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Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ

Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Identität der Tat, insbesondere bei der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat, in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 1871

Title: Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ

Thesis (M.A.) , 2008 , 59 Pages

Autor:in: Ass. iur. Sascha Kische (Author)

Law - Penology

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Summary Excerpt Details

Das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen derselben Tat ist nicht allein grundgesetzlich (Art. 103 Abs. 2 GG), sondern zugleich völker- (Art. 14 Abs. 7 IPbpR) und europarechtlich (Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur MRK) abgesichert. Im transnationalen Bereich häufen sich in zunehmendem Maße die praktischen Probleme, wie sich eine rechtskräftige Aburteilung in einem Erstverfolgerstaat auf die Strafverfolgung im Zweitverfolgerstaat auswirkt. Innerhalb der Europäischen Union gibt es mittlerweile ein solches Verbot der Mehrfachverfolgung bzw. -bestrafung in Art. 54 SDÜ – eine zentrale Regelung, die einerseits den Strafverfolgungsbehörden mancherorts noch unbekannt zu sein scheint, deren Fortentwicklung wiederum andererseits von der Strafrechtswissenschaft angestrengt wird. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ ist das Vorliegen „derselben Tat“. Die beiden wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbegriff gehen dahin, wieweit die angeklagte/abgeurteilte Tat reicht (Umfang der Tat) und wann eine Tat ungeachtet einiger Unterschiede in Tatort, Tatzeit und/oder Deliktscharakter noch mit der angeklagten/abgeurteilten Tat (Identität der Tat) übereinstimmt. Während zum ersten Themenkomplex bereits eine Fülle von nationaler und internationaler Literatur ergangen ist, gibt es derweil erst wenige Beiträge zu der Tatidentität in Art. 54 SDÜ. Die vorliegende Begutachtung nimmt sich dieses letztgenannten Gesichtspunktes an und erläutert – nach einer einführenden vergleichenden Betrachtung des prozessualen Tatbegriffs, wie er seit 1871 von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgefasst wird – die Grundsätze der erst jüngst ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Näheres über den Autor erfahren Sie unter http://www.home.uni-osnabrueck.de/skische.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. EINFÜHRUNG UNTER SKIZZIERUNG DER WESENTLICHEN PROBLEMSTELLUNGEN

B. ZUR AUSLEGUNG DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFS IM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER ‚FORTGESETZTEN TAT‘

I. FUNKTIONEN DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFES

1. Bezeichnung des Gegenstands der Anhängigkeit (§ 155 I StPO):

2. Festlegung der Grenzen der gerichtlichen Untersuchung und Urteilsfindung (§ 264 I StPO):

3. Festlegung des Umfangs der Rechtskraft (insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG):

II. DIE DEFINITION DES TATBEGRIFFS IN DER HÖCHSTRICHTERLICHEN RECHTSPRECHUNG

1. Von den Ursprüngen bis zum Reichsgericht

2. Die Anfänge in der Rechtsprechung des Reichsgerichts

a) Neue gesetzliche Grundlage: die RStPO

b) RGSt 2, 347

c) RGSt 8, 135

3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Tatidentiät bei Verfolgung weiterer Delikte (Fortsetzungszusammenhang bzw. fortgesetzte Tat)

a) RGSt 9, 344

b) RGSt 47, 397

c) RGSt 51, 253

4. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Verfolgung anderer (realkonkurrierender) Delikte (am Beispiel RGSt 72, 319)

5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

a) Zur Identität der Tat bei Fortsetzungszusammenhang

(1) BGHSt 6, 92

(2) BGHSt 33, 122

(3) BGH NJW 1989, 1288

b) Zur Identität der Tat bei Realkonkurrenz

6. Wegfall des „Fortsetzungszusammenhangs“ durch BGHSt (GS) 40, 138 und die neue verfahrensrechtliche Bewältigung

7. Die Auslegung des prozessualen Tatbegriffs bei fortgesetzten Delikten in der jüngeren Rechtsprechung des BGH

C. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN DEN ART. 54 FF. SDÜ

I. DIE BEDEUTUNG VON ART. 54 FF. SDÜ

II. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN ANDEREN EU-STAATEN

1. Italien

2. Niederlande

3. Großbritannien

III. ZUR AUSLEGUNG „DERSELBEN TAT“ IN ART. 54 SDÜ DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

1. Wortlaut

2. Systematik

3. Entstehungsgeschichte

4. Teleologie

IV. KRITISCHE WÜRDIGUNG DER INHALTLICHEN AUSGESTALTUNG DES TATBEGRIFFS DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

1. Vorhandensein eines „Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände“

2. Keine Annahme von Tatidentität wegen bloßem einheitlichen Gesamtvorsatz des Täters

3. Endgültige Beurteilung der Tatidentität durch die nationalen Instanzen im Zweitverfolgerstaat

D. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht den prozessualen Tatbegriff in der deutschen Rechtsprechung sowie seine Anwendung im Kontext von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), um Kriterien für die Identität der Tat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu entwickeln.

  • Historische Entwicklung des Tatbegriffs in Deutschland seit 1871.
  • Prozessuale Funktionen des Tatbegriffs (Anhängigkeit, Rechtskraft).
  • Die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat und ihre verfahrensrechtliche Bewältigung.
  • Autonome Auslegung von "derselben Tat" durch den Europäischen Gerichtshof.
  • Kritische Würdigung der Kriterien für Tatidentität im Unionsrecht.

Auszug aus dem Buch

1. Von den Ursprüngen bis zum Reichsgericht

Ein interessanten Überblick über die Anfänge der Handhabung des Tatbegriffs durch die – noch vorreichsgerichtliche – Rechtsprechung liefert uns Schwinge33: Der dem Erfordernis der Identität der Tat zugrunde liegende Rechtsgedanke stamme bekanntlich aus dem französischen Recht34. Die entscheidenden Worte seien durch die französische Rechtsprechung anfangs als „die äußere Tat mit allen ihren rechtlichen Beziehungen“ umfassend, später einschränkend dahingehend ausgelegt worden, dass eine erneute Verurteilung „nur wegen des gleichen Delikts nicht gestattet“ sein dürfe. Beispielhaft wird die Zulassung einer erneuten Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung trotz vorherigem Freispruch von einer Mordanklage genannt.

Dieser Ausgangspunkt der Betrachtung belegt aber schon eines: Während anfangs dem Tatbegriff ein Verständnis derart zugrunde gelegt wurde, dass das historische Ereignis in den Mittelpunkt stellte, ging man schon kurze Zeit später dazu über, materiell-rechtliche Erwägungen mit in die Bewertung einfließen zu lassen.

Erst nachdem – so heißt es bei Schwinge35 weiter – durch Art. 30 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 in das preußische Recht ein dem französischen Recht entsprechender Rechtssatz eingefügt worden sei, habe sich das Obertribunal nach vorübergehendem Schwanken gegen die Rechtsauffassung des französischen obersten Gerichtshofes entschieden. Es habe am 10. Juni 1853 grundlegend anerkannt, dass es nicht auf den im ersten Urteil angenommenen Gesetzestatbestand (das crimen), sondern auf das ihm zugrunde liegende äußere Geschehen (das factum) ankomme. Mit Urteil vom 15. Juli 1874 hat das Obertribunal zum ersten Mal in voller Klarheit eine Formulierung zum Tatbegriff geäußert, wonach – so lesen wir bei Schwinge36 – notwendig vorausgesetzt sei, dass „die frühere und die spätere Verurteilung eines und desselben Angeklagten dieselben konkreten Tatsachen, dieselbe Tätigkeit zum Gegenstand haben“ [Hervorh. d. Verf.] muss.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINFÜHRUNG UNTER SKIZZIERUNG DER WESENTLICHEN PROBLEMSTELLUNGEN: Die Einleitung skizziert die Problematik von Doppelbestrafungen im europäischen Kontext anhand eines konkreten Fallbeispiels eines Zigarettenschmugglers.

B. ZUR AUSLEGUNG DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFS IM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER ‚FORTGESETZTEN TAT‘: Dieses Kapitel arbeitet die historische Entwicklung und die prozessualen Funktionen des deutschen Tatbegriffs unter besonderer Beachtung der (ehemaligen) Rechtsfigur der fortgesetzten Tat auf.

C. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN DEN ART. 54 FF. SDÜ: Hier erfolgt eine Analyse der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der autonomen Auslegung des Begriffs "derselben Tat" durch den EuGH sowie eine kritische Auseinandersetzung mit dessen inhaltlicher Ausgestaltung.

D. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK: Das Fazit stellt fest, dass eine supranationale Auslegung des Tatbegriffs für die Effektivität des Grundsatzes "ne bis in idem" im europäischen Raum notwendig ist.

Schlüsselwörter

Tatidentität, Prozeßualer Tatbegriff, Fortgesetzte Tat, Strafklageverbrauch, Art. 54 SDÜ, Ne bis in idem, Europäischer Gerichtshof, Bundesgerichtshof, Rechtskraft, Grenzüberschreitende Kriminalität, Strafverfahrensrecht, Materielle Tat, Handlungsbegriff, Serienstraftaten, Schengen.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?

Die Arbeit befasst sich mit der Bestimmung dessen, was juristisch als "dieselbe Tat" im Sinne des internationalen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 54 SDÜ) gilt, und wie sich dies aus der deutschen Rechtstradition herleitet.

Welche zentralen Themenfelder deckt die Untersuchung ab?

Die Untersuchung deckt die historische Entwicklung des prozessualen Tatbegriffs in Deutschland, die Handhabung des Fortsetzungszusammenhangs sowie die autonome europarechtliche Auslegung durch den EuGH ab.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Ziel ist es aufzuzeigen, dass der vom EuGH gewählte übergeordnete faktische Tatbegriff eine notwendige Abkehr von engen nationalen Definitionen darstellt, um die Freizügigkeit und Rechtssicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Der Autor nutzt eine rechtsgeschichtliche sowie rechtsvergleichende Methode, indem er die höchstrichterliche Rechtsprechung (RG und BGH) seit 1871 analysiert und mit europäischen Auslegungsansätzen in Beziehung setzt.

Was behandelt der Hauptteil der Arbeit?

Der Hauptteil analysiert die historischen Wandlungen im Verständnis des Tatbegriffs, insbesondere den Wegfall der fortgesetzten Tat durch den Großen Strafsenat des BGH, und vergleicht dies mit der teleologischen Auslegung des Europarechts.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Zentrale Begriffe sind der prozessuale Tatbegriff, Tatidentität, das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), die fortgesetzte Tat und die autonome Auslegung im europäischen Recht.

Welche Rolle spielte der Fall "Kretzinger" für diese Arbeit?

Der Fall Kretzinger bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung, da er ein klassisches Szenario grenzüberschreitender Delikte darstellt, bei denen die Identität der Tat für die Zulässigkeit einer erneuten Strafverfolgung entscheidend war.

Wie bewertet der Autor die aktuelle Rechtsprechung des EuGH?

Der Autor bewertet die autonome und weite Auslegung durch den EuGH positiv, sieht jedoch in der inhaltlichen Ausgestaltung durch das Kriterium der "unlösbar miteinander verbundenen Umstände" weiterhin Unschärfen, die zu neuen Vorabentscheidungsersuchen führen könnten.

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Details

Title
Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ
Subtitle
Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Identität der Tat, insbesondere bei der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat, in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 1871
College
University of Osnabrück  (Institut für Wirtschaftsstrafrecht)
Course
Magisterstudiengang "Wirtschaftsstrafrecht"
Author
Ass. iur. Sascha Kische (Author)
Publication Year
2008
Pages
59
Catalog Number
V90953
ISBN (eBook)
9783638064989
ISBN (Book)
9783638952200
Language
German
Tags
Tatidentität Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Ass. iur. Sascha Kische (Author), 2008, Zur Tatidentität in Art. 54 SDÜ, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/90953
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