Im Rahmen der 8. GWB-Novelle werden die Ausnahmeregelungen für die Wasserwirtschaft wieder in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert. Ziel ist es, die „Systematik des GWB“ und die „Anwendbarkeit für die Vollzugsbehörde“ zu verbessern. Durch die zunehmenden kartellrechtlichen Verfahren und dem Grundsatzurteil vom 02. Februar 2010 „Wasserpreise Wetzlar“, ist die Wiederaufnahme in das GWB sinnvoll und erstrebenswert.
Dem Grunde nach ist die Wasserwirtschaft vom Kartellrecht freigestellt, wenn diese Preise von ihren Kunden fordert. Nur bei einem Missbrauch der Marktstellung kommt es zu Untersuchungen der Kartellbehörden gegen die Wasserversorgungsunternehmen.
Die besondere Missbrauchsaufsicht wird jetzt durch den neuen § 31 GWB-E, Freistellung vom allgemeinen Verbot nach § 1 GWB, geregelt. Der § 31a GWB-E enthält Vorgaben für die Meldepflicht der Wasserversorgungsunternehmen, wenn sie Gebrauch von der Freistellung machen. Mit dem § 31b GWB-E werden die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und mögliche Sanktion für die Wasserwirtschaft in das, ab dem 1. Januar 2013 geltende, GWB wieder aufge-nommen.
Die zuvor geltenden Regelungen des § 103 GWB in der Fassung von 1990 (GWB a.F.), die bisher über die Verweisung in § 131 Abs. 6 GWB galten, sollen unter sprachlicher Anpassung und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Wasserversorgung für mehr Rechtsklarheit sorgen. Die Grundsätze zur verschärften Missbrauchsaufsicht wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Wasserpreise Wetzlar“ bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Kartellbehörde über die neuen § 31b Abs. 3-5 i.V. mit § 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E ein scharfes Schwert in die Hand gegeben ist, um Preismissbräuche in der Wasserwirtschaft zu verfolgen. Ob dies berechtigt ist, könnte durch die
allgemeine Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB bezweifelt werden. Ähnliche Strukturen der Wasserversorgungsunternehmen, sind auch bei Gas-, Strom- und Telekommunikationsunternehmen vorzufinden. In diesen Bereichen kam es zu einer sektorspezifischen Regulierung was auch von der Monopolkommission für die Wasserwirtschaft gefordert wird. Durch eine Regulierung könnten punktuelle Überprüfungen und Sanktionen gegenüber Wasserversorgern vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkungen
B. Rahmenbedingungen und wettbewerbliche Kontrollmechanismen in der Wasserwirtschaft
I. Die regulatorische Bedeutung der Organisationsform des Wasserversorgers für die Aufsicht
1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
2. Privatrechtliche Organisationform
II. Entgeltkontrolle bei einer öffentlich-rechtlichen Kundenbeziehung
1. Kontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde
2. Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte
III. Entgeltkontrolle bei einer privatrechtlichen Kundenbeziehung
1. Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte
2. Kontrolle durch die Kartellbehörden
IV. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte über die Wasserwirtschaft.
1. „Wasserpreise Wetzlar“
a) Freistellung von der Missbrauchskontrolle
b) Vergleichbare Wasserversorgungsunternehmen
c) Rechtfertigung der Kosten
d) Keine Rückwirkende Feststellung
2. „Niederbarnimer Wasserverband“
3. „Berliner Wasserbetriebe“
C. Die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle nach der 8. GWB-Novelle
I. Die Novellierung der Missbrauchsaufsicht für Wasserversorgungsunternehmen nach der 8.GWB-Novelle
1. Inhalt der Novelle
2. Materielle Maßstäbe ändern sich nicht wesentlich
II. Anwendung der Missbrauchsaufsicht auf private und öffentlich rechtliche Wasserversorgungsunternehmen
III. Materielle Anforderungen an Wasserpreise
1. Missbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB
2. Missbrauchskontrolle nach § 31 GWB-E
3. Materieller Entgeltmaßstab
a) Als-Ob-Wettbewerb
b) Vergleichspreis und Vergleichsmethode
c) Kostenkontrolle
d) Vergleichsmarktkonzept
4. Unterschiede bei Anwendung und Gestaltung
IV. Gang des Verfahrens
1. Auskunftsverlangen
2. Auswahl der Vergleichsunternehmen
3. Feststellung ungünstiger Preise
4. Rechtfertigung des Preisabstandes
a) Siedlungsentwicklung, Abnehmerdichte und demographische Entwicklung
b) Wasserverfügbarkeit und Rohwasserbeschaffenheit
c) Geländestruktur und Bodenverhältnisse
d) Anzahl und Kapazität von Wasserspeichern
e) Altersstruktur der Netze
f) Baukosten und Folgekosten
g) Rückläufiger Wasserabsatz
h) Ansatzmodalitäten für Kapitalkosten
i) Baukostenzuschüsse
j) Konzessionsabgabe
k) Ausgleichszahlungen an Landwirte
5. Beurteilung und Abwägung durch die Kartellbehörde
a) Befugnisse nach § 31b Abs. 3 – 5 i.V. mit § 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E
b) Verfügung nach § 19 Abs. 4 GWB
V. Prozessuale Besonderheiten
1. Das Auskunftsverlangen der Behörden
2. Beweislastverteilung
3. Sofortvollzug
D. Was kommt nach der 8.GWB-Novelle?
E. Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Bachelorarbeit besteht darin, die 8. GWB-Novelle im Kontext der Wasserwirtschaft detailliert darzustellen, unter Einbeziehung relevanter Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Stellungnahmen maßgeblicher Institutionen. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, wie die Missbrauchsaufsicht bei Wasserversorgungsunternehmen durch die Novellierung neu strukturiert wird und welche Auswirkungen dies auf die Kartellbehörden und die betroffenen Unternehmen hat.
- Analyse der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die 8. GWB-Novelle
- Untersuchung der kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle und des Vergleichsmarktkonzepts
- Auswertung aktueller BGH-Entscheidungen (z. B. "Wasserpreise Wetzlar", "Niederbarnimer Wasserverband")
- Bewertung von Rechtfertigungsgründen für Wasserpreise durch Versorgungsunternehmen
- Diskussion über Folgen der Rekommunalisierung und mögliche zukünftige Regulierungsansätze
Auszug aus dem Buch
3. Materieller Entgeltmaßstab
Ein unangemessener hoher Preis, welcher über den Marktpreis liegt und der nicht sachlich gerechtfertigt werden kann, ist missbräuchlich. Weder § 19 GWB noch § 31 GWB-E definieren beide Tatbestandsmerkmale abschließend. Insoweit vertrauen beide vielmehr auf die Grundsätze, die sich in der Rechtsprechung gebildet haben. Um einen unangemessenen hohen Preis fest zustellen, haben sich folgende Entgeltmaßstäbe entwickelt, welche sich für einen Nachweis eines Missbrauchs unterschiedlich eignen.
a) Als-Ob-Wettbewerb
Ein möglicher Missbrauch könnte an Hand vom „Als-Ob-Wettbewerb“ festgestellt werden. Nach diesem liegt ein Freistellungsmissbrauch dann vor, wenn das Marktverhalten eines Versorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwider läuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen beim wirksamen Wettbewerb bestimmend sind. Bis jetzt hat sich dieser Ansatz im Wassersektor noch nicht durchgesetzt.
b) Vergleichspreis und Vergleichsmethode
Bei der Versorgung mit Wasser können keine Stückpreise verlangt werden, die man ohne weiteres vergleichen könnte. Ein Preisvergleich muss daher auf eine Abnehmergruppe und Abnahmemenge ausgerichtet sein, was in der Praxis als Tarif bezeichnet wird. Allgemeingültige Prüfungsschemata gibt es für den Tarifvergleich nicht. Ein wesentlicher Grundzug für die Missbrauchsannahme ist, dass die Tarife des betroffenen Unternehmens bei den Tarifgruppen ungünstiger als die des Vergleichsunternehmens sind. Die Kartellbehörde kann anstelle des Preis-, Tarifvergleichs einen Erlösvergleich als Grundlage nehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Vorbemerkungen: Einleitung in die Problematik der Wasserwirtschaft und die Notwendigkeit der Integration in das GWB im Zuge der 8. Novelle.
B. Rahmenbedingungen und wettbewerbliche Kontrollmechanismen in der Wasserwirtschaft: Erläuterung der verschiedenen Organisationsformen und der entsprechenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen für Wasserentgelte.
C. Die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle nach der 8. GWB-Novelle: Detaillierte Betrachtung der neuen Rechtsgrundlagen, des Verfahrensgangs und der materiellen Anforderungen an Wasserpreise.
D. Was kommt nach der 8.GWB-Novelle?: Diskussion über alternative Regulierungsansätze, die Rolle des Benchmarkings und die Auswirkungen der Rekommunalisierung.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Novellierung und des weiterhin bestehenden Reformbedarfs zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs in der Wasserwirtschaft.
Schlüsselwörter
GWB-Novelle, Missbrauchsaufsicht, Wasserwirtschaft, Kartellbehörde, Wasserpreise, Vergleichsmarktkonzept, Kostenkontrolle, Marktbeherrschende Stellung, Billigkeitskontrolle, Rekommunalisierung, Preismissbrauch, Wasserversorgungsunternehmen, Wettbewerb, Konzessionsvertrag, Bundesgerichtshof
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Missbrauchsaufsicht über die Entgelte von Wasserversorgungsunternehmen nach der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die kartellrechtliche Preisaufsicht, die Bedeutung der verschiedenen Organisationsformen von Wasserversorgern, das Vergleichsmarktkonzept sowie die Möglichkeiten der Rechtfertigung von Preisunterschieden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Auswirkungen der 8. GWB-Novelle auf die Wasserwirtschaft zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzungskraft der Kartellbehörden und die veränderte Beweislast für Versorgungsunternehmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die sich auf Gesetzestexte, aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie Stellungnahmen von Fachgremien wie der Monopolkommission stützt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der Rahmenbedingungen, eine Analyse der neuen kartellrechtlichen Regelungen, den Ablauf von Missbrauchsverfahren sowie die Diskussion über zukünftige Herausforderungen und Regulierungsansätze.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind GWB-Novelle, Missbrauchsaufsicht, Wasserwirtschaft, Kartellbehörde, Vergleichsmarktkonzept und Marktbeherrschende Stellung.
Welche Rolle spielt die "Wasserpreise Wetzlar" Entscheidung für die Arbeit?
Das BGH-Urteil dient als Grundsatzentscheidung, welche die Missbrauchsaufsicht verschärft hat und die Anwendbarkeit von Vergleichsmarktkonzepten im Wassersektor maßgeblich bestätigt und geprägt hat.
Wie wirkt sich die Rekommunalisierung auf die kartellrechtliche Kontrolle aus?
Die Arbeit zeigt auf, dass Rekommunalisierung dazu führen kann, dass Unternehmen vom Kartellrecht in das für sie günstigere Gebührenrecht (KAG) flüchten, was die kartellrechtliche Preiskontrolle erschweren kann.
- Arbeit zitieren
- Torsten Gramm (Autor:in), 2012, Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/285629