Feiert ein katholischer Priester nachweislich gemeinsam mit einem protestantischen Pfarrer die Eucharistie beziehungsweise das Abendmahl, wird der Priester jeweils mit einer Kirchenstrafe sanktioniert, was bei sehr vielen Gläubigen auf Unverständnis stösst. Warum sie ausgefällt wird, bleibt ihnen unklar. Die Arbeit geht dieser Frage deshalb genau nach und liefert hilfreiche Erklärungen.
Die Anwendung von Can. 1365 CIC/83 und Can. 1440 CCEO erfordert eine genaue Kenntnis von Gesetz und Sachverhalt, Sorgfalt sowie einen erhöhten Begründungs- und Argumentationsaufwand. Wird dies seitens der kirchlichen Autoritäten geleistet, kann auch mit einem grösseren Verständnis seitens der Gläubigen gerechnet werden. Die kirchliche Autorität muss sich vor willkürlicher Rechtsanwendung hüten und darf dem Fortschritt der Ökumene nicht mittels objektiv ungerechtfertigter Strafurteile schaden. Angesichts der Schwierigkeit einer angemessenen Rechtsprechung wäre demzufolge die Herausbildung einer gewissen Kasuistik wünschenswert, um die ausgefällten Strafen objektiv vergleichen und überprüfen zu können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Frühere Rechtslage
3. Redaktionsgeschichte
4. Authentische Quellen
5. Absicht des Gesetzgebers
6. Täter
7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft
8. Gesetzlich erlaubte Ausnahmefälle
9. Erforderlicher Vorsatz
10. Strafe
11. Besondere Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre für die Bestrafung
12. Grund der Strafbestimmung
13. Normzweck
14. Schädlichkeit der Rechtslage für den Fortschritt der Ökumene?
15. Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der kirchenrechtlichen Sanktionierung der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen gemäß Can. 1365 CIC/83 und Can. 1440 CCEO. Das primäre Ziel der Untersuchung ist es, die dogmatischen und juristischen Grundlagen dieser Strafnormen aufzuarbeiten und zu erörtern, wie eine sachgerechte Anwendung der Bestimmungen unter Berücksichtigung ökumenischer Anliegen erfolgen kann, ohne dabei die kirchenrechtliche Ordnung zu untergraben.
- Historische Entwicklung und Redaktionsgeschichte der einschlägigen Kanones
- Analyse des Tatbestands der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft
- Prüfung der Voraussetzungen für Strafbarkeit und Vorsatz
- Strafmaß und Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre
- Diskussion über das Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht und ökumenischem Fortschritt
Auszug aus dem Buch
7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft
Tatbestand von Can. 1365 CIC/83 ist die verbotene Gottesdienstgemeinschaft,29 wobei der CIC/83 nur hier ausdrücklich von ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ spricht30. Dabei wird der Begriff weder definiert noch durch Verweis näher konkretisiert.31 Der Gesetzgeber hat seine Regelung nicht durch eine Definition der Grenzen dieser Gemeinschaft eingeschränkt.32 Das Verständnis der ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ muss daher aus anderen Dokumenten der Kirche, namentlich aus Ziff. 29 bis 31 DirOec/67, ermittelt werden.33 In der kanonistischen Literatur ist man sich einig, dass die Definition des DirOec/67 zugrunde gelegt werden kann, um zu bestimmen, was in Can. 1365 CIC/83 mit dem Ausdruck ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ gemeint ist.34 Im Direktorium vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (DirOec/93) wird die Strafsanktion der verbotenen ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ nicht erwähnt.35 Jedenfalls muss eine Gesetzesverletzung vorliegen. Die Straftat besteht folglich in der Verletzung des Gesetzes, welches die ‘Gemeinschaft in heiligen Dingen’ verbietet.36
Der einzige durch Can. 1365 CIC/83 erfasste Fall, der im CIC/83 (ausdrücklich) genannt ist, ist das Verbot, gemeinsam mit Priestern oder Dienern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, die Eucharistie zu konzelebrieren (Can. 908 CIC/83).37 Im Hintergrund dieser Behauptung scheint die Tatsache zu stehen, dass allein in Can. 908 CIC/83 ebenfalls das Wort ‘verboten’ verwendet wird.38 Die Tatsache, dass durch die Einführung der Strafnorm ‚recht häufigen‘ Missbräuchen begegnet werden sollte39, spricht aber gegen die Annahme, dass dadurch allein die verbotene Konzelebration erfasst werden sollte.40 Diese Ansicht trifft nicht zu.41 Dieses Verbot erhält durch die Absicherung mit der Strafdrohung von Can. 1365 CIC/83 allerdings ein besonderes Gewicht.42
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Erläuterung der kirchenrechtlichen Problematik bei der Sanktionierung von Gottesdienstgemeinschaft trotz des Wunsches vieler Gläubigen nach ökumenischem Fortschritt.
2. Frühere Rechtslage: Darstellung der strengeren Verbote im CIC/17, die als Häresie oder Schisma gewertet wurden, und deren Abschwächung durch ökumenische Öffnungen.
3. Redaktionsgeschichte: Erörterung der Entstehungsgeschichte des Can. 1365 CIC/83 und der Anpassungen im Recht der Ostkirchen.
4. Authentische Quellen: Übersicht der rechtlichen Quellen, die bei der Auslegung der Bestimmungen heranzuziehen sind.
5. Absicht des Gesetzgebers: Begründung für die Strafnorm als Mittel gegen ökumenische Missbräuche und zur Sicherung des Unterscheidungsvermögens.
6. Täter: Definition des Täterkreises, wobei insbesondere katholische Priester bei unerlaubten Handlungen im Fokus stehen.
7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft: Analyse des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gemeinschaft in heiligen Sachen und der Notwendigkeit einer Gesetzesverletzung.
8. Gesetzlich erlaubte Ausnahmefälle: Aufzählung der Bedingungen und Ausnahmen, unter denen eine Gemeinschaft zulässig sein kann.
9. Erforderlicher Vorsatz: Erläuterung, dass eine Bestrafung nur bei voller Absicht und Willentlichkeit erfolgen kann.
10. Strafe: Erörterung der Art und Bemessung der Strafsanktionen für Kleriker und Laien.
11. Besondere Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre für die Bestrafung: Untersuchung der exklusiven Kompetenz der Glaubenskongregation bei schwerwiegenden Straftaten.
12. Grund der Strafbestimmung: Darstellung des Schutzes der Einheit der Kirche und des Glaubens als primäres Motiv.
13. Normzweck: Analyse des Schutzes ökumenischen Verhaltens vor unkontrollierten Experimenten.
14. Schädlichkeit der Rechtslage für den Fortschritt der Ökumene?: Diskussion der Probleme durch unbestimmte Gesetze und die Notwendigkeit einer differenzierten Auslegung.
15. Ergebnis: Schlussfolgerung, dass präzise Kenntnisse und Sorgfalt bei der Rechtsanwendung notwendig sind, um ökumenische Prozesse nicht zu behindern.
Schlüsselwörter
Gottesdienstgemeinschaft, Kirchenrecht, CIC/83, CCEO, Ökumene, Straftatbestand, Eucharistie, Konzelebration, Glaubenslehre, Kanon, Sanktionierung, Rechtsauslegung, Sakramente, Kirchenstrafen, kirchliche Einheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die kirchenrechtliche Bestrafung von katholischen Gläubigen, die an einer verbotenen Gottesdienstgemeinschaft mit nichtkatholischen Christen teilnehmen oder diese ermöglichen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Im Zentrum stehen die Interpretation des Can. 1365 CIC/83 und des Can. 1440 CCEO, die ökumenische Kontextualisierung dieser Verbote sowie die juristische Aufarbeitung von Voraussetzungen für Strafen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die juristische Durchdringung der Materie, um aufzuzeigen, wie kirchliche Behörden zwischen der Einhaltung des Kirchenrechts und dem ökumenischen Bestreben angemessen vermitteln können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Exegese, die sich auf Gesetzestexte, Kommentarwerke, konziliare Dokumente sowie die historische und systematische Analyse stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung der Straftatbestände, der Täterschaft, des Vorsatzes und der konkreten strafrechtlichen Zuständigkeiten der Kongregation für die Glaubenslehre.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Gottesdienstgemeinschaft, Kirchenrecht, ökumenische Missbräuche, Strafrecht, Kanon 1365 CIC/83 und kirchliches Unterscheidungsvermögen.
Gibt es einen Unterschied zwischen CIC/83 und CCEO bei der Bestrafung?
Ja, der CCEO weist in Can. 1440 Unterschiede in der Formulierung auf, die im Vergleich zum CIC/83 teilweise als milder oder als fakultative Bestimmung eingestuft werden.
Warum ist die Bestrafung bei einer „Interzelebration“ besonders schwerwiegend?
Die gemeinsame Zelebration mit Amtsträgern, die nicht in der apostolischen Nachfolge stehen oder die Sakramentalität der Priesterweihe nicht anerkennen, gefährdet nach kirchlicher Auffassung die Grundlage der eucharistischen Einheit.
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- Dr. Andrea G. Röllin (Author), 2018, Bestrafung verbotener Gottesdienstgemeinschaft von katholischen mit nichtkatholischen Christen, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/419321