Am 4. August 1971 drangen zwei Räuber in das Gebäude der Deutschen Bank in der Münchner Prinzregentenstraße ein, hielten die anwesenden Personen als Geiseln fest und verlangten zwei Millionen DM Lösegeld. Kurz vor Mitternacht kam es zu einer Schießerei mit der Polizei, bei der ein Bankräuber sowie eine Geisel tödlich verletzt wurde.
Dieser Vorfall hat in der Öffentlichkeit und in der Literatur nicht ohne Grund große Aufmerksamkeit erregt. Dieser Vorfall bildete einen Wendepunkt in der modernen Verbrechensentwicklung und der daraus resultierenden Problematik von polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Bei diesem Vorfall wurde deutlich, dass die Verbrecher mit der Drohung die Geiseln zu töten, den Staatsapparat nahezu wehrlos machten.
Diese verbrecherische Vorgehensweise entwickelte sich in der Folge wiederholt zur Methode die Staatsgewalt zum Eingehen auf Täterforderungen zu bewegen.
Die Geiselnahme während des Olympiattentates 1972 in München oder die Entführung der Lufthansamaschine „Landshut“ 1977 in Mogadischu sollen hier als besonders herausragende Ereignisse beispielhaft erwähnt werden.
Bei diesen besonderen Einsatzlagen, nämlich Geiselnahmen, ist die Polizei einerseits verpflichtet, das Leben der Geiseln zu schützen und sie zu befreien (polizeiliche Gefahrenabwehr) und andrerseits den Täter festzunehmen (Strafverfolgung) .
Im Falle eines Konfliktes zwischen diesen beiden Aufgaben ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr vorrangig . Bleiben alle anderen Maßnahmen zur Rettung der Geiseln erfolglos, wird der Polizeiführer nach Abwägung aller Umstände und nach Beurteilung der Lage als ultima ratio die Anwendung des gezielten tödlichen Schusses, des so genannten finalen Rettungsschusses, in Betracht ziehen.
Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich auch nur auf die Anwendung des finalen Rettungsschusses in Fällen einer Geiselnahme, da in allen anderen Fällen Polizeibeamte wenn sie von der Schusswaffe Gebrauch machen, nur in der Absicht handeln, das polizeiliche Gegenüber kampfunfähig zum machen.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Begriffsdefiniton „finaler Rettungsschuss"
- I. Einordnung des finalen Rettungsschusses in das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht.
- 1. Einordnung des finalen Rettungsschuss als Mittel des Verwaltungszwangs.
- 1.1 Allgemeine Voraussetzungen
- 1.1.1 Normaler Vollzug
- 1.1.2 Sofortiger Vollzug
- 1.2 Besondere Problembereiche
- 1.1 Allgemeine Voraussetzungen
- 2. Anordnungsbefugnis bei Anwendung des finalen Rettungsschusses.
- 3. Folgen für den einzelnen ausführenden Polizeibeamten
- 4. Zusammenfassung und Ergebnisse des ersten Kapitels
- 1. Einordnung des finalen Rettungsschuss als Mittel des Verwaltungszwangs.
- II. Verfassungsmäßigkeit des finalen Rettungsschusses.
- III. Gesamtergebnis.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen und verfassungsrechtlichen Problematik des finalen Rettungsschusses, insbesondere im Kontext von Geiselnahmen. Sie analysiert die rechtliche Einordnung des finalen Rettungsschusses im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht und untersucht seine Verfassungsmäßigkeit im Lichte des Grundrechts auf Leben, der Menschenwürde und des Verbots der Todesstrafe.
- Rechtliche Einordnung des finalen Rettungsschusses im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht
- Verfassungsmäßigkeit des finalen Rettungsschusses im Hinblick auf das Recht auf Leben (Art. 2 II 1 GG)
- Verhältnis des finalen Rettungsschusses zur Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG)
- Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG)
- Vereinheitlichung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel der Arbeit befasst sich mit der Einordnung des finalen Rettungsschusses im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht. Es untersucht die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des finalen Rettungsschusses als Mittel des Verwaltungszwangs sowie die besonderen Problemfelder, die bei Geiselnahmen im Vordergrund stehen.
Im zweiten Kapitel wird die Verfassungsmäßigkeit des finalen Rettungsschusses unter verschiedenen Gesichtspunkten untersucht. Dabei wird insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Recht auf Leben, der Menschenwürde und dem Verbot der Todesstrafe geprüft.
Schlüsselwörter
Finaler Rettungsschuss, Geiselnahme, Polizeirecht, Gefahrenabwehrrecht, Verwaltungsvollstreckung, Recht auf Leben, Menschenwürde, Todesstrafe, Europäische Menschenrechtskonvention.
- Quote paper
- Manuel Holder (Author), 2006, Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/65445