Der Beklagtengerichtsstand scheint tendenziell ein eher ungeliebtes Dasein in der Brüssel 1a-VO fristen zu müssen. So ruft man doch insbesondere.auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Qualifikationen im System der VO im Fokus dieser kleinen Arbeit stehen, nicht selten nach einem besonderen („einen anderen“) Gerichtsstand. So streitet man sich besonders gerne um Zuständigkeiten am Vertrags- oder Deliktsgerichtsstand. Bei den im Blicke der Arbeit liegenden Qualifikationen bilden daher die Art. 7 Nr.1 und Nr.2 der VO den Schwerpunkt. Auf Erfüllungs- und Schadensort wird nur vermindert Rücksicht genommen. Die Qualifikation bereicherungsrechtlicher Rechtsinstitute im Zuständigkeitssystem der VO soll das primäre Ziel der Arbeit sein. Es sollen auch Nebenschauplätze im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung angerissen und in der hier gegebenen Kürze thematisiert werden. Erst dann könnte über die Streitigkeiten und Probleme bei den Erfüllungs- bzw. Schadensorten nachgedacht werden. Auch die Widerklage mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und das Problem der Konkurrenzanspruchszuständigkeit sollen aus Darstellungsgründen vernachlässigt werden. Mögen also die relevanten Schwierigkeiten des „enrichment forest“ nicht nur dort lagern!
Inhaltsverzeichnis
A. ALLGEMEINES
I. Die Brüssel 1a-Verordnung
1. Ziele
2. Auslegung
a) Autonome Auslegung
b) Verhältnis zu vorherigen Rechtsakten
c) Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Verfahrensrecht
II. Der allgemeine Beklagtengerichtsstand
III. Die besonderen Gerichtsstände
IV. „Ungerechtfertigte Bereicherung“
V. Prüfprogramm
1. Rückforderungen bei nichtigen Verträgen
2. Rückforderungen bei Zweckverfehlungen
3. Bereicherungsansprüche bei Eingriffen in persönliche Rechte (Interferences)
a) „Eingriffskondiktion“
b) Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
4. Exkurs: actio pauliana
VI. Ausgeschlossene Materien gem. Art. 1 Abs.2
1. Rückabwicklung wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Verträge
2. Schenkungsrückforderungen nach Verlöbnisbruch
3. Exkurs: öffentlich-rechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung – „Mutationsfähig“?
4. Actio pauliana im Spannungsfeld zwischen EuInsVO und Brüssel 1a-VO
B. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG AM GERICHTSSTAND DES ART. 7 NR. 1
VII. Allgemeines zum Vertragsgerichtsstand
VIII. „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
1. autonome Auslegung
2. Kriterium der Freiwilligkeit
IX. Qualifikation der condictio indebiti
1. Benson ./. Glasgow City Council
2. Kritik
3. Erfüllungsort
X. Qualifikation der condictio causa data causa non secuta
1. Zweckeinigung ausreichend
2. Vertragsnähe?
XI. Qualifikation der unechten GoA
C. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG AM GERICHTSSTAND DES ART. 7 NR.2
I. Abgrenzung zum Vertragsgerichtsstand
II. Auslegung
III. Kalfelis-Formel – Allumfassend?
1. These
2. Würdigung
IV. Qualifikation der Eingriffskondiktion
1. Ein Bedürfnis nach einem besonderen Gerichtsstand?
2. Bereicherungs- als „Schadenshaftung“ im Sinne von Art. 7 Nr.2
a) Ablehnende Ansicht
b) Gegenstimmen
aa) Wied, Schlosser, Roth, Ellger
bb) Bereicherungsansprüche „based on wrongdoing“ mit erfasst
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
V. Qualifikation der unechten GoA
1. Deliktischer Charakter der unechten GoA
2. Schlussfolgerungen aus den Überlegungen zur Eingriffskondiktion
VI. Ort des Schadens
D. FAZIT UND SCHLUSS
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen der Brüssel 1a-Verordnung, wobei insbesondere die Qualifizierung dieser Ansprüche als vertragliche oder deliktische Materie unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung im Zentrum steht.
- Systematik der internationalen Zuständigkeit unter der Brüssel 1a-VO
- Vertragliche Qualifikation von Bereicherungsansprüchen bei nichtigen Verträgen
- Deliktische oder quasi-deliktische Einordnung der Eingriffskondiktion und unechten GoA
- Bedeutung der Kalfelis-Formel für die Abgrenzung von Gerichtsständen
- Lösungsansätze zur Vermeidung von Doppelprozessen bei Bereicherungsansprüchen
Auszug aus dem Buch
Qualifikation der condictio indebiti
Wie angekündigt, soll die vertragliche Qualifikation der condictio indebiti bei nichtigem Vertrag geprüft werden. Anhand des Freiwilligkeitskriteriums fällt prima facie auch ein nichtiger Vertrag unter den autonomen Vertragsbegriff. So wurde bereits in der Rs. Kantner die Zuständigkeit für die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages am Vertragsgerichtsstand bejaht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob aufgrund der Reichweite des Vertragsstatuts im IPR, insbes. gem. Art. 12 Rom I-VO, Nichtigkeitsfolgen, wie Ansprüche aus condictio indebiti, im IZVR ebenso vertraglich qualifiziert werden sollten. Bereits die Forderung nach Einklang zwischen Systembegriffen des IPR und des IZVR spricht für eine entsprechende Anwendung des Vertragsstatuts i.S. von Art. 12 Abs.1 lit.e Rom I-VO. Man könnte dagegen argumentieren, dass bei einem nichtigen Vertrag die Rechtsfolgen ex lege gerade nicht auf einer freiwilligen Bindung basieren. Dagegen spricht jedoch vielmehr die (präsumptive) und vernünftigerweise auch zu erwartende gedankliche Mitkalkulation der (für den Fall des Scheiterns bereits zu diesem Zeitpunkt inhärenten) Nichtigkeitsfolgen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. ALLGEMEINES: Einführung in die Brüssel 1a-Verordnung, ihre Ziele, die autonome Auslegung und die Abgrenzung zu anderen Rechtsakten sowie die Definition des Bereicherungsbegriffs für die Untersuchung.
B. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG AM GERICHTSSTAND DES ART. 7 NR. 1: Analyse der vertraglichen Anknüpfung von Bereicherungsansprüchen, insbesondere die Frage, ob Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder Zweckverfehlungen unter den autonomen Vertragsbegriff fallen.
C. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG AM GERICHTSSTAND DES ART. 7 NR.2: Untersuchung der deliktischen Zuständigkeit für bereicherungsrechtliche Ansprüche, insbesondere die Qualifizierung der Eingriffskondiktion und unechten Geschäftsführung ohne Auftrag als quasi-deliktische Haftung.
D. FAZIT UND SCHLUSS: Zusammenfassende Bewertung der Argumentation für eine funktionale und weite Auslegung der Zuständigkeitsregeln, um die Effektivität des Rechtsschutzes bei Bereicherungsansprüchen zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Brüssel 1a-Verordnung, internationale Zuständigkeit, ungerechtfertigte Bereicherung, Vertragsgerichtsstand, Deliktsgerichtsstand, condictio indebiti, Eingriffskondiktion, unechte GoA, autonome Auslegung, Kalfelis-Formel, Schadenshaftung, Art. 7 EuGVVO, Kollisionsrecht, Rechtsqualifikation, Restitution.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Examenshausarbeit befasst sich mit der Frage, wie bereicherungsrechtliche Ansprüche (wie z.B. Rückforderungen oder Eingriffskondiktion) im Zuständigkeitssystem der Brüssel 1a-Verordnung einzuordnen sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die Auslegung der Begriffe „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit unter den besonderen Gerichtsständen der Artikel 7 Nr. 1 und 7 Nr. 2.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, Kriterien für die Qualifikation verschiedener bereicherungsrechtlicher Rechtsinstitute im Zuständigkeitssystem der Verordnung zu entwickeln, um eine kohärente Zuordnung zum Vertrags- oder Deliktsgerichtsstand zu ermöglichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die rechtsvergleichende und autonome Auslegungsmethode, wie sie vom EuGH zur einheitlichen Anwendung der Verordnung gefordert wird, und bezieht aktuelle Lehrmeinungen sowie einschlägige Rechtsprechung ein.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert spezifische Fallgruppen wie die condictio indebiti bei nichtigen Verträgen, die condictio causa data causa non secuta bei Schenkungen nach Verlöbnisbruch sowie die Eingriffskondiktion und die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich durch Begriffe wie „internationale Zuständigkeit“, „autonome Auslegung“, „Eingriffskondiktion“, „Vertragsbegriff“ und „Brüssel 1a-Verordnung“ charakterisiert.
Warum wird die „Kalfelis-Formel“ so kritisch diskutiert?
Die Formel dient der Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand, wird aber in der Literatur kontrovers debattiert, da sie die Frage aufwirft, ob bereicherungsrechtliche Ansprüche als „Schadenshaftung“ im Sinne einer unerlaubten Handlung subsumiert werden können.
Welche Schlussfolgerung zieht der Autor zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag?
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die unechte GoA aufgrund ihrer Unfreiwilligkeit nicht vertraglich qualifiziert werden kann, sich aber aufgrund ihrer Nähe zu Eingriffen in fremde Rechte quasi-deliktisch im Sinne des Art. 7 Nr. 2 einordnen lässt.
- Arbeit zitieren
- Marc Heidemann (Autor:in), 2017, Ungerechtfertigte Bereicherung im System der Brüssel 1a-Verordnung oder: „Den nicht, gebt mir einen anderen“, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/434737