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Hausarbeit, 2007
11 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Schulpflicht und Schulrecht – Bildungschancen in Abhängigkeit vom Wohnort
2.1 Das Recht auf Bildung
2.2 Die Schulpflicht verneinende Bundesländer
2.3 Das Schulrecht und seine Nachteile
4. Zur besonderen Situation der Kinder und Jugendlichen ohne Aufenthaltsstatus
5. Zur Bedeutung der Schule und Herausforderung an das Lehrpersonal
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Bildnachweis
Dass Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund schlechtere Chancen im deutschen Bildungssystem haben als Gleichaltrige ohne Migrationshintergrund, ist in der Bildungsforschung hinlänglich bekannt und konnte durch die international vergleichenden Schulstudien einer breiten Öffentlichkeit dargestellt werden.[1] Doch diese Kinder mit Migrationshintergrund bilden keine homogene Gruppe. So sind Faktoren wie Alter, Geschlecht, Sprachengebrauch und Aufenthaltsdauer in Deutschland mit ausschlaggebend für ihre Bildungschancen.[2] Exemplarisch dafür, soll in dieser Hausarbeit ein kleiner Einblick in die spezifische Lage der Flüchtlingskinder in Bezug auf ihre Schulsituation gegeben werden. Dabei werden all diejenigen Kinder und Jugendlichen als Flüchtlingskinder bezeichnet, die mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen als Asylsuchende nach Deutschland kommen und deren Aufenthalt (noch) nicht gesichert ist. Ebenso werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und minderjährige Flüchtlinge, die sich irregulär in Deutschland aufhalten, zu dieser Gruppe gezählt. Diese Flüchtlingskinder haben neben der schon angedeuteten Chancenungleichheit mit weiteren Hürden auf ihrem Bildungsweg zu rechen, wie ein Blick auf die unterschiedliche Rechtsregelung in den Bundesländern zeigen wird. Eine besondere Beachtung erfahren dabei unter Punkt 2.3 die Kinder, die ohne Aufenthaltspapiere in Deutschland leben. Abschließend werden die spezifische Funktion der Schule für Flüchtlingskinder und die Herausforderungen für das Lehrpersonal knapp dargestellt.
Bildung ist ein grundsätzliches Kinder- und Menschenrecht. Zwar ist das Recht auf Bildung nicht explizit in dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes vorhanden, jedoch findet das Recht auf Bildung seinen Ursprung in diversen europa- und völkerrechtlichen sowie nationalen Rechtsquellen.[3] So heißt es beispielsweise in dem General Comment des Ausschusses des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1999: „Bildung muss nach dem Gesetz und de facto für alle zugänglich sein, insbesondere für die schwächsten Gruppen [...] und ungeachtet ihres rechtlichen Status.“[4] Und auch Artikel 28 (1) der UN-Kinderrechtskonvention besagt:
„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen [...].“[5]
Die Bundesregierung gab jedoch 1992 eine 'nationale Erklärung' ab, in der sie sich das Recht vorbehielt, nach den deutschen Ausländer- und Aufenthaltsgesetzen auch im Schulwesen zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen sowie zwischen Personen mit legalen Aufenthaltsstatus und solchen ohne Aufenthaltsrecht zu unterscheiden.[6]
Prinzipiell unterliegen Kinder mit sicherem Aufenthaltsstatus in allen 16 Bundesländern der Schulpflicht. Auch hier kann es jedoch vorkommen, dass schulpflichtige Kinder unter Hinweis der fehlenden Fördermöglichkeiten von der Schule gewiesen werden, insbesondere dann, wenn das Schuljahr schon begonnen hat.[7] Doch folgende Ausführungen beziehen sich auf die weitaus problematischere Lage der Flüchtlingskinder mit unsicherem Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) bzw. keinem legalen Status.
Der Zugang zu allgemeinbildenden Schulen ist für diese Flüchtlingskinder bundesweit aufgrund divergierender schulgesetzlicher Regelungen der Länder, sowie aufgrund regional unterschiedlicher Bildungsangebote zur Förderung der Integration in das Bildungssystem uneinheitlich ausgestaltet.[8] Bis Anfang 2005 waren es noch sieben Bundesländer, in denen diese Kinder als nicht schulpflichtig eingestuft wurden. Namentlich sind dies Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – bis Januar 2005 zählte auch Nordrhein-Westfalen zu dieser Gruppe.[9] Doch nicht zuletzt durch den Druck verschiedener Kinder- und Menschenrechtsorganisationen und der Kritik des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung änderten einige Bundesländer im Laufe des Jahres 2005 ihre gesetzlichen Regelungen, so dass derzeit noch drei Bundesländer – Saarland, Hessen und Baden-Württemberg – die Schulpflicht für Flüchtlingskinder verweigern (Stand Juni 2007).[10] Jedoch gibt es auch hier divergierende Regelungen. Beispielsweise besteht in Hessen keine Schulpflicht bei geduldeten Personen, jedoch bei laufendem Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) nach Zuweisung in eine Gebietskörperschaft. Im Saarland besteht wiederum keine Schulpflicht während des laufenden Asylverfahrens und auch nicht bei kurzfristiger Duldung – für diese Personengruppen besteht noch nicht einmal das sogenannte Schulrecht (Stand Februar 2005).[11]
[...]
[1] Näheres dazu: Auernheimer, Georg (2006).
[2] Vgl. Internetquelle 1 (Heinrich Böll Stiftung).
[3] Eine detaillierte Auflistung und Erläuterung ist zu finden unter: Harmening, Björn (2005). S.69ff.
[4] Deutsches Institut für Menschenrechte (2005) S. 275.
[5] Zit. nach Internetquelle 2 (Terre des hommes).
[6] Vgl. Alscher, Stefan/ Münz, Rainer/ Özcan, Veysel (2001) S. 89.
[7] Vgl. Apitsch, Gisela (1997) S. 48.
[8] Vgl. Peter, Erich (2003) S. 70.
[9] Vgl. Harmening, Björn (2005) S. 9.
[10] Vgl. Internetquelle 3 (Terre des hommes / GEW); Internetquelle 6 (Focus).
[11] Vgl. Harmening, Björn (2005) S. 10ff.