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Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung

Titel: Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung

Seminararbeit , 2000 , 30 Seiten , Note: 14

Autor:in: Rechtsanwalt, LL.M. Thorsten Adelhardt (Autor:in)

Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Art. 111a Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung besagt: „Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.“

Diese Prämisse der bayerischen Verfassung, die zusammen mit dem restlichen Art. 111a der Bayerischen Verfassung durch das vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Bayern vom 19. Juli 1973 in die bayerische Verfassung auf Grund eines Volksentscheids aufgenommen wurde, prägt seit nunmehr fast drei Jahrzehnten die rundfunkrechtliche Situation im Freistaat.
Man beschreitet im Süden Deutschlands damit noch heute einen im bundesdeutschen Medienrecht einmaligen Weg der Rundfunkorganisation. Trotz allem oder vielleicht eben gerade deswegen hat sich hier insbesondere seit der Einführung des Medienerprobungsgesetzes im Jahre 1984 eine vielfältige „private“ Rundfunklandschaft entwickelt.

Ziel dieser Arbeit ist, die Besonderheiten dieses bayerischen Sonderwegs aufzuzeigen und seine Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz zu überprüfen. Die private Rundfunklandschaft in Bayern inklusive ihrer Organisation wird hierbei kritisch im Hinblick auf diese Vereinbarkeit hinterleuchtet. Darüber hinaus geht die Arbeit der Frage nach, ob Art. 111a der Bayerischen Verfassung und hier im Besonderen die in seinem zweiten Absatz festgelegte Organisation des Rundfunks in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob es seiner Änderung oder gar Abschaffung im Rahmen einer erneuten Verfassungsänderung bedürfe.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV

1. Die Entstehungsgeschichte des Art. 111a BV

2. Interpretation des Art. 111a II 1 BV – gestern und heute

3. Materiell-rechtliche Vereinbarkeit des Art. 111a II 1 BV mit höherrangigem Recht

a) Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung

b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

II. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 111a II 1 BV

1. Die Bayerischen Mediengesetze

a) Das Medienerprobungsgesetz (MEG) von 1984

b) Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in seinen Fassungen von 1992, 1996 und 1999

c) Berücksichtigung des bayerischen Sonderwegs in den Rundfunkstaatsverträgen

2. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

a) Organisation und Aufbau der BLM

b) Die BLM als Veranstalter von Rundfunk

c) Die BLM als Träger von Grundrechten

III. Privater Rundfunk in Bayern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft

1. Derzeitige Situation des privaten Rundfunks in Bayern

2. Die Grundrechtsfähigkeit von Rundfunkanbietern in Bayern – neue Tendenzen

a) Bayernweiter Rundfunk

b) Deutschlandweiter Rundfunk

3. Existenz des dualen Systems in Bayern

4. Die BLM als Aufsichtsbehörde des privaten Rundfunks in Bayern

5. Finanzierung des „privaten“ Rundfunks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft

6. Zwischenfazit

IV. Tragbarkeit des Art. 111a II 1 BV in der heutigen Zeit

Ergebnis und Ausblick auf die künftige Entwicklung auf dem bayerischen Rundfunkmarkt

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die Besonderheiten des bayerischen Rundfunk-Sonderwegs, insbesondere die öffentlich-rechtliche Trägerschaft privater Rundfunkanbieter durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), und bewertet deren Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung sowie dem Grundgesetz vor dem Hintergrund aktueller technischer und rechtlicher Entwicklungen.

  • Historische Herleitung des Artikels 111a der Bayerischen Verfassung
  • Analyse der einfachgesetzlichen Umsetzung durch das Bayerische Mediengesetz
  • Die Rolle der BLM als öffentlich-rechtlicher Träger und Aufsichtsinstanz
  • Grundrechtsfähigkeit privater Rundfunkanbieter in Bayern
  • Diskussion zur zeitgemäßen Tragbarkeit der verfassungsrechtlichen Vorgaben

Auszug aus dem Buch

Die BLM als Veranstalter von Rundfunk

In Bayern gestalten private Anbieter den Rundfunk, den die BLM als öffentlich-rechtlicher Träger veranstaltet. Der Begriff der Trägerschaft bezeichnet die Eigenschaft der Landeszentrale, Trägerin der Programme zu sein und schiebt ihr gleichzeitig auch die Verantwortung für das Betreiben von Rundfunk nach dem BayMG zu. Dem BayVerfGH zu Folge setzt die Trägerschaft dabei notwendigerweise Kompetenzen zur Wahrnehmung der Verantwortung voraus. Funktionsteilung wird vom Begriff der Trägerschaft jedoch nicht ausgeschlossen. Auch der Begriff der Veranstaltung von Rundfunk steht damit scheinbar in Einklang, wenn unter Heranziehung des allgemeinen Sprachgebrauchs „veranstalten“ als „als Verantwortlicher und Organisator stattfinden lassen“ definiert wird. Veranstalter soll daher der sein, der Programmverantwortung trägt.

Für Bornemann ist die Sachlage in Bayern klar. Er bejaht die Trägerschaftsfunktion der BLM voll. Er führt an, dass auch die RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co Betriebs KG mit Sitz in Köln, welche das Programm von RTL Television herstellt und vermarktet, nicht Veranstalterin ist, sondern diese Funktion von einer Schwestergesellschaft in Hannover als Inhaberin der rundfunkrechtlichen Lizenzen getragen wird, welche das Programm von RTL offiziell zu verantworten hat. Diese Konzeption wurde jedoch im Gegensatz zur bayerischen Trägerschaftsvariante, welche hierzu relativ äquivalent sein dürfte, nie ernsthaft angezweifelt.

Die Kritik auf die Trägerschaftsfunktion der BLM bezogen richtet sich vor allem dagegen, dass der BLM, wie bevorzugt von den bayerischen Verwaltungsgerichten vertreten wird, keine Programmherrschaft über die von ihr „veranstalteten“ Programme zukommt und sie auch keine, wie vielfach zum Begriff der Trägerschaft gefordert, Programmabläufe zusammenstellt. Gerne ins Feld geführt wird hierbei auch, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem Medienrat ohne Programmausschuss, sowie einer Verwaltung von lediglich rund 50 hauptberuflichen Mitarbeitern zuzüglich einer Hand voll nebenberuflichen Mitstreitern kaum in der Lage sein dürfte, eine derartige Fülle von privaten Rundfunkprogrammen, wie sie in Bayern existiert, verantwortlich zu übernehmen.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV: Das Kapitel behandelt die Entstehungsgeschichte, Interpretation und die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der spezifischen bayerischen Rundfunkregelung mit der Landes- und Bundesverfassung.

II. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 111a II 1 BV: Hier wird die praktische Umsetzung durch das Medienerprobungsgesetz und das Bayerische Mediengesetz sowie die Organisation und Rolle der BLM als Anstalt des öffentlichen Rechts analysiert.

III. Privater Rundfunk in Bayern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft: Dieser Abschnitt beleuchtet die aktuelle Marktsituation, die veränderte Rechtsprechung zur Grundrechtsfähigkeit privater Anbieter sowie die Rolle der BLM als Aufsichtsbehörde.

IV. Tragbarkeit des Art. 111a II 1 BV in der heutigen Zeit: Das Kapitel reflektiert die Frage, ob die bayerische Sonderregelung angesichts des technischen Fortschritts und der Annäherung an das duale Rundfunksystem noch zeitgemäß ist oder eine Reform erfordert.

Schlüsselwörter

Bayerische Verfassung, Art. 111a BV, Privater Rundfunk, Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, BLM, Rundfunkfreiheit, Medienrecht, Duales Rundfunksystem, Programmverantwortung, Grundrechtsfähigkeit, BayMG, Medienerprobungsgesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkmarkt.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert das medienrechtliche Modell Bayerns, in dem privater Rundfunk in eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) eingebettet ist.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Im Fokus stehen die historische Entstehung des Art. 111a BV, die einfachgesetzliche Ausgestaltung durch bayerische Mediengesetze, die Aufsichtsfunktion der BLM sowie die grundrechtliche Stellung privater Rundfunkveranstalter.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Untersuchung?

Ziel ist es aufzuzeigen, wie der bayerische Sonderweg rechtlich umgesetzt wird, ob er mit höherrangigem Recht vereinbar ist und ob dieses Modell unter heutigen Marktbedingungen noch Bestand haben kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten, der bayerischen Landesverfassung, dem Grundgesetz sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.

Was wird im Hauptteil der Arbeit thematisiert?

Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Organisation der BLM, der Kritik an ihrer Rolle als Veranstalter, der Grundrechtsfähigkeit der privaten Anbieter und der zunehmenden Annäherung Bayerns an ein duales Rundfunksystem.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Artikel 111a BV, öffentlich-rechtliche Trägerschaft, BLM, Rundfunkfreiheit und der bayerische Sonderweg im Medienrecht.

Wie bewertet der Autor die Trägerschaftsfunktion der BLM gegenüber den privaten Anbietern?

Der Autor stellt fest, dass die BLM zwar rechtlich und faktisch genügend Steuerungsmöglichkeiten besitzt, um ihrer Rolle als Träger gerecht zu werden, hinterfragt jedoch, ob diese Struktur angesichts moderner Marktgegebenheiten noch notwendig ist.

Welche Auswirkung hatte das Urteil des BVerfG von 1998 auf die bayerische Medienlandschaft?

Das Urteil stärkte die Position privater Rundfunkanbieter massiv, indem es ihnen erstmals eine Grundrechtsfähigkeit als Träger der Rundfunkfreiheit zusprach, was den Druck auf das bayerische Trägerschaftsmodell erhöhte.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Note
14
Autor
Rechtsanwalt, LL.M. Thorsten Adelhardt (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2000
Seiten
30
Katalognummer
V210177
ISBN (eBook)
9783656383338
ISBN (Buch)
9783656385561
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienrecht Bayerische Verfassung Rundfunkrecht Öffentlicher Rundfunk Privater Rundfunk Bayerische Landeszentrale für neue Medien BLM Grundgesetz Art. 111a Bayerische Verfassung Öffentliches Recht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Rechtsanwalt, LL.M. Thorsten Adelhardt (Autor:in), 2000, Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/210177
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Leseprobe aus  30  Seiten
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