Dass das Bistum Limburg auch heute noch für so manche Schlagzeile sorgt, zeigt sich nicht zuletzt in der breiten öffentlichen Diskussion um ihren Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst. Für Historiker ist das Bistum Limburg aber noch aus einem weiteren Grund von Interesse. Dort wurde im Jahr 1035 das Limburger Hofrecht erlassen, welches das Zusammenleben der Menschen regeln sollte. In direkter räumlicher und zeitlicher Nähe entstand ein Jahrzehnt zuvor das Wormser Hofrecht unter Bischof Burchard von Worms. Diese beiden Hofrechte werden stets als erste in der Reihe der kirchlichen Hof- und Dienstrechte genannt. Nichtsdestotrotz sind beide weit weniger Gegenstand historischer Forschung als man annehmen könnte. In den letzten Jahren hat sich das Interesse der Forschung anlässlich der vor 1000 Jahren beginnenden Amtszeit Bischof Burchards (1000-1025) auf diesen und sein Werk verschoben und es sind einige Texte und Bücher zum Thema erschienen, freilich keines so detailliert wie das Werk von Heinrich Gottfried Gengler aus dem Jahr 1859. Demgegenüber kann die Forschungslage zum Limburger Hofrecht getrost als homöopathisch bezeichnet werden. Wieso aber besteht diese Kluft zwischen der Anerkennung der Wichtigkeit beider Werke einerseits und der trotzdem eher dünnen Forschungslage andererseits? Eine Frage, die hier nicht abschließend geklärt werden kann und auch nicht soll, die aber trotzdem ihre Berechtigung hat. Vielmehr geht es dieser Arbeit darum, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen. Dazu soll in einem ersten Schritt das Wormser Hofrecht intensiv untersucht werden und in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, beide Hofrechte miteinander zu vergleichen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszufiltern. Dieser zweite Teil der Arbeit soll die Frage beantworten, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext mit anderen Rechtstexten jener Zeit darstellt. Gewisse Überschneidungen zwischen den zwei Teilen der Arbeit können nicht vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1) Das Wormser Hofrecht
a) Die Ausgangslage
b) Geltungsbereich des Hofrechts
c) Aufbau der familia
d) Inhalt des Lex familiae
e) Kapitel 30 (Mord)
2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht
a) Gemeinsamkeiten
b) Unterschiede
Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Arbeit zielt darauf ab, die rechtshistorische Bedeutung des Wormser Hofrechts zu analysieren und es in einem vergleichenden Schritt dem Limburger Hofrecht gegenüberzustellen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten sowie das Wormser Hofrecht in den Kontext der zeitgenössischen Rechtstexte einzuordnen.
- Rechtshistorische Analyse des Wormser Hofrechts (Lex Familiae Wormatiensis Ecclesiae).
- Sozialer Aufbau der familia im Kontext des Wormser Bischofshofrechts.
- Detaillierte Untersuchung der strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Thema Mord.
- Komparative Gegenüberstellung des Wormser Hofrechts mit dem Limburger Hofrecht.
- Diskussion der Modernität und gesellschaftlichen Einbettung beider Rechtsquellen.
Auszug aus dem Buch
e) Kapitel 30 (Mord)
Die Bestimmungen zum Mord („homicidia“) bilden sozusagen den Höhepunkt des Wormser Hofrechts. Das zeigt sich alleine schon daran, dass es das bei Weitem umfangreichste Kapitel im ganzen Werk ist. Zudem ist es das einzige Kapitel, welches mit einem eigenen kleinen Prolog eingeleitet wird. Wir erfahren, dass im Laufe eines Jahres 35 Familienangehörige der Wormser Kirche getötet wurden und dass sich die Mörder „[...] magis inde gloriati sunt et elati quam aliquid penitudinis prebuissent [...]“ mehr darüber gebrüstet als geschämt haben. Aus diesem Grund wird nun also festgehalten, wie mit Mördern zu verfahren ist. Zuallererst wird der „legale“ Mord angeführt, die Notwehr („necessitate“). Trotzdem wird sofort darauf verwiesen, dass diese nur in einem engen Rahmen greift („defendendo“), nicht zum Beispiel bei Ehrverletzung. Interessant ist auch, dass hier keine mildernden Umstände angeführt werden, wo doch sonst viele mögliche Fälle (s.o.) miteinbezogen werden. Mord scheint keinen Schuldnachlass zu kennen. Ferner fällt auf, dass das oberste Ziel nach einem Mord immer der Frieden ist! Sechs Mal fällt in diesem Kapitel allein das Wort „pacem“. Und jedes Mal werden die Verwandten des Opfers („proximi“) zur Annahme des Friedens gezwungen. Die Rache wird also völlig ausgeschaltet, im Gegenteil, sie wird sogar bestraft, wie man dem restlichen Kapitel entnehmen kann. Rache kennt dieses Strafrecht nicht. Falls aber alle obigen Strafen erschöpft sein sollten, gibt es noch als ultima ratio die Gottesurteile, z.B. den Zweikampf („duellum“) oder das Reinigen mit kochendem Wasser („aqua bullienti“). Dilcher bezeichnet dies als „archaischen Rechtsgang“, doch ist anzunehmen, dass diese sog. Gottesurteile hauptsächlich abschreckende Wirkung haben sollten und selten zum Einsatz kamen.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Die Arbeit führt in die Bedeutung des Wormser und Limburger Hofrechts ein und stellt die Forschungsfrage nach ihrer rechtshistorischen Einordnung.
1) Das Wormser Hofrecht: Dieses Kapitel analysiert detailliert die Entstehungsbedingungen, den Geltungsbereich, die soziale Struktur und die inhaltlichen Schwerpunkte, insbesondere das Strafrecht im Wormser Hofrecht.
2) Vergleich des Wormser mit dem Limburger Hofrecht: Hier erfolgt eine komparative Untersuchung, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Aufbau, Zielsetzung und gesellschaftlicher Regelung der beiden Rechtsquellen herausstellt.
Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen, hebt die erstaunliche Modernität des Wormser Hofrechts hervor und ordnet die Unterschiede zum Limburger Werk ein.
Schlüsselwörter
Wormser Hofrecht, Limburger Hofrecht, Bischof Burchard, Lex Familiae, Mittelalter, Rechtshistorie, Strafrecht, familia, Mord, Frieden, Gottesurteile, Sozialstruktur, Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, Vergleich.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?
Die Arbeit untersucht das Wormser Hofrecht als eine bedeutende rechtshistorische Quelle und vergleicht diese mit dem zeitlich und räumlich nahestehenden Limburger Hofrecht.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind die Entstehungsgeschichte, der soziale Aufbau innerhalb der familia, die strafrechtlichen Regelungen und die rechtshistorische Einordnung beider Hofrechte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die rechtshistorische Bedeutung beider Quellen zu unterstreichen und herauszufinden, wie sich das Wormser Hofrecht im Kontext anderer Rechtstexte jener Zeit darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Autorin/der Autor nutzt eine rechtsgeschichtliche Analyse sowie einen komparativen Vergleich der beiden Quellentexte, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu identifizieren.
Was bildet den Schwerpunkt im Hauptteil der Arbeit?
Der Hauptteil gliedert sich in eine intensive Untersuchung des Wormser Hofrechts und einen anschließenden detaillierten Vergleich mit dem Limburger Hofrecht.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit am besten charakterisieren?
Wormser Hofrecht, Limburger Hofrecht, Bischof Burchard, Rechtsgeschichte, Strafrecht und Sozialstruktur sind prägende Begriffe.
Warum wird dem Kapitel 30 (Mord) im Wormser Hofrecht eine besondere Bedeutung beigemessen?
Es ist das umfangreichste Kapitel, wird durch einen eigenen Prolog eingeleitet und zeigt das Bestreben des Gesetzgebers, Rache durch rechtliche Friedensschlüsse zu ersetzen.
Welche Unterschiede stellt der Autor in Bezug auf die Machtverhältnisse fest?
Während Bischof Burchard in Worms als Gesetzgeber autark auftritt und die familia einbezieht, wird das Limburger Hofrecht von Kaiser Konrad II. veranlasst, wobei der Abt weniger Spielraum für eigenständige Legitimation hat.
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- Alexander Ringwald (Author), 2014, Rache kennt das Strafrecht nicht. Ein Vergleich des Wormser und Limburger Hofrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/282613