Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können.
Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren.
Unbestritten teilten sich im Jahre 2000 die Bertelsmann-Gruppe ( 24,7% Zuschaueranteil) und die Kirch-Gruppe ( 26,02 % Zuschaueranteil) als private TV-Anbieter fast den gesamten deutschen Privat-TV Markt.
Leo Kirch gründete 1955 in Nürnberg die Sirus GmbH. Im Laufe der nächsten 45 Jahre wurde die Kirch-Gruppe zur Nr. 2 auf dem deutschen Mediensektor hinter der Bertelsmann-Gruppe.
Im TV-Bereich hatte die Kirch-Gruppe mit Stand November 2001 Anteile an den TV Sendern Pro Sieben, Sat. 1, N 24, Neun Live, DSF, Kabel 1 , TV München 1, Hamburg 1, TV Berlin, Home Shopping Europe, Premiere World, Discovery Channel, Junior TV, Gold Star TV, Krimi & Co, Teleclub Zürich.
Im Rahmen dieser Skizze wird eine zeitliche Eingrenzung der Betrachtung beginnend mit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bis zum Jahre 2002 vorgenommen.
Mit dem Wunsch der Zeitungsverleger nach der Ausstrahlung privater Rundfunkprogramme stellte sich die Frage nach der Sicherung der Meinungsvielfalt als Voraussetzung für die Genehmigung privaten Rundfunks.
Dieses berücksichtigte das BVerfG mit seinem dritten Rundfunkurteil und erklärte, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass nicht einer oder einzelne gesellschaftliche Gruppen an der Meinungsbildung beim Rundfunk vorherrschend sein dürfen.
Auch in den zwei vorhergehenden Rundfunkurteilen des BVerfG spielte die Vielfaltssicherung eine entscheidende Rolle bei der "Erlaubnis" von Privatrundfunk, denn "solange nur ganz wenige Träger möglich waren, weil Frequenzen fehlten und die Kosten außergewöhnlich hoch lagen, entsprach ein Monopol der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Verfassung."
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Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkung
- II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe
- III. Sat 1 Übernahme durch die Kirch-Gruppe
- IV. Eureka TV und der Rundfunkstaatsvertrag von 1987
- V. Der Rundfunkstaatsvertrag von 1992 - Pro Sieben und Kabelkanal
- VI. Tele 5 (DSF)
- VII. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1997, das DSF und andere Sender
- VIII. Sechster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
- IX. Stellungnahme
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen, anhand des Beispiels der Kirch-Gruppe. Sie beleuchtet die Entwicklungen in der deutschen Medienlandschaft, insbesondere im Privatfernsehen, und analysiert die Maßnahmen, die zur Begrenzung der Medienmacht von privaten Anbietern ergriffen wurden.
- Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sicherung der Meinungsvielfalt im Privatfernsehen
- Die Entstehung des Kabelpilotprojekts und die Anfänge des Privatfernsehens
- Die Entwicklung der Kirch-Gruppe als einflussreicher Medienkonzern
- Die Auswirkungen von Rundfunkstaatsverträgen auf die Struktur des Privatfernsehens
- Die Bedeutung der Meinungsvielfalt im Kontext des privaten Rundfunks
Zusammenfassung der Kapitel
- I. Vorbemerkung: Die Arbeit stellt die Relevanz der Meinungsvielfalt für das private Fernsehen heraus und betont die Rolle des Gesetzgebers bei der Begrenzung von Medienkonzentrationen. Die Kirch-Gruppe wird als Beispiel für ein Unternehmen mit signifikantem Einfluss auf den deutschen Medienmarkt vorgestellt.
- II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe: Dieses Kapitel schildert die Anfänge des Privatfernsehens in Deutschland, die mit dem Kabelpilotprojekt Ludwigshafen begannen. Die Gründung der öffentlich-rechtlichen Anstalt für Kabelkommunikation (AKK) wird beleuchtet sowie die Rolle verschiedener privater Anbieter, darunter auch die Kirch-Gruppe.
- III. Sat 1 Übernahme durch die Kirch-Gruppe: Das Kapitel beleuchtet die Expansion der Kirch-Gruppe im deutschen Privatfernsehen, insbesondere die Übernahme des Senders Sat 1. Die Auswirkungen dieser Übernahme auf die Medienlandschaft werden diskutiert.
- IV. Eureka TV und der Rundfunkstaatsvertrag von 1987: Dieses Kapitel analysiert die Entwicklung des digitalen Fernsehens (Eureka TV) und die Rolle des Rundfunkstaatsvertrages von 1987 in der Regulierung des Privatfernsehens. Die Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt werden untersucht.
- V. Der Rundfunkstaatsvertrag von 1992 - Pro Sieben und Kabelkanal: Das Kapitel betrachtet die Entwicklung des Rundfunkstaatsvertrages von 1992 und dessen Auswirkungen auf die Verbreitung von Privatsendern wie Pro Sieben und Kabelkanal.
- VI. Tele 5 (DSF): Dieses Kapitel beleuchtet den Sender Tele 5 (DSF) und dessen Bedeutung im Kontext der Meinungsvielfalt. Die Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen auf die Entwicklung des Senders werden diskutiert.
- VII. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1997, das DSF und andere Sender: Das Kapitel fokussiert auf den Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1997 und dessen Folgen für die weitere Entwicklung von Privatsendern, insbesondere das DSF.
Schlüsselwörter
Die Arbeit beschäftigt sich mit zentralen Themen wie Meinungsvielfalt, Medienkonzentration, Privatfernsehen, Rundfunkstaatsvertrag, Gesetzgebung, Kirch-Gruppe, Kabelpilotprojekt, BVerfG, Medienmacht, Programmangebotsvielfalt, und Regulierung.
- Quote paper
- Hans-Joachim Kloth (Author), 2002, Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/6212