In dieser Arbeit werde ich zunächst den Begriff und die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung erläutern. Anschließend gehe ich auf den Verlauf der Rechtsprechung und deren Auslegungen ein und stelle dar, ob es eine abschließende beziehungsweise einheitliche Rechtsprechung zu der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung gibt. Am 01. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten und hat das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) abgelöst.
In seiner Begründung zu dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt der Bundestag dar, dass in Deutschland das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall der Beschäftigung ist und das auch bleiben soll. Diese Aussage unterstützt auch die von Statista durchgeführte Befragung, wonach im Jahr 2017 von rund 37.290.000 Erwerbstätigen in Deutschland 32.500.00 unbefristete und 4.790.000 befristete Arbeitsverträge hatten.
Eine Maßnahme die unbefristeten Arbeitsverhältnisse als Normalfall zu erhalten stellt der § 14 II TzBfG mit den Regelungen über die sachgrundlose Befristung zum Schutze vor Befristungsketten dar. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder unterschiedliche Rechtsprechungen bezüglich der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Begriffsbestimmung
I. Sachgrundlos
II. Befristung
a) Dauer der sachgrundlosen Befristung
b) Verlängerung der Befristung
III. Vorbeschäftigung
C. Zweck der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung
D. Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung – „demselben Arbeitgeber“
E. Rechtsprechung
I. Beschäftigungsförderungsgesetz
II. Teilzeit- und Befristungsgesetz
a) Urteil des BAG vom 06.11.2003
b) Urteil des BAG vom 06.04.2011
c) Urteil des BVerfG vom 06.06.2018
d) Urteile des BAG vom 23.01.2019
e) Sachverhalte
aa) 1. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16
bb) 2. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 13/17
cc) 3. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 161/15
f) Auslegung
aa) „sehr lang zurückliegende“ Vorbeschäftigung
bb) „ganz anders geartete“ Vorbeschäftigung
cc) „sehr kurze“ Vorbeschäftigung
g) Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 29/19
F. Vertrauensschutz
G. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung im deutschen Arbeitsrecht. Ziel ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nachzuvollziehen und zu klären, ob und unter welchen Bedingungen eine erneute sachgrundlose Befristung trotz eines früheren Arbeitsverhältnisses zulässig ist.
- Grundlagen der Befristung und des Vorbeschäftigungsverbots
- Entwicklung des „Karenzzeitmodells“ und dessen Aufhebung
- Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Befristungspraxis
- Interpretationsspielräume bei „sehr langer“ oder „sehr kurzer“ Vorbeschäftigung
- Fragen zum Vertrauensschutz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Auszug aus dem Buch
C. Zweck der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung
Die sachgrundlose Befristung soll den Arbeitgeber dazu veranlassen, „den Arbeitnehmer entweder unbefristet weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehendem nur vorübergehendem Arbeitskräftebedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen.“
Durch die Möglichkeit den Arbeitsvertrag bis zu dreimal zu verlängern wird es dem Arbeitgeber ermöglicht einen zunächst nicht vorhandenen, aber später eintretenden Arbeitskräftebedarf mit erneuten Befristungen abzudecken. Außerdem soll die sachgrundlose Befristung den Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten und die Chance zu einer Dauerbeschäftigung bieten.
„Das Ziel der Beschäftigungsförderung ist durch das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 I, 28 I Grundgesetz (GG) mit Verfassungsrang ausgestattet und Teil des in Art. 109 II GG verankerten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“
Des Weiteren soll der § 14 II 2 TzBfG verhindern, dass es zu extrem langen Befristungsketten kommt. Diese Aussage traf der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.01.2012. Bei einer Kettenbefristung im Rahmen einer Vertretung entschied das EuGH, dass eine wiederkehrende Befristung über elf Jahre hinweg zulässig ist, wenn der vertretungsbedarf sich als wieder auftretend oder ständig erweist.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch, im gleichen Fall, dass eine extrem lange Befristungskette nach ungefähr zehn Jahren und ab zehn oder mehr befristeten Verträgen nicht zulässig ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die Relevanz der sachgrundlosen Befristung als Ausnahmefall.
B. Begriffsbestimmung: Definition der zentralen Begriffe Sachgrundlosigkeit, Befristung und Vorbeschäftigung im arbeitsrechtlichen Kontext.
C. Zweck der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung: Erläuterung der gesetzgeberischen Intention, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Normalfall zu sichern und Befristungsketten zu vermeiden.
D. Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung – „demselben Arbeitgeber“: Klärung der Identität des Arbeitgebers bei verschiedenen Beschäftigungsformen.
E. Rechtsprechung: Historische Aufarbeitung des Beschäftigungsförderungsgesetzes bis hin zu aktuellen Urteilen des BAG und BVerfG bezüglich Auslegung und Ausnahmen.
F. Vertrauensschutz: Analyse, ob ein Vertrauensschutz auf die aufgegebene Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 besteht.
G. Fazit: Zusammenfassung der Rechtsentwicklung und Ausblick auf die offene Definition der Ausnahmetatbestände.
Schlüsselwörter
Sachgrundlose Befristung, Vorbeschäftigung, TzBfG, Bundesarbeitsgericht, Bundesverfassungsgericht, Befristungskette, Karenzzeitmodell, Arbeitsrecht, Vorbeschäftigungsverbot, Beschäftigungsförderung, Vertrauensschutz, Rechtsfortbildung, Kettenbefristung, Arbeitsvertrag, Grundgesetz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Fokus stehen das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Abgrenzung von zulässigen zu unzulässigen Befristungsketten.
Was ist das primäre Ziel oder die zentrale Forschungsfrage?
Es soll geklärt werden, ob eine abschließende und einheitliche Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung existiert, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewendet?
Die Autorin stützt sich auf eine detaillierte Analyse der Gesetzestexte, Gesetzesmaterialien sowie eine umfangreiche Auswertung relevanter Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Welche Inhalte werden im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil behandelt die historische Entwicklung seit dem Beschäftigungsförderungsgesetz, die Dynamik des "Karenzzeitmodells" sowie die spezifischen Auslegungskriterien für sehr lange oder sehr kurze Vorbeschäftigungszeiten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit am besten?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen das TzBfG, die Vorbeschäftigung, das Vorbeschäftigungsverbot, die verfassungskonforme Auslegung und die Kettenbefristung.
Wie bewertet das Bundesverfassungsgericht die frühere BAG-Rechtsprechung zum "Karenzzeitmodell"?
Das BVerfG stufte das Karenzzeitmodell als eine unzulässige, verfassungswidrige Rechtsfortbildung ein, da das BAG hierbei eigenmächtig ein Regelungsmodell an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung gesetzt habe.
Gibt es einen Vertrauensschutz für Arbeitgeber, die auf die BAG-Rechtsprechung von 2011 vertraut haben?
Nein, laut dem BAG besteht kein Vertrauensschutz, da die Rechtsprechung von 2011 kein Gesetz ist und zudem auf erhebliche Kritik stieß, wodurch sie nicht als "gesichert" gelten konnte.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2019, Die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverfassungsgerichts, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/590675