“Ein Bild sagt mehr als tausend Worte”, so lautet ein bekanntes Sprichwort. Damit ist gemeint: Bilder haben Macht, sie können großen Einfluss auf den Betrachter haben und viele Informationen transportieren. Vor allem im digitalen Zeitalter spielen Bilder eine große Rolle, sie können schnell und einfach im Internet verbreitet und reproduziert werden und so große Wirkung entfalten. Aus psychologischer Sicht ziehen ganz besonders Abbilder von Personen Aufmerksamkeit auf sich. Gesichter lassen sich gut vermarkten, das nutzt etwa die Werbeindustrie.
Auch die Presse, allen voran die Boulevardpresse, nutzt Bilder, um Aufmerksamkeit zu generieren. Das führt regelmäßig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Abgebildeten und Medien, bei denen ein Ausgleich von Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit gefunden werden muss.
Für ein weiteres Kapitel in diesem Zusammenhang sorgte die Bild-Zeitung im Jahr 2015. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie im Rahmen der Berichterstattung zu den Flüchtlingsströmen unter dem Titel „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ Aussagen, die Nutzer zuvor im sozialen Netz-werk Facebook mit ihrem dort erstellten Nutzerprofil „gepostet“ hatten. Dazu veröffentlichte die Bild-Zeitung den Namen und das aus Facebook stammende Profilbild der jeweiligen Person, um sie und ihre Aussage öffentlich an den Pranger zu stellen. Eine der Abgebildeten wehrte sich gegen diese Verwendung ihres Profilfotos und bekam in zweiter Instanz vor dem OLG München recht.
Diese Arbeit widmet sich den in diesem Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen und soll die Zulässigkeit moderner Pranger im Internet näher beleuchten. Dabei werden die Entscheidungen zum gerade erläuterten Sachverhalt zusammengefasst und anschließend vor dem Hintergrund vertiefender Erwägungen beurteilt.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
B) Verfahren und Entscheidungen
I. Entscheidung des LG München
II. Entscheidung des OLG München
C) Beurteilung
I. Persönlichkeitsrechte
1. Das Recht am eigenen Bild
a) Schutzbereich des § 22 KUG
aa) Erkennbarkeit
bb) Veröffentlichungshandlung
b) Einwilligung
aa) Einwilligung in direkte Abbildung
(1) Aufgrund von AGB
(2) Aufgrund des allgemeinen Erklärungswerts
bb) Einwilligung in Verlinkung
c) Zulässigkeit nach § 23 KUG
aa) Interessen von Presse und Öffentlichkeit
bb) Interessen der Abgebildeten
cc) Ergebnis der Abwägung
2. Datenschutzrecht
a) Bild als personenbezogenes Datum
b) Grenzen der Anwendbarkeit des BDSG
II. Urheberrecht
1. Schutzbereich
2. Verletzung von § 19a UrhG
3. Einräumung von Nutzungsrechten und Einwilligung
4. Schranken
D) Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die juristische Zulässigkeit von sogenannten "Online-Prangern", bei denen Medienanbieter die Profilbilder und Identitäten von Nutzern sozialer Netzwerke im Rahmen einer kritischen Berichterstattung ungefragt veröffentlichen. Im Zentrum steht dabei die Analyse der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild sowie dem Urheberrecht des Nutzers und der Pressefreiheit des Medienunternehmens, basierend auf dem Urteil des OLG München.
- Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG und seine Schranken
- Problematik der konkludenten Einwilligung bei Profilbildern in sozialen Netzwerken
- Abwägungskriterien zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit
- Urheberrechtlicher Schutz von Profilbildern und Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung
- Datenschutzrechtliche Aspekte der Bildveröffentlichung im Medienkontext
Auszug aus dem Buch
a) Schutzbereich des § 22 KUG
Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
aa) Erkennbarkeit
Der Schutzbereich dieser Regelung ist dann eröffnet, wenn eine Person abgebildet und diese auch erkennbar ist, wobei hierfür schon die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis genügt. Dies war im Bild-Pranger unstreitig gegeben, zumal generell keine hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden.
Denkbar wäre, dass ein Bildnis nicht unter § 22 KUG fällt, wenn die Gesichtszüge, wie häufig in medialen Veröffentlichungen, etwa verpixelt oder auf anderer Weise der Erkennbarkeit entzogen werden. Je nach Einzelfall, dürfte die Person dann in der Regel allein aufgrund des Bildes nicht mehr zu identifizieren sein. Bei der Beurteilung muss jedoch auch der Gesamtkontext einbezogen werden, also etwa der beigefügte Text. Hier kann insbesondere der Name eine wichtige Rolle spielen. Im Bild-Pranger wurde zum Profilbild neben der auf Facebook getätigten Aussage auch der jeweilige Name veröffentlicht. Selbst wenn das Profilbild verpixelt worden wäre, hätte man durchaus weiterhin von einer Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausgehen können, sofern bestimmte optische Merkmale noch auszumachen sind. Zu bedenken ist aber, dass bei bewusst bloßstellender Berichterstattung die Identifizierbarkeit ja gerade gewollt ist. Daher dürften die in diesem Kontext gebrauchten Abbildungen die angeprangerten Personen meist deutlich erkennbar darstellen.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Die Einleitung stellt die Bedeutung von Bildern im digitalen Zeitalter dar und führt in die Problematik der "Pranger"-Berichterstattung am Beispiel des OLG München-Falls ein.
B) Verfahren und Entscheidungen: Hier werden die gegensätzlichen Urteile des LG und OLG München hinsichtlich der Unterlassungsansprüche bezüglich der Verbreitung des Profilbildes zusammengefasst.
C) Beurteilung: Dieses Kapitel analysiert tiefgehend die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrecht sowie Urheberrecht und prüft die Wirksamkeit von Einwilligungen und gesetzlichen Schranken.
D) Fazit: Das Fazit bestätigt die Entscheidung des OLG München und betont die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung bei der Abwägung widerstreitender Interessen in sozialen Medien.
Schlüsselwörter
Online-Pranger, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht, § 22 KUG, § 23 KUG, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, soziale Netzwerke, Profilbild, Einwilligung, Datenschutzrecht, Urheberrechtsgesetz, Unterlassungsanspruch, Bild-Zeitung, OLG München
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit, wenn Boulevardmedien Profilbilder von Social-Media-Nutzern ohne deren Zustimmung veröffentlichen, um diese öffentlich an den Pranger zu stellen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themenfelder sind das Recht am eigenen Bild, das Urheberrecht an Lichtbildern, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen sowie die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Zulässigkeit moderner Internet-Pranger vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu klären und zu untersuchen, ob Medien sich auf gesetzliche Schranken berufen dürfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse angewandt, die auf der Auslegung der relevanten Paragraphen des KUG, UrhG und BGB sowie der Auswertung aktueller Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Schutzbereiche der Persönlichkeits- und Urheberrechte, die Wirksamkeit konkludenter Einwilligungen durch AGB oder Nutzerverhalten sowie die Anwendbarkeit von Schrankenregelungen für die Presseberichterstattung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Online-Pranger, Recht am eigenen Bild, Pressefreiheit, Einwilligung und Urheberrechtsverletzung im Internet charakterisiert.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle von AGB in sozialen Netzwerken?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass AGB sozialer Netzwerke keine rechtmäßige Einwilligung für die Verwendung von Bildern durch Dritte, wie etwa Zeitungsverlage, darstellen.
Warum wird die Verlinkung anders als die direkte Abbildung bewertet?
Die Arbeit diskutiert, dass eine Verlinkung weniger invasiv sein kann, da sie theoretisch vom Nutzer durch Einstellung der Sichtbarkeit rückgängig gemacht oder kontrolliert werden kann, anders als die direkte Einbindung des Bildes.
- Arbeit zitieren
- Alexander Eisenmann (Autor:in), 2017, Die Zulässigkeit moderner Pranger im Internet. (OLG München "Bild-Pranger der Schande"), München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/936756