Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmigungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Gemäß §1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. §2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
III. Genehmigungsbedürftige Anlagen
IV. 4. BImSchV
V. UVP-Pflicht
VI. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ziel ist es, die Kriterien für die Genehmigungspflicht, die Rolle der 4. BImSchV sowie die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) systematisch zu erläutern und abzugrenzen.
- Rechtliche Einordnung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG.
- Präventiver Schutz von Schutzgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
- Konkretisierung durch die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV).
- Kriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht).
- Relevanz der "Erheblichkeit" von Umweltauswirkungen für das Genehmigungserfordernis.
Auszug aus dem Buch
III. Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundsätzlich erfordert die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1 BImSchG einer Genehmigung.
Zudem bedürfen mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen „Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“
Zunächst ist der Begriff der Anlage zu definieren. Gem. § 3 Abs. 5 BImSchG sind Anlagen i. S. d. BImSchG „Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen“, „Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen“. Zudem lassen sich „Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege“ als Anlage definieren.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Das Kapitel stellt die Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen als primäres Kriterium für die Anwendbarkeit immissionsschutzrechtlicher Normen vor.
II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Es wird erläutert, wie das Gesetz durch präventive Ansätze Menschen, Tiere, Pflanzen und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt.
III. Genehmigungsbedürftige Anlagen: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Anlage und erläutert die Kriterien, ab wann eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zwingend erforderlich ist.
IV. 4. BImSchV: Der Fokus liegt auf der Verordnungsermächtigung und der abschließenden Auflistung genehmigungsbedürftiger Anlagen im Anhang 1 zur 4. BImSchV sowie der Bedeutung der Mindestbetriebsdauer.
V. UVP-Pflicht: Das Kapitel behandelt die unselbstständige Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil des Genehmigungsverfahrens und die Kriterien für deren Feststellung gemäß dem UVPG.
VI. Zusammenfassung: Abschließend werden die zentralen Erkenntnisse zur Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit und der Bedeutung des Begriffs der Erheblichkeit noch einmal pointiert dargestellt.
Schlüsselwörter
BImSchG, Genehmigungsbedürftigkeit, 4. BImSchV, Umwelteinwirkungen, Immissionen, UVP-Pflicht, UVPG, Umweltschutz, Anlagengenehmigung, Erheblichkeit, Betriebsstätten, Schutzgüter, Umweltverträglichkeitsprüfung, Genehmigungsverfahren, Vorsorgeprinzip.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen, die bestimmen, ob eine Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die zentralen Felder umfassen die Definition von Anlagen, die Anwendung der 4. BImSchV, das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die gesetzlichen Schutzziele.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das primäre Ziel ist die systematische Erläuterung der Kriterien, die zur Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen führen, sowie deren Abgrenzung.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Es handelt sich um eine juristische schriftliche Ausarbeitung, die auf der Analyse von Gesetzen, Kommentaren und Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit primär behandelt?
Der Hauptteil behandelt die gesetzlichen Definitionen, die Kategorisierung durch die 4. BImSchV und die Kriterien für eine UVP-Pflicht bei Neuvorhaben oder Anlagenerweiterungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Kernbegriffe sind insbesondere BImSchG, Genehmigungsbedürftigkeit, UVP-Pflicht, Anlagenbegriff und Umwelteinwirkungen.
Welche Bedeutung hat der Anhang 1 der 4. BImSchV?
Der Anhang 1 dient als konstitutive und abschließende Auflistung aller genehmigungsbedürftigen Anlagen, was die Subsumtion unter den allgemeinen Anlagenbegriff des § 3 BImSchG vereinfacht.
Was passiert bei Anlagenerweiterungen in Bezug auf die UVP-Pflicht?
Auch bei Erweiterungen kann eine UVP-Pflicht bestehen, sofern das Vorhaben durch die Erweiterung bestimmte Kriterien erreicht oder überschreitet, die für das gesamte Vorhaben relevant sind.
- Arbeit zitieren
- Sebastian Schäfer (Autor:in), 2020, Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/542155