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Projektarbeit, 2016
41 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
Zusammenfassung
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmung
2.1 Grundzüge des Case Management
2.2 Rechtliche Betreuung
2.3 Demenz
2.3.1 Demenz vom Alzheimer-Typ
2.3.2 Vaskuläre Demenz
2.3.3 Frontotemporale Demenz
2.3.4 Demenz mit Lewy-Körperchen
3 Fallbeispiel/ Vorstellung der Person
4 Betrachtung der Versorgungs- und Betreuungsproblematik
4.1 Identifikation/ Klärungsphase
4.1.1 Kriterien
5 Konzeptentwicklung Casemanagement
5.1 Assessment
5.1.1 Fallbeispiel:
5.2 Bedürfnisse und Bedarf
5.2.1 Barthel Index
5.3 Defizite und Stärken
5.3.1 Fallanalyse
5.3.2 Fallbeispiel
6 Hilfeplanerstellung
6.1 Zielfindung
6.1.1 Fallbeispiel
6.2 Bedarfsklärung
6.2.1 Fallbeispiel
7 Linking
7.1 Fallbeispiel
8 Monitoring
8.1 Fallbeispiel
9 Evaluation
9.1 Fallbeispiel
10 Schlußbetrachtung
11 Literaturverzeichnis
12 Anhang
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der nachfolgenden Facharbeit zur Fachweiterbildung Casemanagement (DGCC zertifiziert) und Pflegeberatung § 7a SGB XI wird die Durchführung einer Fallprüfung im Betreuungsmanagement als Einzelfall Casemanagement bei einer älteren zu Betreuenden mit leichter bis mittlerer Demenz im Rahmen des Handlungskonzeptes „Case Management“ beschrieben.
Im dargestellten Fall reicht im Nachhinein das persönliche Netzwerk (Angehörige, persönliches Umfeld) nicht mehr aus, um eine Vermeidung eines Pflegeheimeinzuges der zu Betreuenden endgültig abzuwenden. Die Schwierigkeit des Falls liegt in der aktuellen und zukünftigen Versorgungssituation bei Demenz und deren zukünftigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sowie die Vereinbarkeit der Angehörigenarbeit mit der persönlichen Betreuungsarbeit an der zu Betreuenden. Hierbei mussten einige Bereiche u. a. nach den ADL inkl. Barthel Index bearbeitet werden, um so die Versorgung und den Verbleib der zu Betreuenden im häuslichen Umfeld zu sichern und halten zu können. Es handelt sich um eine Betreuung gesetzlich sowie auch persönlich von längerem, ggf. dauerhaftem Vorgehen. Neben der realen Falldarstellung werden die Einzel gegliederten Prozessschritten des Case Managements beschrieben und in das eingebrachte Fallbeispiel eingebunden. Zudem wird durch den wissenschaftlicher Bezug die zu rechtfertigenden und untermauernden Vorgehensweisen dargelegt und erläutert.
Das gesamte Vorgehen im Bereich des Einzelfallcasemanagement im Betreuungsmanagement wird reflektiert und ggf. kritisch hinterfragt, welche Verbesserungs-/ Veränderungsmöglichkeiten sich ergeben können.
Immer mehr Menschen in der Gesellschaft geraten in heutiger Zeit häufiger in eine Lebenslage, die eine umfassende Unterstützung erforderlich machen. U. a. durch den demografischen Wandel werden wir vermehrt mit der Betreuung von z. B. demenzerkrankten Personen konfrontiert werden. Vorhandene Behörden und andere Leistungs- und Kostenträger sind gleichzeitig immer seltener in der Lage, die zu Betreuenden zu beraten oder zu unterstützen. Mehr Selbstbestimmung der Menschen kann angesichts der höheren Anforderungen an das Selbstmanagement nur durch eine qualifizierte unabhängige Unterstützung erreicht werden. Für Menschen, die ihre individuellen Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen können, ist die Bereitstellung einer allgemein anerkannten, qualifizierten Betreuungsleistung eine wichtige Voraussetzung, um eine größtmögliche Teilhabe und Selbstbestimmung zu erlangen. Berufsbetreuer übernehmen somit in unserer Gesellschaft eine verantwortungsvolle anspruchsvolle Aufgabe: Sie unterstützen und beraten volljährige Menschen, die im Leben nicht ohne fremde Hilfe zurechtkommen. Viele dieser Menschen sind psychisch krank, körperlich oder geistig behindert und in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Als Grundlage für das berufliche Handeln von gesetzlichen Betreuern verbindet das Betreuungsmanagement die fachlichen methodischen Anforderungen an den Beruf mit einer eindeutigen Parteilichkeit für die Klientinnen und Klienten. Dieser unterstützt die betroffenen Menschen rechtlich oder handelt stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen.
Dabei basiert das Betreuungsmanagement u. a auf der Methode des Case Managements unter Berücksichtigung der Fachlichkeit in der beruflichen Betreuung. Der Case Manager ist eine Art Wissensarbeiter und vermittelt zwischen allen Parteien (Betreffender, Leistungsanbieter, kostenträger, etc.), so dass der zu Betreuende so gut wie möglich versorgt werden kann.
In dem nachfolgenden Casemanagementfall geht es um eine 79 Jährige zu betreuende Frau, deren Lebensgefährte ein Jahr zuvor verstorben ist und die zu Betreuende selbst sich im Laufe des Jahres demenziell stark verändert hat, die ihre beginnende Vergesslichkeit mehr und mehr zum Vorschein bringt. Über ihre Angehörigen wurde eine gesetzliche Betreuung zur Übernahme aller rechtlichen Angelegenheiten beim Amtsgericht beantragt.
Die Betreute hat den Wunsch, dass langfristig ihr Sohn die Betreuung übernehmen soll und sie so lange wie möglich im Wohnhaus wohnen und verbleiben könne.
Nachfolgend werden die Grundzüge des Casemanagements anhand der Phasen am o. g. Fallbeispiel zur Fallprüfung dargestellt, wie das Verfahren gelaufen ist und welche letztendlichen Konsequenzen und Ergebnisse es gegeben hat
Nachfolgend werden die Begrifflichkeiten des Casemanagements, rechtliche Betreuung sowie Demenz definiert
Im Case Management geht es um eine ganzheitliche Sichtweise auf die zu Betreuenden, eine auf Kooperation angelegte dynamischer Versorgungsprozess diverser Parteien und Professionen, in dessen Verlauf der Case Manager ein integrierender Faktor darstellt. Zugleich geht es hier darum, die erkannten Probleme zu lösen und die erklärten Ziele zu erreichen. (Vgl. Quinn, 1993, S. 3)
Das Case Management geht mit einer erhöhten Versorgungsqualität, einem verbesserten Zugang zu Versorgungsangeboten und reduzierten Ausgaben einher. Es ist auf die Kontinuitätserhöhung sowie auf eine zeitgerechte und effektive Nutzung der Ressourcen im Gesundheitswesen ausgerichtet.
Im Case Management wird zwischen Systemmanagement und dem Fallmanagement unterschieden. Das Verfahren sollte zweckmäßig und wirksam sein, denn eine wirksame und überprüfbare Handhabung und Gestaltung von Prozessen steht im Vordergrund. (Vgl. Löcherbach et al, 2002 S. 7 – 14) Sie ist die Sicherung der Behandlungskontinuität und die advocacy – Funktion für den individuellen Fall durch die Überwindung von Grenzen von Organisationen und Professionen. Ziel ist die Überwindung einer Desintegration und Diskontinuität sowie Förderung von Patienten- und Ergebnisorientierung. (Vgl. Ewers, Schaeffer 2000, 17 – 18)
Die Aufgabe des Case Managers ist es, eine Balance zwischen den Kosten und der Qualität zu halten. Seine Aufgaben sind wie folgt: Optimierung von Prozessen der humandienstlichen Versorgung, die Prozessverantwortung und Fallführung; eine Aktivierung von Selbsthilfe sowie die Transparenz des Verfahrens für alle Beteiligten. (Vgl. Löcherbach et al. 2002, S. 7) Des Weiteren ist es dessen Aufgabe,„ein zielgerichtetes System von Zusammenarbeit zu organisieren, zu kontrollieren und auszuwerten, das am konkreten Unterstützungsbedarf der einzelnen Person ausgerichtet ist und an deren Herstellung die betroffene Person konkret beteiligt wird“(DGCC 2005).
Das Case Management, zunächst als ein neutrales und ganzheitliches Managementkonzept angesehen, besteht aus einem interdisziplinären System – und Fallmanagement. Es ist ein methodischer Ansatz, die Abläufe und Aufgaben aller in der Betreuung benötigten Akteure zu koordinieren sowie ein kooperativer Prozess in dem Versorgungsproblematiken und potentielle Dienstleistungen beim zu Betreuenden erhoben (Assessment), geplant, implementiert, koordiniert überwacht (Monitoring) und evaluiert werden, um den individuellen Versorgungsbedarf des zu Betreuenden mittels Kommunikation und verfügbaren Ressourcen abzudecken. (vgl. Schmid, Weatherly, Meyer-Lutterloh, Seiler, Lägel, Berlin 2008 Patientencoaching, Gesundheitscoaching, Case Management, S. 72). Zudem bezeichnet es ein Versorgungsmanagement, das die gezielte Versorgung von psychosozialen und medizinischen Bedürfnissen des zu Betreuenden über jegliche Leistungsbereiche steuert bzw. optimiert.(Vgl. Carels, Pirk, 2005, S. 49)Insgesamt stehen im Mittelpunkt des Case Managements die Sicherung der Behandlungskontinuität sowie die anwaltschaftliche Funktion für den zu Betreuenden.
Aufgabe des Case Managements ist es, /Ziel des Case Managements ist es
- den Versorgungs- oder Unterstützungsbedarf von zu Betreuenden komplementär zu ihren Lebensentwürfen und ergänzend zu ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten zu ermitteln
- die Versorgung oder Unterstützung (formelle Dienste und informelle Hilfen) quer zu allen Spezialprofessionen (Medizin, Psychiatrie, Pflege, Sozialarbeit) zu organisieren, zu vernetzen, zu kontrollieren und auszuwerten
- die zu Betreuenden konkret am Versorgungs- oder Unterstützungsprozess zu beteiligen. (vgl. Wendt 2004) Die unterschiedlich ausgerichteten Funktionen des Casemanagements sollten bei der Beratung des Betroffenen in seinem Interesse realisiert werden. (vgl. Stolz, Warmbrunn, Schmolz, Elsbernd, 2008 Pflegemanagement und Betreuungsrecht, S. 42)
- Neben der Methode, unterstützungsbedürftige Menschen angemessen und zusammenhängend zu versorgen (Mikroebene), hat das Case Management darüber hinaus als Konzept der personenbezogenen Leistungserbringung gestaltende Funktion auf der Organisationsebene (Mesoebene) und auf der Ebene der Politik (Makroebene), um die sozialpolitischen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Casemanagements zu verbessern (Wendt 2004)
- Der Einsatz eines Case Managements ist sinnvoll bei Personen,
- mit vielschichtigen und komplexen Problemlagen, die nicht allein von einem speziellen Dienst (wie z.B. der Schuldnerberatung) gelöst werden können,
- die die vorhandenen Hilfsangebote in ihrer Umgebung (Ressourcen) aus körperlich, geistigen oder seelischen Problemen nicht wahrnehmen können,
- denen es nicht gelingt, Dienste und Leistungen zu überprüfen und zu korrigieren,
- die mit der Koordination verschiedener Dienste überfordert sind und
- denen der Zugang zu Diensten und Hilfen erschwert ist (Klug 2003).
Die rechtliche Betreuung ist eine umfassende soziale, rechtliche, finanzielle und gesundheitliche Managementaufgabe für die Betroffenen (Betreuungsklienten, Pflegebedürftige, etc.). Für die rechtliche Betreuung wurde deshalb im Bereich der sozialen Arbeit nach geeigneten Methoden, Verfahren und Instrumenten gesucht und ist dabei auf das Case Management gestoßen. Casemanagement ist ein Managementkonzept für den humandienstlichen Bereich. Auf der Fallebene kann es die Zusammenarbeit mit dem unterschiedlichen Klientel und dem Unterstützungsnetz mit Hilfe methodischer Verfahren steuern. Es berücksichtigt dabei wichtigeLeitideender sozialen Arbeit wie z.B. die Lebensweltorientierung, die Ressourcenorientierung, den Empowerment-Ansatz, die Beteiligung der zu Betreuenden und Fairness und Transparenz in den Verfahren der Zusammenarbeit. Diese Leitideen der sozialen Arbeit sind zudem Bestandteil und Auftrag des Betreuungsrechts. (vgl. BdB Heft 79 Juli 2009, S. 7 ff.)
Der § 1901 BGB bildet die Grundlage für eine Aufnahme von systematischer Planung und Steuerung in das berufliche Handeln. Hier werden die Grundsatzziele für die Betreuungstätigkeit benannt: Die Betreuer sollen so handeln, dass es dem Wohl der Klienten entspricht, ihre Wünsche und Lebensweisen Berücksichtigung finden und dass alle Möglichkeiten genutzt werden, Krankheit oder Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. (vgl. BtPrax 3/2004 S. 87) Denn die Anforderungen des Rechts setzen voraus, dass sich der Betreuer mit dem Klienten, mit dessen persönlichen Lebensumständen, Defiziten und noch vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten auseinander setzt.
Sie sind somit nachprüfbar definiert im § 1901 BGB und bringen die sozialpolitische Leitidee des Gesetzes zum Ausdruck. Das Case Management wird nicht auf die Betreuung aufgestülpt, sondern anhand der Berufspraxis und einer eigenen Fachlichkeit zu einem Betreuungsmanagement entwickelt. Das Betreuungsmanagement ermöglicht in Ergänzung zum Case Management durch die gesetzliche Mandatierung eine Parteinahme für die zu Betreuenden. Die Parteinahme beinhaltet die Verpflichtung, die Bedarfe der Betroffenen oder ihren Anspruch auf Teilhabe an dieser Gesellschaft nicht nur auszuhandeln, sondern mit anwaltsrechtlichen Mitteln auch mit ihnen und für sie durchzusetzen. Damit sind Betreuer/innen auch Lobbyist/innen für Menschen mit Behinderungen. Auf gesellschaftlicher Ebene kann das Konzept deshalb dazu beitragen, die Teilhabemöglichkeiten behinderter Menschen vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen und der Umgestaltung des Sozial- und Gesundheitswesens zu verbessern. (vgl. BdB Heft 79 Juli 2009, S. 7 ff.)
Die Rolle vom rechtlichen Betreuer ist Zusammengefasst die eines Mittlers zwischen dem Betroffenen und derjenigen Person, die die notwendigen Hilfen (Leistungen) tatsächlich erbringt.
"Der Betreuer ist weder berechtigt noch verpflichtet, praktische Hilfe zu leisten im Sinne von z.B. Versorgungsleistungen (Einkaufen, Wäschewaschen, Pflege usw.)".Transportdienste"(Raack/Thar, Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2009, S. 93).
Die WHO mit ihrem ICD 10 System definiert den Begriff wie folgt:
„Demenz (F00-F03) ist ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die kognitiven Beeinträchtigungen werden gewöhnlich von Veränderungen der emotionalen Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation begleitet, gelegentlich treten diese auch eher auf. Dieses Syndrom kommt bei der Alzheimer Krankheit, bei zerebrovaskulären Störungen und bei anderen Zustandsbildern vor, die primär oder sekundär das Gehirn betreffen.“ (http://www.evidence.de/Leitlinien/leitlinienintern/Demenz_Start/DemenzHintergruende/demenzhidemenzhintergruende6.html)
Bei einer festgestellten Demenz wird zwischen der „Demenz vom Alzheimer Typ“ mit frühem Beginn (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) und einer Demenz mit einem späteren Beginn (nach dem vollendeten 65. Lebensjahr). Neben der unkomplizierten Form wird auch eine Demenz von Alzheimer Typ mit starken Verhaltensauffälligkeiten bin der Literatur beschrieben (vgl. Böhmer et al. 2003, S. 257). Die differenzierten Verhaltensauffälligkeit der jeweiligen Demenzarten bestimmen wiederum die individuelle Versorgungsplanung sehr stark. In der weiteren Fachliteratur wird zudem zwischen mildem, mittelschwerem und schwerem Schweregrad einer entsprechenden diagnostizierten Demenz gesprochen.
Bei leichteren Demenzgraden ist ein Leben in der häuslichen Umgebung, mit leichter Haushaltshilfe noch gut leb- und umsetzbar. Beim milden Schweregrade einer Demenz bzw. bei einer mittelschweren Demenz sind die Auswirkungen auf das Leben schon gravierender und um einiges intensiver, das selbstständige Leben in der Durchführung unter Umständen gefährlicher. Bei einer ärztlich diagnostizierten schweren Demenz, ist an ein selbstständiges Leben kaum mehr zu denken. Hier bedarf es einer stetigen (24h umfassenden) Betreuung und Aufsicht. (vgl. Wettstein et al.1997, S 153)
Eine gefäßbedingte Demenz (vaskuläre Demenz) ist die zweithäufigste Form einer Demenz. Hierbei kommt es zu einer Minderversorgung des gesamten Gehirns. Diesbezüglich kann prinzipiell ein akuter Beginn von einem allmählichen Beginn unterschieden werden. Bei einem akuten demenziellen Beginn (1-3 Monate) sind meist mehrere Schlaganfälle Grund/ Ursache für eine Verschlechterung, selten ein einziger Großer Schlaganfall. Hierbei kann von einer Multiinfarktdemenz gesprochen werden. Mehrere kleine ischämische Episoden sind der Grund für den allmählichen Verlauf (3-6 Monate). (vgl. Böhmer et al. 2003, S. 257)
Hinter der Begrifflichkeit „frontotemporalen Demenz“stehen einige Erkrankungen mit einer ähnlichen klinischer Symptomatik. Dabei kommt es hauptsächlich zu folgenden kognitiven Veränderungen: Störungen des zwischenmenschlichen Verhaltens und der Persönlichkeit. Emotionen sind sehr abgestumpft und die Krankheitseinsicht geht sehr früh verloren. Große Probleme bereiten den Betreuten selbst und in der Betreuung die Abnahme der persönlichen Hygiene, eine Änderung des Essverhaltens und die frontale Enthemmung. Erschwerend kommt eine Veränderung der Sprache hinzu, bis zu deren kompletten Verlust. (vgl. Böhmer et al. 2003, S. 258)
Des Weiteren gibt es noch die Demenzart „Demenz mit Lewy-Körperchen“. 1996 wurde folgendermaßen festgelegt:
1.Progredientes dementielles Syndrom.
2. Bei wahrscheinlicher Demenz mit Lewy-Körperchen
2 der 3 folgenden, bei möglicher Demenz mit Lewy-Körperchen zeigt sich eines der 3 folgenden klinischen Phänomenen:
a) Fluktuationen der Hirnleistungen und der Wachheit
b) Spontane Parkinson-Symptomatik
c) Wiederholte, vor allem visuelle Halluzinationen.“ (Böhmer et al. 2003, S. 258)
Es kommt des Weiteren zu Synkopen mit daraus resultierenden Stürzen, es können auch neurologisch Blasenstörungen auftreten, Schlafstörungen sind auch keine Seltenheit sowie auch ein systematisierter Wahn. (vgl. Böhmer et al. 2003, S. 258)
Wohn- und Lebenssituation:
Frau N. lebt alleine in dem Einfamilienhaus ihres inzwischen verstorbenen Lebensgefährten, sie hat dort ein lebenslanges Wohnrecht. Einige Kinder unterstützen sie lebenspraktisch, am meisten verfügbar sind der Sohn W. und dessen Partnerin Frau W.
Seit etwa Juni 2015 ist vermehrte Vergesslichkeit und Desorientierung bei der Betroffenen auffallend. Sie verlegt Gegenstände und größere Summen Bargeld, die unauffindbar sind. Innerhalb kürzester Zeit ist die Bankkarte 2-mal verschwunden. Die Bank teilte den Angehörigen mit, dass die Betroffenen teilweise mehrfach täglich Geld abhebe oder größere Summen innerhalb weniger Tage (2-mal je 1000,-€ innerhalb von 4 Tagen). Die Mitarbeiter hätten auch beobachtet, dass die Betroffene orientierungslos in der Bank erscheine. Eine Bankvollmacht hat sie nicht erteilt. Die Angehörigen berichten weiter im Beisein der Frau N., dass diese noch am Vortag 500,-€ vom Konto abgehoben hat, dieses Geld zu Hause nicht zu finden ist. Frau N. selbst kann sich an den Bankbesuch nicht erinnern. Sie kann Fragen zu ihrer finanziellen Situation nicht beantworten und keine Angaben zu Kontobewegungen erteilen.
Frau N. brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie sich sehr über die Unterstützung ihrer Angehöriger freut. Arztbesuche unternimmt sie immer in Begleitung der Frau W., da diese berufsbedingt über mehr Zeit verfügt als der Sohn. Es scheint ein großes Vertrauensverhältnis zu bestehen.
Zum Zeitpunkt des Hausbesuches war das Haus bei sehr niedrigen Außentemperaturen ausgekühlt, der Sohn war zunächst beschäftigt, einen Heizungsmonteur zu beauftragen, da Frau N. selbst hierzu offensichtlich nicht in der Lage war. Mit der Vorgehensweise des Sohnes zeigte sie sich einverstanden.
Frau N. erklärt auf Frage, sie wünscht, dass diese sich weiter um ihre Angelegenheiten kümmern. Mit ihr wurde über die Möglichkeit einer Betreuung gesprochen und das Verfahren erläutert; Frau N. erklärte sich mit der Einrichtung einer Betreuung und Bestellung der „Schwiegertochter“ und des Sohnes einverstanden;
da offensichtlich das Kurzzeitgedächtnis sehr beeinträchtigt ist, wird sie sich wohl nicht mehr an die verabredete Vorgehensweise erinnern.
Große Sorgen bereiten den Angehörigen, dass die Betroffene trotz ihrer Orientierungsstörungen weiterhin mit ihrem Auto am Straßenverkehr teilnimmt. Sie selbst hat keine Problemeinsicht.
Eine Vorsorgevollmachte hat die Betroffene zurückliegend nicht erteilt.
Gesundheitliche Situation:
Die Betroffenen selbst berichtet von Vergesslichkeit, relativiert dies dann aber wieder. Frau N. erinnert sich, mit Frau W. bei einem Arzt in K. vorstellig gewesen zu sein, kann sich nicht an einen Untersuchungsbefund erinnern.
Sie hat 2 x täglich vom Hausarzt verordnete Medikamente einzunehmen, die täglich von Frau W. eingeteilt werden, damit die adäquate Einnahme sichergestellt ist. Körperlich ist sie mobil, es besteht keine Pflegestufe.
Vermögen/Schulden:
Die Betroffene selbst konnte mangels Orientierung keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation erteilen. Die Angehörigen teilten mit, dass sie eine Witwenrente in Höhe von 681,-€, eine eigene Altersrente von 499,-€ sowie eine Betriebsrente in Höhe von 100,-€ monatlich erhält. Vermögen ist vorhanden. Schulden sollen nicht bestehen.
Infolge der ärztlich attestierten Erkrankung und ihrer deutlich erkennbaren Symptome ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln. Ein Fürsorgebedürfnis ist gegeben. Die Betroffene selbst wünscht Unterstützung durch ihre Angehörigen. (Zitat Stadt Viersen, Betreuungsstelle Januar 2016, Elisabeth Fechter)
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