Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
U könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 3.000 aus § 631 I BGB haben.
Hierzu müsste ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag vorliegen. Ein Werkvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, bestehend aus zwei oder mehreren, in Bezug aufeinander abgegebenen und korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme nach §§ 145, 147 BGB.
Gliederung
I. Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung
1. Vertragsschluss
a. Antrag des U
b. Antrag des G
c. Antrag des U
d. modifizierte Annahme des G
e. Annahme des U
aa. versteckter Dissens
bb. Auslegung
f. Zwischenergebnis
2. Anspruch verjährt
a. Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB
aa. Vorliegen von AGBs
(1) Vertragsbedingung
(2) Vorformulieren
(3) Vielzahl von Verträgen
bb. Vorrang der Individualabrede
b. Zwischenergebnis
3. Anspruch vernichtet gemäß § 142 I BGB
a. Anfechtungserklärung
aa. Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts
bb. Vorliegen eines teilbaren Rechtsgeschäfts
cc. Anwendung des § 139 BGB
b. Anfechtungsgrund
aa. Inhaltsirrtum
bb. arglistige Täuschung
c. Kausalzusammenhang
d. Frist
II. Ergebnis
Abwandlung
I. Anspruch auf Zahlung des Werklohns
1. Vertragsschluss
a. Antrag des H
b. Antrag des U
c. Annahme des
aa. einseitig versteckter Dissens
bb. Vertragsauslegung
2. Zwischenergebnis
II. Anspruch erloschen
1. Anfechtungserklärung
2. Anfechtungsberechtigung
3. Anfechtungsgrung
4. Zwischenergebnis
III. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht zivilrechtliche Fragestellungen im Rahmen von Werkverträgen gemäß BGB, insbesondere die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die Anwendung von AGB-Recht bei Verjährungsklauseln sowie die Möglichkeiten der Teilanfechtung bei Kalkulationsirrtümern.
- Vertragsschluss durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
- Prüfung von Verjährungsfristen in Werkverträgen
- Anwendbarkeit und Prüfung von AGB-Voraussetzungen
- Theorie und Praxis der Teilanfechtung nach § 142 I BGB
- Rechtliche Bewertung von Kalkulationsirrtümern (offen vs. verdeckt)
Auszug aus dem Buch
d. modifizierte Annahme des G
Zu prüfen ist, ob G das Angebot des U mit seiner Antwort vom 13. Dezember 2015 nach § 147 BGB angenommen hat. Die Annahme ist eine in Bezug auf ein Angebot abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Vertragsverhältnis begründet wird. Zwar ist G mit dem Angebot des U „im Großen und Ganzen“ einverstanden, er nimmt jedoch einige Änderungen vor. So sollen anstelle von 80% des Werklohns lediglich 70% im Voraus bezahlt werden. Er erweitert den Vertragsentwurf auch um eine Klausel, demnach die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, auf ein Jahr gesenkt werden soll. Gemäß § 150 II BGB gilt eine abändernde Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. G hat das Angebot des U nicht angenommen, sondern wiederum einen Antrag an ihn gestellt.
Fraglich ist, ob die Regelung zur Verjährung in den Vertrag wirksam einbezogen worden ist. Die Änderung muss vom Antragenden unzweideutig kenntlich gemacht werden. G weist in seiner Antwort-Mail ausdrücklich darauf hin, Änderungen vorgenommen zu haben. Dabei markiert er zusätzlich alle geänderten Passagen mit Ausnahme der Verjährungsklausel, welche von ihm bewusst in der selben Schriftart und -größe bestehen bleibt. Es ist zu untersuchen, ob der allgemeine Hinweis auf vertragliche Änderungen ausreichend ist oder die Regelung wie die restlichen Passagen fett markiert hätte werden müssen. G hat es dem U bewusst erschwert, die Herabsetzung der Verjährungsfrist zu erkennen. Sein Verhalten erweckt den Eindruck, als wolle er eine Herabsetzung der Verjährungsfrist verbergen. So fiele die Klausel bei oberflächlicher Betrachtung des Vertragsentwurfs nicht auf. Bei Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den § 150 II BGB würde der Adressat davon ausgehen, dass alle vorgenommenen Änderungen in gleicher Weise kenntlich gemacht werden. Eine in den Vertrag eingebrachte Änderung, welche offensichtlich nicht von U erkannt worden ist, kann nur schwer Bestandteil des Rechtsgeschäfts werden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung: Dieses Kapitel prüft die Entstehung eines Werkvertragsanspruchs und analysiert dabei detailliert Probleme des Vertragsschlusses, der Verjährung sowie die Möglichkeiten einer Teilanfechtung.
Abwandlung: Hier wird ein abweichender Sachverhalt analysiert, wobei insbesondere die Problematik eines Kalkulationsirrtums bei der Preisgestaltung im Fokus steht.
Schlüsselwörter
Werkvertrag, BGB, Angebot, Annahme, Vertragsschluss, AGB, Verjährung, Teilanfechtung, Kalkulationsirrtum, Inhaltsirrtum, arglistige Täuschung, Individualabrede, Rechtsgeschäft, Dissens, Treu und Glauben.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die zivilrechtliche Analyse von Werkverträgen und prüft, ob Zahlungsansprüche aus solchen Verträgen bestehen, verjährt sind oder aufgrund von Anfechtungen entfallen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Zustandekommen von Verträgen, der Wirksamkeit von Verjährungsklauseln im Kontext des AGB-Rechts sowie der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen bei Irrtümern.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die juristische Überprüfung der Anspruchsgrundlage für eine Werklohnzahlung in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen unter Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet die klassische juristische Gutachtenmethode, bei der Anspruchsgrundlagen systematisch geprüft und mit Gesetzestexten sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur begründet werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Anspruchsentstehung, der Einrede der Verjährung und der möglichen Vernichtung des Anspruchs durch Anfechtung, ergänzt durch eine Abwandlung zur Kalkulationsproblematik.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich über Begriffe wie Werkvertrag, Verjährung, Teilanfechtung und Kalkulationsirrtum definieren.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen offenem und verdecktem Kalkulationsirrtum?
Die Arbeit differenziert danach, ob die Berechnungsgrundlage dem Vertragspartner offengelegt wurde, wobei der verdeckte Irrtum als unbeachtlicher Motivirrtum und der offene Irrtum als potenziell anfechtungsrelevant eingestuft wird.
Welche Rolle spielt § 139 BGB in der Argumentation des Autors?
Der Autor nutzt § 139 BGB, um zu begründen, warum bei einer unwirksamen Verjährungsklausel nicht der gesamte Vertrag nichtig ist, sondern eine Teilanfechtung möglich bleibt.
- Arbeit zitieren
- Martin Christian Reidisch (Autor:in), 2017, Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Zivilrecht - BGB AT, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/418581