Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Lageberichterstattung in den §§ 289 und 315 HGB reglementiert. Dennoch verkörpern die beiden Normen eine Art Mindestanforderungen, welche keine detaillierten Hinweise zu den formalen und inhaltlichen Komponenten des Lageberichts enthalten. Aus diesem Grund hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) verschiedene Rechnungslegungsstandards konzipiert, um die Ausführungen des HGB zu konkretisieren sowie die Gestaltungsspielräume der Unternehmensberichterstattung zu minimieren.
Im Zuge dessen wurde im Dezember 2012 der neue Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) veröffentlicht, der die Lageberichterstattung aller Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines Lageberichts gemäß § 315 HGB verpflichtet sind oder diesen freiwillig aufstellen, regeln soll. Obwohl die Anwendung des DRS 20 für die Einzelabschlüsse nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird durch den DSR die Beachtung des Standards für die Erstellung eines Lageberichts gemäß § 289 HGB empfohlen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit sich die Konzernlageberichterstattung durch die Einführung vom DRS 20 verändern wird. Das Ziel dieser Ausarbeitung besteht vor dem Hintergrund in einer systematischen Darstellung des aktuellen Standards einschließlich der Analyse seiner wesentlichen Teilbereiche.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zwecke, Funktionen und Adressaten der Lageberichterstattung
3. Aufstellungspflichten und -fristen
4. Grundsätze der Konzernlageberichterstattung
5. Inhaltliche Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung
5.1 Grundlagen des Konzerns
5.2 Wirtschaftsbericht
5.3 Nachtragsbericht
5.4 Prognose-, Chancen- und Risikobericht
5.5 Sonstige Berichtspflichten
6. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, eine systematische Darstellung und Analyse der Konzernlageberichterstattung unter Berücksichtigung des Rechnungslegungsstandards Nr. 20 (DRS 20) zu liefern. Dabei wird insbesondere untersucht, inwieweit die Einführung dieses Standards die bisherige Praxis der Lageberichterstattung verändert und welche inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Berichtselemente gestellt werden.
- Grundlagen und Rahmenbedingungen der Lageberichterstattung nach DRS 20
- Aufstellungspflichten und Fristen für Konzernlageberichte
- Analyse der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung
- Systematische Untersuchung der Berichtselemente (Wirtschafts-, Nachtrags-, Prognose-, Chancen- und Risikobericht)
- Darstellung sonstiger Berichtspflichten wie Corporate-Governance-Erklärungen und Übernahmerelevante Angaben
Auszug aus dem Buch
4. Grundsätze der Konzernlageberichterstattung
Um den Adressaten ein möglichst objektives Bild über den Geschäftsverlauf sowie künftige Entwicklungen im (Konzern-)Lagebericht zu vermitteln, wurden Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung entwickelt, die „einen objektiven Maßstab für die in den Lagebericht einzubeziehenden Informationen darstellen sollen.“ Für die Konzernlageberichterstattung wurden die Grundsätze, die zum größten Teil von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleiteten Vorschriften darstellen, überarbeitet und im DRS 20 festgelegt. Dabei wurden die Grundsätze der Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung aus dem bisherigen DRS 15 übernommen. Die Grundsätze der Wesentlichkeit und Informationsabstufung wurden dagegen neu eingeführt. Der Grundsatz der Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung ist nicht mehr enthalten.
Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen alle für die Beurteilung des Geschäftsverlaufs und die Verwendung anvertrauter Ressourcen sowie für die Beurteilung zukünftiger Entwicklungsaussichten des Konzerns relevanten Informationen im Konzernlagebericht dargelegt werden. Während sich der Vollständigkeitsgrundsatz im Rahmen des Konzernabschlusses in erster Linie auf quantitative Vollständigkeit bezieht, die mit der Erfassung aller buchungspflichtigen Sachverhalte einhergeht, gilt hinsichtlich der Konzernlageberichterstattung primär eine qualitative Vollständigkeit. Das bedeutet, dass eine umfassende Darstellung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Geschäftsjahres bzw. einer Berichtsperiode nicht ausreichend ist. Vielmehr hat ein vollständiger Konzernlagebericht einen für die Gesamtbeurteilung relevanten Sachverhalt abzubilden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung erläutert die steigende Bedeutung des Lageberichts als Informationsinstrument und die Einführung des DRS 20 zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen.
2. Zwecke, Funktionen und Adressaten der Lageberichterstattung: Dieses Kapitel definiert die Rolle des Lageberichts als eigenständiges Instrument der externen Rechnungslegung und bestimmt den relevanten Adressatenkreis.
3. Aufstellungspflichten und -fristen: Hier werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Pflicht zur Erstellung von Lageberichten und Konzernlageberichten sowie die einzuhaltenden Fristen dargelegt.
4. Grundsätze der Konzernlageberichterstattung: Es werden die für den DRS 20 maßgeblichen Grundsätze, wie Vollständigkeit, Klarheit und Wesentlichkeit, analysiert, die für eine objektive Berichterstattung sorgen sollen.
5. Inhaltliche Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung: Dieses Kernkapitel analysiert detailliert die verschiedenen Berichtselemente, vom Wirtschaftsbericht bis hin zu den sonstigen Pflichtangaben.
6. Schlussbetrachtung: Die Arbeit fasst die Ergebnisse der Analyse zusammen und betont die unterstützende Funktion des DRS 20 bei der Erstellung qualitativ hochwertiger Konzernlageberichte.
Schlüsselwörter
Konzernlageberichterstattung, DRS 20, Lagebericht, Konzernrechnungslegung, HGB, Geschäftsverlauf, Finanzlage, Risikoberichterstattung, Prognosebericht, Wirtschaftsbericht, Unternehmensführung, Rechnungslegungsstandard, Informationsbedürfnisse, Transparenz, Nachhaltigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Analyse der Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung unter Anwendung des Rechnungslegungsstandards DRS 20.
Welche Themenfelder stehen im Mittelpunkt?
Zentral sind die gesetzlichen Aufstellungspflichten, die grundlegenden Prinzipien der Berichterstattung sowie die inhaltliche Ausgestaltung einzelner Berichtsteile.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist eine systematische Aufbereitung des aktuellen Standards DRS 20, um die Konzernlageberichterstattung für Anwender verständlich und strukturiert darzustellen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt eine systematische Darstellung und Analyse relevanter handelsrechtlicher Vorschriften und der Standards des Deutschen Standardisierungsrats.
Was deckt der Hauptteil der Arbeit ab?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der Zwecke, der Grundsätze (wie Vollständigkeit und Wesentlichkeit) sowie die detaillierte Analyse der einzelnen Berichtselemente.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?
Schlüsselbegriffe sind DRS 20, Konzernlagebericht, Rechnungslegung, Risikoberichterstattung, Prognose und HGB-Vorschriften.
Welche Rolle spielt der Nachtragsbericht innerhalb des DRS 20?
Der Nachtragsbericht fungiert als wichtiges Korrektiv, um Ereignisse nach dem Abschlussstichtag zu erfassen und so die zeitliche Verzögerung der Berichterstellung auszugleichen.
Was zeichnet eine „qualifizierte Prognose“ gemäß DRS 20 aus?
Es handelt sich um eine Form der zukunftsorientierten Darstellung, die zusammen mit Punkt- und Intervallprognosen eine verlässliche Einschätzung der zukünftigen Entwicklung ermöglichen soll.
- Arbeit zitieren
- Olesya Kazantseva (Autor:in), 2015, Die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20. Grundsätze und Anforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/299207