In dieser juristischen Arbeit soll aufgezeigt werden, wer bei kommerziellen Großveranstaltungen die Kosten für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit tragen muss.
Die Auseinandersetzung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Deutschen Fußball Liga (DFL) über die Kostenbeteiligung der DFL am Polizeieinsatz beim sog. Rotspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV hat die Frage, wer die Kosten für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei kommerziellen Großveranstaltungen tragen soll, erneut in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Im März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Frage betrifft aber nicht nur Fußballspiele oder andere Sportveranstaltungen, sondern erstreckt sich auf viele Großveranstaltungen, wie zum Beispiel Konzerte, das Oktoberfest, Kirchentage sowie Großdemonstrationen.
Der Umstand, dass im Fußball hohe Summen fließen, während die staatlichen Haushalte knapp bemessen sind, dürfte das Meinungsbild in der Gesellschaft entscheidend beeinflussen:Denn rund 77 bis 90 % der Bevölkerung sind der Auffassung, dass die DFL für die Polizeikosten aufzukommen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Gegenüberstellung gesellschaftspolitisch zu überzeugen vermag, die vorliegende Arbeit befasst sich aus Anlass des Bremer Falls mit der Rechtslage und beleuchtet dabei insbesondere verfassungsrechtliche
Bedenken.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Gefahrenabwehr und Abgabensystem
I. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
1. Verhaltens- und Zustandsstörer
2. Zweckveranlasser
II. Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlichen Abgabensystem
1. Die grundsätzliche Vorstellung des Steuerstaates
2. Vermarktung staatlicher Leistungen?
a) Besondere öffentliche Leistung
b) Individuelle Zurechenbarkeit
aa) Veranlasserprinzip
bb) Vorteilsprinzip
(i) Überwiegendes individuelles Interesse
(ii) Kein überwiegendes individuelles Interesse
(iii) Verallgemeinerungsfähig?
III. Zwischenergebnis
C. Weitere verfassungsrechtliche Grenzen
I. Gesetzgebungskompetenz der Länder?
II. Verbotene Regelung eines Einzelfalls?
III. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot
1. Bestimmtheit des „Ob“
2. Bestimmtheit des „Wie“
D. Grundrechtliche Privilegierung ideeller Veranstaltungen?
I. Kommerzielle Motivation des Gebührenschuldners
1. Berufsfreiheit
2. Eigentumsgarantie
3. Allgemeine Handlungsfreiheit
4. Allgemeiner Gleichheitssatz
II. Ideelle Motivation des Gebührenschuldners
III. Stellungnahme
E. Fußballverbände als potenzielle Kostenschuldner?
I. Veranstalter
II. Kostenschuldner
F. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kostenbeteiligung von kommerziellen Sportveranstaltern an Polizeieinsätzen, insbesondere vor dem Hintergrund des Streits zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Deutschen Fußball Liga (DFL). Dabei wird geprüft, ob eine solche Kostenüberwälzung mit den Grundsätzen des Abgabensystems sowie den Grundrechten der Veranstalter vereinbar ist.
- Polizeirechtliche Grundlagen der Kostenbelastung
- Verfassungsrechtliche Anforderungen an Gebührenerhebung (Bestimmtheitsgebot)
- Grundrechtliche Prüfung (Berufsfreiheit, Eigentum, Gleichheitssatz)
- Die DFL als möglicher Kostenschuldner bei Großveranstaltungen
Auszug aus dem Buch
Zweckveranlasser
Zu denken wäre noch an die umstrittenen Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers oder des mittelbaren Störers. Den Zweckveranlasser trifft selbst kein Vorwurf, da er sich ordnungsgemäß verhält und insbesondere nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Gleichwohl bezweckt er subjektiv oder objektiv eine Lage, an die das Verhalten eines anderen anknüpft. Erst durch das Zusammenwirken beider Ursachen wird die Gefahrenschwelle überschritten, sodass er entgegen der Theorie des unmittelbaren Veranlassers dennoch in Anspruch genommen werden soll. Bei einer Qualifizierung des Veranstalters als Zweckveranlasser würde daraus nicht ohne weiteres folgen, dass er auch die Kosten der staatlichen Maßnahme zu tragen hat, da die polizeirechtliche Primärebene von der Sekundärebene der Kostentragungspflicht zu unterscheiden ist (o. B. I.), die Störer-Eigenschaft allein noch nicht die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs auf der Primärebene begründet und ein rechtmäßiger Eingriff nicht automatisch eine Kostentragungspflicht auf der Sekundärebene zur Folge hat.
Die Figur des Zweckveranlassers passt nicht auf den Veranstalter einer kommerziellen Sportveranstaltung, weil die Veranstaltung das Hervorrufen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (insbesondere Gewalthandlungen) weder subjektiv noch objektiv bezweckt. Ersteres scheidet schon deswegen aus, weil der Veranstalter ein Interesse an einem störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung hat. Nur in den seltenen Fällen, in denen von einer kommerziellen Veranstaltung typischerweise und regelmäßig Gefahren objektiv hervorgefunden werden, käme eine Einstufung des Veranstalters als objektiver Zweckveranlasser in Betracht. Zu denken wäre an Verkehrsbehinderungen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, da der Veranstalter die Anreise der Besucher nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv bezweckt. Die Beobachtung des Straßenverkehre und die Begleitung des Besucherstroms im öffentlichen Raum, also außerhalb des Veranstaltungsgeländes, sowie das Einschreiten gegen randalierende Fans obliegt aufgrund des Gewaltmonopols des Staates der Polizei und nicht dem Veranstalter. Daher könnte die Polizei diese Maßnahmen dem Veranstalter selbst bei Bejahung der Störereigenschaft nicht Ordnungsverfügung aufgeben. Folglich scheidet mangels vertretbarer Handlung auch ein Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzvornahme durch die Polizei aus. Über das Polizeirecht wäre eine Kostenabwälzung nicht möglich.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Kostenbeteiligung von Veranstaltern an Polizeieinsätzen bei Sportgroßveranstaltungen am Beispiel des Streits zwischen Bremen und der DFL ein.
B. Gefahrenabwehr und Abgabensystem: Das Kapitel analysiert die polizeirechtlichen Zurechnungsfiguren wie Störer und Zweckveranlasser sowie die Vereinbarkeit einer Gebührenerhebung mit dem Steuerstaat-Prinzip.
C. Weitere verfassungsrechtliche Grenzen: Hier werden verfassungsrechtliche Hürden wie Gesetzgebungskompetenzen, das Verbot von Einzelfallgesetzen und das Bestimmtheitsgebot im Gebührenrecht erörtert.
D. Grundrechtliche Privilegierung ideeller Veranstaltungen?: Es wird untersucht, ob die Kostenabwälzung Grundrechte der Veranstalter (Berufsfreiheit, Eigentum, Gleichheitssatz) verletzt und wie ideelle von kommerziellen Veranstaltungen abzugrenzen sind.
E. Fußballverbände als potenzielle Kostenschuldner?: In diesem Abschnitt wird geklärt, ob die DFL als Veranstalter oder Kostenschuldner für polizeiliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden kann.
F. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die juristische Vertretbarkeit der Kostenüberwälzung zusammen und bewertet die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bremer Regelung.
Schlüsselwörter
Polizeieinsätze, Kostenbeteiligung, Sportveranstaltungen, DFL, Gefahrenabwehr, Veranlasserprinzip, Vorteilsprinzip, Gebührenrecht, Grundrechte, Berufsfreiheit, Bestimmtheitsgebot, öffentliche Sicherheit, Kostentragungspflicht, Zweckveranlasser, Gesamtschuldner.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Zulässigkeit, kommerzielle Sportveranstalter an den Kosten von Polizeieinsätzen zu beteiligen, vor allem im Kontext der Auseinandersetzung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Deutschen Fußball Liga (DFL).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Polizeirecht (insbesondere Gefahrenabwehr), das öffentliche Abgabenrecht, verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsätze und der Schutzbereich diverser Grundrechte von Veranstaltern.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die verfassungsrechtliche Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenüberwälzung für Polizeieinsätze auf private Großveranstalter rechtlich zulässig ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Rechtsprechung, Gesetzesbestimmungen und die Fachliteratur zur Kostenüberwälzung bei Polizeieinsätzen systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der polizeirechtlichen Zurechnung, die Vereinbarkeit mit dem Abgabensystem, die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grenzen sowie die Prüfung möglicher Grundrechtsverletzungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kostenüberwälzung, Polizeikosten, Zweckveranlasser, Gebührenerhebung, DFL, Grundrechtseingriff, öffentliche Sicherheit, Kostenschuldner.
Wie ist die Figur des "Zweckveranlassers" rechtlich zu bewerten?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Figur des Zweckveranlassers auf kommerzielle Sportveranstalter nicht passt, da diese die Störung der öffentlichen Sicherheit weder subjektiv noch objektiv bezwecken.
Warum ist das Bestimmtheitsgebot bei dieser Gebührenerhebung so kritisch?
Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass die Kosten für den Gebührenschuldner vorab absehbar sind. Eine Gebührenerhebung, die erst nachträglich und unvorhersehbar berechnet wird, steht im Konflikt mit der Gebührenvorhersehbarkeit.
Kann die DFL als Veranstalterin für Polizeikosten herangezogen werden?
Die Arbeit identifiziert die DFL als eine Akteurin mit erheblichem Einfluss auf Planung und Durchführung, weshalb sie als Mitveranstalterin in die Kostentragungspflicht genommen werden könnte.
- Quote paper
- Moritz Groeger (Author), 2019, Kostenbeteiligung für Polizeieinsätze, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/492372