Der Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften wird durch den § 8c KStG geregelt. Dieser wurde durch das UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 mit erstmaliger Gültigkeit für den VZ 2008 und die Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 eingeführt. Er löste die damalige Reglung zum „Mantelkauf“ des § 8c Abs. 4 KStG a.F. ab. Zu Beginn sollte der § 8c KStG ausschließlich aus 3 Sätzen bestehen, wurde jedoch bereits im Gesetzgebungsverfahren um den jetzigen § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG erweitert. Bereits durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen vom 12.8.2008 kam es zur Ersten von zahlreichen Anpassungen der bis heute umstrittenen Regelung, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 und der damit verbundenen Einführung des § 8d KStG zu dem aktuellen Stand dieser Vorschrift führen. Weitere Brisanz erhält die Regelung im Hinblick auf die, mit vom BVerfG durch Beschluss vom 29.3.2017 bestätigte, Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG und die Vorlage des FG Hamburg an das BVerfG bezüglich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.
In dieser Arbeit soll daher die aktuelle Rechtslage des § 8c Abs. 1 KStG, insbesondere im Zusammenhang mit dem BMF Schreiben vom 28.11.2017, aufgezeigt, sowie die Lösung des Gesetzgebers durch den neuen § 8d KStG beleuchtet werden.
Struktur der Arbeit
1 Einleitung
2 § 8c KStG – Verlustuntergang
2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
2.2 Erwerber/Erwerberkreis
2.3 Rechtsfolgen
2.4 Escape-Klauseln
2.4.1 Konzernklausel
2.4.2 Stille-Reserven-Klausel
3 Fortführungsgebundener Verlustvortrag - § 8d KStG
3.1 Antragsregelung
3.2 Voraussetzungen zur Anwendung des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG
3.2.1 Ausschließliche Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebs
3.2.2 Kein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG
3.2.3 § 8d Abs. 1 Satz 2 KStG
3.3 Rechtsfolgen des Antrags nach § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG
3.4 Schädliche Ereignisse nach § 8d Abs. 2 KStG
4 § 8d KStG – Eine Regelung mit viele Kritikpunkten
5 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag – Verstummen die Kritiker?
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik des Verlustuntergangs bei Kapitalgesellschaften im Kontext des § 8c KStG und analysiert die gesetzliche Neuregelung durch den fortführungsgebundenen Verlustvortrag gemäß § 8d KStG als Instrument zur Entschärfung dieser Vorschrift.
- Regelungen zum Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen (§ 8c KStG)
- Konzept und Voraussetzungen des fortführungsgebundenen Verlustvortrags (§ 8d KStG)
- Bedeutung des identischen Geschäftsbetriebs und schädlicher Ereignisse
- Kritische Würdigung der Rechtsunsicherheiten für Unternehmen
- Verhältnis zwischen Verlustuntergang und Verlustvortragserhalt
Auszug aus dem Buch
3.1 Antragsregelung
§ 8d KStG ist nur auf Antrag anzuwenden.41 Dem Steuerpflichtigen bleibt es daher selbst überlassen ob er von der Regelung des ffgVV Gebrauch macht oder nicht. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen, weshalb ein Antrag in einem gesonderten Schreiben an das Finanzamt unbeachtlich wäre.42
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die gesetzliche Regelung des Verlustuntergangs nach § 8c KStG und der Notwendigkeit der Einführung von § 8d KStG.
2 § 8c KStG – Verlustuntergang: Erläuterung der Grundmechanismen des § 8c KStG, inklusive Beteiligungserwerb, Rechtsfolgen und den vorhandenen Escape-Klauseln.
3 Fortführungsgebundener Verlustvortrag - § 8d KStG: Detaillierte Analyse der Voraussetzungen, Antragsregelung, Rechtsfolgen und der Bedeutung schädlicher Ereignisse für den Erhalt von Verlustvorträgen.
4 § 8d KStG – Eine Regelung mit viele Kritikpunkten: Darstellung der in der Literatur und Praxis geäußerten Kritik an der Rechtsunsicherheit und den praktischen Anwendungshürden des § 8d KStG.
5 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag – Verstummen die Kritiker?: Abschließende kritische Reflexion und Ausblick auf notwendige Modifikationen zur besseren Praxistauglichkeit der Neuregelung.
Schlüsselwörter
Verlustuntergang, Körperschaftsteuergesetz, KStG, § 8c KStG, § 8d KStG, fortführungsgebundener Verlustvortrag, ffgVV, Anteilsübertragung, Geschäftsbetrieb, Steuerrecht, Verlustverrechnung, Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Steuerplanung, Kapitalgesellschaften.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den steuerrechtlichen Konsequenzen eines Anteilseignerwechsels bei Kapitalgesellschaften, insbesondere dem Untergang von Verlustvorträgen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Vorschrift des § 8c KStG zum Verlustuntergang sowie die als "Rettungsanker" konzipierte Regelung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag).
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die aktuelle Rechtslage darzustellen und zu analysieren, ob § 8d KStG die gewünschte Entschärfung der strikten Verlustuntergangsregeln tatsächlich erreicht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse auf Basis von Gesetzen, Rechtsprechung, Fachliteratur und Verwaltungsanweisungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für den Verlustuntergang nach § 8c KStG, die Bedingungen für einen Antrag nach § 8d KStG sowie die Problematik schädlicher Ereignisse.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Verlustuntergang, ffgVV, Geschäftsbetrieb, Steuergesetzgebung und Anteilsübertragung.
Welche Bedeutung hat der "identische Geschäftsbetrieb" für den Erhalt der Verluste?
Der identische Geschäftsbetrieb ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 8d KStG; wird dieser verändert, droht der Untergang der Verluste.
Warum wird § 8d KStG von Kritikern problematisiert?
Kritiker bemängeln die hohe Rechtsunsicherheit bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und das Fehlen einer Verknüpfung mit dem ursprünglichen Verlustuntergang.
Ist ein einmal gestellter Antrag auf ffgVV wieder rücknehmbar?
Nach überwiegender Literaturmeinung ist eine Rücknahme des Antrags nach der Abgabe nicht möglich.
Was ist das Risiko bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses?
Bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses nach § 8d Abs. 2 KStG geht der gesamte bisher festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag verloren.
- Arbeit zitieren
- Maximilian Nuß (Autor:in), Uli Erath (Autor:in), 2018, Der Untergang von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung von § 8d KStG, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/448214