Hausarbeiten logo
Shop
Shop
Tutorials
De En
Shop
Tutorials
  • How to find your topic
  • How to research effectively
  • How to structure an academic paper
  • How to cite correctly
  • How to format in Word
Trends
FAQ
Zur Shop-Startseite › Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit

Die Verfügungsgewalt des Herrn auf Eheschließungen Unfreier im frühen Mittelalter

Ordnung der Geschlechtsverbindungen Unfreier

Titel: Die Verfügungsgewalt des Herrn auf Eheschließungen Unfreier im frühen Mittelalter

Akademische Arbeit , 2013 , 11 Seiten , Note: 1,7

Autor:in: Eleonore Esser (Autor:in)

Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die geistige Lebenswelt des frühen Mittelalters war nicht von dem heutigen Gedanken der allgemeinen Gleichheit und Freiheit geprägt. Die Ständegliederung im fränkischen Reich war dreigeteilt, wobei servi und ancillae an unterster Stelle standen – die Unfreien. Diese zumeist bäuerlich lebenden Menschen machten über 90% der Gesamtbevölkerung aus und bildeten die Basisgesellschaft, den Unterbau der Grundherrschaft. Auf Urkundenformeln zur Selbstverknechtung verpflichteten sie sich zum Gehorsam ihrem Herrn gegenüber, welcher das Recht hatte sie zu verkaufen, einzutauschen und körperlich zu züchtigen. Inwiefern die Befugnisse des Grundherrn ausreichten, um auch das Heiratsverhalten der Unfreien zu beeinflussen und ob sich diese im Verlaufe des Frühmittelalters verändert haben, soll in dieser Arbeit geklärt werden.

Die Verfügungsgewalt des Herrn in Bezug auf Eheschließungen Unfreier wurde wissenschaftlich in der Vergangenheit und in der Gegenwart wiederholt erörtert. Die ältere sowie die aktuelle Forschung bejaht die Annahme, dass im gesamten Zeitraum des Frühmittelalters solche Eheschließungen vom Willen des Grundherrn abhingen. Um dieses Thema aus unterschiedlichen Perspektiven heraus zu betrachten, werde ich Auszüge der erzählenden Quelle Historiae des Bischofs Gregor von Tours weltlichen und kirchlichen Rechtsquellen gegenüberstellen, um zu erörtern ob diese verschiedenen Weltanschauungen bezüglich des Themas meiner Analyse auseinander gingen, ob sie die Verfügungsgewalt des Herrn legitimierten oder gar versuchten zu untergraben. Der Untersuchungszeitraum reicht vom 6. bis zum 9. Jh. und bezieht sich auf das fränkische Reich, um eine zeitliche und räumliche Eingrenzung vorzunehmen. Aufgrund der bestehenden Quellenarmmut des 6. Jh., welche insbesondere die unteren Schichten betrifft , ist es in dieser Analyse nicht möglich, eine allgemeingültige Aussage abzugeben, welche für das gesamte fränkische Reich zutrifft, da unter anderem die verwendeten Quellen aus unterschiedlichen Regionen stammen. Daher kann es sich hier nur um eine knappe Skizze handeln.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ordnung der Geschlechtsverbindungen Unfreier – Eine Verfügungsgewalt des Herrn im frühen Mittelalter

3. Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche und gesellschaftliche Verfügungsgewalt des Grundherrn über die Eheschließungen unfreier Menschen im fränkischen Reich zwischen dem 6. und 9. Jahrhundert. Dabei wird analysiert, inwieweit weltliche und kirchliche Rechtsquellen sowie erzählende Quellen, wie die Historiae von Gregor von Tours, die Abhängigkeit der Unfreien vom Willen ihres Herrn legitimierten oder kritisierten.

  • Stellung der Unfreien in der frühmittelalterlichen Ständegesellschaft
  • Einfluss des Grundherrn auf die Eheschließung Unfreier
  • Konflikt zwischen ökonomischen Interessen des Herrn und kirchlichen Normen
  • Einfluss der Inzestgesetzgebung auf die Partnerwahl Unfreier
  • Entwicklung des Eherechts für Unfreie im Frühmittelalter

Auszug aus dem Buch

2. Ordnung der Geschlechtsverbindungen Unfreier – Eine Verfügungsgewalt des Herrn im frühen Mittelalter

Das fränkische Recht scheint Ehen zwischen Unfreien seit dem 6. Jh. anzuerkennen. „Unter Ehe ist jede rechtmäßige, eine dauernde Lebens- und Rechtsgemeinschaft begründende Geschlechtsverbindung von Mann und Frau zu verstehen.“ In den meisten mittelalterlichen, weltlichen und kirchlichen Quellen wird die Ehe zwischen Unfreien als coniugium, matrimonium und contubernium bezeichnet. Ob eine allgemeingültige Unfreienehe im frühmittelalterlichen, fränkischem Reich geschlossen werden konnte, hing vom Verhalten des Grundherrn ab. Die kirchliche Intervention und die weltlich-rechtlichen Bestimmungen bildeten ebenfalls die entsprechenden Rahmenbedingungen.

Dass Unfreie zur Ehe gezwungen werden konnten und von einer freien Gattenwahl nicht die Rede war, wird in der Literatur allgemein angenommen. „Die sachenrechtliche Verfügungsgewalt über die Unfreien verschaffte dem Herrn die Befugnis, die Geschlechtsverbindungen seiner Unfreien durch Machtanspruch zu ordnen.“ Zu einer Eheschließung zwischen zwei Unfreien gehörte ebenfalls die Einwilligung des Herrn. Wer ohne die Zustimmung des Herrn heiratete konnte bestraft werden, wie es aus einer Passage der Lex Salica hervorgeht: Si seruus ancillam alienam extra voluntate domini sui in coniugium sociauerit ... cxx denarios qui faciunt solidos III domino ancillae co(g)atur exsoluere. Mit der symbolischen Übergabe der Braut an den Bräutigam versicherte der Herr seine moralische Zustimmung und verpflichtete sich in dieser öffentlichen Zeremonie, von dem Verkaufsrecht der einzelnen Ehegatten kein Gebrauch zu machen - wenn auch nicht auf juristischer Ebene.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Die Einleitung führt in die Ständegesellschaft des frühen Mittelalters ein und definiert das Forschungsziel, die Verfügungsgewalt der Grundherren über Eheschließungen Unfreier zu untersuchen.

2. Ordnung der Geschlechtsverbindungen Unfreier – Eine Verfügungsgewalt des Herrn im frühen Mittelalter: Das Kapitel erläutert die rechtliche Situation der Unfreien und die durch den Grundherrn ausgeübte Verfügungsgewalt, die häufig durch ökonomische Interessen und Machtansprüche geprägt war.

3. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung rekapituliert die Abhängigkeit der Eheschließungen Unfreier vom Willen der Grundherren und die sukzessive Verbesserung der rechtlichen Situation bis zum 9. Jahrhundert.

Schlüsselwörter

Frühmittelalter, Unfreie, Grundherrschaft, Eheschließung, Verfügungsgewalt, fränkisches Recht, Kirche, Gregor von Tours, Lex Salica, Leibeigenschaft, Heiratsverhalten, Sozialgeschichte, Rechtsgeschichte, Manus- und Hufenwirtschaft, Inzestgesetzgebung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen und sozialen Stellung der Unfreien im fränkischen Reich des Frühmittelalters, insbesondere in Bezug auf ihre Eheschließungen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Zentrale Themen sind die Verfügungsgewalt der Grundherren, die rechtliche Definition von Ehen unter Unfreien und das Spannungsfeld zwischen ökonomischen Interessen und kirchlichen Vorgaben.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es zu erörtern, ob und wie die Befugnisse des Grundherrn das Heiratsverhalten der Unfreien beeinflussten und ob diese Praxis im Untersuchungszeitraum Veränderungen unterlag.

Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewandt?

Es erfolgt eine vergleichende Analyse von erzählenden Quellen, insbesondere der Historiae des Gregor von Tours, sowie weltlichen und kirchlichen Rechtsquellen.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert die rechtliche Anerkennung von Unfreienehen, die Bedeutung der herrschaftlichen Zustimmung, die Rolle der Kirche bei der Eheschließung und die ökonomischen Beweggründe der Grundherren.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Grundherrschaft, Verfügungsgewalt, Unfreienehe, fränkisches Recht, gesellschaftliche Ständegliederung und kirchliche Intervention.

Welche Rolle spielte die Kirche bei den Eheschließungen Unfreier?

Die Kirche erkannte zwar die Sakramentalität der Ehe auch bei Unfreien an, beharrte jedoch ebenfalls auf der Zustimmung des Grundherrn und drohte bei Missachtung mit Exkommunikation.

Wie wirkte sich die Inzestgesetzgebung auf die Unfreien aus?

Durch die strengeren Gesetze wurde die Suche nach geeigneten Ehepartnern innerhalb der Grundherrschaften erheblich erschwert, was die Herren oft zwang, ihre Unfreien standesungleich oder außerhalb ihrer Herrschaft zu verheiraten.

Warum hatten Grundherren ein Interesse an stabilen Ehen unter ihren Unfreien?

Stabile Ehen förderten die Fortpflanzung, sicherten den Nachwuchs an Arbeitskräften und banden die abhängigen Landleute langfristig an den bewirtschafteten Boden.

Ende der Leseprobe aus 11 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die Verfügungsgewalt des Herrn auf Eheschließungen Unfreier im frühen Mittelalter
Untertitel
Ordnung der Geschlechtsverbindungen Unfreier
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Geschichtswissenschaften)
Veranstaltung
Ehe und Scheidung im frühen und hohen Mittelalter
Note
1,7
Autor
Eleonore Esser (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2013
Seiten
11
Katalognummer
V375520
ISBN (eBook)
9783668529496
ISBN (Buch)
9783668529502
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfügungsgewalt herrn eheschließungen unfreier mittelalter ordnung geschlechtsverbindungen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Eleonore Esser (Autor:in), 2013, Die Verfügungsgewalt des Herrn auf Eheschließungen Unfreier im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/375520
Blick ins Buch
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
Leseprobe aus  11  Seiten
Hausarbeiten logo
  • Facebook
  • Instagram
  • TikTok
  • Shop
  • Tutorials
  • FAQ
  • Zahlung & Versand
  • Über uns
  • Contact
  • Datenschutz
  • AGB
  • Impressum