Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration haben auch die Menschenrechte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Ging es bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1951 noch vorrangig um die Schaffung einer supranationalen Kontrolle des Bergbaus und der Stahlindustrie in Europa, schafften schon die Römischen Verträge vom 25. März 1957 zumindest wirtschaftliche Grundfreiheiten, auch wenn zu dieser Zeit der wirtschaftliche Charakter der Gemeinschaft noch im Vordergrund stand. Spätestens mit dem Abschluss des Maastrichter Vertrags 1992 zur Gründung der Europäischen Union ist die Richtung hin zu einer nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen Vereinigung Europas deutlich geworden. Eine solche politische Gemeinschaft erfordert jedoch, wenn sie den rechtsstaatlichen Charakter ihrer Mitgliedstaaten wahren und für die eigenen Institutionen übernehmen will, auch einen Katalog von Menschen- und Bürgerrechten sowie ein System der Kontrolle bezüglich deren Einhaltung. Ein solches beinhaltet die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union als Vertragsparteien beigetreten sind. Nun stellt sich die Frage, ob die EU bzw. die EG ebenfalls der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten soll bzw. ob ein solcher Beitritt rechtlich überhaupt möglich ist oder ob der gegenwärtige Schutz der Menschenrechte in der EG und EU bereits ausreicht und ein Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention damit überflüssig wäre.
Inhaltsverzeichnis
- A. Analyse der historischen Entwicklung.
- I. Entwicklung des Grundrechtsschutzes der Europäischen Menschenrechtskonvention
- II. Entwicklung der Grundrechte in der EG/EU
- 1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH.
- 2. Anerkennung der Rechtsprechung des EGMR
- 3. Keine EuGH-Grundrechtskontrolle von rein innerstaatlichem Recht...
- 4. Bezugnahme auf die EMRK durch Primaärrecht...
- 5. Die Sukzessionstheorie von Pescatore..
- B. Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage..
- Das Gutachten 2/94 vom 28. März 1996..
- I. 1. Statthaftigkeit des Gutachtenantrags
- 2. Zuständigkeit der EG für einen Beitritt zur EMRK
- 3. Rechtliche Bindung des Gutachtens 2/94..
- II. Kritik am Gutachten 2/94
- C. Der Beitritt der EU zur EMRK...
- I. Der völkerrechtliche Status der EU......
- 1. Die EU als internationale Organisation......
- 2. Die Organe der Europäischen Union
- a) Der europäische Rat.
- b) Rat, Kommission, Parlament und EuGH
- 3. Die äußere Rechtsfähigkeit der Europäischen Union
- a) Grundvoraussetzungen ..
- b) Die Außenvertretungskompetenz der EU
- II. Auswirkungen eines Beitritts der EU auf die EG
- 1. Das Verhältnis zwischen EU und EG
- 2. Die Bindung der EG an einen Beitritt der EU zur EMRK
- D. Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV...
- I. Zuständigkeit für das Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV.....
- II. Verfahren der Vertragsänderung..
- III. Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für einen Beitritt nach Vertragsänderung gem. Art. 48 EUV..
- E. Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK..
- F. Ergebnis.....
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Möglichkeit eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei werden die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG und der EMRK sowie die rechtlichen Implikationen eines möglichen Beitritts beleuchtet.
- Die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG und der EMRK
- Die rechtliche Zulässigkeit eines EG-Beitritts zur EMRK
- Die Auswirkungen eines EG-Beitritts auf die Rechtsordnung der EG
- Das Gutachten 2/94 des EuGH und seine Bedeutung für einen möglichen Beitritt
- Die aktuelle Rechtsentwicklung im Hinblick auf einen Beitritt der EU zur EMRK
Zusammenfassung der Kapitel
Im ersten Kapitel wird die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG und der EMRK analysiert. Dabei wird die Bedeutung der EMRK als internationales Sicherungssystem für Menschenrechte sowie die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beleuchtet. Des Weiteren wird die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrachtet.
Kapitel B befasst sich mit dem Gutachten 2/94 des EuGH, das die Möglichkeit eines EG-Beitritts zur EMRK ablehnt. Das Gutachten wird kritisch gewürdigt, wobei die Statthaftigkeit des Gutachtenantrags, die Zuständigkeit der EG für einen Beitritt sowie die rechtliche Bindung des Gutachtens analysiert werden.
In Kapitel C wird der Beitritt der EU zur EMRK und seine rechtlichen Auswirkungen auf die EG untersucht. Hierbei wird der völkerrechtliche Status der EU sowie die Frage der äußeren Rechtsfähigkeit der Europäischen Union erörtert.
Kapitel D befasst sich mit der Möglichkeit eines EG-Beitritts zur EMRK durch eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV. Das Verfahren der Vertragsänderung wird dargestellt und die Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für einen Beitritt nach Vertragsänderung werden diskutiert.
Schlüsselwörter
Die Arbeit widmet sich zentralen Themen wie dem Schutz der Menschenrechte, dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU), der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem Gutachten 2/94 und dem völkerrechtlichen Status der EU. Im Fokus stehen die rechtlichen Aspekte eines möglichen EG-Beitritts und die Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung der EG und EU.
- Arbeit zitieren
- Stefan Dzaja (Autor:in), 2004, Sollte die EG der EMRK beitreten?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/38568