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Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nach WEG im Bauträgervertrag

Titel: Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nach WEG im Bauträgervertrag

Ausarbeitung , 2014 , 8 Seiten

Autor:in: Thomas Gutwin (Autor:in)

Jura - Sonstiges

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die folgenden Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Erwerb von Wohnungseigentum vom Bauträger und dort mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Kaum eine Regelung im Bauträgervertrag hat derart weitereichende Folgen wie die Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die weithin unproblematische Abnahme des Sondereigentums ist nicht Gegenstand dieser Erörterung.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Gemeinschaftseigentum

2. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums

2.1

2.2

3. Regelungen zur Abnahme im Bauträgervertrag

3.1

3.2

3.3

4. Unwirksame Abnahmeklauseln, Folgen

4.1

4.2

4.3

4.4

5. Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Anforderungen und die Wirksamkeit von Vertragsklauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in Bauträgerverträgen, wobei insbesondere der Schutz des Erwerbers vor unangemessenen Benachteiligungen im Fokus steht.

  • Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
  • Voraussetzungen für eine wirksame Abnahme im Bauträgerrecht
  • Unzulässigkeit von Klauseln zur Abnahme durch Dritte
  • Rechtliche Konsequenzen bei unwirksamen Abnahmeklauseln
  • Gewährleistungsfristen und Beweislastumkehr nach der Abnahme

Auszug aus dem Buch

3. Regelungen zur Abnahme im Bauträgervertrag

Erhebliche Rechtsunsicherheit trat ein mit der besonderen Kreativität der Bauträger. Von ihnen in den Bauträgerverträgen vorgesehene Abnahmebedingungen führten immer mehr zu Gemengelagen zu Lasten der Immobilienkäufer. Die Rechtsprechung hatte sich deshalb in der jüngeren Vergangenheit ausführlich mit solchen Vertragsbestimmungen auseinander zu setzen. Im Vordergrund solcher Klauseln stand das Interesse des Bauträgers an der Vereinheitlichung der Abnahmebestimmungen für alle Erwerber.

Nicht selten wurde dem Erwerber damit die Abnahme faktisch aus der Hand genommen, sei es dadurch, dass die Vertragsbestimmung vorsah, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den vom Bauträger und Ersteigentümer bestellten Erstverwalter erfolge oder durch einen vom Bauträger zu beauftragenden Sachverständigen. Oftmals liest man in Bauträgerverträgen die Bestimmung, „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für den einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt“.

Das OLG München hat darin eine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers i.S.d. §§ 305 ff BGB gesehen und die Klausel für unwirksam erklärt. Darüber hinaus sieht das OLG München bei einer solchen Regelung sogar das Fehlen einer wirksamen Abnahme, die nämlich eine vom Erwerberwillen getragene Billigung des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgemäß voraussetze. Bedenkt man, dass der vom Bauträger eingesetzte Sachverständige in der Regel weder als Treuhänder des Erwerbers fungiert noch als Auftragnehmer des Bauträgers neutral dem Erwerber gegenüber auftritt, ist diese Entscheidung richtig und begrüßenswert.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Gemeinschaftseigentum: Dieses Kapitel erläutert die Definition und Entstehung von Gemeinschaftseigentum sowie dessen Bedeutung für die Kostentragung und Verwaltung.

2. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Es wird dargelegt, dass die Abnahme als Werkleistung nach § 640 BGB eine wesentliche Mängelfreiheit erfordert und nach vollständiger Fertigstellung erfolgen muss.

3. Regelungen zur Abnahme im Bauträgervertrag: Das Kapitel analysiert die Unwirksamkeit von Abnahmeklauseln, die das Recht zur Abnahme unzulässig auf Sachverständige oder Verwalter übertragen.

4. Unwirksame Abnahmeklauseln, Folgen: Hier werden die Konsequenzen unwirksamer Abnahmen beleuchtet, insbesondere hinsichtlich des Beginns von Gewährleistungsfristen und der Beweislastverteilung.

5. Ergebnis: Das Fazit fasst zusammen, dass Klauseln, die dem Erwerber die persönliche Abnahme verwehren, unwirksam sind und für den Bauträger erhebliche Haftungsrisiken bergen.

Schlüsselwörter

Bauträgervertrag, Gemeinschaftseigentum, Abnahme, Gewährleistungsfrist, Mängel, WEG, Sachverständiger, Erstverwalter, AGB-Kontrolle, Beweislast, Rechtsunsicherheit, Sondereigentum, Haftungsrisiko, § 640 BGB, Wohnungseigentumsrecht

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abnahme von Gemeinschaftseigentum bei Neubauprojekten durch Bauträger.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Zentrum stehen die Abgrenzung von Eigentumsformen, die Wirksamkeit von Abnahmeklauseln in Verträgen sowie die Folgen mangelhafter oder unwirksamer Abnahmeverfahren.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es aufzuzeigen, wie Bauträger versuchen, die Abnahme durch Klauseln zu beeinflussen, und warum diese Versuche häufig an den Vorgaben des Wohnungseigentums- und Werkvertragsrechts scheitern.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es erfolgt eine systematische Analyse der aktuellen Rechtsprechung sowie die Auswertung relevanter gesetzlicher Bestimmungen des BGB und des WEG.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil befasst sich mit der Unzulässigkeit von Fremdabnahmen durch Sachverständige oder Verwalter und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Verjährung von Mängelansprüchen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind Bauträgervertrag, Abnahme, Gewährleistungsfrist, Gemeinschaftseigentum und die AGB-rechtliche Wirksamkeitsprüfung.

Warum ist die Abnahme durch einen Sachverständigen oft problematisch?

Weil der vom Bauträger einseitig beauftragte Sachverständige nicht als neutraler Treuhänder des Erwerbers fungiert und somit das originäre Abnahmerecht des Käufers unzulässig einschränkt.

Was passiert, wenn eine Abnahmeklausel unwirksam ist?

Die Abnahme gilt als nicht erfolgt, was zur Folge hat, dass die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen beginnt und der Bauträger langfristig für Mängel haftet.

Was bedeutet der Begriff "Nachzügler" im Kontext der Arbeit?

Als Nachzügler werden Erwerber bezeichnet, die erst nach der ursprünglichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft werden.

Ende der Leseprobe aus 8 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nach WEG im Bauträgervertrag
Autor
Thomas Gutwin (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2014
Seiten
8
Katalognummer
V284462
ISBN (eBook)
9783656847755
ISBN (Buch)
9783656847762
Sprache
Deutsch
Schlagworte
abnahme gemeinschaftseigentums bauträgervertrag
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Thomas Gutwin (Autor:in), 2014, Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nach WEG im Bauträgervertrag, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/284462
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Leseprobe aus  8  Seiten
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