Zunächst gilt es die Frage zu stellen, was unter dem Begriff „Methodenlehre“ zu verstehen ist und sodann ist, entsprechend dem Thema der Arbeit, eine Verbindung zu Rudolf von Jhering herzustellen. Die Methodenlehre ist in den Rechtswissenschaften omnipräsent, wenn gleich sie nicht „sichtbar“ ist. Vielmehr ist die Methodenlehre unabdingbares Instrument der Juristerei, dient sie doch der nachvollziehbaren Begründung von Entscheidungen und gewährleistet so weitestgehend im Verborgenen die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren bei Gesetzgebung, Administrative und Rechtsprechung, Art. 3 I , Art. 20 III GG.
Bestandteile der Methodenlehre sind die Wege der Begriffsfindung und das herauskristallisieren von Prinzipien im Rahmen von Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung. Wenngleich Rudolf von Jhering am 17. September 1892 in Göttingen verstorben ist, so wirkt dessen durch rationale Entscheidungsfindung geprägte Methodik doch bis heute nach, was nicht zuletzt dem Institut der „culpa in contrahendo“ zu verdanken ist. Gesamtnote (Arbeit + Seminar): 13 Punkte.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Gedanken zur Methodenlehre Rudolf von Jehrings
2. Grundlegendes zur Methodenlehre bei Rudolf von Jhering und Ausführungen zum Rechtspositivismus
3. Rechtsauslegung
3.1 Begriffsjurisprudenz
3.2.Interessenjurisprudenz
4. Rechtsfortbildung
4.1 Einleitung
4.2 Die Entwicklung der Sozialbindung des Eigentums
4.3 Das Verschuldensprinzip
4.4 Die Entwicklung der „culpa in contrahendo“
4.4.1 Ausgangslage
4.4.2 Lösung des Problems
4.4.3. Entwicklung des Begriffes der „culpa in contrahendo“
4.4.4. Zeitliche Eingrenzung der „culpa in contrahendo“
4.4.5 Anwendungsbereich der „culpa in contrahendo“
4.4.6 Umfang des Schadensersatzes
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die juristische Methodenlehre von Rudolf von Jhering und untersucht, wie sein pragmatischer Ansatz zur Rechtsfindung und Rechtsfortbildung zur Entwicklung moderner Rechtsinstitute beigetragen hat, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Institut der „culpa in contrahendo“ liegt.
- Grundlagen der Methodenlehre und des Rechtspositivismus bei Jhering
- Der Übergang von der Begriffs- zur Interessenjurisprudenz
- Prinzipien der Rechtsfortbildung und juristische Ökonomie
- Entstehung und dogmatische Einordnung der „culpa in contrahendo“
- Der Einfluss technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen auf die Rechtsnormen
Auszug aus dem Buch
4.4.3. Entwicklung des Begriffes der „culpa in contrahendo“
Jhering grenzte zunächst das Anwendungsfeld der außervertraglichen Haftung ein. Er führte dazu aus: „dabei hatte ich eine feste Abgrenzung des Gebiets unserer culpa gewonnen, nämlich die der culpa bei Abschluß von Contracten: die culpa in contrahendo.“ Die von Jhering vorgenommene Eingrenzung des Anwendungsgebietes schließt eine Schadensersatzpflicht bei Gefälligkeiten aus.
Anschließend kam Jhering folgerichtig zum Schluss, dass eine Klage auf Erfüllung mangels Vertrag nicht in Betracht kam.
Er führte in seiner Schrift weiterhin aus: „allein wenn auch die Hauptwirkung des Vertrages ausgeschlossen ist, so sind es darum nicht die Nebenwirkungen, er kann Folgen hervorgebracht haben, die sich in angemessener Weise nur auf dem obligatorischen Wege beseitigen lassen, und das neuere Recht erstattet daher aus gutem Grund hier die Contractslage.“
Jhering sprach hier der Sache nach die Nebenpflichten bzw. Schutzpflichten i.S. § 241 II BGB an, die die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung nach heutigem Verständnis zu wahren haben und deren Verletzung auch bei einem letztlich nicht zustande gekommenen Vertrag zu einer Klage auf Schadensersatz führen können.
Als Quelle römischen Rechts für die culpa in contrahendo führt Jhering letztlich die „actio emti“ an, die Abseits vom Erfüllungsanspruch beim misslungenen Vertrag als Schadensersatzklage dient.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitende Gedanken zur Methodenlehre Rudolf von Jehrings: Einführung in den Begriff der Methodenlehre als Instrument der Juristerei und Aufzeigen der zeitlosen Bedeutung von Jherings rationaler Methodik.
2. Grundlegendes zur Methodenlehre bei Rudolf von Jhering und Ausführungen zum Rechtspositivismus: Untersuchung von Jherings Evolutionsgedanken im Recht und Einordnung seiner Position in den zeitgenössischen Rechtspositivismus.
3. Rechtsauslegung: Analyse der methodischen Wende von der Begriffs- hin zur Interessenjurisprudenz unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeitserwägungen.
4. Rechtsfortbildung: Darstellung von Jherings Verständnis der Rechtsfortbildung als Kontinuum und detaillierte Untersuchung der „culpa in contrahendo“ als Antwort auf technische Neuerungen.
5. Fazit: Zusammenfassende Würdigung der Bedeutung Jherings für die moderne Rechtswissenschaft und Übertragung seiner Prinzipien auf aktuelle technologische Herausforderungen.
Schlüsselwörter
Methodenlehre, Rudolf von Jhering, Rechtsfortbildung, Interessenjurisprudenz, Rechtspositivismus, culpa in contrahendo, Vertragsanbahnung, Schadensersatz, Rechtsauslegung, ökonomische Zweckmäßigkeit, Rechtsentwicklung, dogmatische Grundlagen, Zivilrecht, Begriffsjurisprudenz, vorvertragliche Haftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtsmethodischen Ansätze von Rudolf von Jhering und deren Bedeutung für die Entwicklung des Privatrechts, insbesondere durch die Anpassung an gesellschaftliche Erfordernisse.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen die Methodenlehre, der Übergang zur Interessenjurisprudenz, Prinzipien der Rechtsfortbildung sowie das spezielle Institut der vorvertraglichen Haftung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, Jherings methodische Leistungen zu würdigen und aufzuzeigen, wie er durch pragmatische Lösungen und rationale Prinzipien die Grundlage für moderne Regelungen schuf.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche und dogmenhistorische Analyse, die Jherings Werke und deren Einfluss auf aktuelle BGB-Normen untersucht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die methodischen Grundlagen, die Rechtsauslegung (Begriffs- vs. Interessenjurisprudenz) und die Rechtsfortbildung, mit einem ausführlichen Fokus auf die „culpa in contrahendo“.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich durch die Begriffe Rechtspositivismus, Pragmatismus, Interessenjurisprudenz und vorvertragliche Haftung geprägt.
Wie begründete Jhering die Notwendigkeit der vorvertraglichen Haftung?
Jhering erkannte, dass die reine Vertragsdogmatik bei Irrtümern in der Anbahnungsphase zu unbilligen Ergebnissen führte, da der schuldlos handelnde Partner die Kosten für gescheiterte Verträge tragen musste.
In welchem Verhältnis steht Jherings „culpa in contrahendo“ zum heutigen BGB?
Während Jherings Konzept noch stark von römischen Rechtsquellen beeinflusst war, findet sich sein Grundgedanke heute in den §§ 311 II, 280 I und 241 II BGB als Haftung bei Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich wieder.
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- Sebastian Jeschke (Author), 2016, Dei Rechtsmethodik nach Rudolf von Jhering, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/436435