Das Recht sieht sich ständigen Veränderungen ausgesetzt. Es muss sich den Veränderungen der Gesellschaft - wirtschaftlicher, politischer oder moralischer Art - immer wieder anpassen, da es gerade die Aufgabe hat, das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Die notwendigen Veränderungen des Rechtes können einerseits durch das Schaffen neuer Gesetze, andererseits aber auch durch eine entsprechende Auslegung bereits vorhandener Regelungen herbeigeführt werden.
Die Machtergreifung der Nationalsozialisten führte unzweifelhaft zu einem enormen gesellschaftlichen Wandel. Die bis dahin vertretenen Wertvorstellungen zum Beispiel änderten sich in radikaler Weise. Folglich hat aus das Recht in dieser Zeit die verschiedensten Änderungen erfahren.
Die vorliegende Arbeit will aufzeigen, welche Veränderungen das Recht in der Zeit des „Dritten Reiches“ erfahren hat und wie diese durch Gesetzgeber und Justiz herbeigeführt wurden. Dabei wird zunächst kurz auf die Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie eingegangen und in diesem Zusammenhang ebenfalls das nationalsozialistische Staatsverständnis dargestellt werden. In dem dann folgenden Abschnitt soll das Augenmerk auf die Veränderungen des Rechts durch den Gesetzgeber gerichtet werden, wobei es zunächst zu klären gilt, wer im „Dritten Reich“ überhaupt als Gesetzgeber fungierte, bevor eine - nicht umfassende - Darstellung der Rechtsänderung durch den Erlass neuer bzw. die Veränderung bestehender Gesetze und Verordnungen erfolgt. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf Normen, die der Beseitigung rechtsstaatlicher Grundsätze dienten, sowie auf den Regelungen, die ausschließlich oder überwiegend den jüdischen Teil der Bevölkerung betrafen. Schließlich wird die Rolle der Rechtsprechung bei der Veränderung des Rechtes zu untersuchen sein, unter der genauen Betrachtung der zur Rechtsveränderung verwandten Methoden wobei die Betrachtung in diesem Bereich vorwiegend dem Zivilrecht gilt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie und nationalsozialistisches Staatsverständnis
I. Die Nationalsozialistischen Leitvorstellungen
II. Nationalsozialistisches Staatsverständnis
C. Veränderung des Rechtes durch den Gesetzgeber
I. Die Gesetzgebungsorgane im Dritten Reich
1. Das Ermächtigungsgesetz
2. Entmachtung der übrigen Gesetzgebungsorgane des Reiches und der Länder
3. Weitere Gesetzgeber im Dritten Reich
II. Weitere Rechtsveränderungen im Bereich des Staatsrechtes
III. Veränderungen im Bereich des Verwaltungsrechts
1. Auswirkungen der nationalsozialistischen Anschauungen im Bereich der Personalpolitik
2. Weitere rassenpolitische Maßnahmen im Bereich des Verwaltungsrechtes
IV. Die Veränderung des Strafrechtes
1. Die Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
a. Das Analogieverbot
b. Das Rückwirkungsverbot
c. Der Bestimmtheitsgrundsatz
2. Ausdehnung der Todesstrafe
3. Weitere Veränderungen im Bereich der einzelnen Deliktstatbestände
a. Umsetzung von Weimarer Vorstellungen
b. „Nationalsozialistische“ Tatbestände
V. Nationalsozialistische Gesetzgebung im Zivilrecht
1. Der Umfang der gesetzgeberischen Veränderungen
2. Ideologisch motivierte Gesetzesänderungen
a. Beispiele für das Führerprinzip im Privatrecht
b. Normen mit Bezug auf das völkische Prinzip
D. Veränderung des Rechtes durch die Rechtsprechung
I. Methoden der Veränderung des Rechts durch die Rechtsprechung
1. Die sog. „Kampfklausel“ (Generalklausel zur Beseitigung der alten Normen)
a. Entwicklung in der Lehre
aa. Die Ansicht der strengen Gesetzesbindung
bb. Nichtanwendung einer Norm bei Widerspruch gegen nationalsozialistische Grundgedanken
cc. Eingeschränkte Nichtanwendungsbefugnis des Richters
b. Die Anwendung der „Kampfklausel“ durch die Rechtsprechung
c. Rechtsprechungsbeispiele
2. Die Auslegung zivilrechtlicher Normen im Nationalsozialismus
a. Die Auslegungslehren und die neuen Wertvorstellungen
aa. Die subjektiv-teleologische Auslegung
bb. Die objektive Auslegung
b. Die Auslegungspraxis der Rechtsprechung
aa. Der Rückgriff auf Gesetzeseinleitungen und Auslegungsregeln; die Zweckdeutung
bb. Das Ausfüllen von Gesetzeslücken
cc. Der Analogieschluss
II. Die Generalklauseln in der Zeit des Nationalsozialismus
1. Begriffsbestimmung
2. Die Funktion der Generalklauseln in der Zeit des Nationalsozialismus
E. Schlussbetrachtung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die fundamentalen Veränderungen des Rechtssystems im „Dritten Reich“. Dabei wird analysiert, wie sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung aktiv dazu beigetragen haben, rechtsstaatliche Prinzipien aufzuheben und die Rechtsordnung im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie umzugestalten, wobei ein besonderer Fokus auf der Diskriminierung der jüdischen Bevölkerung und der Etablierung des Führerprinzips liegt.
- Die Transformation der Gesetzgebungsorgane und die Entmachtung des Parlaments.
- Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien im Strafrecht, insbesondere durch Analogieverbot und Bestimmtheitsgrundsatz.
- Die rassenpolitische Diskriminierung durch gezielte Gesetzesanpassungen und Verwaltungsakte.
- Methoden der Rechtsprechung zur Umdeutung geltenden Rechts (Kampfklauseln und Auslegungsmethoden).
Auszug aus dem Buch
Die Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
Bis zur Machtergreifung 1933 wurde die Garantiefunktion des Strafrechtes und der daraus folgende Grundsatz „ nullum crimen, nullum poena sine lege“76 als eine Basis des rechtsstaatlichen Strafrechtes angesehen. Hierdurch war die Anwendung des Strafrechtes in der Weise gewährleistet, dass eine Tat nur dann verfolgt und bestraft werden könne, wenn es hierzu bereits zum Zeitpunkt der Tat eine entsprechende Vorschrift gab, die ein derartiges Handeln (oder Unterlassen) unter Strafe stellte.77
Nach der NS-Machtergreifung änderte sich diese Rechtsansicht jedoch schlagartig. Man wandte sich mit aller Schärfe gegen die Beibehaltung des Analogieverbots. Seine Abschaffung wurde zu einem beherrschenden Thema in der Reformdiskussion.79 Der überlieferte Rechtsgrundsatz „Was nicht verboten und mit Strafe bedroht ist, ist erlaubt“ wurde als Hinterbliebenschaft einer liberalen Epoche angesehen.80 Als Beispiele für eine lebensfeindliche, individualistische und damit volkfremde Rechtsprechung wurden Entscheidungen des Reichsgerichtes angeführt, die den Fernsprechautomatenbetrug und den Elektrizitätsdiebstahl mangels einer strafgesetzlichen Regelung für straflos erklärten.81 Am 25.06.1935 wurde das Analogieverbot schließlich durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben.82 § 2 des RStGB lautete nun:
„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.“
Dem ursprünglichen Rechtsgrundsatz stand nun mit der Zulassung der Analogie das Schlagwort „nullum crimen sine poena“ 83 entgegen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung definiert das Recht als dynamisches Gebilde und skizziert die Fragestellung, wie die nationalsozialistische Herrschaft das Recht durch gezielte Eingriffe des Gesetzgebers und der Rechtsprechung radikal verändert hat.
B. Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie und nationalsozialistisches Staatsverständnis: Dieses Kapitel erläutert die ideologischen Grundpfeiler wie die „Volksgemeinschaft“ und das „Führerprinzip“, die das traditionelle rechtsstaatliche Verständnis der Gewaltenteilung verdrängten.
C. Veränderung des Rechtes durch den Gesetzgeber: Der Hauptteil analysiert die systematische Ausschaltung des Parlaments durch das Ermächtigungsgesetz und die anschließende massive Umgestaltung des Staats-, Verwaltungs-, Straf- und Zivilrechts unter rassenpolitischen Gesichtspunkten.
D. Veränderung des Rechtes durch die Rechtsprechung: Hier wird untersucht, mit welchen Methoden die Justiz – wie die Anwendung der „Kampfklausel“ oder die teleologische Auslegung – das bestehende Recht im Sinne der NS-Ideologie korrigierte.
E. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst zusammen, dass die Transformation des Rechts in „Unrecht“ sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch eine bereitwillige Richterschaft umfassend vollzogen wurde.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Ermächtigungsgesetz, Führerprinzip, Volksgemeinschaft, Rechtsstaatlichkeit, Analogieverbot, Strafrecht, Zivilrecht, Diskriminierung, Rassenpolitik, Rechtsprechung, Kampfklausel, Auslegung, Willkür, Gesetzgebung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die systematische Veränderung der deutschen Rechtsordnung zwischen 1933 und 1945, sowohl durch legislative Maßnahmen als auch durch die aktive Rolle der Richterschaft.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die zentralen Themen sind die Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Diskriminierung der jüdischen Bevölkerung und die Implementierung nationalsozialistischer Ideologie in Straf- und Zivilrecht.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie das Recht im „Dritten Reich“ zu einem Instrument der Macht und der rassistischen Verfolgung umfunktioniert wurde, auch dort, wo formale Gesetzesänderungen fehlten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-historische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Verordnungen und zeitgenössischer Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der gesetzgeberischen Eingriffe (Verfassungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht) und die Rolle der Rechtsprechung bei der rechtlichen Transformation.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Führerprinzip, völkisches Prinzip, Kampfklausel, Rassenpolitik und die Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantiefunktionen.
Wie wurde das Analogieverbot im Strafrecht umgangen?
Durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 25.06.1935 wurde das Analogieverbot aufgehoben, sodass Taten auch nach dem „gesunden Volksempfinden“ bestraft werden konnten, selbst wenn kein spezifisches Gesetz vorlag.
Welche Rolle spielten Generalklauseln in der Rechtsprechung?
Generalklauseln, wie der Begriff der „guten Sitten“, dienten als Korrektiv, um politisch unerwünschte Ergebnisse des bestehenden Rechts zu verhindern und die nationalsozialistische Wertanschauung in das alte Normensystem zu transportieren.
- Arbeit zitieren
- Miroslav Duvnjak (Autor:in), 2005, Veränderung des Rechts durch Gesetzgeber und Justiz im Nationalsozialismus, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/51295