Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren EuGH), konstituierte sich 1952
durch die Pariser Verträge. Jedes Mitgliedsland schickt einen Richter nach Luxemburg. Hierdurch
wird gewährleistet, dass alle nationalen Rechtsepen vertreten sind. Um die Effizienz auch noch
nach der mittlerweile vollzogenen Erweiterung Richtung Laibach, Sofia, Wilna etc. zu sichern,
werden fortan Rechtssachen einer „großen Kammer“ überantwortet, welche sich aus 11 Richtern
konstituiert. Die Vollsitzung, an der alle teilnehmen, muss somit nicht immer konferieren.
Die Entscheidungen des Tribunals sind für alle nationalen Regierungen bindend. Seit 1989 verfügt
es über ein Gericht erster Instanz, welches insbesondere für Streitfälle von Privatpersonen sowie
Konflikte im Zusammenhang ungerechten Wettbewerbs zwischen Unternehmen zuständig ist.2 Für
die Dauer von drei Jahren wählt jene beigeordnete Körperschaft zusammen mit dem EuGH aus
ihrer Mitte einen Präsidenten.
Diese Hausarbeit versucht zu erläutern, inwiefern es sich bei dem Gerichtshof um eine Regierung
der Richter handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der vom Tribunal ausgehende Aktionismus
schließlich aufgezeigt und Artikel 220 EGV in seiner Funktion als „Generalklausel“ bewertet;
zeichnet er sich doch für die (teleologische) Spruchpraxis verantwortlich.
Im zweiten Kapitel 2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und
seine vertraglich definierten Kompetenzen wird die Aufgabe des EuGH sowie die Legitimation
für sein Handeln angesprochen, um ein Bild der vertraglich konkretisierten Befugnisse zu haben,
welche unter anderem als Rechtsschutzinstanz (2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als
Rechtsschutzinstanz) und Verfassungsgericht (2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als
Verfassungsgericht) zum Zuge kommen.
Der Abschnitt 2.1 informiert primär über die Effektivität des ausgebildeten Rechtsschutzsystems
sowie dessen Vergleichbarkeit mit einem nationalen. Außerdem wird über die Rechtssicherheit der
Bürger und das Vorlageverfahren in seiner Bedeutung referiert, da es probates Mittel für die
indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten sowie deren Parlamente ist.
[...]
2 vgl. hierfür http://bpb.de/wissen/UC4MBQ,0,0,Europ%E4ischer_Gerichtshof.html [view: 29. März 2004]
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen
2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz
2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht
2.3 Die Selbstreferenz der Unionsrichter
2.4 Die vertraglich definierten Kompetenzen
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den Mitgliedstaaten
3.1 Der Europäische Rat
3.2 Das Europäische Parlament
3.3 Die Kommission
3.4 Das Verhältnis von Gerichtshof und Mitgliedstaaten – vom Konflikt richterlicher Rechtsfortbildung
4. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und analysiert, inwieweit das Wirken des Tribunals als eine „Regierung der Richter“ charakterisiert werden kann, indem sie dessen teleologische Spruchpraxis und das Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Rechtsfortbildung und politischer Legitimation beleuchtet.
- Die institutionelle Einbettung und die vertraglich definierten Kompetenzen des EuGH.
- Die Funktion des Gerichtshofs als Rechtsschutzinstanz und Verfassungsgericht.
- Das Spannungsfeld zwischen dem Gerichtshof und den europäischen sowie nationalen Gesetzgebern.
- Die Auswirkungen der richterlichen Rechtsfortbildung auf die europäische Integration.
Auszug aus dem Buch
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen
Laut Artikel 220 des EG-Vertrages hat der EuGH die Aufgabe, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages (zu sichern).“ EP, Rat und Kommission sollen im Rahmen des Kontrakts politisch autonom agieren, wobei Luxemburg das Handeln überwacht und gegebenenfalls korrigiert. Hierbei wendet die Judikative das ihr vertraglich zugesicherte Recht an und legt es unter Umständen neu aus; urteilt ergo nach Grundsätzen, die partikular zuvörderst gesucht werden müssen. Ein Konflikt mit den Mitgliedsländern und anderen Unionsorganen ist die Folge, wenden doch auch diese den Vertrag an und interpretieren ihn, sofern es nötig sein sollte. Allerdings sind eine vermeintliche Korrektur seitens des Tribunals sowie von ihm beanstandete (vermeintliche) Vertragsverletzungen letztlich anzuerkennen.
Aber woher bezieht eben jene Gewalt nun ihre Legitimation für dieses durchaus „rabiate“ Vorgehen? Sie leitet die „Rechtmäßigkeit“ aus der durch die Parlamente der Gründerstaaten zugestandene verfassungsmäßige Grundlage des Staatenverbundes ab, wobei es sich in erster Linie sowohl auf Tradition als auch Autorität der nationalen Jurisdiktion beruft. „Im Vordergrund stehen dabei Elemente des Verfahrens wie Öffentlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und rechtliches Gehör. Sie und die Plausibilität der Begründung sowie die Übereinstimmung mit einem verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl sind die Basis für die Akzeptanz durch die Rechtsgemeinschaft und damit für die Geltungskraft der Urteile.“
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung: Dieses Kapitel skizziert die Konstituierung des EuGH, seine Struktur und die zentrale Forschungsfrage nach der „Regierung der Richter“.
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen: Hier werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen und das Kompetenzgefüge des EuGH als Rechtsschutzinstanz und Verfassungsgericht analysiert.
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den Mitgliedstaaten: Dieses Kapitel untersucht die Interaktion zwischen dem EuGH, Rat, Parlament und Kommission sowie den daraus resultierenden Konflikten mit den Mitgliedstaaten.
4. Fazit: Das Fazit bewertet die teleologische Spruchpraxis des Gerichts und ordnet sie kritisch in den Kontext des demokratischen Defizits und der institutionellen Balance ein.
Schlüsselwörter
EuGH, Europäische Gemeinschaften, Regierung der Richter, teleologische Spruchpraxis, Rechtsschutzinstanz, Verfassungsgericht, europäische Integration, Rechtsfortbildung, Primärrecht, Vertragsverletzungsverfahren, Vorabentscheidungsverfahren, EG-Vertrag, institutionelle Balance.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) innerhalb des EU-Systems und hinterfragt, ob dessen Handeln als eine „Regierung der Richter“ bezeichnet werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Kompetenzen des EuGH, seine verfassungsgerichtliche Funktion, das Verhältnis zu den anderen EU-Organen und die Auswirkung seiner Rechtsprechung auf die Mitgliedstaaten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu erörtern, inwieweit der EuGH durch eine dynamische, teleologische Interpretation des EG-Vertrages die politische Gestaltung in der Union beeinflusst.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine politikwissenschaftliche Hausarbeit, die auf der Analyse von Rechtsgrundlagen, Institutionentheorien und Fachliteratur zur europäischen Integration basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die vertraglichen Befugnisse des EuGH, seine Rolle als Rechtsschutzorgan und die Dynamik der richterlichen Rechtsfortbildung im Konflikt mit nationalen Regierungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind EuGH, teleologische Spruchpraxis, europäische Integration, Regierung der Richter und institutionelle Balance.
Wie wirkt sich das Vorlageverfahren auf nationale Gerichte aus?
Das Vorlageverfahren ermöglicht eine indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten, da nationale Gerichte bei Auslegungsfragen des Unionsrechts den EuGH konsultieren müssen.
Welche Rolle spielt der Artikel 220 EGV für die Argumentation?
Artikel 220 EGV dient dem EuGH als „Generalklausel“, die ihm die Befugnis gibt, seine Auslegungsarbeit zu legitimieren und als Motor der europäischen Integration zu agieren.
- Arbeit zitieren
- Daniel Mielke (Autor:in), 2004, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - eine Regierung der Richter, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/26504