritische Analyse des Entwurfs für § 13a UWG-E
- Entwicklung eines mathematisch basierten Modells zur Standardisierung der Strafbemessung
Auszug aus dem Buch
b. (Neuer) Hamburger Brauch
I.R.d. Hamburger Brauchs wird bei Vertragsschluss zunächst eine Vertragsstrafe in unbezifferter Höhe versprochen, deren Bestimmung dem Gläubiger (§ 316 BGB) oder einem Dritten (§ 317 BGB) überlassen wird und vom Schuldner nachträglich gerichtlich überprüft werden kann (§§ 315 Abs. 3, 319 BGB). Nach „neuem“ Hamburger Brauch kann Dritter i.S.d. § 317 BGB jedoch nicht ein staatliches Gericht – wohl aber ein Schiedsgericht – sein. Diese Einschränkung war i.R.d. „alten“ Hamburger Brauchs noch nicht getroffen.
Obwohl im Falle einer Vertragsstrafenvereinbarung nach Hamburger Brauch die Strafe nicht notwendigerweise nach oben (bzw. unten) begrenzt werden muss, tendiert die Praxis mittlerweile dennoch zu einer Obergrenzlimitierung und steckt damit den möglichen Haftungsrahmen ab. Um hinreichend Ernstlichkeit zu vermitteln, muss die Obergrenze in etwa doppelt so hoch sein wie ein angemessener Fixbetrag, da die nachträgliche gerichtliche Überprüfbarkeit nach § 315 Abs. 3 BGB für den Gläubiger einen entsprechend kompensationsbedürftigen Nachteil darstellt.
Tritt nun infolge eines erneuten Wettbewerbsverstoßes der Verwirkungsfall ein, obliegt es dem Gläubiger (bzw. dem auserwählten Dritten), die Strafhöhe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzulegen. Dies hat gem. §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und unterliegt, wie bereits eingangs dargestellt, der gerichtlichen Kontrolle. Vorteilhaft an diesem System ist insbesondere die ihm inhärente Flexibilität, die es ermöglicht, die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen den Parteien zu generieren. Daher ist eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch gerade hinsichtlich einer etwaigen Bündelung von Einzelakten ratsam.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Überblick: Einführung in die Problematik der Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht und Zielsetzung der Arbeit.
B. Unterlassungsverträge im Lauterkeitsrecht: Erläuterung der Bedeutung und der rechtlichen Voraussetzungen von Unterlassungserklärungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
C. Die Angemessenheit von Vertragsstrafen: Analyse der bestehenden Bemessungspraxis, der verschiedenen Varianten der Strafabrede sowie der Kriterien für die Strafhöhe.
D. Ausblick: Anlass, Inhalt und Bewertung der vorgeschlagenen Novelle (§ 13a UWG-E): Kritische Auseinandersetzung mit dem Entwurf zur Kodifizierung der Vertragsstrafenregelungen.
E. Eigener Ansatz: Vorstellung eines modifizierten, mathematisch orientierten Modells zur objektiveren Bemessung von Vertragsstrafen.
F. Conclusio: Fazit der Arbeit mit der Feststellung, dass der gesetzgeberische Ansatz unzureichend ist und eine strukturierte Methode erforderlich bleibt.
Schlüsselwörter
Wettbewerbsrecht, Unterlassungsvertrag, Vertragsstrafe, Wiederholungsgefahr, Hamburger Brauch, Strafbemessung, UWG-E, Abmahnmissbrauch, Bemessungsmodell, Rechtssicherheit, Sanktionsfunktion, Schadensersatz, Einzelfallbetrachtung, Unterlassungserklärung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Angemessenheit von Vertragsstrafen in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen und der Frage, wie diese in der Praxis rechtssicher und angemessen bemessen werden können.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zu den zentralen Themen gehören die Grundlagen der lauterkeitsrechtlichen Unterlassungserklärungen, die aktuelle Bemessungspraxis von Vertragsstrafen, der Gesetzesentwurf § 13a UWG-E sowie alternative Ansätze zur Standardisierung der Strafhöhe.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die Problematik der willkürlichen Strafbemessung zu verdeutlichen, den geplanten § 13a UWG-E kritisch zu prüfen und einen Lösungsansatz für eine einheitlichere Rechtspraxis zu bieten.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor kombiniert eine juristische Analyse der aktuellen Rechtsprechung und Literatur mit einem mathematisch aufbereiteten, systematisierenden Modell für die Strafbemessung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Grundlagen von Unterlassungsverträgen, die Analyse der Bemessungskriterien sowie die kritische Untersuchung der geplanten gesetzlichen Novellierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Wettbewerbsrecht, Vertragsstrafe, Unterlassungsvertrag, Hamburger Brauch und Strafbemessung sind die zentralen Begriffe.
Wie unterscheidet sich der "neue" Hamburger Brauch vom "alten"?
Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass nach dem "neuen" Hamburger Brauch der zur Bestimmung der Strafe herangezogene Dritte kein staatliches Gericht mehr sein darf, was bei der alten Form nicht explizit ausgeschlossen war.
Was kritisiert der Autor konkret an der geplanten Novelle (§ 13a UWG-E)?
Der Autor kritisiert, dass die Kodifizierung der Kriterien lediglich eine Klarstellungsfunktion ohne echten Mehrwert für die Praxis bietet und es weiterhin an adaptiven Leitlinien für mehr Rechtssicherheit fehlt.
Warum schlägt der Autor ein mathematisches Formeltandem vor?
Er schlägt dies vor, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, die sich an der bisherigen Rechtsprechung orientiert, ohne die notwendige Einzelfallbetrachtung komplett zu vernachlässigen.
- Arbeit zitieren
- Alexander Pollithy (Autor:in), 2020, Die Angemessenheit von Vertragsstrafen in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/943950