Nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in § 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in § 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. § 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung .
Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sachverhalt
2.1 Beteiligte und Verlauf der Sachlage
2.1.1 Kläger
2.1.2 Beklagte
2.2 Verfahrensgang
3 Entscheidungsgründe des BSG
3.1 Zur Zuständigkeit gem. § 14 SGB III
3.2 Zum Persönlichen Budget
3.3 Hinweise zu den zu prüfenden Rechtsgrundlagen
3.3.1 Zu der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
3.3.2 Zur Auffassung des LSG und zum Persönlichen Budget
3.3.3 Offene Fragen des BSG an das LSG
4 Kritik
4.1 Vergleichbarkeit der Leistung mit einer anerkannten WfbM
4.2 Förderung nach § 117 Abs. 2 SGB III und die Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten
4.2.1 Wunsch- und Wahlrecht
4.2.2 Zielvereinbarungen
4.3 Zum § 56 SGB XII
5 Die Bedeutung des Urteils
6 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das BSG-Urteil B 11 AL 7/10 R vom 30.11.2011 und untersucht die rechtlichen Voraussetzungen sowie die praktischen Herausforderungen bei der Genehmigung eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung außerhalb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
- Rechtliche Grundlagen des Persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX)
- Perspektivwechsel in der Rehabilitation hin zu mehr Selbstbestimmung
- Vergleichbarkeit von Bildungseinrichtungen mit WfbM
- Bedeutung von Wunsch- und Wahlrecht für Leistungsberechtigte
- Rolle von Zielvereinbarungen und individuelle Bedarfsdeckung
Auszug aus dem Buch
3.3.1 Zu der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Gem. des § 97 Abs. 1 SGB III (a. F. von 2001) bzw. des § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Nach Abs. 2 sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. Gem. dem § 98 SGB III (a.F.) bzw. dem §113 SGB III werden bei den Leistungen zur Teilhabe zwei Gruppen differenziert. Einerseits sind das die allgemeinen Leistungen gem. § 115 SGB III und andererseits die besonderen Leistungen gem. § 118 SGB III.
Nur wenn die allgemeinen Leistungen nicht in Frage kommen, können die besonderen Leistungen in Anspruch genommen werden. Im Bezug auf den Kläger und seiner Ausbildung in der Gärtnerei, geht das BSG nicht davon aus, dass eine Förderung nach den allgemeinen Leistungen in Frage kommt, auch keine Leistung zur Förderung der Berufsausbildung gem. § 115 Nr. 1 SGB III. Vor allem bei der Betrachtung der Voraussetzungen der allgemeinen Leistungen, bei denen es um die Herstellung der Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geht. Wenn die allgemeinen Leistungen nicht in Frage kommen, könnten dem Kläger die besonderen Leistungen zur Teilhabe zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass gem. §117 Abs. 1 SGB III Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die rechtlichen Grundlagen des Persönlichen Budgets und die Zielsetzung der Arbeit, die sich kritisch mit der Umsetzung von Teilhabe und Selbstbestimmung befasst.
2 Sachverhalt: Darstellung der Ausgangslage des Klägers, der um die Förderung einer Ausbildung in einer nicht anerkannten Einrichtung mittels eines Persönlichen Budgets streitet.
3 Entscheidungsgründe des BSG: Analyse der BSG-Argumentation zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und zur Auslegung von Leistungen für behinderte Menschen außerhalb von Werkstätten.
4 Kritik: Kritische Auseinandersetzung mit der Vergleichbarkeit von Einrichtungen, dem Wunsch- und Wahlrecht sowie der Relevanz von Zielvereinbarungen für die Leistungsbewilligung.
5 Die Bedeutung des Urteils: Einordnung der Entscheidung als wegweisend für die Stärkung der Autonomie behinderter Menschen und die Etablierung des Persönlichen Budgets.
6 Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass das Urteil ein wichtiges Zeichen für die Selbstbestimmung setzt, aber in der Praxis weiterhin Hürden durch Informationsdefizite und administrative Widerstände bestehen.
Schlüsselwörter
Persönliches Budget, Teilhabe am Arbeitsleben, SGB IX, SGB III, WfbM, Selbstbestimmung, Wunsch- und Wahlrecht, Zielvereinbarungen, Rehabilitation, Behindertenrecht, Leistungsträger, berufliche Bildung, Autonomie, Bundessozialgericht, Eingliederung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Hausarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Analyse eines Urteils des Bundessozialgerichts zur Genehmigung eines Persönlichen Budgets für behinderte Menschen im Kontext der beruflichen Teilhabe.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Im Fokus stehen das SGB IX, das SGB III, die Möglichkeiten zur Finanzierung von Bildungsmaßnahmen außerhalb anerkannter Werkstätten und die Förderung eines selbstbestimmten Lebens durch das Persönliche Budget.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die wegweisende Entscheidung des BSG zu untersuchen und kritisch zu bewerten, inwieweit diese die Rechte behinderter Menschen auf Selbstbestimmung bei der Wahl ihrer Bildungseinrichtung stärkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, kombiniert mit einer kritischen Auseinandersetzung aktueller Kommentierungen und fachlicher Diskussionen zum Rehabilitationsrecht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Sachverhalts, die detaillierte Analyse der Entscheidungsgründe des BSG und eine anschließende kritische Bewertung der Argumentation hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Einrichtungen und der Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Persönliches Budget, Teilhabe am Arbeitsleben, Selbstbestimmung, Wunsch- und Wahlrecht, SGB IX/III und WfbM.
Warum ist das Urteil des BSG für behinderte Menschen von Bedeutung?
Es klärt, dass die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets nicht kategorisch an den Status einer anerkannten Werkstatt gebunden ist, was den Spielraum für individuelle Lebensentscheidungen vergrößert.
Welche Rolle spielt die Zielvereinbarung im Kontext der Arbeit?
Zielvereinbarungen werden als notwendiges Steuerungsinstrument identifiziert, um die Qualität der Maßnahme sicherzustellen und eine Zweckentfremdung des Persönlichen Budgets zu vermeiden.
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- Lydia Respondeck (Author), 2013, Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/272493