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Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V

Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?

Titel: Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V

Seminararbeit , 2018 , 20 Seiten , Note: 1,3

Autor:in: Andreas Islinger (Autor:in)

Sozialwissenschaften allgemein

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung geht von dem Grundsatz der Sach- beziehungsweise Dienstleistungserbringung aus. Eine Abweichung sieht insbesondere der § 13 Abs. 2 SGB V vor, der wahlweise eine Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen ermöglicht. Die Seminararbeit beschäftigt sich detailliert mit der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V, deren Entstehungsgeschichte, Normzweck und aktueller Relevanz. Es soll insbesondere die Frage erläutert werden, ob es sich bei § 13 Abs. 2 SGB V um ein Relikt aus der Historie des SGB V handelt oder die Vorschrift unverzichtbarer Teil des Krankenversicherungsrechts ist und bleiben muss.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Problemstellung

B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift

I. Entstehungsgeschichte

II. Normzweck und Abgrenzung

C. Die Regelung im Detail

I. Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V

1. Wahlberechtigte, Ausübung des Wahlrechts und dessen Bindungsdauer

2. Inhalt und Gegenstand des Wahlrechts

3. Verfahrensvorschriften und Regelungen durch die Satzung

II. Information durch den Leistungserbringer

III. Voraussetzungen für die Kostenerstattung

1. Bestehen eines Primärleistungsanspruchs

2. Zugelassene Leistungserbringer

3. Entstehung von Kosten

IV. Umfang der Erstattung durch die Krankenkasse

V. Komplexität der Vorschrift bei detaillierter Betrachtung

D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V

E. Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Bedeutung und praktische Relevanz des Kostenerstattungsprinzips nach § 13 Abs. 2 SGB V im deutschen gesetzlichen Krankenversicherungssystem, das primär durch das Sachleistungsprinzip geprägt ist. Ziel ist es zu analysieren, ob diese Vorschrift ein historisches Relikt darstellt oder als unverzichtbares Instrument zur Stärkung der Versichertenautonomie und Transparenz im Gesundheitswesen zu bewerten ist.

  • Historische Entwicklung und gesetzlicher Normzweck von § 13 Abs. 2 SGB V
  • Detaillierte Analyse der Verfahrensregeln, Informationspflichten und Erstattungsvoraussetzungen
  • Gegenüberstellung des Kostenerstattungsprinzips mit dem vorherrschenden Sachleistungsprinzip
  • Bewertung der finanziellen Risiken und des bürokratischen Aufwands für Versicherte
  • Diskussion über die gesellschaftspolitische Bedeutung von Wahlrechten und Patientensouveränität

Auszug aus dem Buch

C. Die Regelung im Detail

I. Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V

1. Wahlberechtigte, Ausübung des Wahlrechts und dessen Bindungsdauer

Mit dem GKV-ModernisierungsG wurde der Kreis der Wahlberechtigten wieder dahingehend erweitert, dass das Wahlrecht auf Kostenerstattungsverfahren m. W. z. 01.01.2004 wieder allen Versicherten offenstand. Da § 13 Abs. 2 S. 1 SGB V von Versicherten und nicht von Mitgliedern spricht, können neben gesetzlich und freiwillig Krankenversicherten auch Familienversicherte nach § 10 SGB V von der Kostenerstattung Gebrauch machen.

Zudem spricht der Wortlaut dafür, dass Familienversicherte nicht an die Wahlrechtsausübung des Mitglieds, bei dem sie familienversichert sind, gebunden sind, sondern selbst die Kostenerstattungsmethode wählen können.

Der Versicherte ist nach § 13 Abs. 2 S. 2 SGB V aber dazu verpflichtet, seine Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts auf Kostenerstattung zu informieren. Folglich bedarf es einer einseitigen Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Krankenkasse. Auf die Willenserklärung des Versicherten finden §§ 130 ff. BGB Anwendung. Die Willenserklärung wird nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang bei der Krankenkasse wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt das Wahlrecht somit als ausgeübt. Eine bestimmte Form ist für die Willenserklärung gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch könnte die Krankenkasse aufgrund § 13 Abs. 2 S. 9 SGB V bestimmte Formvorschriften vorschreiben. Aus Beweisgründen ist aber die Schriftform zu präferieren. Eine Beratungspflicht der Krankenkasse bei Wahlrechtsausübung des Versicherten besteht indes nicht mehr. Für den Widerruf gelten die Ausführungen zur Erklärung der Wahlrechtsausübung entsprechend.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Problemstellung: Einführung in das Spannungsfeld zwischen Sachleistungsprinzip und der Ausnahme der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.

B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift: Darstellung der historischen Entwicklung und Abgrenzung von anderen Regelungen wie Wahltarifen nach § 53 Abs. 4 SGB V.

C. Die Regelung im Detail: Eingehende Analyse der Voraussetzungen für die Kostenerstattung, inklusive Wahlrecht, Informationspflichten und Abrechnungsmodalitäten.

D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V: Evaluation der tatsächlichen Bedeutung und Akzeptanz der Vorschrift in der modernen Praxis.

E. Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?: Abschließende kritische Würdigung der Notwendigkeit des Kostenerstattungsprinzips aus historischer und gesellschaftspolitischer Perspektive.

Schlüsselwörter

Kostenerstattung, Sachleistungsprinzip, § 13 Abs. 2 SGB V, Krankenversicherung, Wahlrecht, Versichertenautonomie, Patientenschutz, Abrechnungsverfahren, Gesundheitswesen, Sozialversicherungsrecht, Kostenerstattungsprinzip, Leistungserbringer

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Seminararbeit behandelt die gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen nach § 13 Abs. 2 SGB V im Kontext des deutschen Krankenversicherungsrechts.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Die Schwerpunkte liegen auf der historischen Entwicklung der Vorschrift, den detaillierten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte sowie der kritischen Auseinandersetzung mit der aktuellen praktischen Relevanz und Daseinsberechtigung dieser Regelung.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Beantwortung der Forschungsfrage, ob es sich bei § 13 Abs. 2 SGB V um ein historisches Relikt handelt, das abgeschafft werden könnte, oder um einen unverzichtbaren Bestandteil des Rechts zur Stärkung der Patientensouveränität.

Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf einer umfassenden Auswertung von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung und einschlägiger Fachliteratur sowie Kommentierungen basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung des Wahlrechts, der notwendigen Voraussetzungen für die Erstattung, der Rolle der Leistungserbringer sowie der Komplexität des Abrechnungssystems für Versicherte.

Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind das Sachleistungsprinzip, Kostenerstattungsprinzip, Eigenverantwortung, Transparenz im Gesundheitswesen und die gesetzliche Ausgestaltung des SGB V.

Inwieweit unterscheidet sich § 13 Abs. 2 SGB V von Wahltarifen nach § 53 Abs. 4 SGB V?

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass § 13 Abs. 2 SGB V ein gesetzliches Wahlrecht des Versicherten ohne erforderliche Zustimmung der Krankenkasse darstellt, während Wahltarife nach § 53 Abs. 4 SGB V von der Krankenkasse in ihrer Satzung angeboten werden müssen.

Warum wird die Kostenerstattung in der Praxis nur selten genutzt?

Die Arbeit führt aus, dass die Komplexität des Gebührenrechts, die Vorfinanzierungspflicht der Versicherten und das damit verbundene finanzielle Risiko sowie der organisatorische Aufwand die Anwendung dieser Methode aus Sicht der meisten Versicherten als nachteilig erscheinen lassen.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V
Untertitel
Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?
Hochschule
SRH Hochschule Heidelberg
Veranstaltung
Master of Laws Sozialrecht
Note
1,3
Autor
Andreas Islinger (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2018
Seiten
20
Katalognummer
V424068
ISBN (eBook)
9783668694422
ISBN (Buch)
9783668694439
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Krankenversicherung Kostenerstattung § 13 SGB V SGB V Sozialrecht Sozialversicherungsrecht Krankenversicherungsrecht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Andreas Islinger (Autor:in), 2018, Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/424068
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Leseprobe aus  20  Seiten
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