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Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

Anwendung und Umsetzung

Titel: Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

Seminararbeit , 2013 , 15 Seiten

Autor:in: Julia Kramer (Autor:in)

Jura - Strafrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß§ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“
Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt.
Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 § 71 Abs. 2 JGG

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG

2.2.1 Hinreichender Tatverdacht

2.2.2 Dringende Erziehungsbedürftigkeit

2.2.3 Verhältnismäßigkeit

2.3 Zweck des § 71 Abs. 2 JGG

2.4 Richterliche Meinungen zur Untersuchungshaftvermeidung

3 Unterbringungsmöglichkeiten

3.1 Offen oder geschlossen

3.1.1 Richterliche Meinungen zur Geschlossenheit der Einrichtungen

3.2 Spezifische Einrichtung oder Unterbringung in einem Heim nach §34 KJJHG

3.2.1 Richterliche Meinungen zur Form der Einrichtung

4 Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendung und Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG als Alternative zur Untersuchungshaft bei straffälligen Jugendlichen. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie die einstweilige Unterbringung in geeigneten Heimen der Jugendhilfe rechtskonform und pädagogisch sinnvoll praktiziert werden kann, um eine weitere Gefährdung der Entwicklung oder Straftaten zu verhindern.

  • Anwendungsbereich und gesetzliche Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 JGG
  • Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Unterbringungsformen
  • Rolle spezialisierter Einrichtungen gegenüber Regeleinrichtungen der Jugendhilfe
  • Kritische Analyse richterlicher Meinungen und der Praxis der Haftvermeidung
  • Das Spannungsfeld zwischen Erziehungsauftrag und strafprozessualen Sicherungsinteressen

Auszug aus dem Buch

3.1 Offen oder geschlossen

Ein Beispiel für eine geschlossene Unterbringung ist das Heinrich-Wetzlar-Haus in Baden-Württemberg. Die Einrichtung ist Teil der Jugendeinrichtungen gGmbH Schloss Stutensee und Stift Sunnisheim. Sie besteht aus „eine(r) baulich durch Flucht sichernde Maßnahmen geschossene(n) Abteilung, in der zwölf männliche Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren sozialpädagogisch betreut werden“(Weiß 2009, S. 3). Im Rahmen des im Heinrich-Wetzlar-Haus angewandten Phasenmodells können die Jugendlichen jedoch durch positives Verhalten eine Lockerung der Auflagen erreichen. Ab der 4. Woche des Aufenthalts kann es möglich sein an einem Gemeinschaftsausgang teilzunehmen und sich im weiteren Verlauf bis hin zur Genehmigung von Heimfahrten mit Übernachtung zu arbeiten(ebd., S. 5 und S. 9).

Die Jugendgerichtliche Unterbringung (JGU) in Hamburg ist eine offene Einrichtung. Sie gehört zum Landesbetrieb Erziehung und Beratung. Dieser ist der einzige Träger in Hamburg, der eine Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG anbietet. (vgl. Weber/Sonntag 2012, S. 3). Die Einrichtung besteht aus einem ehemaligen Schulgebäude an dem keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden um die Flucht der bis zu neun untergebrachten Jugendlichen und jungen Heranwachsenden im Alter zwischen 14 und 21 zu verhindern (ebd., S. 9). Auch in der JGU wird mit einem Phasenmodell gearbeitet. In der ersten (Eingewöhnungs)Phase dürfen die Jugendlichen die Einrichtung nur in Begleitung eines Betreuers verlassen (ebd., S. 6f). Hat sich der Jugendliche für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen an die Regeln der Einrichtung gehalten wechselt er in die Konsolidierungsphase und erhält zeitlich begrenzte Ausgänge welche im Verlauf häufiger und länger werden können(ebd., S. 7f).

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Diese Einführung erläutert die gesetzlichen Grundlagen der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG und skizziert die unterschiedlichen fachlichen sowie rechtlichen Standpunkte zur Umsetzung.

2 § 71 Abs. 2 JGG: Das Kapitel behandelt den Anwendungsbereich und die notwendigen Voraussetzungen, wie hinreichenden Tatverdacht und Erziehungsbedürftigkeit, sowie den Zweck der Norm.

3 Unterbringungsmöglichkeiten: Hier werden verschiedene Formen der Unterbringung, von offen bis geschlossen sowie spezifische Einrichtungen versus Regeleinrichtungen, detailliert beschrieben und kritisch diskutiert.

4 Fazit: Das Fazit resümiert, dass die Norm aufgrund von Unsicherheiten bei Richtern und Informationsbedarf aktuell nur selten genutzt wird, obwohl sie hohes Potenzial für die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen bietet.

Schlüsselwörter

§ 71 Abs. 2 JGG, Untersuchungshaftvermeidung, Jugendgerichtsgesetz, Heimerziehung, einstweilige Unterbringung, Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, geschlossene Unterbringung, offene Einrichtung, richterliche Praxis, pädagogische Betreuung, Jugendhilfe, straffällige Jugendliche, soziale Arbeit, Haftvermeidung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen und praktischen Anwendung des § 71 Abs. 2 JGG, der es ermöglicht, Jugendliche vorläufig in Heimen der Jugendhilfe unterzubringen, anstatt sie in Untersuchungshaft zu nehmen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die Schwerpunkte liegen auf den gesetzlichen Kriterien für die Unterbringung, den Unterschieden zwischen offenen und geschlossenen Heimen sowie der Haltung von Entscheidungsträgern wie Richtern gegenüber diesen Alternativen.

Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?

Das Ziel ist es, den Anwendungsbereich und die Umsetzungsmöglichkeiten der Norm aufzuzeigen und zu analysieren, warum diese im Vergleich zur klassischen Untersuchungshaft noch ein Nischendasein in der juristischen Praxis führt.

Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit angewandt?

Die Autorin nutzt eine Literaturanalyse sowie eine Auswertung empirischer Untersuchungen und richterlicher Befragungen, um den aktuellen Stand und die Probleme bei der Anwendung der Norm darzustellen.

Welche Inhalte umfasst der Hauptteil?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Beschreibung verschiedener Unterbringungsformen (offen vs. geschlossen) und eine kritische Auseinandersetzung mit der richterlichen Praxis.

Welche Schlüsselbegriffe definieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich maßgeblich durch Begriffe wie Untersuchungshaftvermeidung, Erziehungsgedanke, Jugendgerichtsgesetz und die pädagogische Gestaltung der Unterbringung charakterisieren.

Was wird im Hinblick auf das Spannungsfeld "Geschlossenheit" kritisiert?

Es wird kritisiert, dass geschlossene Heime pädagogisch problematisch sein können und oft einen Sogeffekt erzeugen, während gleichzeitig die tatsächliche Fluchtsicherheit solcher Einrichtungen in Studien oft als geringer eingestuft wird als vermutet.

Wie unterscheidet sich die JGU Hamburg von anderen Modellen?

Die JGU Hamburg fungiert als offene Einrichtung ohne bauliche Fluchtsicherung und arbeitet mit einem Phasenmodell, das durch pädagogische Betreuung und Regeln (statt durch Mauern) auf die Jugendlichen einwirkt.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG
Untertitel
Anwendung und Umsetzung
Hochschule
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg  (Wirtschaft und Soziales)
Autor
Julia Kramer (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2013
Seiten
15
Katalognummer
V280721
ISBN (eBook)
9783656754206
ISBN (Buch)
9783656754237
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vorläufige anordnungen erziehung anwendung umsetzung
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Julia Kramer (Autor:in), 2013, Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/280721
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  15  Seiten
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