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Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells

Title: Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells

Research Paper (undergraduate) , 2016 , 35 Pages , Grade: 16 Punkte

Autor:in: Inga Denecke (Author)

Law - Penology

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Am 26.11.2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten. Es soll durch eine Erweiterung des Korruptionsstrafrechts dazu beitragen, Schäden und damit verbundene Kosten in der Wirtschaft zu vermeiden. In diesem Zuge wurde unter anderem der § 299 StGB reformiert. Im neuen § 299 I Nr. 2 bzw. II Nr. 2 StGB hat das sogenannte Geschäftsherrenmodell Eingang in das deutsche StGB gefunden. Nach dieser Konstruktion ist eine Pflichtverletzung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens gegenüber diesem Unternehmen strafbar. Dem reinen Wortlaut nach ist jede Pflichtverletzung erfasst und somit strafwürdig. Um allerdings dem Ultima-ratio-Gedanken des Strafrechts gerecht zu werden, bedarf dieses Merkmal einer Präzisierung.

Im Folgenden werden zunächst die Veränderungen des § 299 StGB n.F. vorgestellt und das Geschäftsherrenmodell in seiner Grundform erläutert. Anschließend wird betrachtet, welche Überlegungen den Gesetzgeber zu der Aufnahme des Geschäftsherrenmodells veranlasst haben und welche Probleme dieses Modell mit sich bringt. Darauf aufbauend werden die bereits vertretenen Lösungsvorschläge für eine Präzisierung des Merkmals der Pflichtverletzung kritisch beleuchtet und ein eigener Lösungsvorschlag zur restriktiven Auslegung entwickelt.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells

I. Einleitung

II. Die Reform des § 299 StGB – maßgebliche Änderungen

III. Das Geschäftsherrenmodell

IV. Gesetzesbegründung für die Einführung des Geschäftsherrenmodells

1. Überlegungen zur Einführung des Geschäftsherrenmodells

2. Kritik im Gesetzgebungsverfahren

3. Einschränkung des Gesetzgebers

V. Das Merkmal der Pflichtverletzung – Problemfälle/Kritik

1. Fall – Kleiderordnung

a) Sachverhalt

b) Subsumtion

2. Fall – Kindergarten

a) Sachverhalt

b) Subsumtion

3. Zwischenfazit

VI. Lösungsvorschläge zur restriktiven Auslegung des Merkmals der Pflichtverletzung

1. Auslegungsmethoden

2. Einschränkung des Täterkreises

3. Restriktives Verständnis des Bezugs-Begriffs

4. Funktionaler Zusammenhang mit dem Waren- oder Dienstleistungsbezug

5. Wettbewerbsbezogene Auslegung/ objektiv-systematische Auslegung

6. Auslegung anhand der Perspektive des Normadressaten

7. Auslegung nach internationalen Vorgaben

8. Beschränkung auf gravierende Vertragsbrüche

VII. Eigene Vorschläge zur einschränkenden Auslegung der Pflichtverletzung mit Beispielsfällen

1. Kritische Würdigung der diskutierten Vorschläge

2. Eigener Auslegungsvorschlag

a) Hybridtatbestand

b) Abstrakter Wettbewerbsbezug

c) „Wesentliche“ Pflichten

d) Weitere Einschränkung

VIII. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Neuregelung des § 299 StGB durch das neu implementierte „Geschäftsherrenmodell“. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie das Tatbestandsmerkmal der „Pflichtverletzung“ restriktiv ausgelegt werden kann, um eine uferlose Pönalisierung von Handlungen zu vermeiden, die zwar arbeitsrechtlich relevant, aber strafunwürdig sind.

  • Reform des § 299 StGB durch das Geschäftsherrenmodell
  • Strafbarkeit von Pflichtverletzungen im Unternehmenskontext
  • Kritische Analyse bisheriger Auslegungsvorschläge
  • Entwicklung eines eigenen restriktiven Auslegungsansatzes
  • Schutzgutbestimmung zwischen Wettbewerbsschutz und Geschäftsherreninteresse

Auszug aus dem Buch

III. Das Geschäftsherrenmodell

Während das Geschäftsherrenmodell in anderen europäischen Strafgesetzen in verschieden modifizierten Ausprägungen schon seit geraumer Zeit enthalten ist, war es dem deutschen Strafrecht bisher fremd.

Dieses Modell ist in seiner klassischen Form von einer Drei-Personen-Beziehung geprägt: Es werden der Geschäftsherr (Prinzipal), der Angestellte oder Beauftragte (Agent) und der Auftragnehmer (Klient) unterschieden. Das strafrechtlich relevante Verhalten liegt nun darin, dass der Agent durch eine „korruptive Abmachung mit dem Klienten die Loyalitätsbeziehung zu seinem Vorgesetzten“, dem Prinzipal, stört. Diese „korruptive Abmachung“, oder auch Unrechtsvereinbarung, muss nicht zwingend beinhalten, dass der Agent pflichtwidrig handelt oder den Prinzipal schädigt. Vielmehr kann die Loyalitätspflicht bereits dadurch verletzt werden, dass eine Vereinbarung im Bezug auf das Verhältnis zwischen Prinzipal und Agent getroffen und so unterlaufen wird, dass der Agent dem Klienten und nicht seinem Prinzipal weisungsunterworfen ist. Der Agent macht sich gewissermaßen zum „Diener zweier Herren“.

Das geschützte Rechtsgut ist also das Interesse des Prinzipals an einem loyalen Verhalten seiner Angestellten oder Beauftragten. Als Täter kommen demnach nur Arbeitnehmer oder sonst einem Geschäftsherrn Loyalitätspflichtige in Betracht.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Einführung in die Reform des § 299 StGB und die Relevanz des Geschäftsherrenmodells für das deutsche Strafrecht.

II. Die Reform des § 299 StGB – maßgebliche Änderungen: Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 299 StGB sowie Erläuterung der begrifflichen Änderungen.

III. Das Geschäftsherrenmodell: Erläuterung der Struktur der Drei-Personen-Beziehung und des neuen Schutzzwecks innerhalb des Strafgesetzbuches.

IV. Gesetzesbegründung für die Einführung des Geschäftsherrenmodells: Analyse der Beweggründe des Gesetzgebers, insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Vorgaben.

V. Das Merkmal der Pflichtverletzung – Problemfälle/Kritik: Aufzeigen von Anwendungsfällen („Kleiderordnung“, „Kindergarten“), in denen eine rein wortgetreue Anwendung des neuen Straftatbestands unbillig erscheint.

VI. Lösungsvorschläge zur restriktiven Auslegung des Merkmals der Pflichtverletzung: Vorstellung verschiedener wissenschaftlicher Ansätze zur Einhegung des Begriffs der Pflichtverletzung.

VII. Eigene Vorschläge zur einschränkenden Auslegung der Pflichtverletzung mit Beispielsfällen: Entwicklung eines hybriden Auslegungsvorschlags unter Einbeziehung des Wettbewerbsschutzes und der Loyalitätsinteressen.

VIII. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der restriktiven Auslegung als notwendiges Instrument zur Vermeidung einer Überdehnung des Strafrechts.

Schlüsselwörter

§ 299 StGB, Geschäftsherrenmodell, Pflichtverletzung, Korruptionsstrafrecht, Unrechtsvereinbarung, Wettbewerbsmodell, Untreue, Strafwürdigkeit, restriktive Auslegung, Loyalitätspflicht, Hybridtatbestand, Wirtschaftsrecht, Compliance, strafrechtliche Reform, Bestechung im privaten Sektor.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die 2015 erfolgte Reform des § 299 StGB, durch welche das Geschäftsherrenmodell in das deutsche Strafrecht eingeführt wurde, und kritisiert die weite Auslegung des neuen Tatbestandsmerkmals der Pflichtverletzung.

Was sind die zentralen Themenfelder der Studie?

Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlichen und strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen, die Funktion des Geschäftsherrenmodells sowie die internationale Harmonisierung des Korruptionsstrafrechts.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist es, einen sachgerechten Auslegungsvorschlag für das Merkmal der Pflichtverletzung in § 299 StGB zu entwickeln, der den Ultima-Ratio-Gedanken des Strafrechts wahrt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt klassische juristische Auslegungsmethoden (grammatisch, historisch, systematisch und teleologisch), um eine methodisch fundierte Eingrenzung der Strafbarkeit zu erreichen.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert die gesetzgeberischen Intentionen, beleuchtet Problemfälle wie den „Schürzen-Fall“ oder den „Kindergarten-Fall“ und bewertet kritisch verschiedene bereits existierende Lösungsvorschläge in der Literatur.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselwörter sind insbesondere das Geschäftsherrenmodell, der Hybridtatbestand, die Pflichtverletzung als unbestimmter Rechtsbegriff sowie der Schutz der Loyalitätsinteressen im geschäftlichen Verkehr.

Warum hält der Autor die wortgetreue Anwendung des § 299 StGB für problematisch?

Eine rein wortgetreue Anwendung würde sämtliche innerbetrieblichen Pflichtverletzungen pönalisieren, was dazu führen würde, dass zivilrechtlich relevante, aber nicht strafwürdige Handlungen in den Bereich des Strafrechts geraten.

Was schlägt der Autor als Lösung für die Auslegung vor?

Der Autor schlägt einen „Hybridtatbestand“ vor, der das Merkmal der Pflichtverletzung sowohl am Schutz des (abstrakten) Wettbewerbs als auch an den Loyalitätsinteressen des Geschäftsherrn ausrichtet.

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Details

Title
Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells
College
University of Leipzig
Grade
16 Punkte
Author
Inga Denecke (Author)
Publication Year
2016
Pages
35
Catalog Number
V491384
ISBN (eBook)
9783668959897
ISBN (Book)
9783668959903
Language
German
Tags
§ 299 StGB Geschäftsherrenmodell
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Inga Denecke (Author), 2016, Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/491384
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