Aufgrund der Komplexität moderner betrieblicher Abläufe stehen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig vor erhebliche Problemen; schließlich entspricht dem „soziologischen Phänomen der Kollektivierung des gesellschaftlichen Lebens“ die vielfache Beteiligung mehrere an einer Straftat im wirtschaftlichen Bereich („corporate crime“). Insbesondere die Frage nach einer dogmatisch sauberen Begründung der Täterschaft von Vorgesetzten in Wirtschaftsunternehmen ist dabei problematisch.
Ich werde mich im Rahmen dieser Arbeit mit der höchst umstrittenen Frage auseinandersetzen; unter welchen Voraussetzungen eine vertikale Zurechenbarkeit des Verhaltens des unmittelbar Handelnden auf den mittelbaren Täter, den „Hintermann“, vorgenommen werden kann, bzw. wann die Tatherrschaft durch den mittelbaren Täter gegeben ist? Kann es unter Durchbrechung des Verantwortungsprinzips, dennoch eine Bestrafung wegen mittelbarer Täterschaft geben?
INHALTSVERZEICHNIS
A. Einleitung
B. Die Figur der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
I. Grundsätzliches
II. Mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB)
1. Mittelbare Täterschaft ohne Strafbarkeitsmangel?
a) Das Verantwortungsprinzip
b) Das Eingeschr ä nkte Verantwortungsprinzip
III. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
1. Die historische Entwicklung der Organisationsherrschaft
a) Das Geburtsjahr der Organisationsherrschaft - die grundlegende Abfassung
Roxins in GA 1963, 193
b) Die Dissertation Schroeders aus dem Jahr 1965
c) Die Durchsetzung der Organisationsherrschaft in der Rechtsprechung
2. Zusammenfassend
C. Die Übertragbarkeit der Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter auf wirtschaftliche Organisationsstrukturen
I. Literarische Gegenstimmen
1. Generelle Schwächen
a) Organisationsherrschaft als ein Spezialtyp der Willensherrschaft
b) Verantwortungsprinzip
c) Fungibilit ä t
2. Besondere Schwächen (bei der Anwendung auf Unternehmen)
a) Keine Begr ü ndung f ü r die Einbeziehung
b) Rechtsunsicherheit
c) Die Existenz eines Machtapparates
II. Ergebnis
D. Alternative Lösungsansätze
E. Schlussbemerkung