Seit dem Jahr 2006 wird die Reform der internationalen Leasingbilanzierung schon intensiv diskutiert. Grund dafür war besonders die starke Kritik an der bisher gültigen Leasingbilanzierung nach IAS 17. Insbesondere wurden die Ermessensspielräume bei der Klassifizierung der Leasingverhältnisse kritisiert, da diese dazu führen können, dass ähnliche Sachverhalte unterschiedlich dargestellt werden. Im Jahr 2016 veröffentlichte schließlich das International Accounting Standards Board (IASB) in Kooperation mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) den neuen Standard IFRS 16, welcher den bisherigen Standard IAS 17 ersetzt und ab dem Jahr 2019 anzuwenden ist. Ziel des neuen Standards ist hierbei die Sicherstellung einer realitätsgetreuen Darstellung des Leasingverhältnisses durch Leasingnehmer und Leasinggeber. Die bisher außerbilanziellen Leasinggeschäfte sollen nunmehr in der Bilanz verbessert abgebildet und sichtbar werden. Da zur Erfüllung der Zielsetzung des Standard IFRS 16 Veränderungen in Hinblick auf die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen gefordert werden, liegt hierauf der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Im Hinblick darauf, dass der neue Standard IFRS 16 umfassende qualitative und quantitative Anhangangaben festlegt, spielen die Auswirkungen auf die Anhangangaben in der vorliegenden Arbeit ebenso eine bedeutende Rolle. Im Vergleich zum IAS 17 wurden die Anhangangaben sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber erheblich ausgeweitet.
Allgemein soll geprüft werden, ob die Neuregelungen zur Zielerreichung führen. Zu diesem Zweck wird vorerst im zweiten Kapitel eine Einführung in das Thema Leasing erfolgen. Nachfolgend werden die wesentlichen Kritikpunkte des IAS 17 aufgezeigt, um die Notwendigkeit einer Reformierung der Leasingbilanzierung zu verdeutlichen. Um die Veränderung durch die Neuregelung ersichtlich zu machen, folgt anschließend im dritten Kapitel ein Vergleich der Leasingbilanzierung nach IAS 17 und der Leasingbilanzierung nach IFRS 16. Damit ein besseres Verständnis gewährleisten werden kann, wird vorerst die Leasingbilanzierung nach IAS 17 erläutert und anschließend erst nach IFRS 16. Hierbei werden Leasingnehmer und Leasinggeber getrennt voneinander betrachtet, da durch die Neuregelungen überwiegend Änderungen auf der Leasingnehmerseite zu verzeichnen sind.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Leasing nach IFRS
2.1 Allgemeine Einführung
2.2 Anpassungsbedarf des Standards IAS 17
3 Leasingbilanzierung nach IFRS
3.1 Bilanzierung der Leasingverhältnisse nach IAS 17
3.1.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.1.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
3.2 Bilanzierung der Leasingverhältnisse nach IFRS 16
3.2.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.2.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
4 Auswirkung der Neuregelung auf die Anhangangaben
4.1 Anhangangaben nach IAS 17
4.1.1 Angabepflicht der Leasingnehmer
4.1.2 Angabepflicht der Leasinggeber
4.2 Anhangangaben nach IFRS 16
4.2.1 Angabepflicht der Leasingnehmer
4.2.2 Angabepflicht der Leasinggeber
5 Kritische Würdigung der Neuregelung
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen
Verzeichnis sonstiger Quellen
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
Seit dem Jahr 2006 wird die Reform der internationalen Leasingbilanzierung schon intensiv diskutiert. Grund dafür war besonders die starke Kritik an der bisher gülti- gen Leasingbilanzierung nach IAS 17.1 Insbesondere wurden die Ermessensspiel- räume bei der Klassifizierung der Leasingverhältnisse kritisiert, da diese dazu füh- ren können, dass ähnliche Sachverhalte unterschiedlich dargestellt werden.2 Im Jahr 2016 veröffentlichte schließlich das International Accounting Standards Board (IASB) in Kooperation mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) den neuen Standard IFRS 16, welcher den bisherigen Standard IAS 17 ersetzt und ab dem Jahr 2019 anzuwenden ist.3 Ziel des neuen Standards ist hierbei die Sicherstel- lung einer realitätsgetreuen Darstellung des Leasingverhältnisses durch Leasing- nehmer und Leasinggeber.4 Die bisher außerbilanziellen Leasinggeschäfte sollen nunmehr in der Bilanz verbessert abgebildet und sichtbar werden.5 Da zur Erfüllung der Zielsetzung des Standard IFRS 16 Veränderungen in Hinblick auf die bilanzi- elle Behandlung von Leasingverhältnissen gefordert werden, liegt hierauf der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Im Hinblick darauf, dass der neue Standard IFRS 16 umfassende qualitative und quantitative Anhangangaben festlegt, spielen die Auswirkungen auf die Anhangangaben in der vorliegenden Arbeit ebenso eine bedeutende Rolle. Im Vergleich zum IAS 17 wurden die Anhangangaben sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber erheblich ausgeweitet.6
Allgemein soll geprüft werden, ob die Neuregelungen zur Zielerreichung führen. Zu diesem Zweck wird vorerst im zweiten Kapitel eine Einführung in das Thema Leasing erfolgen. Nachfolgend werden die wesentlichen Kritikpunkte des IAS 17 aufgezeigt, um die Notwendigkeit einer Reformierung der Leasingbilanzierung zu verdeutlichen. Um die Veränderung durch die Neuregelung ersichtlich zu machen, folgt anschließend im dritten Kapitel ein Vergleich der Leasingbilanzierung nach IAS 17 und der Leasingbilanzierung nach IFRS 16. Damit ein besseres Verständnis gewährleisten werden kann, wird vorerst die Leasingbilanzierung nach IAS 17 er- läutert und anschließend erst nach IFRS 16. Hierbei werden Leasingnehmer und Leasinggeber getrennt voneinander betrachtet, da durch die Neuregelungen über- wiegend Änderungen auf der Leasingnehmerseite zu verzeichnen sind. Des Weite- ren wird zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing unterschieden. Hierdurch soll auf Leasingnehmerseite der unter IFRS 16 anzuwendende Right-of-Use-Ansatz erkennbar werden. Die Gegenüberstellung der Anhanganga- ben nach IAS 17 und IFRS 16 erfolgt im vierten Kapitel, gleichwohl wie im vo- rausgegangenen Kapitel, für Leasingnehmer und –geber. Um die Zielerreichung überprüfen zu können, folgt im fünften Kapitel eine kritische Würdigung der Neu- regelung nach IFRS 16. Da die Auswirkungen der Neuregelung den Kernpunkt der vorliegenden Arbeit darstellen, wird der kritischen Würdigung ein eigenes Kapitel gewidmet. Die Arbeit schließt mit einem Fazit ab.
2 Leasing nach IFRS
2.1 Allgemeine Einführung
Als Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung zu verstehen, bei der der Leasingneh- mer das Nutzungsrecht für einen Vermögenswert für eine vereinbarte Zeit erhält und dem Leasinggeber ein Entgelt zahlt.7 Für Leasingverhältnisse galt hierbei in der internationalen Rechnungslegung seit 2005 die Fassung des IAS 17.8 Der Stan- dard IAS 17 befasst sich insbesondere mit der Klassifizierung von Leasingverhält- nissen in Finanzierungsleasing und Operating-Leasing. Hierbei stellt die Zurech- nung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand und die damit verbun- denen Risiken und Chancen das Bewertungskriterium dar.9 So wird ein Leasing- verhältnis als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn alle Risiken und Chancen, die mit dem Vermögenswert verbunden sind, übertragen werden.10 Besteht ein Lea- singverhältnis, das nicht als Finanzierungsleasing klassifiziert werden kann, so han- delt es sich um ein Operating-Leasingverhältnis.11 Der Standard IAS 17.10 führt hierbei fünf Beispiele an, welche zur Klassifizierung als Finanzierungsleasing füh- ren können. Auch führt der Standard IAS 17.11 drei Indikatoren auf, welche zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen könnten.12 Die Unterschei- dung zwischen einem Finanzierungsleasing und Operating-Leasing führt hierbei zu unterschiedlichen Bilanzierungspflichten beim Leasinggeber und Leasingnehmer.13
Wie im nächsten Kapitel beschrieben, hat die Klassifizierung des Leasingverhält- nisses als Finanzierungsleasing zur Folge, dass dieses in der Bilanz des Leasing- nehmers abzubilden ist. Eine Klassifizierung als Operating-Leasing führt hingegen dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet wird und somit keine Aufnahme in die Bilanz des Leasingnehmers zu erfolgen hat.14 Dieser Ermessensspielraum bei der Klassifizierung wird oftmals kritisiert.
2.2 Anpassungsbedarf des Standards IAS 17
Wie im vorausgegangenen Kapitel erläutert, galt gemäß IAS 17 die Klassifizierung zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing mit der Folge der unter- schiedlichen Bilanzierung bei dem Leasingnehmer und Leasinggeber. Ein Kritik- punkt besteht darin, dass eine Unterscheidung der Leasingverhältnisse aufgrund der Bandbreite an Ausgestaltungsmöglichkeiten der Leasingverträge kaum möglich ist. Viel eher ermöglichen die Klassifizierungskriterien des IAS 17 erhebliche Ermes- sensspielräume bei der Gestaltung von Leasingverträgen und somit Spielräume in der Beurteilung der Leasingverhältnisse. Insbesondere bezieht sich die Kritik auf Leasingverträge, bei denen die Chancen und Risiken an den Leasingnehmer abge- treten werden und trotzdem das Leasingverhältnis als Operating-Leasing eingestuft wird. Der Leasingnehmer könnte sein Ermessensspielraum nutzen, um das Leasing- verhältnis als Operating-Leasing einzustufen und somit die gewünschte bilanzielle Behandlung in Form einer Nicht-Bilanzierung zu erhalten.15 Diese Ermessensspiel- räume können dazu führen, dass ähnliche Sachverhalte unterschiedlich dargestellt werden.16 So können bei Operating-Leasingverhältnissen für den Leasingnehmer erhebliche und langfristige Verpflichtungen vorliegen, ohne dass diese in der Bilanz ersichtlich sind. Gleichwohl werden Vermögenswerte in Form von Nutzrechten bei einem Operating-Leasingverhältnis nicht in der Bilanz ersichtlich.17 Eine realitäts- getreue Darstellung des Leasingverhältnisses scheint durch den bisher kritisierten Standard IAS 17 nicht gegeben. Der stets kritisierte Leasingstandard soll durch die Neuregelung IFRS 16 ersetzt werden und ist seit dem Geschäftsjahr 2019 verpflich- tend anzuwenden.18 Ziel der Neuregelung ist die Sicherstellung einer realitätsge- treuen Darstellung des Leasingverhältnisses durch Leasingnehmer und Leasingge- ber.19 Nach IFRS 16 ist ein Leasingverhältnis als Vertrag definiert, bei dem das Recht zur Kontrolle eines Vermögenswertes für einen bestimmten Zeitraum gegen ein Entgelt übertragen wird.20 Anders als gemäß IAS 17 ist nach IFRS 16 nicht das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand zur Bestimmung einer Leasing-vereinbarung auschlaggebend, sondern das Recht zur Kontrolle. Nachfolgend sol len die Auswirkungen der Neuregelungen auf die bilanzielle Behandlung von Lea singvertragennochmals ausfuhrlicher erlautert werden. Insbesondere sollen die An derungen fur Leasingnehmer und Leasinggeber unter denjeweiligen Standards ver deutlicht werden.
3 Leasingbilanzierung nach IFRS
3.1 Bilanzierung der Leasingverhältnisse nach IAS 17
3.1.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
Leasingverhältnisse lassen sich in zwei Arten klassifizieren, das sogenannte Finan- zierungsleasing und das Operating-Leasing. Diese unterscheiden sich in der Form des juristischen bzw. wirtschaftlichen Eigentums, der Zugangs- und Folgebewer- tung und in der Art der Abschreibung. Ist das bestehende Leasingverhältnis als Fi- nanzierungsleasing einzustufen, führt dies für den Leasingnehmer sowohl zu einer Aktivierung als auch zu einer Passivierung.21 Dies wird dadurch begründet, dass so ein getreues Bild erzeugt wird, da die wirtschaftlichen Ressourcen und Verpflich- tungen eines Unternehmens realitätsgetreu dargestellt werden.22 Die Aktivierung des Objekts des Leasingverhältnisses durch den Leasingnehmer bedingt die Über- tragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasingnehmer. Die Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber werden passiviert, also als Leasingverbind- lichkeit in die Bilanz aufgenommen.23 Bei der Zugangsbewertung ist das Lea- singobjekt und die -verbindlichkeit in identischer Höhe anzusetzen und zwar mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes, der sich zu Beginn des Lea- singverhältnisses ergab, oder gegebenenfalls bei niedrigeren Barwert mit dem Bar- wert der Mindestleasingzahlungen.24 Gilt das Leasingobjekt als ein planmäßig ab- zuschreibender Vermögenswert ist der Abschreibungsaufwand gewinnmindernd. 25
Hierbei sind dieselben Abschreibungsgrundsätze zu verwenden als handle es sich nicht nur um das wirtschaftliche, sondern auch um das juristische Eigentum des Leasingnehmers.26 Die Laufzeit der Abschreibung hängt von der tatsächlichen Übertragung des juristischen Eigentums an den Leasingnehmer ab. Liegt beispiels- weise eine Kaufoption vor, sodass von einer Eigentumsübertragung am Ende der Laufzeit ausgegangenen werden kann, beträgt die Abschreibungsdauer die gesamte Nutzungsdauer. Ist von einer Übertragung nicht auszugehen, erfolgt die Abschrei- bung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses, sofern diese geringer ist als die Nutzungsdauer.27 Ist das Leasingverhältnis als Operating-Leasingverhältnis einzu- stufen, erlangt der Leasingnehmer weder das wirtschaftliche noch das juristische Eigentum an dem Leasingobjekt. Folglich hat der Leasingnehmer ausschließlich das Nutzungsrecht am Leasingobjekt und das Leasingverhältnis wird folglich wie ein Mietverhältnis behandelt.28 Die Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasing- geber werden linear als Aufwand über die Leasingverhältnislaufzeit erfasst.29 Da die tatsächlichen Zahlungsströme für die Aufwandserfassung nicht von Bedeutung sind, entsteht hierdurch eine Abweichung in der Bilanz, für die der Leasingnehmer einen Abgrenzungsposten in seiner Bilanz zu bilden hat.30
3.1.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
Eine Klassifizierung als Finanzierungsleasing hat beim Leasinggeber zur Folge, dass dieser eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer hat, welche in Höhe der Nettoinvestition anzusetzen ist.31 Der Nettoinvestitionswert wird wie folgt berech-net:32
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Hinblick auf die Folgebewertung werden die Leasingzahlungen in Tilgungsanteile und Finanzierungserträge gegliedert.33 Der Finanzertrag ergibt sich durch den Zinsanteil. Der Tilgungsanteil verkleinert hingegen die Forderung gegenüber dem Leasingnehmer.34
Bei einem Operating-Leasingverhältnis verbleibt das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber, sodass es als Vermögenswert in der Bilanz des Leasinggebers aufzuführen und linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses abzuschreiben ist.35 Zusätzlich werden Kosten, die mit den Leasingerträgen anfal- len, als Aufwand berücksichtigt.36
[...]
1 1 Vgl. Bausch/Fülbier (2015): 2341; Berger/Nardmann (2016): 425; Pilhofer/Herr/Woll (2018): 398. Die Leasingbilanzierung wurde insbesondere für den Leasingnehmer grundlegend verän- dert und löste eine der längsten Reformdiskussionen in der IASB-Geschichte aus. Vgl. Fül- bier/Scharf (2016): 3.
2 Vgl. Hartmann-Wendels (2010): 41; Coenenberg/Fink (2018): 52; Toefer (2019): 20.
3 Vgl. Heberling (2017): 68; Coenenberg/Fink (2018): 52; Toferer (2018): 1.
4 Vgl. IAS 17.1.
5 Vgl. Adolph/Rischar (2016): 10; Thurow (2016): 149.
6 Vgl. PKF (2016): 6.
7 Vgl. IAS 17.4.
8 Ergänzend waren die Vorschriften IFRIC 4, SIC 27 und SIC anzuwenden. Vgl. Focken/ Hansmann (2011): 484.
9 Vgl. IAS 17.7.
10 Vgl. IAS 17.8; Hartmann-Wendels (2010): 40 f.
11 Vgl. IAS 17.8.
12 Vgl. Toferer (2019): 9.
13 Siehe Kapitel 3.
14 Vgl. Pferdehirt (2007): 84.
15 Vgl. Hartmann-Wendels (2010): 41
16 Vgl. Toferer (2019): 20.
17 Vgl. Hartmann-Wendels (2010): 41.
18 Vgl. Sacarin (2017): 115; Sagert/Schmeling/Schwär (2018): 1.
19 Vgl. IAS 16.1.
20 IFRS 16.9.
21 Im Gegensatz zum Operating-Leasing, was im späteren Verlauf dargestellt wird.
22 Vgl. IAS 17.22.
23 Vgl. Focken/Hansmann (2011): 495f.
24 Vgl. IAS 17.20; Zülch/Hendler (2016) 216.
25 Vgl. Zülch/Hendler (2016): 216 f; IAS 17.27.
26 Vgl. Beine/Nardmann (2011): 709.
27 Vgl. Zülch/Hendler (2016): 216 ff; IAS 17.28.
28 Vgl. Engel-Ciric (2009): 275.
29 Vgl. IAS 17.33.
30 Vgl. Focken/Hansmann (2011): 499.
31 Vgl. IAS 17.36.
32 Vgl. Toferer (2019): 14.
33 Vgl. Toferer (2019): 14.
34 Vgl. Focken/Hansmann (2011): 495.
35 Vgl. IAS 17.49 f.
36 Vgl. IAS 17.51; Zülch/Hendler: 222.