In dieser Arbeit soll ein Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG
vorgenommen werden, sowie das Verhältnis der beiden Normen zueinander
dargestellt werden.
Es handelt sich bei § 116 SGB X um eine der bedeutendsten Vorschriften
des SBG X.1
Sie knüpft an die Vorschrift des § 1542 RVO an. § 116 SGB X wurde mit
Wirkung vom 01.07.1983 im Rahmen der Erweiterung des SBG X um das
dritte Kapitel eingefügt. Die Vorschrift regelt den Forderungsübergang bei
Schädigung des Versicherten auf einen Sozialversicherungsträger, wenn
dieser Leistungen zu erbringen hat.
Zum 01.06.1994 übernahm § 6 EFZG die bis zum 31.05.1994 geltende
Vorschrift des § 4 LFZG. Diese galt nur für Arbeiter. Mit § 6 EFZG wurde
der Anwendungsbereich auf alle Arbeitnehmer erweitert, also auch auf
Angestellte. § 6 EFZG ordnet einen Forderungsübergang vom Arbeitnehmer
auf den Arbeitgeber an, wenn der Arbeitnehmer von einem Dritten geschädigt
wurde. Er muss deswegen einen Erwerbsschaden erlitten und vom
Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erhalten haben.
Sowohl § 116 SGB X als auch § 6 EFZG regeln den Forderungsübergang
bei Schädigung durch einen Dritten.
Mit den beiden Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck einen
gerechten Ausgleich zwischen Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber,
dem Geschädigten und dem Schädiger zu erreichen. Würde es diese Vo rschriften
nicht geben, so könnte der Arbeitnehmer eine Doppelentschädigung
erhalten, denn zum einen hätte er einen Anspruch gegen den Sozia lleistungsträger
auf Leistungen bzw. gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung
und zum anderen einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.
Damit wäre der Geschädigte besser gestellt. Auf der anderen Seite
könnte der Schädiger eine teilweise Freistellung bewirken, wenn sich der
Geschädigte Leistungen des Sozialleistungsträgers oder des Arbeitgebers
anrechnen lassen müsste. Weder eine Doppelentschädigung des Geschädigten,
noch eine Haftungsfreistellung des Schädigers sind rechtlich zu vertre-
ten. Überdies ist auch dem Interesse der Sozialversicherungsträger bzw.
Arbeitgeber Geltung zu verschaffen, da sie durch die Schädigung Leistungen
erbringen mussten, die ohne das schädigende Ereignis nicht erforderlich
gewesen wären und ihnen daher auch ein Ausgleich durch den Verursacher
zustehen muss. [...]
1 Pickel, H., SBG X Ko mmentar, Rndnr.: 1
Inhaltsverzeichnis
3. Einführung
4. Regelungsinhalt von § 116 SGB X und § 6 EFZG
4.1. Regelungsinhalt von § 116 SGB X
4.2. Regelungsinhalt von § 6 EFZG
5. Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG
5.1. Beteiligte am Forderungsübergang
5.1.1. Bei § 116 SGB X
5.1.2. Bei § 6 EFZG
5.2. Beruhen der Ansprüche auf gesetzlichen Vorschriften
5.3. Voraussetzung für den Forderungsübergang
5.3.1. Leistung des Sozialversicherungsträgers
5.3.2. Leistung des Arbeitgebers
5.3.3 Sachliche Kongruenz
5.3.3.1. Bei § 116 SGB X
5.3.3.2. Bei § 6 EFZG
5.3.4. Zeitliche Kongruenz
5.4. Zeitpunkt des Forderungsüberganges
5.4.1. Bei § 116 SGB X
5.4.2. Bei § 6 EFZG
5.5. Quotenvorrecht des Geschädigten bei Haftungsbegrenzung
5.6. Mitverschulden des Geschädigten
5.7. Befriedigungsvorrecht des Geschädigten
5.8. Schädigung durch Familienangehörige, Arbeitgeber und Arbeitskollegen
5.8.1. Bei § 116 SGB X
5.8.2. Bei § 6 EFZG
5.9. Mitwirkungspflichten des Geschädigten
6. Verhältnis zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG
6.1. Krankenhauspflege
6.2. Begrenzte Haftung des Schädigers
6.3. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Schädigers
7. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zu § 6 EFZG, um Gemeinsamkeiten, Unterschiede und das rechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden Normen bei einer Schädigung durch Dritte zu analysieren.
- Rechtliche Analyse und Vergleich des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X und § 6 EFZG.
- Untersuchung der Voraussetzungen wie sachliche und zeitliche Kongruenz.
- Bewertung von Quotenvorrechten, Mitverschulden und Befriedigungsvorrechten.
- Analyse der Sonderregelungen bei Schädigungen durch Familienangehörige oder Arbeitskollegen.
- Klärung des Konkurrenzverhältnisses bei Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern.
Auszug aus dem Buch
5.3.3. Sachliche Kongruenz
Der Sozialversicherungsträger kann nur dann Forderungsinhaber werden, wenn die von ihm zu erbringende Leistung einen Schaden der gleichen Art beheben soll wie die Ersatzpflicht des Schädigers. Dieses Erfordernis wird als sachliche Kongruenz bezeichnet und ergibt sich direkt aus Abs. 1 Satz 1. „Es bedeutet im Einzelnen, dass Identität des konkret zu beseitigenden Schadens bestehen und die Sozialleistung demselben Zweck dienen muss wie die Schadensersatzpflicht des Schädigers.“ Das bedeutet weiterhin, dass beide Leistungen aus demselben Schadensereignis entstanden sein müssen und beide die Aufgabe haben den Schaden zu kompensieren. Eine Kongruenz ist nur für die Schäden möglich, die sowohl durch Leistungen des privaten Haftpflichtrechts, als auch durch Sozialleistungsträger zu ersetzen sind. Zur Feststellung der sachlichen Kongruenz haben sich Schadensgruppen herausgebildet. Die wichtigsten sind Schmerzensgeld, Sachschäden, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschäden und Unterhaltsschäden.
Schmerzensgeldansprüche gehen nach herrschender Meinung nicht auf den Sozialleistungsträger über. Auch Sachschäden führen zu keinem Forderungsübergang, da es auch bei ihnen keine entsprechende Sozialleistung gibt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Beschädigung von Hilfsmittel (vgl. § 8 Abs. 3 SGB VII).
Die Heilbehandlungskosten umfassen alle in §§ 28 ff. SGB V aufgeführten Leistungen wie ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenpflege. Eine Besonderheit gibt es bei der stationären Behandlung im Krankenhaus. Hier kann der Schädiger einen Vorteilsausgleich wegen häuslicher Eigener-
Zusammenfassung der Kapitel
3. Einführung: Vorstellung des Themas und der Zielsetzung der Arbeit, den Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG zu ziehen.
4. Regelungsinhalt von § 116 SGB X und § 6 EFZG: Darstellung der jeweiligen gesetzlichen Grundsätze des Forderungsübergangs.
5. Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG: Detaillierte Gegenüberstellung der Voraussetzungen, Beteiligten und spezifischen Rechtsfolgen beider Normen.
6. Verhältnis zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG: Analyse der Konkurrenzsituationen, die zwischen den Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers und des Arbeitgebers entstehen können.
7. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Hervorhebung der weitreichenderen Stellung des Sozialversicherungsträgers im Regress.
Schlüsselwörter
Anspruchsübergang, § 116 SGB X, § 6 EFZG, Forderungsübergang, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, sachliche Kongruenz, zeitliche Kongruenz, Schadensersatz, Quotenvorrecht, Mitverschulden, Regress, Entgeltfortzahlung, Haftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Regelung des Forderungsübergangs bei einer Schädigung durch Dritte, insbesondere im Kontext von § 116 SGB X und § 6 EFZG.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber, das Quotenvorrecht und das Konkurrenzverhältnis beider Normen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist der Vergleich der beiden Normen, um Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede in der rechtlichen Handhabung und im Regress zu identifizieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse durchgeführt, die auf der Auswertung von Gesetzesvorschriften, Fachkommentaren und einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Beteiligten, Voraussetzungen wie Kongruenz, den Zeitpunkt des Übergangs, sowie Ausnahmeregelungen und Mitwirkungspflichten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Anspruchsübergang, Kongruenz, Quotenvorrecht, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber und Haftung.
Warum spielt der Zeitpunkt des Forderungsübergangs eine so große Rolle für den Arbeitgeber?
Da der Übergang auf den Arbeitgeber erst mit der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts eintritt, ist er zeitlich nachrangig gegenüber dem sofortigen Übergang auf den Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt der Schädigung.
Was besagt das Familienprivileg in diesem Kontext?
Das Familienprivileg schließt einen Forderungsübergang aus, wenn Familienangehörige den Schaden verursachen, um den Familienfrieden zu wahren und wirtschaftliche Doppelbelastungen zu vermeiden.
- Quote paper
- Andreas Sedlmeier (Author), 2004, Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zum Anspruchsübergang nach § 6 EFZG und das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/29982