„Das 20. Jahrhundert hat in seiner zweiten Hälfte einen nicht vorhergesehenen globalen Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit erlebt. Das Bundesverfassungsgericht, im Grundgesetz des Jahres 1949 vorgesehen und 1951 errichtet, ist ein Teil dieses Prozesses und in bedeutendem Maße auch Impulsgeber dieser Entwicklung. Vor 1945 hat es nur in vier Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlichen Umfangs gegeben, so im klassischen Pionier- und Mutterland der Verfassungsgerichtsbarkeit, in den USA, in der Schweiz, in Österreich und in Irland. Erst nach 1945 beginnt die bis zur unmittelbaren Gegenwart andauernde Expansion der Verfassungsgerichtsbarkeit“. Nach dem politischen Transformationsprozess in den postkommunistischen Staaten Europas 1989/1990 wurde in vielen Ländern eine Verfassungsgerichtsbarkeit angestrebt, die es zuvor meist nicht gab, denn „Kommunisten mögen keine Verfassungsgerichtsbarkeit“. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass sich nach der demokratisch-rechtsstaatlichen Systemwende eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa stark ausbreitete. Den Anfang machte Ungarn (1990), ihm folgten Bulgarien (1991), Rumänien (1992) und Litauen, die Slowakei und Tschechien(1993). Allerdings gab es auch Länder, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit schon vor dem Transformationsprozess eingeführt hatten, wie z.B. Polen (1986). Estland hingegen besitzt kein Verfassungsgericht, dafür aber ein oberstes ordentliches Gericht mit besonderem Spruchkörper für Verfassungssachen, welches präventive, abstrakte und konkrete sowie inzidente Normenkontrolle innehat. Das oberste Gericht in Estland ist durch seine weitgehenden Kompetenzen vergleichbar mit einem Verfassungsgericht. Zwischen den Verfassungsgerichten verschiedener Länder bestehen durchaus Unterschiede. Aus diesem Grunde möchte ich mich in dieser Arbeit an Hand der Länder Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik damit befassen, wie stark die Verfassungsgerichte in den ausgesuchten Ländern sind bzw. welche Kompetenzen die Verfassung den Verfassungsgerichten gibt und wie diese genutzt werden.
Inhaltsverzeichnis
2. Einleitung
3. Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen
4. Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn
5. Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik
6. Auseinandersetzung mit den Verfassungsgerichten
7. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht in einer rechtsvergleichenden Analyse der Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik nach deren politischem Transformationsprozess. Dabei wird untersucht, wie stark die jeweiligen Verfassungsgerichte positioniert sind, welche verfassungsrechtlichen Kompetenzen sie besitzen und inwieweit diese in der Praxis genutzt werden, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannungsfeldern zu anderen Staatsorganen.
- Vergleichende Analyse der historischen Entwicklung von Verfassungsgerichten in postkommunistischen Staaten.
- Untersuchung der institutionellen Rahmenbedingungen und Kompetenzausstattungen der Gerichte.
- Analyse der Verfahrensarten wie Normenkontrolle und Grundrechtsschutz.
- Diskussion über das Verhältnis zwischen Verfassungsgerichten und ordentlichen Fachgerichten.
- Bewertung der Stärke und Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in den drei ausgewählten Ländern.
Auszug aus dem Buch
3 Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen
Polen war das erste Land im sowjetischen Hegemonialbereich, das eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit vor dem politischen Transformationsprozess hatte. Das Verfassungsgericht war eine Folge von vorangegangenen politischen Turbulenzen, mit dem man versuchte, das Defizit zwischen Herrschenden und Beherrschten wieder auszugleichen. Somit nahm das Verfassungsgericht bereits 1986 seine Arbeit auf. Allerdings war der Verfassungsgerichtshof sehr eingeschränkt in seinen Kompetenzen, er hatte lediglich eine Prüfungs-, aber keine Aufhebungskompetenz. Wenn das Verfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärte, bedurfte es einer Überprüfung durch den Sejm. Dieser konnte der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch die Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten widersprechen, wenn mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend war.
Trotz der genannten Einschränkungen kann man die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen als einen revolutionären Schritt sehen, denn der Verfassungsgerichtshof bestand nicht nur auf dem Papier, sondern erklärte bereits im Mai 1986 eine Verordnung des Ministerrats für verfassungswidrig. Allerdings wurde eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zwischen 1990 und 1999 in zehn Fällen vom Sejm überstimmt, was immerhin fast zehn Prozent der gesamten Fälle ausmachte.
Der polnische Verfassungsgerichtshof bestand aus zwölf Richtern, welche vom Sejm auf acht Jahre gewählt wurden, darunter auch der Präsident und der Vizepräsident. Somit entschied sich Polen von Anfang an für einen parlamentarischen Bestellmodus der Richter. Eine Wiederwahl war nicht möglich. Um eine Kombination von Kontinuität und Wandel zu erzielen, war vorgesehen, alle vier Jahre die Hälfte der Richter neu zu wählen. Damit dies realisiert werden konnte, wurden zu Beginn sechs Richter nur für vier Jahre gewählt. Voraussetzung für eine Berufung an das Verfassungsgericht waren eine mindestens zehn jährige juristische Berufserfahrung oder eine Professur an einer juristischen Fakultät, wobei in der Praxis die meisten Richter Professoren waren. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs waren unabhängig, konnten allerdings vom Sejm abgewählt werden, wenn ein Richter „seinem Eid untreu geworden war“.
Zusammenfassung der Kapitel
2. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die globale Expansion der Verfassungsgerichtsbarkeit nach 1945 und stellt den Fokus der Arbeit auf den Vergleich der Verfassungsgerichte in Polen, Ungarn und Tschechien dar.
3. Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen: Dieses Kapitel analysiert die bereits 1986 begonnene Entwicklung des polnischen Verfassungsgerichtshofs, seine anfänglichen Kompetenzeinschränkungen und die Stärkung durch die Verfassung von 1997.
4. Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn: Das Kapitel beschreibt den Aufbau des ungarischen Verfassungsgerichts nach 1990, seine Besetzungsmodi und die besondere Rolle der Popularklage sowie die interne Organisation.
5. Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik: Hier werden die historische Vorläufer und die Konstituierung des tschechischen Verfassungsgerichts nach 1993 sowie dessen Zuständigkeiten und das Spannungsverhältnis zur ordentlichen Justiz erläutert.
6. Auseinandersetzung mit den Verfassungsgerichten: In diesem Kapitel erfolgt ein rechtsvergleichender Vergleich der drei untersuchten Länder hinsichtlich ihrer Stärke, Machtbefugnisse und der aktuellen Konfliktfelder mit Fachgerichten.
7. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die positiven Entwicklungen der Verfassungsgerichtsbarkeit in den drei Staaten seit der Systemwende zusammen und betont deren Rolle als unverzichtbares demokratisches Instrument.
Schlüsselwörter
Verfassungsgerichtsbarkeit, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Transformation, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Rechtsstaatlichkeit, Justizkonflikte, Sejm, Verfassungsrichter, Gewaltenteilung, Demokratisierung, Kompetenzstreitigkeiten, Verfassungsgerichtshof.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Verfassungsgerichtsbarkeit in drei ausgewählten postkommunistischen Staaten (Polen, Ungarn, Tschechische Republik) nach dem politischen Systemumbruch und vergleicht deren Ausgestaltung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die Kompetenzausstattung der Verfassungsgerichte, deren Verfahrensweisen (wie Normenkontrolle), den institutionellen Rahmen und die Stellung der Gerichte innerhalb der demokratischen Ordnung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, den Grad der Macht und Unabhängigkeit der jeweiligen Verfassungsgerichte zu bestimmen und herauszuarbeiten, wie effektiv diese ihre verfassungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt einen rechtsvergleichenden Ansatz, um die institutionellen und verfassungsrechtlichen Strukturen der Verfassungsgerichte in den drei Ländern einander gegenüberzustellen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden für jedes Land die historischen Hintergründe, die Besetzung der Richter, die spezifischen Verfahrensarten (wie konkrete/abstrakte Normenkontrolle) und die aktuellen Herausforderungen analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Verfassungsgerichtsbarkeit, Transformation, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde und Rechtsstaatlichkeit maßgeblich bestimmt.
Warum ist der Vergleich zwischen Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik sinnvoll?
Der Vergleich ist aufschlussreich, da die Länder unterschiedliche Ausgangslagen haben: Polen hatte bereits vor der Wende ein Verfassungsgericht, Ungarn führte es als erstes nach der Wende ein, und Tschechien blickt auf eine historisch unterbrochene Tradition zurück.
Was sind die Hauptkonfliktpunkte mit den ordentlichen Gerichten?
In allen drei Ländern ist ein Spannungsfeld zu beobachten, in dem ordentliche Gerichte die verbindliche Wirkung der Entscheidungen der Verfassungsgerichte in Frage stellen, was zu einer hohen Arbeitsbelastung der Verfassungsgerichte führt.
Welche Rolle spielt die Popularklage in der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit?
Die Popularklage in Ungarn ermöglicht es jedem Bürger, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm prüfen zu lassen, was dem Verfassungsgericht eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung verleiht.
- Arbeit zitieren
- Susanne Freitag (Autor:in), 2006, Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen, Ungarn und der Tschechischen Repbulik, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/49180