Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit „Rundfunk“ i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.
Erst auf Grundlage dieser „tatbestandlichen Zuordnung“ (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch im Netz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff
2.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
2.2 Rundfunkmäßige Darbietung
2.3 Fernmeldetechnische Verbreitung
2.3.1 Und was ist mit Texten?
2.4 Zwischenfazit
3. Vereinbarkeit der Online-Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der verfassungsrechtlichen Definition
3.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
3.1.1 Chats, Foren und Blogs; ARD und ZDF genauer betrachtet
3.2 Rundfunkmäßige Darbietung
3.2.1 Breitenwirkung
3.2.2 Aktualität
3.2.3 Suggestivkraft
3.3 Fernmeldetechnische Verbreitung
3.4 Und was ist mit Texten?
4. Fazit und Schlussfolgerung
Zielsetzung & Themen
Die Hausarbeit untersucht, ob die Online-Angebote von ARD und ZDF mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und dem Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vereinbar sind. Dabei wird analysiert, inwieweit diese digitalen Dienste in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.
- Verfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbegriffs
- Kriterien der Rundfunkfreiheit (Breitenwirkung, Aktualität, Suggestivkraft)
- Abgrenzung zwischen Rundfunk und Individualkommunikation
- Status von Online-Formaten wie Chats, Foren und Textdiensten
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Chats, Foren und Blogs; ARD und ZDF genauer betrachtet
Zurzeit finden sich auf der Homepage der ARD und des ZDF folgende Kommunikationsangebote: Beide Sender bieten sendungsbezogene Chats zum Thema der Sendung an. Finden die Chats im Anschluss an die Sendungen statt, so haben die Zuschauer des Öfteren die Möglichkeit, den Gästen direkt Fragen zu stellen. Während das ZDF dauerhaft Chats zu Sendungen eingerichtet hat, finden diese auf der ARD eher sporadisch statt, so die Zuschauerredaktion der ARD, die ich am 31.05.11 kontaktiert habe. Es laufe mehr über die Kommentarfunktion, die es den Zuschauern ermöglicht, zu einzelnen Beiträgen Anmerkungen zu posten. Gemeinsam ist den Sendern, dass alle Chats moderiert sind. Moderation bedeutet nicht, dass die Moderatoren intervenieren und die Diskussion mit eigenen Beiträgen leiten. Es bedeutet lediglich, dass die Sender sich vorbehalten, für einen geordneten Diskussionsablauf zu sorgen, indem Foren- und Chatbeiträge gelöscht werden, die nicht den Richtlinien der Sender entsprechen.
Bei Chats mit Gästen weist das ZDF nachdrücklich darauf hin, dass die Fragen zunächst an einen Moderator geschickt werden, der bei der bei zu hoher Teilnehmerzahl zunächst Fragen weiterleitet, „die für die Mehrzahl der Teilnehmer relevant sind“. Man kann festhalten, dass die Foren und Chats wegen der Moderation und des Bewusstseins der User über die allgemeine Zugänglichkeit ihrer Kommentare nach Witts o.g. Ansprüchen als zulässig einzustufen wären. Auch der Sendungsbezug schafft Legitimität, da die Diskutanten sich über ein im Sinne der Meinungsbildung relevantes Thema auseinandersetzen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Relevanz der Online-Expansion der Öffentlich-Rechtlichen und formuliert die Forschungsfrage bezüglich der verfassungsrechtlichen Einordnung dieser Dienste.
2. Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff: Dieses Kapitel definiert die grundlegenden Kriterien des Rundfunks, wie die Adressierung an die Allgemeinheit und die fernmeldetechnische Übermittlung, auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
3. Vereinbarkeit der Online-Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der verfassungsrechtlichen Definition: Hier wird die praktische Anwendung der zuvor genannten Kriterien auf konkrete Online-Angebote von ARD und ZDF geprüft.
4. Fazit und Schlussfolgerung: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass eine pauschale Beurteilung schwierig ist und insbesondere spezifische Internet-Formate differenziert betrachtet werden müssen.
Schlüsselwörter
Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Online-Angebote, Meinungsbildung, Funktionsauftrag, ARD, ZDF, Rundfunkbegriff, Massenkommunikation, Breitenwirkung, Aktualität, Suggestivkraft, Fernmeldetechnische Verbreitung, Telemedien, Internetrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Hausarbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Bewertung von Online-Diensten der öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF im Kontext des Rundfunkbegriffs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind der Rundfunkbegriff nach dem Grundgesetz, die Abgrenzung zur Pressefreiheit und die Analyse digitaler Kommunikationsformen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung der Frage, ob Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse auf Basis verfassungsrechtlicher Urteile, Fachliteratur und aktueller Online-Studien vorgenommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der Definition des Rundfunks, der Analyse von Kriterien wie Breitenwirkung und Aktualität sowie der Untersuchung spezifischer Online-Formate.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Rundfunkfreiheit, Funktionsauftrag, Online-Dienste und Meinungsbildung beschreiben.
Wie bewertet die Autorin die Bedeutung von moderierten Chats?
Sie stuft moderierte Chats als zulässige Form der Massenkommunikation ein, da sie den Forumsanspruch erfüllen und die dienende Funktion zur Meinungsbildung wahren.
Warum hält die Autorin eine differenzierte Betrachtung für notwendig?
Aufgrund der Vielfalt der Online-Angebote, von Streaming bis hin zu Text- oder Mischdiensten, ist eine pauschale Ja-Nein-Antwort verfassungsrechtlich nicht sachgerecht.
- Quote paper
- Sarah Hölting (Author), 2011, Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/268454