A. Einleitung
Mit der Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (im Folgenden TEHG genannt) und in dem Zuteilungsgesetz für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 (im Folgenden ZUG 2007 genannt) ist auch in Deutschland am 01. Jan. 2005 der europaweite Handel mit Emissionszertifikaten in seine Probephase gestartet. Ziel dieses
Handelssystems ist die kosteneffiziente Reduktion von Treibhausgasen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden EU genannt). Zeitraum für die Reduktionserfüllung ist die Zeit der zweiten Handelsperiode von 2008 – 2012. Reduziert werden muss nach einem bestimmten Reduktionsindex, dem „sog. Burden-Sharing-Agreement“, wonach sich die einzelnen Mitgliedstaaten je nach wirtschaftlicher Entwicklung zu individuellen Reduktionszielen verpflichtet haben. Danach hat sich die Bundesrepublik Deutschland zu einer Reduktion seiner Treibhausgasemissionen von 21%, die gesamte Europäische Union zu einer Reduktion von 8% unter den Wert von 1990, verpflichtet. Obwohl im Wesentlichen in der Naturwissenschaft 5 Treibhausgase für die Klimaveränderung verantwortlich gemacht werden, ist das Emissionshandelsystem in der EU derzeit jedoch nur auf die Reduktion des Treibhausgases Kohlendioxid (CO²) ausgerichtet(1).
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(1) Vgl. Ebsen – Emissionshandel in Deutschland, Rn. 19 ff.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Auswirkung der Auslegung des Anlagenbegriffs in der Praxis
C. Der Begriff der Anlage im TEHG
I. Die Verwaltungspraxis der DEHSt
II. Kritik an dieser Praxis
1) Zufallsergebnisse durch unterschiedliche Genehmigungspraxis der Landesbehörden
2) Unterschiedlicher Regelungszweck des BimSchG und des TEHG
3) Auslegung der Verwaltungspraxis der DEHSt nach dem Wortlaut des Gesetzes
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Deckungsgleichheit des Anlagenbegriffs im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) mit dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff nach dem BImSchG und analysiert kritisch die Verwaltungspraxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) in diesem Zusammenhang.
- Anlagenbegriff im Emissionshandelsrecht
- Verwaltungspraxis der DEHSt bei der Anlagendefinition
- Kritische Analyse der Parallelität zum Immissionsschutzrecht
- Einfluss unterschiedlicher Genehmigungspraktiken auf die Zuteilungsmenge
- Wirtschaftliche Implikationen für Anlagenbetreiber
Auszug aus dem Buch
II. Kritik an dieser Praxis
Aus Lehre und Praxis wurde in vielfältiger Hinsicht erhebliche Kritik an der Gleichsetzung des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs mit dem Anlagenbegriff im TEHG durch die DEHSt hervorgebracht. Diese Kritikansätze sollen im Folgenden dargestellt werden.
1) Zufallsergebnisse durch unterschiedliche Genehmigungspraxis der Landesbehörden
Die Tatsache, dass dem Immissionsschutzrecht ein flexibler Anlagenbegriff zugrunde gelegt ist, wonach einzelne Anlagen auch einzeln genehmigt werden können, spielt für den Anlagenbegriff nach dem TEHG jedenfalls dann eine untergeordnete Rolle, wenn die Genehmigungspraxis der zuständigen Landesimmissionsschutzbehörden von dieser gesetzlichen Konzeption abweicht. Darüber hinaus können durch die Zuständigkeit der Länder in immissionsrechtlichen Fragen unterschiedliche Genehmigungspraktiken zu Zufallsergebnissen führen, würde man den emissionshandelsrechtlichen und den immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff gleichstellen, da die Gleichstellung zu unterschiedlichen Zuteilungsmengen an Emissionszertifikaten führen kann. Tatsächlich erlaubt die Tatsache, wie viele Genehmigungen nach dem BImSchG ein Unternehmen bzgl. eines umgrenzten Anlagenkomplexes tatsächlich hat, keine verlässliche Antwort auf die Frage, wie viele Anlagen sich unter dem Dach der Genehmigung verbergen. Das BImSchG sieht neben der Neugenehmigung nach §10 BimSchG noch weitere Genehmigungsarten vor. Für die Auslegung des Anlagenbegriffs im TEHG und der Verwaltungspraxis der DEHSt in dieser Frage, ist insbesondere die Änderungsgenehmigung nach §16 BimSchG von Bedeutung. Dabei wird oftmals bei Neuerrichtungen in einem zusammenhängenden Anlagenkomplex kein neuer Genehmigungsantrag gestellt, sondern die vorhandene immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf Basis des §16 BimSchG erweitert. Als Folge dieser Genehmigungspraxis verbergen sich oftmals eine Vielzahl von einzelnen Anlagen hinter einer Genehmigung, die, stünden sie allein auf grüner Wiese, jeweils eigenständig genehmigungsfähig wie – bedürftig wären.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in das europäische und deutsche Emissionshandelssystem ein und erläutert die Zielsetzung der kosteneffizienten Reduktion von Kohlendioxid.
B. Auswirkung der Auslegung des Anlagenbegriffs in der Praxis: Es wird dargestellt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen die Einstufung von Anlagenteilen für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen hat.
C. Der Begriff der Anlage im TEHG: Das Kapitel analysiert die europarechtliche Definition des Anlagenbegriffs und die Anwendung durch die Deutsche Emissionshandelsstelle.
D. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass eine strikte Gleichsetzung mit dem Immissionsschutzrecht aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke und des Wortlauts des TEHG rechtlich problematisch ist.
Schlüsselwörter
Emissionshandel, TEHG, BImSchG, Anlagenbegriff, DEHSt, Zuteilung, Kohlendioxid, Klimaschutz, Genehmigungspraxis, Emissionsberechtigungen, Anlagenkomplex, Feuerungsanlage, Rechtssicherheit, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Bestimmung des Anlagenbegriffs im deutschen Emissionshandelsrecht und dessen Abgrenzung zum immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), die Verwaltungspraxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) sowie die Problematik der Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Prüfung, ob die von der DEHSt praktizierte Gleichsetzung des TEHG-Anlagenbegriffs mit dem BImSchG-Anlagenbegriff rechtlich haltbar ist und welche Konsequenzen dies für die Praxis hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der Gesetzestexte, der Berücksichtigung von Kommentarliteratur sowie der kritischen Auseinandersetzung mit der aktuellen Verwaltungspraxis und Lehrmeinungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet die Praxis der DEHSt, kritisiert die entstehenden Zufallsergebnisse durch länderspezifische Genehmigungspraktiken und vergleicht die unterschiedlichen Regelungszwecke von TEHG und BImSchG.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Emissionshandel, Anlagenbegriff, DEHSt, BImSchG, Zuteilungsmenge und Treibhausgasemissionen.
Warum wird die Gleichsetzung von TEHG und BImSchG kritisiert?
Die Kritik beruht primär darauf, dass das BImSchG ein Gefahrenabwehrrecht mit flexiblem Anlagenbegriff ist, während das TEHG ein marktwirtschaftliches Instrument zur CO2-Reduktion darstellt, was eine isolierte und verursachungsgerechte Betrachtung der Anlagen erfordert.
Welche Bedeutung hat die Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG für den Emissionshandel?
Die Praxis, bestehende Genehmigungen nach §16 BImSchG zu erweitern, führt laut Autor dazu, dass sich mehrere eigenständige Anlagen hinter einer einzigen Genehmigung verbergen können, was bei einer starren Kopplung an das TEHG zu verzerrten Zuteilungsergebnissen führt.
- Arbeit zitieren
- Eike Helbig (Autor:in), 2007, Der Anlagenbegriff im deutschen Emissionshandelsrecht – Deckungsgleichheit des Anlagenbegriffs im TEHG mit dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/73185