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Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen

Titel: Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen

Hausarbeit , 2015 , 15 Seiten

Autor:in: Anonym (Autor:in)

Jura - Strafrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Diskussion über das Recht von Untersuchungsausschüssen der parlamentarischen Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Landes Zeugen zu vereidigen hat in den letzten Jahren neuen Aufwind bekommen. Der Grund liegt in der Änderung des Strafgesetzbuches im Jahre 2008. Im Folgenden soll deshalb zunächst die Entwicklung der Gesetzeslage aufgezeigt werden, um sodann innerhalb einer zweckentsprechenden Prüfung die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit einer beeideten Falschaussage vor Untersuchungsausschüssen zu untersuchen.

Bei der Arbeit geht es um die Schnittstelle zwischen Recht und Politik: Mit der Änderung des StGB im Jahre 2008 entfachte der Streit erneut, ob Untersuchungsausschüsse der Landesparlamente die Befugnis zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen verloren haben.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Entwicklung der Rechtslage

II. Strafbarkeit der Falschaussage

1. Anwesenheits- und Zeugnispflicht

2. Zur eidlichen Vernehmung / Abnahme von Eiden zuständige Stelle

3. Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

4. Meineid, § 154 StGB

III. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Problematik rund um Falschaussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen gesetzgeberischer Änderungen des Strafgesetzbuches auf die Eidesabnahmebefugnis dieser Gremien und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Strafbarkeit von Meineiden.

  • Entwicklung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
  • Strafbarkeit der Falschaussage gem. § 153 und § 154 StGB
  • Rechtliche Bewertung der Vereidigungsbefugnis von Untersuchungsausschüssen
  • Analyse der Sperrwirkung durch die Neufassung des § 162 Abs. 2 StGB
  • Implikationen für die Effektivität parlamentarischer Kontrollinstrumente

Auszug aus dem Buch

a) Vereidigungsrecht der Untersuchungsausschüsse

Maßgeblich für eine Vereidigungskompetenz der Untersuchungsausschüsse ohne spezialgesetzliche Ermächtigung ist die Frage, ob man über die sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften aus Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG auch die Vereidigungsvorschriften, §§ 59 ff. StPO, für das Untersuchungsverfahren für anwendbar erachtet. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur haben dies aus überzeugenden Gründen getan. Besonders hervorgehoben wird dabei das Verfassungsgebot der Effektivität der parlamentarischen Kontrolle, wie es das Bundesverfassungsgericht im sog. Flick-Urteil herausgestellt hat. Die Vereidigung in Untersuchungsausschüssen dient danach dem legitimen und anerkannten Zweck die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu steigern.

Gegen ein solches Vereidigungsrecht der Untersuchungsausschüsse wendete sich insbesondere Herr Dr. Hamm, der im Rahmen des 1. Untersuchungsausschusses „Parteispendenaffäre“ der 14. Wahlperiode des Bundestages vom damaligen Hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch beauftragt wurde, ein Gutachten über die Vereidigungskompetenz des Untersuchungsausschusses zu erstellen. Er kam zu dem Ergebnis, dass den Untersuchungsausschüssen kein Vereidigungsrecht zustünde, insbesondere weil nicht alle Mitglieder des jeweiligen Ausschusses die Befähigung zum Richteramt besäßen. Auch sei eine Vereidigung aus politischen Motiven unzulässig, insbesondere weil es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht um die Richtigkeit einer Zeugenaussage, sondern regelmäßig nur um dessen politische Bewertung ginge. Darüber hinaus vertrat er die Ansicht, dass eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen gar gänzlich Organen der Judikative vorbehalten sei.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Entwicklung der Rechtslage: Das Kapitel zeichnet die historische Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Vereidigung von Zeugen in Untersuchungsausschüssen nach, insbesondere unter Berücksichtigung der PUAG-Regelungen und der StPO.

II. Strafbarkeit der Falschaussage: Hier wird detailliert analysiert, wie sich die Zeugnispflicht, die Kompetenz zur Eidesabnahme und die rechtliche Einordnung von Falschaussagen (§ 153, § 154 StGB) im Kontext der parlamentarischen Kontrolle darstellen.

III. Fazit: Der abschließende Teil bewertet kritisch die gesetzliche Fehlentwicklung durch die Einführung des § 162 Abs. 2 StGB und schlägt Reformwege zur Stärkung des parlamentarischen Kontrollrechts vor.

Schlüsselwörter

Untersuchungsausschuss, Parlamentarische Kontrolle, Falschaussage, Meineid, StGB, Vereidigung, Zeugnispflicht, Eidesabnahme, § 153 StGB, § 154 StGB, § 162 StGB, Rechtslage, Gesetzgebung, Beweiserhebung, Verfassungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Konsequenzen der Vereidigung von Zeugen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach Änderungen im Strafgesetzbuch.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Zentral sind die Untersuchungsausschussgesetze, die strafrechtlichen Normen zur Falschaussage sowie die verfassungsrechtliche Bedeutung parlamentarischer Kontrolle.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Untersuchungsausschüsse weiterhin die Befugnis zur Eidesabnahme besitzen und wie sich gesetzliche Änderungen auf die Strafbarkeit von Meineiden auswirken.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse von Gesetzestexten, verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die Auswertung von Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur.

Welche inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Hauptteil?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Zeugnispflicht, die Analyse der Vereidigungsbefugnis unter Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht sowie die spezifische Betrachtung der Paragraphen 153, 154 und 162 des Strafgesetzbuches.

Durch welche Schlüsselwörter lässt sich das Werk charakterisieren?

Die zentralen Schlagworte umfassen Untersuchungsausschuss, parlamentarische Kontrolle, Meineid, Falschaussage und die relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches.

Warum wird die Neufassung des § 162 Abs. 2 StGB kritisiert?

Die Neufassung wird kritisiert, da sie aus der Aussparung des § 154 StGB eine Sperrwirkung ableitet, die die Strafbarkeit des Meineids vor Untersuchungsausschüssen in Frage stellt und das parlamentarische Kontrollrecht schwächt.

Welche Lösung schlägt der Autor zur Wiederherstellung der Strafbarkeit vor?

Es wird vorgeschlagen, § 162 Abs. 2 StGB so umzuformulieren, dass Untersuchungsausschüsse den zur Eidesabnahme zuständigen Stellen gleichgestellt werden, unabhängig von der tatsächlichen Befugnis zur Eidesabnahme.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen
Autor
Anonym (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2015
Seiten
15
Katalognummer
V319111
ISBN (eBook)
9783668182820
ISBN (Buch)
9783668182837
Sprache
Deutsch
Schlagworte
recht untersuchungsausschusses zeugen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Anonym (Autor:in), 2015, Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/319111
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Leseprobe aus  15  Seiten
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