Der Begriff Regress leitet sich vom lateinischen Wort ,,regressus", wörtlich übersetzt mit Rückkehr ab. Der heutige juristische Begriff Regress erfasst das in Haftung Nehmen eines Dritten durch einen Gläubiger für eine eigene Zahlungsverpflichtung des Gläubigers. Ein Bedürfnis für einen Regress ist immer dann gegeben, wenn Außenhaftung und interne Lastenverteilung nicht übereinstimmen. Dieses Bedürfnis gab es bereits im römischen Recht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Regress relevante Grundlagen des römischen Rechts
3. Regresskonstellationen im römischen Recht
3.1. Vorab
3.2. Gesamtschuld
3.3. Bürgschaft
3.4. Kreditmandat
4. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die historischen Wurzeln heutiger Regresswege im römischen Recht, um zu verstehen, wie antike Rechtskonstruktionen mit der Problematik von Gesamtschuldnerverhältnissen und Forderungsübergängen umgingen, bei denen Außenhaftung und interne Lastenverteilung divergieren.
- Grundlagen des römischen Zivilprozesses und der Klagekonsumption.
- Mechanismen des Forderungsübergangs im klassischen römischen Recht.
- Analyse der Regresssituationen bei Gesamtschuldverhältnissen, Bürgschaften und Kreditmandaten.
- Die Entwicklung rechtlicher Fiktionen wie des Klagekaufs zur Ermöglichung des Rückgriffs.
- Vergleich der römischen Ansätze mit modernen Regressmechanismen.
Auszug aus dem Buch
3. Regresskonstellationen im römischen Recht
Ausgangssituation ist, dass der Gläubiger G eine nur einmal zu erbringende Leistung von mehreren Schuldnern aufgrund ungleicher Schuldgründe verlangen kann und einer der Schuldner primär zuständig ist, und zwar S1, in der hiesigen Regresskonstellation der Schadenverursacher. Der nicht primär zuständige Schuldner wird nachfolgend als S2 bezeichnet. Leistet der primär zuständige Schuldner S1 an den Gläubiger, wird nicht nur S1, sondern auch der nachrangig zuständige Schuldner S2 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Leistet hingegen S2 an den Gläubiger, muss ein Weg gefunden werden, dass dieser gegenüber S1 Regress nehmen kann. Zur Zielerreichung sind mehrere Wege denkbar.
Denkbar wäre die Konstruktion, dass die Verbindlichkeit des primär zuständigen S1 durch die Leistung des S2 nicht beeinflusst wird. Es würde G weiterhin Gläubiger von S1 bleiben, geht er jedoch nach Empfang der Leistung durch S2 gegen S1 vor, könnte sich S1 mit Hilfe einer Arglisteinrede schützen, da G ja bereits befriedigt wurde. G steht die Forderung gegen den S1 in formaler Hinsicht weiter zu, so dass diese auf den leistenden S2 überführt werden kann. Lösbar wäre dies über ein Abtretungsrecht des S2 oder aber über einen gesetzlichen Forderungsübergang. Nach erfolgter Zession kann S2 dann gegen S1 aus der Gläubigerforderung Ansprüche geltend machen.
Andererseits wäre aber auch eine Konstruktion dahingehend denkbar, dass nach einer Leistung von S2 die Verbindlichkeit von S1 erlischt. Dann muss S2 ein Regressrecht gegen S1 zustehen. Dieses kann auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Dieses eigene Regressrecht kann aber auch verstärkt werden, indem die eigentlich untergegangene Gläubigerforderung gegen S1 auf S2 übergeleitet wird und zwar insoweit, als dies zur Sicherung des Regressrechtes notwendig ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Definition des Begriffs Regress und Darstellung der grundlegenden Problematik bei Divergenzen zwischen Außenhaftung und interner Lastenverteilung im römischen Recht.
2. Regress relevante Grundlagen des römischen Rechts: Erläuterung des aktionenrechtlichen Denkens, des Formularverfahrens und der Klagekonsumption als maßgebliche Rahmenbedingungen für die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen.
3. Regresskonstellationen im römischen Recht: Detaillierte Untersuchung von Regressmechanismen in den Bereichen Gesamtschuld, Bürgschaft und Kreditmandat unter Anwendung rechtlicher Fiktionen.
4. Zusammenfassung: Abschlussbetrachtung der Entwicklung differenzierter Regresswege im römischen Recht im Kontrast zu modernen Mechanismen wie dem § 86 VVG.
Schlüsselwörter
Regress, römisches Recht, Gesamtschuld, Bürgschaft, Kreditmandat, Klagekonsumption, Formularverfahren, Forderungsübergang, Zession, Klagekauf, actio utilis, beneficium cedendarum actionum, Regressrecht, Haftung, Obligation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die historischen Ursprünge und die rechtliche Ausgestaltung von Regresswegen im römischen Recht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Gesamtschuldnerschaft, das Bürgschaftsrecht sowie das Kreditmandat in ihrer antiken Rechtsform.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Konzepte aufzuzeigen, mit denen das römische Recht Rückgriffsansprüche bei einer nur einmalig zu erbringenden Leistung ermöglichte, wenn mehrere Schuldner involviert waren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche Analyse, die juristische Primärquellen und die römische Zivilprozessordnung auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den verschiedenen Fallgruppen der Gesamtschuld, den Problemen der Bürgenhaftung und der Konstruktion des Kreditmandats.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Regress, Gesamtschuld, Klagekauf, Zession und das römische Formularverfahren.
Wie gingen die Römer mit dem Erlöschen einer Klage durch die litis contestatio um?
Sie nutzten Fiktionen, wie den fingierten Klagekauf, um die Forderung trotz der Prozessbeendigung für einen Regress zu erhalten.
Inwiefern unterschied sich das Kreditmandat von der Bürgschaft?
Im Gegensatz zur Bürgschaft, bei der oft eine Fiktion des Klagekaufs erforderlich war, erfolgte beim Kreditmandat eine Klageübertragung von Rechts wegen.
- Quote paper
- Gero Bathke (Author), 2014, Regresswege des römischen Rechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/269905