Diese Arbeit soll Fragen zu widersprüchlichen Verträgen, Sowiesokosten und der Bauaufsicht beantworten. Die Grundlage ist dabei die Entscheidung 2 Ob 230/17p des OGH, in welcher sich der OGH mit den Problemen einer mangelhaften Fenster-Montage beschäftigt hat. Anhand der Fülle der Entscheidungen zu widersprüchlichen Verträgen und Kostenersatz kann man sehen, dass eine fehlerhafte Vertragsgestaltung und ungenügende Aufklärung bei Vertragsverhandlungen keine Seltenheit sind. Im Idealfall formulieren beide Parteien ihren Willen klar und verständlich und erbringen ihre Leistungen vertragsgemäß. Leider kommt es vor, dass die Rechtsbeziehung irgendeinen Mangel hat. Das kann schon bei der Formulierung des Parteiwillens beginnen. Hier stellt sich nun die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und welcher Inhalt nun tatsächlich vereinbart wurde.
Falls es bei der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages zu Problemen kommt, stehen der benachteiligten Partei einige Rechtsinstitute zur Verfügung, unter anderem das Institut der Gewährleistung. Es ergeben sich die Probleme dadurch, dass der Werkunternehmer das "Werk" zwar vereinbarungsgemäß errichtet, die Erfüllung aber dennoch einen Mangel darstellt und einen Schaden verursacht. Der Werkbesteller möchte naturgemäß in irgendeiner Form für einen entstanden Schaden Ersatz und er hat sicherlich auch ein Interesse an einem einwandfreien, funktionierenden Werk. Was hat nun der Werkunternehmer zu leisten? Gibt es unter Umständen Fälle, in denen der Werkunternehmer von seiner Kostenersatzpflicht befreit wird?
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Entscheidung 2 Ob 230/17p
2.1 Die „Vorgeschichte“
2.2 Die Revision
3 ÖNORMEN
4 Der widersprüchliche Vertrag
4.1 Allgemeines
4.2 Vertragsanpassung
4.3 Die Funktionalität des Werkes
5 Die Sowieso-Kosten
5.1 Allgemeines
5.2 Ersatz der Sowieso-Kosten
5.2.1 Ersatz bei Vertragsanpassung
5.2.2 Die Warnpflicht nach § 1168a ABGB
5.2.3 Kein Ersatz bei funktionaler Leistungsbeschreibung
6 Die Bauaufsicht
7 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht zivilrechtliche Fragestellungen bei mangelhaftem Fenstereinbau, insbesondere im Kontext von widersprüchlichen Verträgen, der Auslegung des Parteiwillens sowie der Haftung für Sowieso-Kosten und Bauaufsicht. Die Forschungsfrage fokussiert sich darauf, wie bei derartigen baurechtlichen Konflikten die Kostentragungspflicht zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des OGH, insbesondere der Entscheidung 2 Ob 230/17p, zu beurteilen ist.
- Analyse der Vertragsauslegung bei widersprüchlichen Leistungsbeschreibungen.
- Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen für den Ersatz von sogenannten "Sowieso-Kosten".
- Untersuchung der Warnpflicht des Werkunternehmers nach § 1168a ABGB.
- Beurteilung der Haftung für Kosten einer professionellen Bauaufsicht bei Mängelbehebung.
Auszug aus dem Buch
4 Der widersprüchliche Vertrag
Die Grundvoraussetzung eines Vertrages sind (mindestens zwei) übereinstimmende Willenserklärungen. Diese Voraussetzung ist in § 861 ABGB normiert. Gibt es keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, liegt Dissens vor und es kommt kein Vertrag zustande. § 869 ABGB normiert den Dissens und dessen Rechtsfolgen.
Im vorliegenden Fall stimmen die Willenserklärungen grundsätzlich überein. Der WB kommt zum WU und will Fenster und deren Montage. Der WU bietet Fenster und eine Montageart an. Der WB nimmt das Angebot an. Der WB wird wohl Fenster haben wollen, welche ihren Zweck erfüllen und auch entsprechend montiert werden. Nun muss aber der genaue Leistungsumfang des Vertrages ermittelt werden, um die Leistungspflicht des WU feststellen zu können. Nach der Montage trat ein Schaden ein, da nicht die Methode nach der ÖNORM angewendet wurde. Es ist zu unterscheiden, ob von vornherein die Montage nach der ÖNORM geschuldet war oder nicht. In ersterem Fall hätte der WU den Vertrag schlecht erfüllt, in letzterem Fall hätte er den Vertrag zwar ordnungsgemäß erfüllt, aber unter Umständen haftet er wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Für die Vertragsauslegung ist auch die Ermittlung des objektiven Erklärungswertes wichtig. Hierfür ist die Vertrauenstheorie heranzuziehen. Die Willenserklärung ist so zu verstehen, wie sie ein objektiver, redlicher und verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Die Vertrauenstheorie hilft im vorliegenden Fall aber nicht weiter. Wenn der WU seine Methode als „fachlich einwandfrei“ bezeichnete, konnte ein objektiver Erklärungsempfänger wohl annehmen, dass die Montage ihren Zweck erfüllt und Dichtheit gegeben ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die Privatautonomie und die Problematik von Werkverträgen bei Mängeln und widersprüchlichen Willenserklärungen.
2 Die Entscheidung 2 Ob 230/17p: Darstellung des konkreten Falls zur mangelhaften Fenstermontage und der damit verbundenen erstinstanzlichen sowie revisiven Rechtsfragen.
3 ÖNORMEN: Definition und Bedeutung technischer Normen für die Vertragsgestaltung sowie deren Einfluss auf den Stand der Technik.
4 Der widersprüchliche Vertrag: Untersuchung von Lösungsansätzen bei Vertragswidersprüchen mittels Vertragsanpassung oder Fokus auf die Funktionalität des Werkes.
5 Die Sowieso-Kosten: Erörterung der Voraussetzungen, unter denen der Werkunternehmer von der Kostentragungspflicht befreit werden kann, unter Berücksichtigung der Warnpflicht.
6 Die Bauaufsicht: Prüfung der Haftung für Kosten einer Bauaufsicht bei Verbesserung eines mangelhaften Werkes.
7 Zusammenfassung: Synthese der Ergebnisse zur Vertragsauslegung, Kostentragung und der Anwendung der "zweiten Chance" des Werkunternehmers.
Schlüsselwörter
Werkvertrag, Gewährleistung, Schadenersatz, Bauaufsicht, Sowieso-Kosten, widersprüchlicher Vertrag, ÖNORM B 5320, Warnpflicht, § 1168a ABGB, Vertragsanpassung, Funktionalität, Stand der Technik, Mängelbehebung, OGH, Vertragsauslegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die zivilrechtlichen Herausforderungen bei mangelhaftem Fenstereinbau, wobei insbesondere die Konflikte durch widersprüchliche Leistungsbeschreibungen im Fokus stehen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Auslegung von Werkverträgen, der Ersatz von Mehrkosten (Sowieso-Kosten), die Warnpflicht des Unternehmers sowie die Haftung für eine notwendige Bauaufsicht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Haftungsverteilung und die rechtlichen Möglichkeiten zur Auflösung von Vertragswidersprüchen im Baurecht zu klären, gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von Gesetzesnormen (ABGB) und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (OGH) basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Definition von ÖNORMEN, die Instrumente der Vertragsanpassung und die spezifischen Voraussetzungen für den Ersatz von Sowieso-Kosten sowie Bauaufsichtskosten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Werkvertrag, Gewährleistung, Sowieso-Kosten, Warnpflicht und Vertragsauslegung charakterisieren.
Warum ist die Entscheidung 2 Ob 230/17p für die Arbeit so wichtig?
Diese OGH-Entscheidung dient als Grundlage für die Untersuchung, da sie sich explizit mit einer mangelhaften Fenster-Montage und der Kostenfrage der Bauaufsicht befasst.
Kann der Werkunternehmer Kosten für eine Bauaufsicht immer auf den Besteller abwälzen?
Nein, der OGH lehnt einen pauschalen Ersatz ab. Eine Haftung besteht nur, wenn eine Bauaufsicht bei vergleichbaren Werken üblich wäre oder durch Rettungsaufwand zur Schadensminderung gerechtfertigt ist.
- Quote paper
- Nikolaus Herczeg (Author), 2019, Widersprüchliche Verträge und Sowieso-Kosten auf Grundlage der Entscheidung 2 Ob 230/17p des OGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/501378