Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass eine Erlaubnis zum privaten, nicht-kommerziellen Anbau von Hanf (cannabis sativa) zum Zwecke des späteren rituellen Konsums nicht unter Berufung auf die Freiheit der Religionsausübung (Art 4 II GG1) verlangt werden kann. Damit musste sich ein deutsches Obergericht erstmals mit der Problematik auseinandersetzen, ob Religion auch im wörtlichen Sinne Opium des Volkes sein darf. In den USA hatte bereits 1989 der Supreme Court einen ähnlich gelagerten Fall entschieden; eine Entscheidung des südafrikanischen Constitutional Court steht noch aus.
„Cuius regio, eius religio“ oder „fiat iustitia, pereat mundus“? Mögen die Mütter und Väter des Grundgesetzes bei der schrankenlosen Einfügung des Art. 4 II noch an die Praktiken der großen abendländischen Weltreligionen gedacht haben und mangels erheblicher Konfliktpotentiale mit der weltlichen Ordnung beruhigt gewesen sein, so ergeben sich mit Religionen und Sekten, die unserem Kulturkreis fremder sind, in letzter Zeit zunehmend Spannungen zwischen religiöser und weltlicher Ordnung. Die Auflösung dieser Spannungen stellt die Gerichte vor jedenfalls nicht unerhebliche Rechtsprobleme; dies war auch hier offensichtlich der Fall.
Aus religionsrechtlicher Sicht bietet sich die vorliegende Entscheidung vor allem dazu an, die Fragestellungen zu erörtern, wie weit der Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit gezogen werden kann und welche Schrankensetzungen zulässig sind. Dazu soll hier im ersten Teil, nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, ein Einblick in die Bedeutung des Cannabis-Konsums für die Anhänger der Rastafari-Religion (die Rastas) gegeben und anschließend die medizinische Problematik, die eine essentielle Schranke für deren Religionsausübung darstellen könnte, kurz umrissen werden. Abschließend soll noch ein Exkurs über die vom U.S. Supreme Court entschiedene Problematik angeboten werden, auf dessen Lektüre zur Lösung der Fallfrage verzichtet werden kann, der aber gleichwohl für den vorliegenden Fall interessante Aspekte und Argumente aus einer anderen Sichtweise offeriert. Im zweiten Teil der Arbeit wird schließlich die Entscheidung des BVerwG anhand des klassischen Aufbauschemas nachgeprüft werden, wobei den bereits angesprochenen Fragestellungen besondere Aufmerksamkeit zukommen soll.
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil – Einführung in die Sachproblematik
I. Vorwort
II. Sachverhalt
III. Cannabis-Konsum als Teil der Rastafari-Religion
IV. Medizinische Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis-Konsum
1. Allgemeines
2. Toxizität und Lethalität
3. Physische Folgen des Konsums
4. Psychische Folgen des Konsums
5. Zummenfassung
V. Exkurs: Peyotl-Konsum in den USA
1. Die Peyote-Religion
2. Rechtsgeschichtlicher Abriß
3. Darstellung des U.S. Supreme Court-Urteils
Zweiter Teil - Cannabis und Religionsausübungsfreiheit
I. Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit
1. Die Auslegung des Schutzbereichs durch das BVerfG
2. Die Kritik der Lehre an der Schutzbereichsauslegung des BVerfG
3. Stellungnahme
4. Plausibilität der Behauptung religiöser Handlungsmotivation
II. Eingriff
III. Rechtfertigung des Eingriffs
1. Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnisregelung des BtMG
2. Verfassungsmäßigkeit der Auslegung der Erlaubnisregelung des BtMG
a.) Rechtfertigung des Eingriffs durch kollidierendes Verfassungsrecht
aa.) „Volksgesundheit“
bb.) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 2. Var.)
cc.) Jugendschutz (Art. 6 II 2)
dd.) Völkerrechtliche Verträge
b.) Beschränkung durch allg. Gesetze wegen Art. 140 i.V.m. 136 I WRV
IV. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versagung einer Erlaubnis zum Cannabis-Anbau für rituelle Zwecke im Kontext der Religionsausübungsfreiheit und analysiert dabei kritisch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.12.2000 unter Berücksichtigung medizinischer und rechtsvergleichender Aspekte.
- Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 II GG
- Rechtliche Bewertung des rituellen Cannabis-Konsums der Rastafari
- Medizinische Evidenz zur Gefährlichkeit von Cannabis
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe (BtMG)
- Rechtsvergleich: Peyote-Rechtsprechung des U.S. Supreme Court
Auszug aus dem Buch
II. SACHVERHALT
In casu berief sich der Kläger darauf, Anhänger der sog. „Rastafari-Religion“ zu sein. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Cannabis, nach Ansicht dieser Religion das „heilige Kraut“, zum Eigenverbrauch anbauen und bei Rastazeremonien konsumieren. Da Cannabis-Produkte jedoch in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz6 aufgeführt sind und damit Betäubungsmittel iSd § 1 I des Gesetzes darstellen, wäre ein solcher Anbau ohne Erlaubnis als eine Straftat gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG zu klassifizieren. Deswegen beantragte der Kläger am 30.08.1993 beim Bundesgesundheitsamt (BGA) eine Erlaubnis zum Cannabis-Anbau in geringen Mengen (5 bis 10 Pflanzen pro Jahr) gemäß § 3 I Nr. 1 BtMG. Diese wurde mit Bescheid vom 07.12.1993 unter Verweis darauf abgelehnt, dass diese gemäß § 3 II BtMG nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden könne. Gegen die Abweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs am 15.07.1994 beschritt der Kläger den Rechtsweg bis zum BVerwG, das in letzter Instanz die Entscheidung des BGA bestätigte.
Zusammenfassung der Kapitel
Erster Teil – Einführung in die Sachproblematik: Das Kapitel führt in das Urteil des BVerwG ein, beleuchtet den Sachverhalt, die religiöse Bedeutung von Cannabis für die Rastafari-Bewegung, den aktuellen medizinischen Kenntnisstand sowie die US-amerikanische Rechtsprechung zum Peyotl-Konsum.
Zweiter Teil - Cannabis und Religionsausübungsfreiheit: Hier erfolgt eine dogmatische Prüfung der Schutzbereichs- und Eingriffsproblematik sowie eine detaillierte Analyse der Rechtfertigungsgründe, insbesondere im Hinblick auf das BtMG und kollidierendes Verfassungsrecht.
Schlüsselwörter
Religionsausübungsfreiheit, Rastafari, Cannabis, Betäubungsmittelgesetz, BVerwG, Cannabis-Anbau, Grundgesetz, Volksgesundheit, Jugendschutz, Peyote-Religion, Religionsfreiheit, Rauschmittel, Verfassungskonforme Auslegung, BtMG, Eingriff
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die Frage, ob das Verbot des privaten Anbaus von Cannabis zur rituellen Verwendung durch Anhänger der Rastafari-Religion eine Verletzung der durch Art. 4 II GG garantierten Religionsausübungsfreiheit darstellt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Verhältnis zwischen religiöser Praxis und staatlichem Betäubungsmittelrecht, die Definition des Schutzbereichs der Religionsfreiheit sowie die Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Entscheidung des BVerwG vom 21.12.2000 kritisch zu würdigen und zu hinterfragen, ob die Versagung der Anbauerlaubnis verfassungsrechtlich haltbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die eine systematische verfassungsrechtliche Prüfung nach dem klassischen Gutachtenstil (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) vornimmt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden sowohl die Einordnung in den Schutzbereich der Religionsfreiheit diskutiert als auch die Rechtfertigung des Eingriffs durch kollidierende Schutzgüter wie Volksgesundheit, Jugendschutz und völkerrechtliche Verträge geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Religionsausübungsfreiheit, Cannabis, Rastafari, Betäubungsmittelgesetz, Verfassungskonforme Auslegung und Verhältnismäßigkeit geprägt.
Warum wird der Peyote-Konsum in den USA als Exkurs behandelt?
Der Vergleich dient dazu, Argumente aus einer anderen Rechtsordnung zur Lösung der vorliegenden Fallfrage zu offerieren, insbesondere wie der U.S. Supreme Court den rituellen Drogenkonsum bewertet hat.
Wie bewertet der Autor die medizinischen Argumente gegen Cannabis?
Der Autor argumentiert, dass nach aktuellem medizinischem Erkenntnisstand von erheblichen negativen Folgen für Erwachsene nicht mehr ausgegangen werden kann und die Cannabis-Prohibition medizinisch kaum zu begründen ist.
Welche Rolle spielt Art. 136 I WRV in der Argumentation?
Der Autor diskutiert diesen als potenzielle Schranke für die Religionsausübungsfreiheit, verwirft diese jedoch unter Verweis auf den Wortlaut und die systematische Einordnung als Diskriminierungsverbot.
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- Timo Rosenkranz (Autor:in), 2002, Rauschmittelkonsum als Teil der Religionsausuebung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/47511