Voraussetzung für das Bestehen einer Personengesellschaft ist – begriffsnotwendig – eine Mehrheit von Personen. Würde sich nunmehr der Personenbestand infolge besonderer Umstände bis auf einen Gesellschafter vermindern, so hätte dies notwendigerweise das Ende der Gesellschaft zur Folge, da es eine Einmanngesellschaft unter den Personengesellschaften nicht gibt. In einem derart gelagerten Fall müsste die Gesellschaft aufgelöst werden, es würde zwingend die Liquidation eintreten und das Unternehmen zerschlagen werden.
Die Vollbeendigung der Gesellschaft, die das Ziel der Auflösung darstellt, tritt aber erst in dem Moment ein, da kein gesellschaftliches Vermögen mehr vorhanden ist und auch keine sonstigen gemeinsamen Rechtsbeziehungen mehr unter den Gesellschaftern existieren.
Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft können aber ausnahmsweise auch zusammenfallen, wenn nämlich entweder im Gesellschaftsvertrag oder auch später unter den Gesellschaftern vereinbart wurde, dass bezüglich des Gesellschaftsvermögens sofort mit der Auflösung gleichzeitig alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen enden sollen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit der Auflösung das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven auf einen Gesellschafter übergehen soll.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Einführung in den Vertragstyp
I. Die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft
II. Zweck der Möglichkeit zur Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschafter
III. Die verschiedenen möglichen Konstellationen
2. Teil: Die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
I. Die Voraussetzungen für eine Übernahme
1. Rechtsgrundlage
2. Anwendung auf die mehrgliedrige Gesellschaft
3. Die gesetzliche Übernahme des Unternehmens
a) Das Vorliegen eines persönlichen Ausschließungsgrundes, § 142 I HGB
aa) Der „wichtige Grund“
aaa) Verhältnis zu § 140 HGB
bbb) Besonderheiten bei der KG
ccc) Verschulden
bb) Antrag und Urteil
cc) Einzelfälle
dd) Systematisierung nach Fallgruppen
aaa) Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten:
bbb) Unmöglichkeit der Erfüllung von Gesellschafterpflichten:
ccc) Sonstige Übernahmegründe:
ddd) Gegenbeispiele:
b) Die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, § 142 II 1. Alt. HGB
c) Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters, § 142 II 2. Alt. HGB
4. Die vereinbarte Übernahme des Unternehmens
a) Vertragliche Modifizierung des gesetzlichen Übernahmerechts
aa) Ausschluss des Übernahmerechts
bb) Inhaltliche Änderungen des gesetzlichen Übernahmerechts
aaa) Inhaltliche Änderung zu § 142 I HGB
(1) Ausschluss/Übernahme ohne wichtigen Grund
(2) Einschränkung des wichtigen Grundes
(3) Erweiterung des wichtigen Grundes
(4) Weitere Modifizierungsmöglichkeiten
bbb) Inhaltliche Änderung zu § 142 II HGB
b) Vertragliche Übernahmerechte
aa) Gestaltungsmöglichkeiten und Einzelfälle
bb) Automatisches Übernahmerecht
c) Schranken
d) Statistik
5. Konkurrenz von Übernahmerechten
II. Die Rechtsfolgen und Wirkungen der Übernahme
1. Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens
2. Haftung für Gesellschaftsschulden
3. Die Fortführung der Firma
4. Der Abfindungsanspruch
a) Die Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs
b) Die gesetzliche Regelung
aa) Abschichtungsbilanz
bb) Bewertung
aaa) Substanzwert
bbb) Ertragswert
ccc) Berücksichtigung des Firmen- bzw. Geschäftswertes
bb) Der Mindestbetrag des Abfindungsguthabens
cc) Die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
dd) Die Beteiligung an schwebenden Geschäften
c) Die Abfindungsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
aa) Zweck und Ziele vertraglicher Abfindungsklauseln
bb) Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs
aaa) Unzulässigkeit
bbb) Ausnahmen
cc) Vertragliche Beschränkungen des Abfindungsanspruchs
aaa) Die Buchwertklausel
bbb) Weitere Klauseln zum Abfindungsguthaben
ccc) Zeitpunkt der Auseinandersetzung
ddd) Fälligkeit der Abfindung/Auszahlungsmodus
eee) (Nicht-) Berücksichtigung schwebender Geschäfte
dd) Statistik
5. Die Anmeldung zum Handelsregister
3. Teil (Anhang): Gesellschaftsvertragsklauseln und Mustervertrag zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens
I. Die gesellschaftsvertragliche Übernahme- und Abfindungsklausel bei einer zweigliedrigen OHG
1. Nach gesetzlich-dispositiver Regelung
a) Musterklausel zur Übernahme nach § 142 HGB
b) Musterklausel zur Abfindung nach §§ 738-740 BGB
2. Nach vereinbarter Regelung
a) Musterklausel zur "erweiterten" Übernahme
b) Musterklausel für eine Abfindung "nach Buchwert"
II. Mustervertrag zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei einer zweigliedrigen OHG durch den verbleibenden Gesellschafter
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen sowie die Folgen der Übernahme des Gesellschaftsvermögens einer Personenhandelsgesellschaft (KG/OHG) durch einen verbleibenden Gesellschafter unter Vermeidung der Liquidation. Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, wie gesetzliche und vertragliche Gestaltungsspielräume genutzt werden können, um das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zu erhalten, und welche rechtlichen Schranken dabei, insbesondere hinsichtlich des Abfindungsanspruchs, zu beachten sind.
- Gesetzliche Übernahmerechte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 142 HGB).
- Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Modifizierung des gesetzlichen Übernahmerechts.
- Methoden und rechtliche Grenzen der Unternehmensbewertung sowie Abfindungsvereinbarungen.
- Rechtsfolgen für die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens und die Firmenfortführung.
- Schutzmechanismen und Interessenabwägung bei Gesellschafterstreitigkeiten.
Auszug aus dem Buch
Die gesetzliche Übernahme des Unternehmens
Ohne dass es einer besonderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bedarf, besteht das Übernahmerecht kraft Gesetzes in drei Fällen:
a) Das Vorliegen eines persönlichen Ausschließungsgrundes, § 142 I HGB
aa) Der „wichtige Grund“
Um einem der beiden Gesellschafter nunmehr nach § 142 I HGB das Recht geben zu können, die Übernahme des Handelsgeschäfts zu verlangen, müssen in der Person des anderen die Voraussetzungen vorliegen, die bei einer mehrgliedrigen Personengesellschaft eine Ausschließung des betreffenden Gesellschafters zulassen würden.
Die „Übernahmeklage“ nach § 142 I HGB ist damit ihrem Wesen nach eine Ausschließungsklage, die darauf abzielt, die Alleinberechtigung des Klägers am Gesellschaftsvermögen und damit die liquidationslose Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen. Über die Voraussetzung der Ausschließung handelt § 140 HGB. Die Voraussetzung besteht in dem Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, der nach § 133 HGB das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, rechtfertigen würde. § 140 HGB bestimmt ausdrücklich, dass die Gründe für die Ausschließung in der Person des betreffenden Gesellschafters vorliegen müssen (subjektive Komponente) und verweist diesbezüglich nur auf § 133 HGB, nicht aber auf die Auflösungsgründe in § 131 HGB. Diese scheiden somit aus. Ein Unterschied in der Begriffsbestimmung zu § 133 HGB besteht damit lediglich insofern, als der wichtige Grund in den §§ 142, 140 HGB gerade in der Person des Auszuschließenden eingetreten sein muss.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Teil: Einführung in den Vertragstyp: Die Einleitung erläutert die Grundlagen der Auflösung und Vollbeendigung von Personengesellschaften sowie den Zweck der Unternehmensübernahme als Alternative zur wirtschaftlich schädlichen Liquidation.
2. Teil: Die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung: Dieses Hauptkapitel analysiert detailliert die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme nach § 142 HGB und die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten sowie Grenzen vertraglicher Vereinbarungen zur Übernahme und Abfindung.
3. Teil (Anhang): Gesellschaftsvertragsklauseln und Mustervertrag zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens: Dieser Teil bietet praktische Musterklauseln und einen vollständigen Mustervertrag für die zweigliedrige OHG als Orientierungshilfe für die vertragliche Praxis.
Schlüsselwörter
Personengesellschaft, Übernahmerecht, Ausschluss, wichtiger Grund, Gesellschaftsvermögen, Liquidation, Anwachsung, Abfindungsanspruch, Unternehmensbewertung, Buchwertklausel, Handelsregister, Vertragsgestaltung, OHG, KG, Auseinandersetzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Möglichkeit, bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG) das Unternehmen durch einen verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation fortzuführen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Schwerpunkte liegen auf dem gesetzlichen Übernahmerecht nach § 142 HGB, der vertraglichen Ausgestaltung von Übernahmerechten und der Berechnung sowie Fälligkeit von Abfindungsansprüchen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsoptionen aufzuzeigen, um den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens durch Vermeidung einer Liquidation zu erhalten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen (HGB, BGB), der einschlägigen Rechtsprechung sowie der gesellschaftsrechtlichen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die Voraussetzungen für Übernahmerechte, die Rolle des "wichtigen Grundes", die Modifizierung durch Gesellschaftsverträge und die komplexen finanziellen Folgen der Abfindung detailliert erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Personengesellschaft, Übernahmerecht, wichtiger Grund, Liquidation, Anwachsung, Abfindungsanspruch und Vertragsgestaltung.
Wie unterscheidet sich die "Übernahmeklage" von der allgemeinen Auflösungsklage?
Die Übernahmeklage nach § 142 HGB zielt auf die Alleinberechtigung des klagenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ab, während die Auflösungsklage zwingend in die Liquidation führen würde.
Warum ist die "Buchwertklausel" in der Praxis so weit verbreitet?
Die Buchwertklausel bietet eine schnelle und vergleichsweise einfache Methode, um das Abfindungsguthaben ohne aufwendige und streitanfällige Schätzungen des "wahren" Unternehmenswertes festzulegen.
Was geschieht rechtlich bei der "Anwachsung"?
Das Gesamthandseigentum der Gesellschaft wandelt sich automatisch in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters um; das Unternehmen geht als Einheit mit allen Aktiven und Passiven über.
- Arbeit zitieren
- Ursin Gunzelmann (Autor:in), 1992, Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei der KG/OHG durch einen Gesellschafter, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/309511